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2 Reha 15/20•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2021-01-07, 2 Reha 15/20
2 Reha 15/20Tribunal Superior / Câmara Penal II7 de jan. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-01-07
Aktenzeichen: 2 Reha 15/20
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2021:0107.2REHA15.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse
Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.
Ergänzend bemerkt der Senat lediglich das Folgende:
Die Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG kann nur durch die positive Feststellung, dass die Unterbringung aus anderen als den dort genannten Gründen erfolgt ist, etwa aus Fürsorgeerwägungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, Az.: 11 Ws Reha 2/20, zitiert nach juris). Das Landgericht hat diese Feststellung zu Recht nicht treffen können. Denn dazu hätte es etwa der Erkenntnis bedurft, dass die Unterbringung in einem Normalheim nicht ausgereicht hätte.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 4 StrRehaG, 473 Abs. 2 StPO.
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