OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-01-10, 12 U 225/16

12 U 225/16Tribunal Superior / Civil Chamber 1210 de jan. de 2019

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OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-01-10 — 12 U 225/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-01-10

Aktenzeichen: 12 U 225/16

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0110.12U225.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 14. September 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 51/15, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 802,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,82 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen und die immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin folgen und die auf der aus Sicht der Klägerin fehlerhaften ärztlichen Behandlung durch den Beklagten zwischen dem 17.12.2010 und dem 15.06.2011 beruhen, in Anspruch, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden. Die Klägerin wurde wegen einer Sturzverletzung am linken Ellenbogen am 15.12.2010 in der Rettungsstelle des V… Klinikum S… wegen des Verdachts auf eine nichtdislozierte Radiusköpfchenfraktur links mit einer Oberarmgipsschiene versorgt und suchte zur Weiterbehandlung den Beklagten auf, der die Fortdauer des Tragens der Gipsschiene zur Ruhigstellung des Ellenbogengelenkes sowie eine Schmerzmittelbehandlung verordnete, schließlich am 07.02.2011 den Oberarmgips entfernte und der Klägerin Krankengymnastik und weitere Schmerzmittel verschrieb. Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob sich durch eine fehlerhafte Behandlung seitens des Beklagten - insbesondere durch eine nicht frühere Entfernung der Oberarmgipsschiene sowie wegen nicht früher verordneter Physiotherapie - bei der Klägerin eine schmerzbedingte Aufhebung der Beweglichkeit des Schultergelenkes in Form einer „Frozen Shoulder“ sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (im Folgenden: CRPS; auch Morbus Sudeck) entwickelt hat. Daneben streiten die Parteien insbesondere über die von der Klägerin behaupteten dauerhaften Beeinträchtigungen und Schmerzen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit am 14.09.2016 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,00 € sowie zur Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 802,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,82 € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, im genannten Umfang könne die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz aus §§ 280, 253 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB verlangen. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zwar ein Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts fest, da der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, im Beratungstermin am 17.01.2011 habe eine Indikation zur Durchführung einer Röntgenkontrolle ohne Gipsverband bestanden, um durch Feindiagnostik den Verdacht auf eine Radiusköpfchenfraktur abzuklären. Die weitere Ruhigstellung des Ellbogengelenks mit den entsprechenden Risiken der Einschränkung der Beweglichkeit für weitere dreieinhalb Wochen sei insoweit fehlerhaft gewesen. Auch der Verdacht auf eine ausbleibende Konsolidierung und eine Fortsetzung der Ruhigstellung aus diesem Grunde bis zum 07.02.2011 sei nicht zu begründen. Dieser lediglich als einfacher Behandlungsfehler zu wertende Verstoß gegen den ärztlichen Standard habe jedoch lediglich zur Verlängerung der Ruhigstellung um dreieinhalb Wochen geführt. Eine direkte Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und der festgestellten entzündlichen Veränderung am Schultergelenk sei nicht gegeben, auch wenn eine Mitursächlichkeit nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Durch die längere Ruhigstellung des linken Ellenbogengelenks sei keinesfalls eine dauerhafte Schädigung des linken Schultergelenkes mit sogenannter “Frozen Shoulder“ verursacht worden. Diese sei nach den Feststellungen des Sachverständigen vielmehr unfallunabhängig entstanden. Der Sachverständige habe trotz der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit links und einer Kraftminderung der linken Hand keine Einschränkungen der Haushaltsführungsfähigkeit festgestellt. Für die verlängerte Ruhigstellungszeit von drei Wochen sei ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe sowie der anteilige Haushaltsführungsschaden für diese Zeit zu berücksichtigen sowie die sich auf der Grundlage der begründeten Forderungen als Gegenstandswert errechnenden Rechtsanwaltsgebühren. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21.09.2016 zugestellte Urteil mit am 21.10.2016 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung bis zum 21.12.2016 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte, dem mit Verfügung vom 29.12.2016 eine Frist bis zum 28.02.2017 zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin gesetzt worden ist, hat bereits mit am 21.12.2016 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Die Klägerin bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisangeboten. Das Landgericht habe eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen und sei deshalb fälschlich davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. Insoweit habe es die Verfahrensgrundsätze der prozessualen Waffengleichheit, des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie den im Arzthaftungsrecht zu beachtenden Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts im Anschluss an die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen liege ein grob fehlerhaftes Behandlungsgeschehen vor, wobei neben der vom Landgericht festgestellten zu langen Ruhigstellung ihres Armes in der Gipsschiene um dreieinhalb Wochen auch zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte verabsäumt habe, spätestens am 17.01.2011 den Gips zu entfernen um dann eine zeitnahe Physiotherapie bei ihr einzuleiten. Es sei fehlerhaft gewesen, den Arm weiterhin ruhig zu stellen. Auch hätte die bei der diagnostizierten Radiusköpfchenfraktur vom Typ I veranlasste konservative Therapie in der Art erfolgen können, dass eine Ruhigstellung in einer Oberarmgipsschiene erfolgt wäre, bei der der Ellenbogen in einer 90°-Beugestellung gehalten werde. Durch den gewählten Umfang der Gipsschiene sei insbesondere das Handgelenk in keiner Weise frei beweglich gewesen. Selbst die Finger der linken Hand seien nicht frei beweglich gewesen, da der Gips bis zum ersten Drittel der Finger gereicht habe. Zudem hätte bereits nach wenigen Tagen mit Krankengymnastik aus der Gipsschiene heraus begonnen werden können. Als Behandlungsoption hätten auch abnehmbare, individuell angefertigte Kunststoffschienen zur Anwendung kommen können, nachdem der Ellbogen abgeschwollen gewesen sei. Ferner hätte spätestens am 17.01.2011 eine Diagnostik dahingehend erfolgen müssen, dass eine Röntgenaufnahme ohne Gipsschiene gefertigt worden wäre. Insoweit sei dem Beklagten eine unterlassene Befunderhebung vorzuwerfen. Auch hätte aufgrund der vorliegenden Anamnese und der festgestellten Befunde seitens des Beklagten spätestens am 29.03.2011 die Verdachtsdiagnose einer „Frozen Shoulder“ gestellt werden müssen. Dass in diesem Falle bei der Klägerin eine „Frozen Shoulder“ auch festgestellt worden wäre, ergebe sich aus dem MRT vom 08.06.2011, in dem eine entzündliche und schmerzhafte Arthritis des linken Schultergelenks bewegungseinschränkend diagnostiziert worden sei. Auch nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen sei insoweit eine Mitursächlichkeit des vorangegangenen Behandlungsgeschehens nicht ganz auszuschließen, da durch die Ruhigstellung die anatomischen Verhältnisse verändert würden und dies gegebenenfalls eine Entzündung begünstigen könne. Verkannt habe dabei das Landgericht, dass eine solche Mitursächlichkeit für die haftungsrechtliche Zurechnung ausreichend sei. Eine Mitursächlichkeit sei auch deshalb zu bejahen, weil die Klägerin spätestens am 29.03.2011 hartnäckige und zu diesem Zeitpunkt unerklärlich zunehmende Schmerzen in ihrer Schulter angegeben habe, am 12.04.2011 die Bewegungsmöglichkeiten im Schultergelenk schon stark schmerzhaft und eingeschränkt gewesen seien, am 17.05.2011 weiterhin wechselhafte Schmerzen von Schulter, Nacken und Ellbogen befundet worden seien und auch am 15.06.2011 nach wie vor stark ziehende Schmerzen im Bereich der linken Schultergegend dokumentiert worden seien. Fehlerhaft habe das Landgericht eine Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit, die auch die Pflege ihres schwerkranken Mannes umfasse, lediglich bis zum 07.02.2011 angenommen, zumal sie, die Klägerin, gegenüber dem Sachverständigen angegeben habe, bis heute chronische Dauerschmerzen im Bereich ihrer linken Schulter und im Nackenbereich zu haben. Es liege eine dauerhafte Funktionsstörung der linken Schulter vor. Das Landgericht sei auch nicht auf die vom Sachverständigen diagnostizierte Kraftminderung der linken Hand eingegangen. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass der Sachverständige das Vorliegen eines CRPS ausgeschlossen habe. Insoweit sei dem Sachverständigen von ihr, der Klägerin, im Rahmen der körperlichen Untersuchung mitgeteilt worden, dass sich ihre linke Hand am Tag der Abnahme des Gipses in Fehlstellung befunden habe und sehr klein gewesen sei. Es habe eine deutliche Bewegungseinschränkung bestanden und die Hand sei zu diesem Zeitpunkt vermehrt behaart sowie schweißnass, schmerzhaft und rot glänzend gewesen. Selbst der Beklagte habe damals den Verdacht auf ein CRPS ausgesprochen. Ebenso seien die folgenden Behandler von einer entsprechenden Diagnose ausgegangen und hätten sie entsprechend behandelt. Auch die vom Sachverständigen diagnostizierte Kraftminderung der linken Hand spreche hierfür. Ferner habe sie sich bereits am 20.05.2011 in ärztliche Behandlung wegen bestehender Kribbelparästhesien im unteren Rücken links, in der Schulter links sowie im Halsbereich bis zur Unterkieferkante begeben. Auch leide sie bis heute an erheblichen Dauerschmerzen nicht nur im linken Schulterbereich sondern insbesondere auch im Bereich ihres linken Handgelenkes. In akuten Phasen weise nicht nur die linke Hand sondern der gesamte linke Arm einen brennenden Schmerz auf, die linke Hand werde oft sehr heiß und kühle danach erheblich ab. Zunehmend sei auch ihr linker Fuß in der Weise betroffen, dass er sehr oft anschwelle. Sie sei dann auf Schmerzmedikamente angewiesen und könne auch den linken Fuß in keiner Weise mehr belasten. Auch dies spreche für das Vorliegen eines CRPS. Zudem habe sich eine auffällige Muskulaturatrophie nicht nur im Bereich des linken Schultergürtels, sondern auch im Bereich der linken Hand eingestellt. Wegen des CRPS und der hierdurch verursachten dauerhaft anhaltenden Schmerzsymptomatik sei sie mit zahlreichen Medikamenten behandelt worden, es liege mithin eine gezielte Schmerztherapie dieser Beeinträchtigungen vor. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des Sachverständigen, es liege trotz der diagnostizierten Kraftminderung der linken Hand im Vergleich zur rechten Hand keine Einschränkung der Haushaltsführungsfähigkeit vor. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, warum die festgestellten Funktionseinschränkungen sowohl im linken Schulterbereich als auch im linken Handgelenk nicht geeignet seien, einschränkende Dauerschmerzen bei ihr zu begründen. Tatsächlich sei sie durch die fehlerhafte Behandlung nicht nur in ihrer Haushaltsführungsfähigkeit stark beeinträchtigt, sondern habe nach ihrer 18-monatigen Krankschreibung in ihren Beruf als Landschaftsarchitektin nicht mehr zurückkehren können. Dies sei ebenso bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen wie der Umstand, dass ihr Leben nachhaltig verändert worden sei. Sie sei vor der fehlerhaften Behandlung ein sehr aktiver Mensch und zudem im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als selbständige Landschaftsarchitektin voll gefordert gewesen. Ferner habe sie den Großteil der Haushaltsführung sowie die Pflege ihres Mannes selbstständig durchgeführt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die nunmehr bestehenden Einschränkungen allein vom Beklagten zu verantworten seien. Ebenfalls sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Umstand einzubeziehen, dass der Beklagte haftpflichtversichert sei. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld gerechtfertigt, dass nicht unter 35.000,00 € liegen solle. Ein Verfahrensfehler sei dem Landgericht auch deshalb vorzuwerfen, weil es sie, die Klägerin, nicht persönlich zu der nach wie vor bestehenden erheblichen Schmerz- und Beschwerdesymptomatik wie auch zu den fortbestehenden Folgen und Einschränkungen und dem Behandlungsverlauf angehört habe. Fehlerhaft habe das Landgericht schließlich den Feststellungsantrag nicht zugesprochen, obwohl die Möglichkeit einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes bis hin zum Erfordernis der Versteifung der linken Hand im Rahmen einer Arthrodese bestehe.

Die Anschlussberufung müsse ohne Erfolg bleiben. Das vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld sei deutlich zu niedrig bemessen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 14.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 51/15, den Beklagten zu verurteilen,

  1. an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, in Höhe von mindestens 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen,

  2. an sie weitere 29.012,90 € als Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.964,33 € zu zahlen,

  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus Anlass der streitgegenständlichen Behandlung, sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung des Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden,

sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und - im Wege der Anschlussberufung -

das am 14.09.2016 verkündete Endurteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 51/15, abzuändern, soweit es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin von mehr als 500,00 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 verurteilt hat.

Im Rahmen der Anschlussberufung ist der Beklagte der Auffassung, die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten lediglich ein Schmerzensgeld von 500,00 €. Im Urteil werde die Höhe des festgesetzten Schmerzensgeldes von 1.500,00 € auch nicht näher begründet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. habil. H. H. S… und durch dessen Anhörung zur Erläuterung seines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unfallchirurgisch-orthopädische Ergänzungsgutachten vom 04.06.2018 (Bl. 315 ff GA) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2018 (Bl. 353 ff) GA) Bezug genommen.

II.

  1. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520, 524 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe verkannt, dass nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Mitursächlichkeit des vom Beklagten zu verantwortenden Behandlungsgeschehens für die bei ihr entstandene Entzündung des Schultergelenks in Form einer „Frozen Shoulder“ nicht ganz auszuschließen sei. Bereits dies würde für die Haftung des Beklagten ausreichen. Die Klägerin macht damit einen Rechtsfehler gelten, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

Auch die Anschlussberufung ist zulässig. Der Beklagte stützt die Anschlussberufung darauf, die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes seien nicht nachvollziehbar. Er macht damit ebenfalls einen Rechtsfehler geltend, auf dem das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Der Senat hält nicht mehr an seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 27.02.2018 fest, dass die Anschlussberufung in Bezug auf den vom Landgericht zugesprochenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 802,20 € mangels Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landgerichtes zu dieser Schadensposition unzulässig sei. Aus der Begründung der Anschlussberufung ergibt sich vielmehr, dass sich der Beklagte ausschließlich gegen seine Verurteilung zur Leistung von Schmerzensgeld wendet, die Verurteilung hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens mithin nicht angreift.

  1. In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg, während die Anschlussberufung des Beklagten teilweise erfolgreich ist.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich wegen der um dreieinhalb Wochen zu langen Ruhigstellung ihres Armes im Gipsverband in der Zeit vom 17.01. bis zum 07.02.2011 einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 800,00 € sowie auf Zahlung eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 802,20 € aus §§ 280, 253, 249 BGB in Verbindung mit dem von den Parteien am 17.12.2010 geschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 229 StGB.

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats im Anschluss an die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. habil. H.-H. S… in seinen Gutachten vom 11.03.2016 und 04.06.2018 sowie im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung im Termin vor dem Landgericht am 24.08.2016 und vor dem Senat am 06.12.2018 ein weiterer Behandlungsfehler des Beklagten ebenso wenig fest wie eine Kausalität der dem Beklagten anzulastenden zu langen Ruhigstellung des Armes der Klägerin für die von dieser angegebenen weiteren Beeinträchtigungen.

Im Ergänzungsgutachten vom 04.06.2018 hat der Sachverständige seine Ausführungen zum Behandlungsfehler dahingehend präzisiert, dass er ausdrücklich klargestellt hat, der angelegte Gipsverband unter Einschluss des Ellbogengelenks und des Handgelenkes sei fachgerecht und erforderlich gewesen, eine krankengymnastische Beübung sei hingegen zunächst nicht indiziert gewesen. Zwar verweist der Sachverständige darauf, dass alternativ eine individuell angefertigte Kunststoffschiene oder eine konfektionierte Orthese zur Anwendung hätte kommen können. Aus dieser Feststellung lässt sich indes nicht ableiten, dass die Verwendung des Gipsverbandes fehlerhaft gewesen ist. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Soweit die Klägerin darauf verweist, der verwendete Gipsverband verhindere eine frühzeitige physiotherapeutische Beübung des Armes, verkennt sie, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen eine solche frühzeitige Beübung gerade nicht veranlasst gewesen ist. Vielmehr kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass (erst) ab dem 17.01.2011 mit der Entfernung des Gipses auch eine Physiotherapie bei der Klägerin hätte eingeleitet werden müssen. Entsprechendes hat er bereits auf Bl. 9 des Gutachtens vom 11.03.2016 (Bl. 88 GA) ausgeführt.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat auch überzeugend dargelegt, es sei nicht festzustellen, dass die bei der Klägerin aufgetretene Periarthritis humeroscapularis (Schultergelenkentzündung, umgangssprachlich: Frozen Shoulder) auf die fehlerhafte Behandlung der Klägerin seitens des Beklagten zurückzuführen ist. Es sei eher unwahrscheinlich, dass das zu lange Belassen des Gipsverbandes die Periarthritis ausgelöst habe. Im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat wie auch bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 11.03.2016 hat der Sachverständige ausgeführt, der MRT-Befund der Schulter der Klägerin weise darauf hin, dass die Schultergelenksentzündung auf Verschleiß zurückzuführen sei. Insoweit seien entscheidend die Gleitschichten, nicht aber der Zustand des Knochens oder des Knorpels. Aus dem ausgewerteten Befund sei auch ein Entzündungsgeschehen erkennbar, dass sich um das gesamte Gelenk manifestiere und insbesondere die Strukturen der Gleitschichten betreffe. Gegen eine Mitursächlichkeit des zu lang belassenen Gipsverbandes spreche dabei, dass die Beschwerden nicht unmittelbar nach Abnehmen des Gipses oder sogar während der Tragezeit aufgetreten seien, sondern erst vier Wochen später. Die deute auf eine eigenständige Erkrankung hin. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Schulter selbst nicht ruhig gestellt gewesen sei. Ohnehin könne eine Periarthritis jederzeit ohne vorherige Ankündigung auftreten. Ebenso gebe es keinen starren Verlauf der Erkrankung. Der Senat hält auch diese nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und folgt ihnen. Ohnehin stünde selbst für den Fall einer traumatischen verursachten Periarthritis nicht fest, dass diese nicht ausschließlich auf die Ausgangsverletzung der Klägerin zurückzuführen ist und die zu lange Ruhigstellung des Armes zumindest mitursächlich geworden ist.

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Landgericht zwar angegeben, er könne eine eventuelle Mitursächlichkeit des zu langen Belassens des Gipsverbandes für die Periarthritis humeroscapularis nicht gänzlich ausschließen, da sich durch die Ruhigstellung durch den Gipsverband natürlich die anatomischen Verhältnisse bei der Klägerin verändert hätten und dies gegebenenfalls eine Entzündung begünstigt haben könne. Damit ist aber eine Mitursächlichkeit des dem Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers für die Periarthritis ebenfalls nicht positiv festgestellt. Allein der Umstand, dass die lange Ruhigstellung der Schulter eine Versteifung begünstigt, eröffnet nur die Möglichkeit, dass die Ruhigstellung für die Folgebeeinträchtigung ursächlich geworden sein kann, belegt aber nicht, dass sie tatsächlich kausal geworden ist. Erst wenn eine Mitursächlichkeit unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO feststeht, ist eine Haftung begründet.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich auch der Vorwurf der Klägerin nicht bestätigt, dass der Beklagte, nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine weitergehende Diagnostik im Hinblick auf das Vorliegen einer Periarthritis humeroscapularis vorgenommen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass weder bei dem Behandlungstermin am 01.03.2011 noch bei dem Termin am 29.03.2011 die Diagnose einer Periarthritis sich der Dokumentation des Beklagten entnehmen lasse. Die in den damaligen Zeitpunkten festgestellten Beschwerden der Klägerin im Bereich der linken Schulter seien dabei sach- und fachgerecht behandelt worden. Auch insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen.

Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen ferner, soweit dieser eine Ursächlichkeit der zu langen Belassung des Gipsverbandes für ein bei der Klägerin nach ihrer Ansicht aufgetretenes CRPS verneint hat. Nachvollziehbar hat der Sachverständige dargelegt, dass die Gründe für die Entstehung des CRPS bislang unbekannt sind, so dass schon von daher eine Ursächlichkeit der um drei Wochen verlängern Ruhigstellung des Armes der Klägerin nicht positiv festgestellt werden könne. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht hinreichend, dass die zu lange Ruhigstellung des Armes im Gipsverband das Entstehen des Krankheitsbildes begünstigt habe kann. Wie oben ausgeführt, steht nicht fest, dass die zu lange Ruhigstellung des Armes das Krankheitsbild mitverursacht hat. Allein die Möglichkeit der Mitverursachung ist für die Annahme einer Kausalität nicht hinreichend. Mangels Zurechnung der des CRPS zu einem Behandlungsfehler des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, inwieweit bei der Klägerin durch das CRPS eine dauerhafte Kraftminderung in der linken Hand verblieben ist und ob sich dies zwischenzeitlich auf den linken Fuß begleitet von einer erheblichen Muskelatrophie, ausgeweitet hat.

Beweiserleichterungen kommen der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers noch eines Befunderhebungsfehlers zugute. Ein grober Behandlungsfehler ist dann gegeben, wenn ein medizinisches Fehlverhalten vorliegt, dass aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Teil B, Rn. 251 ff, m. w. N.). Dabei stellt die Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob eine Rechtsfrage dar, allerdings muss die Bewertung in den tatsächlichen Feststellungen, die im Regelfall durch sachverständige Bewertung des Behandlungsgeschehens erfolgt, eine hinreichende Stütze finden (Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 255). Bei einem Befunderhebungsfehler kommt es zu einer Beweiserleichterung unterhalb der Schwelle des groben Behandlungsfehlers, wenn neben der unterlassenen Erhebung medizinisch gebotener Befunde feststeht, dass der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte (BGH VersR 1996, S. 633; Geiß/Greiner, a. a. O., Rn. 296). Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nicht darin gesehen, dass der Beklagte den Gips bei der Klägerin nicht bereits am 17.01.2011 entfernt hat. Der Senat folgt auch insoweit der Auffassung des Sachverständigen. Der Sachverständige hat dargetan, dass es sich hinsichtlich der Wahl des Zeitpunktes der Entfernung des Gipses um eine Ermessensentscheidung des Arztes handelt. Schon vor diesem Hintergrund kann in dem Belassen des Gipsverbandes über den 17.01.2011 hinaus nicht ein grob unverständliches Vorgehen des Arztes gesehen werden, denn dieser muss zwischen der Verbesserung der Heilungsmöglichkeiten durch Ruhigstellung des Armes einerseits und der zugleich sich fortentwickelnden Verringerung der Beweglichkeit durch diese Ruhigstellung abwägen. Soweit dem Beklagten ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen ist, weil er am 17.01.2011 den Gipsverband nicht abgenommen und den Ellenbogen der Klägerin geröntgt hat, um durch eine Feindiagnostik den Verdacht auf eine Radiusköpfchenfraktur abzuklären, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar davon ausgegangen werden, dass bei einer entsprechenden Röntgendiagnostik festgestellt worden wäre, dass eine weitere Ruhigstellung nicht veranlasst gewesen wäre. Es steht indes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass es bei einer entsprechenden Untersuchung am 17.01.2011 hinsichtlich des später festgestellten CRPS oder der Periarthitis humeroscapularis bereits zu Erkenntnissen gekommen wäre. Der Sachverständige geht vielmehr - wie ausgeführt - davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt die Periarthitis noch nicht vorgelegen hat, während es hinsichtlich der Entstehung des CRPS ohnehin keine weiteren Erkenntnisse gibt.

Dem Landgericht sind im Zusammenhang mit den Feststellungen eines Behandlungsfehlers auch Verfahrensfehler, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, nicht vorzuwerfen. Das Landgericht hat die von der Klägerin angesprochenen Behandlungsfehler sachverständig begutachten lassen und den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens angehört. Auch hat das Landgericht es nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Klägerin persönlich anzuhören. Vielmehr ist eine Anhörung der Klägerin zum Behandlungsverlauf im Termin am 24.08.2016 erfolgt. Eine persönliche Anhörung der Klägerin zu den behaupteten fortbestehenden Beschwerden und Schmerzen wie auch zu den nach ihrem Vortrag weiterhin gegebenen Folgen und Einschränkungen war hingegen schon wegen der aus Sicht des Landgerichts insoweit zu verneinenden Haftung des Beklagten für diese Folgen nicht veranlasst.

Die um dreieinhalb Wochen zu lange Ruhigstellung des Armes der Klägerin rechtfertigt lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 €. Insoweit hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, a. a. O.; NJW 1982, a. a. O.; Vers RR 1982, a. a. O.). Einzubeziehen in die Bemessung ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes (BGH MDR 2004, S. 701; MDR 2001, S. 764). Schließlich hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (BGH VersR 1970, S. 134; VersR 1976, a. a. O.). Vorliegend waren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes lediglich die Einschränkungen der Beweglichkeit der Klägerin für einen Zeitraum von dreieinhalb Wochen durch den Gipsverband zu berücksichtigen. Weitere - auch zukünftige - Beeinträchtigungen sind hingegen nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Beeinträchtigung erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld von 800,00 € angemessen, aber auch ausreichend. Der Senat orientiert sich insoweit an veröffentlichten Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung. So hat das Landgericht Trier (Urteil vom 31.08.2001, Az. 4 O 126/99; zitiert nach Hacks/Werner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2018, 36. Aufl., lfd. Nr. 101) 1.500,00 € bei einer Ellbogenluxation links mit Ruptur des Seitenbandes zugesprochen, bei der die Geschädigte vier Tage im Krankenhaus war und anschließend sieben Wochen eine Gipsschiene tragen musste, wobei eine 50 %ige Mithaftung der Geschädigten anzunehmen war. Auch sind dort als Dauerschäden eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des linken Arms und Einschränkung der Streck- und Wendefähigkeit des Ellbogengelenks festgehalten. Das Amtsgericht Osnabrück (Urteil vom 31.10.2011, Az. 52 C 255/11) hat bei einer Radiusköpfchenfraktur links ebenfalls ein Schmerzensgeld von 1.500,00 € bei einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit zu 100 % und einem dreiwöchigen Gipsverband unter Berücksichtigung einer 50-prozentigen Mithaftungsquote zugesprochen. Zwar ist in beiden Referenzentscheidungen der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen jeweils in der Primärverletzung und in den durch das mehrwöchige Tragen des Gipsverbandes entstandenen Beeinträchtigungen zu sehen. Andererseits hatten die genannten Entscheidungen jeweils ein vorliegend nicht gegebenes Mitverschulden der Geschädigten einzubeziehen. In der Gesamtbetrachtung erscheint auch unter Berücksichtigung der Fortentwicklung des Verbraucherpreisindexes ein Schmerzensgeld von 800 € gerechtfertigt. Aus Sicht des Senats nicht einzubeziehen ist indes der nicht weiter untersetzte Vortrag des Beklagten zu dem von verschiedenen Versicherern angebotenen Gipsgeld. Ohnehin ist bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Versicherer entsprechende Angebote ermitteln.

Der Zinsanspruch der Klägerin betreffend die Schmerzensgeldforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Landgericht zuerkannte Haushaltsführungsschaden in Höhe von 802,20 € nebst Zinsen sowie die zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,82 €.

Nach allem ist schließlich die Feststellungsklage betreffend die weiteren Beeinträchtigungen der Klägerin unbegründet.

  1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 86.982,75 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Berufung Klägerin: Schmerzensgeldforderung: 33.500,00 €; bezifferter Haushaltsführungsschaden: 28.210,70 €, Feststellungsantrag: 24.272,05 €; Anschlussberufung Beklagter: 1.000,00 €). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 GKG abgeändert und auf 88.284,95 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Berufung Klägerin: Schmerzensgeldforderung: 35.000,00 €; bezifferter Haushaltsführungsschaden: 29.012,90 €, Feststellungsantrag: 24.272,05 €).

Wert der Beschwer für die Klägerin: 85.682,75 €,

Wert der Beschwer für den Beklagten: 300,00 €.

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