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2 Ws 146/19•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2019-09-03, 2 Ws 146/19
2 Ws 146/19Tribunal Superior / Câmara Penal II3 de set. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-03
Aktenzeichen: 2 Ws 146/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0903.2WS146.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 11. Juni 2019 entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2019 das Folgende ausgeführt:
„Der Antrag genügt nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieses Formerfordernis, dass die Antragsschrift die angebliche Tat, den Gang des Verfahrens und der Ermittlungen, deren Ergebnis, die vom Antragsteller angegriffenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und die zu ihrer Widerlegung geltend gemachten Gesichtspunkte und Erwägungen einschließlich der Beweismittel so wiedergeben muss, dass über die Berechtigung des Antrages ohne Rückgriff auf die Akten oder weitere Schriftstücke entschieden werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 172, Rdn. 27a m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der Klageerzwingungsantrag nicht gerecht.
Die Schilderung des der Strafanzeige zugrundeliegenden Sachverhalts und des Verfahrensgangs sind unzureichend.
Auf den Seiten 1 - 17 enthält die Antragsschrift keine umfassende Sachdarstellung, sondern gibt selektiv unter Bezugnahme auf einzelne Schriftstücke den Sachverhalt aus Sicht der Antragstellerin wieder. Auch wird nicht deutlich gemacht, dass diese Schilderung bereits Gegenstand von schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Antragstellerin und des Anzeigeerstatters im Ermittlungsverfahren war. Als Beweismittel für die von der Antragstellerin behauptete mangelnde Pflege des Geschädigten im … Krankenhaus wird u. a. die Patientenakte des Geschädigten benannt, ohne jedoch konkret anzugeben, aus welchen Dokumenten der Patientenakte sich Belege für die mangelnde Pflege ergeben sollen. Eine genaue Wiedergabe von Inhalten der Krankenakten, aus denen sich Belege für eine fehlerhafte medizinische Behandlung und mangelhafte Versorgung und Pflege des Geschädigten ergeben sollen, erfolgt nicht.
Von dem für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts maßgeblichen Sektionsgutachten werden nur sehr kurze Auszüge wiedergegeben (Seiten 3, 6 - 7, 17, 18 der Antragsschrift). Insbesondere wird die vom Gutachter diagnostizierte Todesursache unter Bezugnahme auf,,mehrere Thromben" (Seite 18) und „Lungenembolie" (Seite 19) unvollständig wiedergegeben.
Die Schilderung des Verfahrensgangs beginnt erst auf Seite 18 der Antragsschrift.
Soweit die Antragstellerin behauptet, es sei keine Vernehmung der Zeugen R… und N…W…erfolgt, wird nicht angegeben, dass sämtliche Ausführungen auf den Seiten 1 - 17 der Antragsschrift Gegenstand von Angaben des Zeugen N… W… bei Anzeigeerstattung vom 18.12.2017, einer polizeilichen Befragung der beiden Zeugen vom 27.12.2017, eines durch die Zeugin R…W… überreichten Gedächtnisprotokolls vom 25.12.2017 sowie eines Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten vom 01.11.2018 waren. Wann welcher der Beteiligten welche Angaben im Ermittlungsverfahren gemacht hat, wird in der Antragsschrift nicht wiedergegeben.
Des Weiteren werden die Inhalte der angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und des Generalstaatsanwalts stark verkürzt und damit unzureichend wiedergeben (Seite 19/20 der Antragsschrift). Eine lediglich auszugsweise Darstellung in der Antragsschrift reicht jedoch nicht aus (OLG Düsseldorf MDR 1994, 193).
Soweit der Antragsschrift das Sektionsgutachten vom 06.03.2019, die Strafanzeige vom 18.12.2017, der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 01.04.2019, die Beschwerdeschrift vom 15.04.2019 und der Beschwerdebescheid vom 11.06.2019 in Ablichtung als Anlagen beigefügt sind und in der Antragsschrift darauf jeweils Bezug genommen wird, genügt auch dies nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Angesichts der Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen. Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen.
Dagegen genügt eine Bezugnahme den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO dann nicht, wenn erst die Kenntnisnahme vom Inhalt des in Bezug Genommenen zu einer nachvollziehbaren und geschlossenen Sachverhaltsdarstellung führen würde. Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2016-1 Ws 181/15- juris).
Dem Senat ist es daher ohne Zugriff auf die Akten nicht möglich, die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages zu prüfen.“
Diesen zutreffenden Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung. Die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 26. August 2019 rechtfertigen eine abweichende Bewertung nicht.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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