OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2018-04-19, 12 U 180/17

12 U 180/17Tribunal Superior / Civil Chamber 1219 de abr. de 2018

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OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2018-04-19 — 12 U 180/17 — Verfügung

Entscheidungsdatum: 2018-04-19

Aktenzeichen: 12 U 180/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2018:0419.12U180.17.00

Dokumenttyp: Verfügung

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 26.09.2017, Az. 6 O 498/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

Eine Berufung ist offensichtlich unbegründet, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können, und weiteres zulässiges Vorbringen des Berufungsklägers, das der Berufung zum Erfolg verhelfen könnte, nicht zu erwarten ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO 14. Aufl. § 522 Rn. 21). So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 12.06.2017 zu Recht als unzulässig verworfen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil begann mit der am 21.06.2017 wirksam erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten zu laufen und lief gemäß § 339 Abs. 1 ZPO bis einschließlich 04.07.2017. Der erst am 18.07.2017 per Telefax beim Landgericht eingegangene Einspruch des Beklagten war demnach verspätet, so dass das Landgericht den Einspruch zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen hat.

Die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten durch Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten war wirksam. Die Zustellung ist durch die von dem Obergerichtsvollzieher K… am 21.06.2017 ausgefüllte Zustellungsurkunde (Bl. 115 der Akten) nachgewiesen. Bei der Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet, im vorliegenden Fall die fehlende Möglichkeit der Übergabe des Versäumnisurteils und die Einlegung in einen zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche geeignete Vorrichtung am 21. Juni 2017. Zwar kann der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden (§§ 418 Abs. 2 ZPO). Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert jedoch den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine objektive Falschbeurkundung belegt. Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 2006, 150, 151; BGH NJW 1990, 2125). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Feststellung genügen nicht (vgl. OLG Köln OLGR 2008, 469). Diesen ihm obliegenden Vollbeweis vermag der Beklagte nicht zu führen.

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Frau K… V… vom 31.07.2017 (Bl. 154 d.A.) und der Frau Ke… Z… vom 01.08.2017 (Bl. 155 d.A.) als Beweisangebot auf Vernehmung der die eidesstattlichen Versicherungen abgebenden Personen als Zeuginnen auszulegen sind. Selbst wenn man dies bejahen wollte, wären diese Beweisangebote unerheblich, da mit dem angebotenen Zeugenbeweis nicht die Möglichkeit, dass die Angabe des Obergerichtsvollziehers K…, er habe das Versäumnisurteil in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten eingelegt, richtig ist, vollständig ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn die Zeugin V… bekunden können sollte, dass sie das Versäumnisurteil (wann genau?) aus ihrem Briefkasten entnommen und aufgrund von Umzugsvorbereitungen vergessen habe, es an den Beklagten weiterzuleiten, vermag dies nicht den Gegenbeweis zu führen, dass die Angaben des Obergerichtsvollziehers K… in der Zustellungsurkunde vom 21.06.2017 unrichtig sind, weil damit nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass der Beklagte selbst den Umschlag mit dem Versäumnisurteil aus seinem Briefkasten entnommen und in den Briefkasten der Familie V… eingeworfen hat. Die Angaben der als Zeugen angebotenen Frau Z… sind ohnehin unergiebig, da diese zu dem Verbleib des Versäumnisurteils auch in ihrer schriftlichen Erklärung keine Angaben macht. Ebenso wenig ist die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 1.8.2017 geeignet, den Gegenbeweis zu erbringen, da der Beklagte selbst zur Frage einer Zustellung am 21.06.2017 aus eigener Kenntnis keine Angaben machen kann. Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, dass dem Obergerichtsvollzieher K…, dem die örtlichen Verhältnisse aufgrund bereits vorher erfolgter Zustellungen an den Beklagten bestens bekannt waren, bei der Ausstellung der Zustellungsurkunde ein derartiger Irrtum unterlaufen sein soll, zumal nicht ersichtlich ist, dass die an dem Haus G… 15 in T… befindlichen Briefkästen nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und deshalb eine erhöhte Verwechslungsgefahr bestünde.

Die Erforderlichkeit der Führung des Gegenbeweises ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin den Vortrag des Beklagten nicht bestritten hat, wie der Beklagte meint. Vielmehr ist die Rechtzeitigkeit des Einspruchs von Amts wegen zu prüfen und muss zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden, Glaubhaftmachung reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH MDR 1998, 57).

Die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten persönlich ist nicht deshalb unwirksam, weil gemäß § 172 ZPO an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hätte zugestellt werden müssen. Die Pflicht des Gerichts, Urteilszustellungen an den Prozessbevollmächtigten zu richten, setzt erst ein mit der Kenntnis des Gerichts von der Bestellung, die dem Gericht bis spätestens zu Beginn der Zustellung vermittelt worden sein muss. Maßgebend ist danach, ob die Geschäftsstelle in dem Zeitpunkt, in dem sie das Urteil zur Post gibt oder - wie hier – an den Obergerichtsvollzieher zur Zustellung aushändigt, Kenntnis von der Bestellung des Prozessbevollmächtigten hat bzw. haben musste (vgl. BGH NJW 1981, 1673, 1674). Im Streitfall hat der zuständige Einzelrichter die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten am 12.06.2017 verfügt, diese Verfügung ist am 14.06.2017 von der Geschäftsstelle ausgeführt worden. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben sich erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2017, eingegangen beim Landgericht am 21.06.2017, und damit nach bereits erfolgter Verfügung der Zustellung an den Beklagten bestellt. Die Berufungsbegründungen des Beklagten enthalten hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Darauf, wann die Zustellung an den Beklagten tatsächlich erfolgt ist, kommt es nach alledem nicht an.

Zu Recht hat das Landgericht auch den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen.

Wiedereinsetzung kann nach § 233 ZPO nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist gehindert war. Da nach dem Vorstehenden die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht entkräftet ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagte rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt hat. Zudem stünde einer Wiedereinsetzung das der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten entgegen. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach ihren eigenen Angaben in dem Bestellungsschriftsatz vom 20.06.2017 zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatten, dass gegen den Beklagten am 12.06.2017 ein Versäumnisurteil ergangen war, hätte es dem sichersten Weg entsprochen, bereits zu diesem Zeitpunkt vorsorglich Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen, zumal die Prozessbevollmächtigten, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht mit absoluter Gewissheit davon ausgehen durften, dass die Zustellung des Versäumnisurteils zu diesem Zeitpunkt nicht bereits veranlasst worden war.

Dieses Versäumnis der Prozessbevollmächtigten ist auch ursächlich für die Versäumung der Einspruchsfrist geworden. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht darauf hätte hinweisen müssen, dass bereits eine Zustellung an den Beklagten persönlich veranlasst worden war. Zu dem Zeitpunkt, als durch den Einzelrichter die Zustellung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils an die Prozessbevollmächtigten verfügt worden ist, am 26.06.2017, lag bereits die Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers K… vor, so dass für den Einzelrichter keine Veranlassung bestand, die Prozessbevollmächtigten auf die bereits erfolgte Zustellung hinzuweisen, da er darauf von ausgehen durfte, dass der Beklagte das Schriftstück erhalten hatte und seine Prozessbevollmächtigten entsprechend darüber informieren werde.

Eine Wiedereinsetzung ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil das Landgericht das Versäumnisurteil erneut an die Prozessbevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnis förmlich zugestellt hat. Diese erneute Zustellung konnte bei den Prozessbevollmächtigten keinen Vertrauenstatbestand dahin schaffen, dass die an den Beklagten persönlich erfolgte Zustellung unwirksam war (vgl. BGH NJW-RR 2006, 563). Ein Sonderfall dahingehend, dass das Gericht durch entsprechende Erklärungen den Eindruck erweckt hat, es sehe die erste Zustellung als unwirksam an, worauf der Prozessbevollmächtigte in der Regel vertrauen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013 – XI ZB 15/12; BGH VersR 1995, 680, 681; BGH NJW-RR 2005, 1658 f.), liegt hier nicht vor.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu erhält der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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