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VfGBbg 64/18•VerfG Potsdam, 2019-03-22, VfGBbg 64/18
Entscheidungsdatum: 2019-03-22
Aktenzeichen: VfGBbg 64/18
Dokumenttyp: Beschluss
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Kommunalverfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) und einen die Berufungszulassung ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie mittelbar gegen § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG).
Die Beschwerdeführerin griff in dem Ausgangsrechtsstreit die Herabstufung einer Kreis- zu einer Gemeindestraße auf ihrem Gemeindegebiet an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies ihre Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ließ die Berufung nicht zu.
Die Beschwerdeführerin hat am 13. Dezember 2018 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ist der Meinung, dass die von den Gerichten vorgenommene Auslegung der § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG sie in ihrem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 97 Abs. 1 Landesverfassung (LV) in Gestalt des Konnexitätsprinzips (Art. 97 Abs. 3 Satz 2 LV) und in dem Recht auf eine angemessene Finanzausstattung (Art. 99 Satz 2 LV) verletze. Zudem änderten diese Normen durch die seitens der Gerichte vorgenommene Definition des Begriffs des „Ortsteils“ ihren Inhalt bzw. ihr materielles Gewicht.
Sie beantragt,
festzustellen, dass das Urteil des VG Frankfurt (Oder) vom 21.03.2018, Az.: VG 1 K 133/12, und der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 09.01.2018, Az.: OVG 1 N 24.18, rechtswidrig sind und diese aufzuheben.
Auf einen Hinweis des Gerichts hat sie mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019 klargestellt, dass es sich ausschließlich um eine Kommunalverfassungsbeschwerde handele.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Beschwerdeführerin der Meinung ist, der „Normgehalt“ von § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BbgStrG, ihr „materielle[s] Gewicht“ bzw. ihr „Inhalt“ würden durch die Auslegung verändert, weshalb die Kommunalverfassungsbeschwerde statthaft sei, sind diese Ausführungen angesichts der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative und den Wirkungen der fachgerichtlichen Urteile unzutreffend. Die fachgerichtliche Auslegung einer Norm im Einzelfall ist kein legislativer Akt, weshalb sie nicht Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde sein kann.
Das Verfassungsgericht hat eine mündliche Verhandlung einstimmig für nicht erforderlich gehalten (§ 22 Abs. 1 VerfGGBbg). Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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