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OVG 1 S 25.12•OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2012-05-02, OVG 1 S 25.12
OVG 1 S 25.12Tribunal Administrativo / Divisão 12 de mai. de 2012
1. Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. 2. Nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Entscheidungsdatum: 2012-05-02
Aktenzeichen: OVG 1 S 25.12
Dokumenttyp: Beschluss
Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bietet Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Januar 2012 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2011 wiederherzustellen, wird in Gänze abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die gemäß § 146 Abs. 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt die teilweise Änderung des angegriffenen Beschlusses, dessen Ergebnis sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in vollem Umfang ablehnen müssen.
I.
Am 3. November 2010 habe eine psychologische Begutachtung des Antragstellers bei der ABV Begutachtungsstelle für Fahreignung in Wittstock sowie am 6. Dezember 2010 ein weiterer Leistungstest bei der DEKRA e.V. stattgefunden. Bei dem am 6. Dezember 2010 durch eine Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie durchgeführten Test habe der Antragsteller laut Gutachten vom 14. Dezember 2010 schwerwiegende Auffälligkeiten in der selektiven Aufmerksamkeit (Orientierungs- und Reaktionsverhalten) gezeigt. Um ihm die Möglichkeit zu geben, seine mangelhaften Leistungsergebnisse zu kompensieren, sei eine (erneute) Fahrverhaltensbeobachtung angeordnet worden. Dabei seien am 12. April 2011 folgende Verhaltensweisen des Antragstellers festgestellt worden: Wiederholte Missachtung der Vorrangregelung (einmal Eingriff des Fahrlehrers), mangelhafte Verkehrsbeobachtung bezüglich Nachfolgeverkehr bei Fahrtrichtungsänderung, insbesondere Fahrstreifenwechsel, Abbiegevorgang bzw. Fahrstreifenwechsel nicht rechtzeitig angezeigt, wiederholte mangelhafte Beobachtung des übrigen Verkehrs beim Rechtsabbiegen bezüglich Radfahrerverkehr.
Auch unter Würdigung seiner gegen die Begutachtungen erhobenen Einwendungen verfüge der Antragsteller nicht über ausreichende Kompensationsmöglichkeiten, um die am 6. Dezember 2010 ermittelten Leistungsminderungen im realen Verkehrsverhalten auszugleichen. Aufgrund seines bei der Fahrprobe, dem psychologischen Leistungstest und der Fahrverhaltensbeobachtung gezeigten erheblichen Fehlverhaltens sei unter Würdigung aller Umstände festzustellen, dass er, trotz seiner langjährigen unfallfreien Fahrpraxis, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) geeignet und somit von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen sei. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass er durch den Fahrerlaubnisentzug in seiner Beweglichkeit und weiteren Lebensgestaltung sehr eingeschränkt werde; jedoch überwiege das berechtigte Interesse der Allgemeinheit gerade daran, die Gefahren, die von nicht geeigneten Inhabern einer Fahrerlaubnis für ihre Sicherheit ausgingen, nicht länger hinzunehmen, was auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.
II.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerde greifen durch. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner psychischen und physischen Leistungsdefizite nicht nur in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen eingeschränkten, sondern voraussichtlich in vollem Umfang zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr als geeignet angesehen werden kann bzw. ungeeignet ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV). Der angefochtene Bescheid erscheint deswegen offensichtlich rechtmäßig, weshalb die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen kann. Im Einzelnen:
Nach der Stellungnahme des (damaligen) Antragstellervertreters vom 19. November 2010 zu dem nicht bei den Akten befindlichen Ergebnis der psychologischen Begutachtung durch die ABV vom 3. November 2010 war bereits das vorhergehende Untersuchungsergebnis vergleichbar ungünstig ausgefallen, nämlich „in den Testbereichen MC-Lokation, Inter-Lokation und MC-Orientierung jeweils eine Richtigkeit von 100 %, dagegen die mittlere Reaktionszeit jeweils bei Null". Ferner ist aufgrund der Teilnahme des Antragstellers an dieser vorhergehenden Untersuchung der vom Verwaltungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigte Umstand eines fehlenden Vertrautseins mit einem computergesteuerten Test zu relativieren; abgesehen davon sind für Testverfahren dieser Art keine speziellen Computerkenntnisse erforderlich, denn es werden lediglich motorisches Geschick und sensorische Fähigkeiten verlangt, die bei der technischen Bedienung eines Kraftfahrzeugs ebenso notwendig sind (vgl. die im Urteil des VG Neustadt vom 6. Juni 2005 - 3 K 63/05.NW - juris Rn. 32 f. wiedergegebene Stellungnahme des TÜV Pfalz vom 17. Februar 2003).
Angesichts der eindeutigen Ergebnisse der beiden Fahrverhaltensbeobachtungen überzeugen die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers nicht, er habe keine „Verkehrszuwiderhandlungen“ oder Fehlverhalten gezeigt, das Eingreifen des Fahrlehrers beruhe auf dessen Fehleinschätzung der Situation, und möglicherweise im Laufe einer langen Fahrpraxis eingeschlichene Fehlroutinen könnten durch Konzentration hierauf behoben werden. Die Schwere der im Gutachten vom 19. April 2011 festgestellten Fahrfehler enthält ein hohes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer, was in der Gesamtschau noch dadurch unterstrichen wird, dass sowohl in der Fahrprobe am 26. Mai 2010 als auch in derjenigen am 12. April 2011 - wie erwähnt - sogar der Fahrlehrer eingreifen musste. Fehl geht auch die Annahme des Antragstellers, dass die der eigentlichen Begutachtung zugrunde liegende Frage, ob seine Gehbehinderung eine Teilnahme am Straßenverkehr ausschließe, zu seinen Gunsten beantwortet worden sei und für die Klärung weiterer Fragestellungen kein Anlass bestanden habe. Denn offensichtlicher Anlass und entsprechender Untersuchungsauftrag der Fahrverhaltensbeobachtung vom 12. April 2011 war die durch sein unzureichendes Abschneiden bei der testpsychologischen Begutachtung am 6. Dezember 2010 aufgeworfene (weitere) Frage, ob er in der Lage ist, die mangelhaften Leistungsergebnisse der vorstehenden Begutachtung im Rahmen einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung auszugleichen. Wie sich gezeigt hat, ist dies nicht der Fall.
Soweit das Gericht dem Antragsteller die ungewohnte Prüfungssituation am 12. April 2011 in einem ihm unbekannten Fahrzeug zugutegehalten hat, wird übergangen, dass es sich auch dabei um eine Wiederholungsprüfung handelte, der eine gesondert absolvierte Fahrstunde vorausgegangen war. Der im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte Gesichtspunkt seiner jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr kann den Befund, dass er aktuell nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht entkräften (vgl. entsprechend Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. April 2009 - 11 CS 09.450 - juris Rn. 17). Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt zwar für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ebenso bietet auch nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Dafür bestehen aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse freilich hinreichende Anhaltspunkte. Dass der Antragsteller die Entziehung seiner Fahrerlaubnis als gravierende Verschlechterung seiner Lebensqualität empfindet, ist dem Senat dabei bewusst. Wird aber - wie offensichtlich im vorliegenden Fall - ein Fahrerlaubnisinhaber den komplexen Anforderungen des heutigen öffentlichen Straßenverkehrs nicht mehr gerecht, muss dies im Hinblick auf seine eigene Sicherheit und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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