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OVG 3 S 88/20•OVG Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2020-10-09, OVG 3 S 88/20
OVG 3 S 88/20Tribunal Administrativo / Divisão 39 de out. de 2020
Der Senat hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinsam zur Aufnahme in die Schule anzumelden haben (Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - juris Rn. 3). Insoweit ist § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG anwendbar, wonach vermutet wird, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.
Entscheidungsdatum: 2020-10-09
Aktenzeichen: OVG 3 S 88/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1009.3S88.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senat hält nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass sorgeberechtigte Eltern ihr Kind gemeinsam zur Aufnahme in die Schule anzumelden haben (Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - juris Rn. 3). Insoweit ist § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG anwendbar, wonach vermutet wird, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der E.-Schule gerichteten einstweiligen Anordnungsantrag abgelehnt hat.
Zwar ist der Beschwerde zuzustimmen, dass es sich bei der Vorschrift aufgrund ihrer systematischen Stellung im Abschnitt V („Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule“) des Teiles VI (Schulverfassung) in erster Linie um eine schulverfassungsrechtliche Regelung handelt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Drs. 15/1842, Anlage 2, Seite 77 f.). Auch wenn § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG die Ausübung der Elternrechte im bestehenden Schulverhältnis in den Blick nimmt, bezieht sich die Vorschrift jedoch von ihrem Wortlaut her nicht allein auf eine Ausübung der schulischen Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten. Sie gilt vielmehr – wie der zweite Halbsatz klarstellt - im gesamten Anwendungsbereich des Schulgesetzes.
Hierzu zählt auch die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG. Der dort genannte Begriff der Erziehungsberechtigten ist – ebenso wie z.B. in § 5 Abs.1 Satz 1 Sek I-VO - im Lichte von § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG auszulegen. Danach müssen zwar beide Erziehungsberechtigten mit der Anmeldung an einer bestimmten Schule einverstanden sein; es reicht jedoch aus, wenn nur einer dies im Anmeldeformular mit seiner Unterschrift erklärt, weil das Einverständnis des anderen vermutet wird. Darin liegt entgegen der Beschwerde kein Verstoß gegen § 1687 BGB oder die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der der Landesgesetzgeber hier nicht abweichen dürfe. Angesichts dessen war der Senat nicht gehalten, den Antragsgegner aufzufordern, nachträglich das ausdrückliche Einverständnis derjenigen Elternteile einzuholen, die das Anmeldeformular nicht unterschrieben haben, denn selbst wenn man der Beschwerde folgen wollte, ergäbe sich daraus noch kein Anspruch auf Aufnahme wegen einer rechtswidrigen Besetzung von Schulplätzen.
Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die gesetzliche Vermutung hier widerlegt worden wäre, etwa durch anderslautende Erklärung desjenigen Elternteils, der die Anmeldung nicht unterschrieben hat. Dies macht auch die Beschwerde nicht geltend.
So liegt es hier jedoch nicht. Die Aufnahme in die bilinguale Klasse und die Aufnahme in eine der drei weiteren eingerichteten Regelklassen der Jahrgangsstufe 7 der E.-Schule stellen sich hier als Einheit dar. Da der bilingualen Klasse nicht der Status eines Zuges mit besonderer pädagogischer Prägung zukommt, bedarf die Aufnahme in diese Klasse keines ausdrücklichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten, vgl. auch § 18 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Die Aufnahme in diese bilinguale Klasse erfolgte hier nach der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 2 SchulG, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO, ohne dass besondere sprachliche Fähigkeiten als Eignungsvoraussetzung verlangt wurden. Die Note im Fach Englisch als 1. Fremdsprache sollte lediglich bei identischer Durchschnittsnote der Förderprognose eine Rolle spielen. Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in die bilinguale Klasse aufgenommen werden konnten, hatten sodann die Möglichkeit, an der Aufnahme in die Regelklassen teilzunehmen, die sich ebenfalls an der Durchschnittsnote der Förderprognose orientierte. Damit galten für alle vier Klassen letztlich dieselben Aufnahmekriterien.
Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner die gemäß §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG vorrangig aufzunehmenden 16 Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf alle vier Klassen der Jahrgangsstufe 7 verteilen, um seiner Verpflichtung zur Aufnahme nachzukommen und keinen Bewerber abweisen zu müssen. Nur so konnten die kraft Gesetzes festgesetzten vier Plätze pro Klasse (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) genutzt werden. Hierbei obliegt es vorrangig dem Antragsgegner, die Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf die bilinguale Klasse und die Regelklassen nach pädagogischen Gesichtspunkten zu verteilen, vgl. auch § 20 Abs. 2 SopädVO. Sollte ein Schulplatz von einem Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der bilingualen Klasse nicht angenommen werden, weil die Eltern damit letztlich doch nicht einverstanden sind, führt dies nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung. Die Besetzung des frei gewordenen Platzes muss in einem solchen Fall vielmehr über die Nachrückerliste erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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