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OVG 10 N 41.12•OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat, 2012-05-15, OVG 10 N 41.12
OVG 10 N 41.12Tribunal Administrativo / Division 1015 de mai. de 2012
Entscheidungsdatum: 2012-05-15
Aktenzeichen: OVG 10 N 41.12
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der allein auf den Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist danach nur zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Ein solcher Verfahrensmangel liegt vor, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden ist. Im Zulassungsantrag der Klägerin wird aber nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt, dass das angefochtene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Berufungszulassungsrechtlich sind grundsätzlich Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung unbeachtlich, da sie prinzipiell der materiell-rechtlichen Rechtsfindung und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen sind. Fehler in diesem Bereich können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ausnahmsweise einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§§ 108 Abs. 1, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellen, wenn ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sich auf die tatsächliche Seite beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 -, BVerwGE 84, 271, juris Rn 24 ff., BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 7 C 1.11 -, UA Rn. 36). Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs, der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Berufung im Asylverfahrensrecht rechtfertigen könnte, liegt demgegenüber selbst bei einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die an den genannten schweren Defiziten leidet, nicht vor. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt den Prozessbeteiligten lediglich eine verfahrensrechtliche Teilhabe an dem Gang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindung, insbesondere durch das Recht auf Äußerung und die Berücksichtigung des Vorbringens, bietet hingegen keinen Schutz vor fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigungen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 26. März 2007 - 7 UZ 3020/06.A -, NVwZ-RR 2008, 135, juris Rn. 79; NdsOVG, Urteil vom 2. Juli 1997 - 11 L 2879/97 - juris Rn. 1; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rdnr. 78 Rn. 72).
Auf die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, also seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG abschließend verweist, nicht genannt ist (OVG Bln-Bbg., Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - OVG 10 N 51.08 - und vom 8. Mai 2012 - 10 N 42.12 -; VGH BW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - A 9 S 2939/11 - juris).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt den Beteiligten aber keinen Schutz vor jeder sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20/87 -, NJW 1988, 722, juris Rn. 7). Der Anspruch bietet auch keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 21. Februar 2012 - OVG 10 N 51.08 -).
Das Verwaltungsgericht ist dem Hilfsbeweisantrag zu 2. nicht nachgegangen, weil es als wahr unterstellt hat, dass die Klägerin ursprünglich aus dem Dorf X… bzw. der Provinz Mardin stammt. Das Gericht glaubt der Klägerin nur insoweit nicht, als diese angegeben hat, in den Jahren vor der Ausreise dort gelebt zu haben (EA S. 8). Im Verwaltungsprozess kommt die Wahrunterstellung in der Regel für nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Behauptungen in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47/85 -, BVerwGE 77, 150, juris Ls. 3). Angesichts dessen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Hilfsbeweisantrag nicht als wahr unterstellen dürfen, nicht substantiiert dargetan, dass der genannte Beweisantrag entscheidungserheblich war und seine Nichtberücksichtigung im Prozessrecht keine Stütze findet. Da das Gericht die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals der Klägerin in der Zeit vor der Ausreise zu würdigen hat, erschließt sich auch nicht, warum es für die angegriffene Entscheidung erheblich sein soll, ob die Klägerin ursprünglich aus dem Dorf X… in der Provinz Mardin stammt, das heißt dort geboren und aufgewachsen ist.
Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, das Gericht habe insoweit nicht die erforderliche Sachverhaltsaufklärung vorgenommen, rügt sie erneut eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, auf die - wie ausgeführt - ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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