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1 Ws 1/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-02-14, 1 Ws 1/19
1 Ws 1/19Tribunal Superior / Câmara Penal I14 de fev. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-02-14
Aktenzeichen: 1 Ws 1/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0214.1WS1.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) – Schöffengericht – hat gegen den Verurteilten am 20. März 2018 wegen Einschleusens von Ausländern eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Das Urteil ist seit dem 28. März 2018 rechtskräftig. Der Verurteilte befindet sich zurzeit im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt …. Die Hälfte der Strafe war am 15. Dezember 2018 verbüßt, zwei Drittel der Strafe werden am 15. Mai 2019 vollstreckt sein.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB lägen nicht vor. Gegen diesen ihm am 23. November 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30. November 2018 beim Landgericht Potsdam eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung erstrebt. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die nach § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die für eine Halbstrafenentlassung erforderlichen „besonderen Umstände“ im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht vorliegen.
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn die Voraussetzungen den § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Als „besondere Umstände“ nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln, a. a. O.), wobei das Gericht, anders als im Rahmen von § 57 Abs. 1 StGB, alle Strafzwecke einschließlich von Gesichtspunkten der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen kann (ebd.). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (ebd. – m. w. Nachw.). Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, so dass für die Aussetzung sprechende Umstände rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten können (OLG Düsseldorf, a. a. O. – m. w. Nachw.). An eine Aussetzung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechend sind besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.); dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, Az.: 2 Ws 270/14, juris – m. w. Nachw.).
Nach diesen Maßstäben liegen besondere Umstände hier nicht vor.
Zunächst lassen sich dem Verurteilten günstige außergewöhnliche Milderungsgründe dem verurteilenden Erkenntnis nicht entnehmen. Nach den Urteilsgründen hat der Verurteilte den Tatvorwurf zwar im Kern eingeräumt. Das erkennende Gericht hat diesem Geständnis allerdings keine durchgreifende Bedeutung beigemessen, weil der Verurteilte nur das eingeräumt hat, was voraussichtlich ohnehin zu beweisen gewesen wäre. Auch die vor Tatbegehung bestehende Unbestraftheit des Verurteilten hat nicht das Gewicht eines außergewöhnlichen Milderungsgrundes. Schließlich ist auch der Umstand, dass auf den Verurteilten vor Entschließung zur Tatbegehung Druck in Gestalt von allgemein gehaltenen Drohungen gegen Angehörige ausgeübt wurde, nicht von einem solchen Gewicht, dass die Tat in einem besonders milden Licht erscheinen könnte. Denn auf der anderen Seite hat das erkennende Gericht zum Nachteil des Verurteilten seine „erschreckende Gleichgültigkeit im Umgang mit den geschleusten Personen“ gewertet und dazu ausgeführt, er habe sich während der stundenlangen Fahrt über mehr als 1.000 km nicht für den Zustand der geschleusten Personen, die sich in Lebensgefahr befunden hätten, interessiert, sie nicht – etwa zur Verrichtung der Notdurft – aussteigen lassen und ihrem erbärmlichen Schicksal überlassen. Verwertbare Informationen über etwaige Hintermänner der Schleusung hat er nicht preisgegeben. Zusammengefasst lassen sich somit in der vom Verurteilten begangenen Tat keine vom Durchschnitt der vorkommenden gleichartigen Taten abweichenden außergewöhnlichen Milderungsgründe finden, die sie in einem ungewöhnlich milden Licht erscheinen lassen könnten.
Auch in der Täterpersönlichkeit und seiner Entwicklung im Strafvollzug sind außergewöhnliche, eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt rechtfertigende Umstände nicht erkennbar. Bei dieser Einschätzung hat der Senat berücksichtigt, dass der Verurteilte Ersttäter war, dass er erstmals Haft verbüßt und mit Rücksicht hierauf und auf den Umstand, dass seine Familie in der Türkei lebt, besonders haftempfindlich ist. Der Senat sieht in den in der Beschwerdebegründung vom 19. Dezember 2018 angeführten beruflichen und familiären Gesichtspunkten indes keine vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen in einem Maße abweichenden Umstände, die geeignet sind, die Tat, ihre Auswirkungen und die Persönlichkeit des Verurteilten in einem außergewöhnlich milden Licht erscheinen zu lassen. Auch die Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug rechtfertigt eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht. Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). Weitere vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen deutlich zu Gunsten des Verurteilten abweichende Milderungsgründe sind indes weder dem Bericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt … vom 25. September 2018 noch dem darin in Bezug genommenen Vollzugs- und Eingliederungsplan der genannten Justizvollzugsanstalt vom 23. Juli 2018 zu entnehmen.
Der Umstand, dass der Landrat des Landkreises O… als Ausländerbehörde mit Bescheid vom 7. November 2018 eine Ausweisungsverfügung gegen den Verurteilten erlassen hat, ist für die hier zu beurteilende Frage unmaßgeblich. Denn die Ausweisung kann mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde auch vollzogen werden, wenn eine Halbstrafenaussetzung nicht erfolgt. Sie stellt – auch im Rahmen der Gesamtwürdigung – keinen geeigneten Gesichtspunkt dar, der eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen könnte.
Schließlich erlangen die zugunsten des Verurteilten sprechenden Umstände, die für sich lediglich durchschnittliche Gründe darstellen, auch durch ihr Zusammentreffen nicht ein derartiges Gewicht, dass ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände zuerkannt werden muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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