OLG Brandenburg 11. Zivilsenat, 2019-07-29, 11 U 181/18

11 U 181/18Tribunal Superior / Civil Chamber 1129 de jul. de 2019

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OLG Brandenburg 11. Zivilsenat — 2019-07-29 — 11 U 181/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-29

Aktenzeichen: 11 U 181/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0729.11U181.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin (1 O 496/17) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Herstellung eines Telefon-Festnetz-Anschlusses zu einem Preis von 599,49 € von der Beklagten.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Anschlussvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Die Beklagte habe in dem Schreiben vom 28.10.2016 eine rechtsgeschäftliche Erklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Anschlussvertrages mit dem Kläger; nicht abgegeben. Unabhängig davon habe ein hinreichend konkretes und der Annahme fähiges Angebot des Klägers im Ergebnis des Ortstermins am 4.8.2016 nicht mehr existiert, das die Beklagte hätte annehmen können.

Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er den Klageantrag weiterverfolgt. Der Kläger meint, zwar sei der Antrag des Klägers von der Beklagten nicht im Rahmen des Treffens vom 4.8.2016 angenommen worden. Auf seine, des Klägers, Erklärung hin, dass er ausschließlich bereit sei, nach Maßgabe seines Auftrages/Angebots einen Vertrag mit der Beklagten zu begründen, habe der Zeuge K… erklärt, dass er „sehen will, was sich machen lässt“. Danach habe sein, des Klägers, ursprüngliches Angebot/der Auftrag noch fortbestanden. Er, der Kläger, habe nach wie vor das Angebot unterbreitet und offen gehalten, dass die Beklagte ihm einen Haustelefonanschluss zu einem Festpreis in Höhe von 599,94 € installiert. Das Angebot sei durch den Zeugen K… nicht endgültig und abschließend abgelehnt worden. Der Versuch der Neuverhandlung dieses Angebots sei gescheitert. Am Ende dieser Verhandlungen habe das ursprüngliche Angebot des Klägers gestanden, dessen Annahme der Zeuge K… offengelassen habe. Die Beklagte habe im Anschluss an dieses Gespräch mit dem Zeugen K… vom 4.8.2016 nicht storniert, sondern im Gegenteil. Die Beklagte müsse diesen Auftrag in ihrem System eingepflegt haben, weil es nur so möglich sei, dass ihm, dem Kläger, das Schreiben vom 28.10.2016 habe zugehen können. Die Beklagte habe eine Auftragsnummer vergeben, was die Annahme des Auftrages voraussetze, ebenso wie das Schreiben vom 28.10.2016 voraussetze, dass die Montage des Hausanschlusses für den 08.09.2016 geplant gewesen sei. Aus den Gesamtumständen ergebe sich daher, dass die Beklagte den Auftrag des Klägers angenommen habe und angenommen haben müsse. Ohne Annahme und Einpflegen des Auftrages in das System hätte weder das Schreiben vom 28.10.2016 abgesandt werden können, noch die Rechnung, datierend auf den 17.11.2016. Spätestens in der Zusendung der Rechnung liege die Annahme des Angebots. Die konkrete Annahme selbst habe ihm, dem Kläger, gegenüber gemäß § 151 BGB nicht erklärt werden müssen. Wenn zwar das Schreiben vom 28.10.2016 selbst nicht die Annahme des Angebots enthalte, so ergebe sich die Annahme des Angebots hieraus. Die Beklagte habe den bereits angenommenen Auftrag auch nicht mehr stornieren können. Im Falle einer Stornierung vor Rechnungsstellung, Anmahnung des Rechnungsbetrages und Vereinnahmung sowie Buchung hätte es weder eine Rechnung, noch eine Mahnung, noch eine Verbuchung des von ihm überwiesenen Betrages gegeben. Spätestens das Anlegen des Auftrages im System der Beklagten sei die Annahmeerklärung. Auf den Zugang der Annahmeerklärung werde üblicherweise seitens des Kunden verzichtet.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18.9.2018, Aktenzeichen 1 O 496/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Verbraucherstelle einen X…-Festnetzhausanschluss zu installieren,

  2. ihn von den Verzugsfolgen in Höhe von 887,03 € gemäß § 286 ff. BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 147 BGB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, ein Anschlussvertrag mit dem vom Kläger geltend gemachten Inhalt sei nicht zustande gekommen. Die Verhandlungen am 4.8.2016 hätten zu keinem Ergebnis geführt. Ein im Sinne von §§ 146, 147 Abs. 2 BGB hinreichend konkretes Angebot der Beklagten über die Herstellung des Hausanschlusses habe nie existiert. Ebensowenig habe es einen Auftrag des Klägers gegeben, den sie hätte annehmen können. Über die wesentlichen Vertragsbestandteile sei keine Einigung erzielt worden. Auch aus den sonstigen Umständen habe das Zustandekommen des Vertrages nicht hergeleitet werden können. Insbesondere komme dem internen Vorgang des Vergebens einer Auftragsnummer kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu. Es werde von den Kunden nicht „üblicherweise“ bei Bauvorhaben auf den Zugang der Willenserklärung verzichtet.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger durch Beschluss vom 24.05.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, dessen Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweisen.

Der Kläger hat zu diesem Hinweis mit Schriftsatz vom 19.06.2019 Stellung genommen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 24.05.2019 Bezug genommen.

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2019 vorgetragenen Einwände führen zu keiner anderen Bewertung.

Das Zustandekommen eines Vertrages der Parteien über den Anschluss des Grundstücks des Klägers an das Festnetz der Beklagten zum Preis von 599,94 € kann nicht festgestellt werden.

  1. Allerdings trifft es zu, dass der Kläger am 16.06.2016 einen Auftrag zur Herstellung eines Telekommunikationsnetzes an die Beklagte gerichtet hat. Dieser Auftrag ist rechtlich ein Antrag auf einen Vertragsabschluss gerichtet an die Beklagte im Sinne des § 145 BGB. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte diesen Antrag angenommen hätte und dadurch ein Vertrag zustande gekommen wäre, aus dem allein der Kläger seinen Klageanspruch herleiten könnte. Dafür kommt es bereits nicht an, ob der Kläger sein Angebot vom 16.06.2016 auf Abschluss eines Anschlussvertrages über den Ortstermin am 4.8.2016 hinaus aufrechterhalten hat.

Im Weiteren bleibt es dabei, dass - unterstellt, der Kläger hätte entgegen den vorstehenden Ausführungen seinen ursprünglichen Antrag aufrechterhalten, dieser von der Klägerin nicht mehr am 28.10.2016 hätte angenommen werden können, weil er wegen Fristablauf gemäß § 147 Abs. 2 BGB erloschen gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass der Antrag - unterstellt - noch am 4.8.2016 wirksam gewesen wäre, weil in dem Ortstermin noch entscheidende Fragen dazu geklärt werden sollten. Unterstellt, der Antrag wäre vom Kläger auch weiterhin aufrechterhalten worden, trifft es ebenfalls zu, dass auf Grund der von der Beklagten noch vorzunehmenden Suche nach Lösungen eine Antwort nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu erwarten war. Allerdings kann dennoch und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Zeitraum von knapp drei Monaten, genau vom 4.8.2016 bis zum 28.10.2016, nicht mehr als ein Zeitraum angesehen werden, in dem die Annahme eines Antrages unter regelmäßigen Umständen angenommen werden kann.

Im Übrigen ist es zwar richtig, dass die verspätete Annahme des Antrages des Klägers durch die Beklagte wiederum ein neuer Antrag der Beklagten wäre (§ 150 Abs. 1 BGB). Der Abschluss des vom Kläger angenommenen Vertrages wäre jedoch auch auf diese Weise nicht zustande gekommen. Die Beklagte hat keine Annahme des ursprünglichen Antrages des Klägers erklärt, insbesondere nicht im Schreiben vom 28.10.2016. Deshalb liegt auch im Schreiben vom 28.10.2016 kein Angebot der Beklagten auf Herstellung des Hausanschlusses zum Preis von 599,94 €. Zum einen sollte das Schreiben nach dessen Wortlaut kein Angebot sein, sondern wurde eine Rechnung angekündigt. Zum anderen war offensichtlich, dass es sich um einen Irrtum handelte, weil eine Leistung nicht erbracht und ein Hausanschluss nicht hergestellt worden war.

  1. Auch im Zusenden der Rechnung vom 17.11.2016 (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.) durch die Beklagte liegt nicht deren Annahmeerklärung bezogen auf das - hier unterstellt weiterbestehende - Vertragsangebot der Klägerin. Die Übersendung einer - zumal offensichtlich unrichtigen - Rechnung enthält keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert dahin, dass ein Vertragsangebot angenommen werde.

  2. Dementsprechend ist auch die Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages i.H.v. 599,94 € an die Beklagte ohne rechtliche Bedeutung. Mangels Angebotes der Beklagten auf Abschluss eines Anschlussvertrages zum Preis von 599,94 € kann dessen Zahlung nicht als Annahme eines Angebotes der Beklagten gewertet werden.

  3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch weder der Erteilung einer Auftragsnummer noch der Einpflegung des „Auftrages“ des Klägers in das „System“ der Beklagten eine Antragsannahme der Beklagten entnommen werden. Es handelt sich bereits lediglich um interne Vorgänge, dem kein nach außen gerichteter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden kann. Dabei ist es nachvollziehbar, wie die Beklagte erläutert hat, dass auch noch nicht angenommene Aufträge eine Auftragsnummer erhalten, um sie bearbeiten zu können und dazu einen Vorgang anlegen. Dies ist auch mit dem Auftrag des Klägers geschehen (Anlage B 1, Bl. 62 d.A.). Der Erhebung des vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweises dazu, dass das Schreiben zur Fertigstellung der Montage systemimmanent bei der Beklagten nur dann herausgeschickt wird, wenn im System die Annahme eines Auftrages angelegt worden ist, die Anlegung des Auftrages mithin zwingend erfolgt sein muss, bedarf es nicht. Dass ein Auftrag im Sinnen von Vorgang angelegt worden ist, hat die Beklagte eingeräumt und erklärt. Was daraus in rechtlicher Hinsicht folgt, ist eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Frage der rechtlichen Bewertung. Das ändert überdies nichts am Charakter der lediglich internen Vorgänge.

Dem Kläger hilft in diesem Zusammenhang auch nicht die Berufung auf § 151 BGB weiter. Zum einen bedarf das Zustandekommen eines Vertrages auch nach § 151 BGB der Betätigung des Annahmewillens, die eindeutig nach außen hervortreten muss. Daran fehlt es hier bereits. Zum anderen hat weder der Kläger auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet, noch ist er nach der Verkehrssitte entbehrlich. Immerhin geht es bei dem Anschluss um eine bauliche Maßnahme mit nicht ganz unerheblichen Kosten. Zudem erteilt die Beklagte, wie sie vorgetragen hat und der Senat aus eigener Kenntnis weiß, Auftragsbestätigungen, in denen auch der Termin der Herstellung des Anschlusses mitgeteilt wird.

Eine Anfechtung der Beklagten hinsichtlich des Schreibens vom 28.10.2016 wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn diesem Schreiben rechtsgeschäftlicher Erklärungsgehalt hinsichtlich des Zustandekommens eines Anschlussvertrages der Parteien zugekommen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

  1. Ohne dass es danach noch darauf ankäme, könnte der Senat auch nicht feststellen, dass der Kläger sein Angebot auf Abschluss eines Anschlussvertrages über den Ortstermin am 4.8.2016 hinaus aufrechterhalten hat. Die Verhandlungen hatten am 4.8.2016 zu keinem Ergebnis geführt, nachdem der Kläger endgültig die Übernahme der Kosten für die Kostenermittlung abgelehnt hatte. Allein der Umstand, dass der Mitarbeiter der Beklagten K… nach Darstellung des Klägers für die Beklagte zugesagt habe, nach einer anderen Lösung zu suchen und sich dahin geäußert habe, er wolle sehen, was sich machen lässt“, begründet nicht die Annahme der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Angebotes durch den Kläger. Der ursprüngliche Antrag des Klägers war mit dem Ortstermin am 4.8.2016 abgehandelt worden: Die Beklagte hatte es abgelehnt und dem Kläger ein Gegenangebot unterbreitet, das dieser wiederum abgelehnt hatte. Danach konnte es aus Sicht beider Parteien im Ergebnis des Ortstermins nur noch darum gehen, eine andere, für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 S.2, 711 S. 1 und 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO. Der Beschluss des Senates ist gemäß § 794 Nr. 3 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ohne weiteres vollstreckbar, so dass es insoweit keines besonderen Ausspruches bedarf.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1 GKG.

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