OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-05-20, 1 Ws 78/19

1 Ws 78/19Tribunal Superior / Câmara Penal I20 de mai. de 2019

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OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-05-20 — 1 Ws 78/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-20

Aktenzeichen: 1 Ws 78/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0520.1WS78.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. März 2019 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit in Anwesenheit des Angeklagten verkündetem Urteil vom 12. Dezember 2018 verurteilte das Amtsgericht – Strafrichter – Potsdam den Angeklagten wegen falscher eidesstattlicher Versicherung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Mit Verteidigerschriftsatz vom 16. Dezember 2018, eingegangen beim Amtsgericht Potsdam am 17. Dezember 2018, legte der Angeklagte „Rechtsmittel“ gegen das Urteil ein. Das schriftliche Urteil wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger jeweils am 17. Januar 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019, eingegangen beim Amtsgericht Potsdam am 30. Januar 2019, „konkretisierte“ der Verteidiger das eingelegte Rechtsmittel „als Revision“. Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2019, eingegangen beim Amtsgericht Potsdam am 13. Februar 2019, bat der Verteidiger um „Mitteilung des Revisionsgerichts mit Aktenzeichen und Besetzung“. Nachdem weitere Erklärungen seitens des Angeklagten und seines Verteidigers nicht abgegeben worden waren, verwarf das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 1. März 2019 „das am 17. Dezember 2018 eingelegte Rechtsmittel der Revision“ als unzulässig, weil der Angeklagte die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist weder durch Schreiben eines Verteidigers oder Rechtsanwalts noch zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet habe.

Der Verwerfungsbeschluss wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 25. März 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. März 2019, eingegangen beim Amtsgericht Potsdam am selben Tag, beantragt der Angeklagte, den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 1. März 2019 aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung der Berufung an das Berufungsgericht abzugeben. Der Angeklagte vertritt die Ansicht, dass sein Rechtsmittel als Berufung zu behandeln sei, nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist weder Revisionsanträge noch eine Revisionsrechtfertigung angebracht worden seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg teilt die Rechtsansicht des Angeklagten und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Der nach § 346 Abs. 1 StPO statthafte und nach § 346 Abs. 2 StPO zulässig eingelegte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Recht hat das Amtsgericht das zunächst unbestimmt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten als Revision behandelt und als unzulässig verworfen, weil es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

a)

Zwar hat das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 8. September 2017 (NStZ-RR 2018, 56) ausgesprochen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 63) die Anfechtung eines amtsgerichtlichen Strafurteils unbeschadet eines innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam erklärten Übergangs zur Revision auch dann als Berufung zu behandeln sei, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) die Revisionsanträge nicht oder nicht in der dem § 345 Abs. 2 StPO genügenden Form angebracht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof allerdings bereits in dem vom Oberlandesgericht Bamberg herangezogenen Beschluss vom 12. Dezember 1951 (BGHSt 2, 63) so nicht ausgesprochen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die grundsätzliche Zulässigkeit der Einlegung eines zunächst unbestimmten Rechtsmittels, wenn ein Urteil statt mit der Berufung auch mit der Revision angefochten werden kann (§ 335 Abs. 1 StPO). Nicht befasst hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung mit der Rechtslage, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zunächst wirksam der Übergang zur Revision erklärt worden ist; dann aber die Revisionsanträge nicht mehr angebracht worden sind.

Zu dieser Frage verhalten sich demgegenüber mehrere spätere Judikate des Bundesgerichtshofs, von denen der genannte Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg abweicht.

So hat der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338) ausgesprochen, an dem Erfordernis der Bestimmtheit und der Unanfechtbarkeit der Verfahrenserklärungen sei festzuhalten. Zur Verfahrensklarheit genüge es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist den Übergang zur Revision deutlich erkläre. Auf dem engen Gebiet des § 335 StPO berge dies keinerlei Nachteile. An diese Erklärung sei der Beschwerdeführer gebunden.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1960 (BGHSt 13, 388) heißt es im amtlichen Leitsatz: „Hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel als ,Revision‘ bezeichnet, so hindert ihn dies im allgemeinen nicht, noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu erklären, dass das Rechtsmittel Berufung sein solle. – Dies kann er jedoch nicht, wenn er bereits an Stelle der Berufung zweifelsfrei die Revision gewählt hatte.“ In den Beschlussgründen wird ausgeführt, wer im Fall des § 335 Abs. 1 StPO zwar bereits bei der Einlegung von „Revision“ spreche, anderseits aber auch nicht mehr als dieses sage, habe damit allein noch nicht das endgültige Rechtsmittel gewählt, habe noch nicht darauf verzichtet, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu erklären, er wünsche die Berufung. Anderes habe allerdings zu gelten, wenn der Beschwerdeführer bereits bei der Einlegung zweifelsfrei zu erkennen gebe, dass er an Stelle der an sich zulässigen Berufung und unter Verzicht auf sie als Rechtsmittel die Revision wähle. Das könne etwa dann anzunehmen sein, wenn er ausdrücklich erkläre, er wähle die Revision oder wenn er in der Einlegungsschrift schon den Revisionsantrag stelle und Rechtsrügen erhebe oder wenn er ankündige, die Revision werde nach Zustellung des Urteils begründet. Damit habe er aus freiem Entschluss von seinem Wahlrecht endgültig Gebrauch gemacht. Hier gebiete es die Rechtssicherheit, ihm einen späteren „Übergang“ zur Berufung zu versagen. Von solchen Fällen abgesehen, werde jedoch das Rechtsmittelbegehren, trotz vorheriger Bezeichnung als „Revision“, erst dadurch endgültig festgelegt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revision rechtfertige oder erkläre, sein Rechtsmittel sei die Berufung, oder dass er schweige.

Im Urteil vom 22. Januar 1962 (BGHSt 17, 44) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, im Zweifel sei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch keine endgültige Wahl getroffen.

Nach dem Beschluss vom 19. März 1974 (BGHSt 25, 321) hindert die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur Berufung oder zur Revision zu bestimmen.

Im Beschluss vom 19. April 1985 (BGHSt 33, 183) führt der Bundesgerichtshof aus, ungeachtet der dem Beschwerdeführer verbleibenden Möglichkeit, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die endgültige, ihn bindende Wahl zu treffen, sei das von ihm eingelegte Rechtsmittel eine Berufung, solange er sich nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheide.

Wie dieser Überblick zeigt, ist ein Übergang zur Berufung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht mehr zulässig, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zweifelsfrei das Rechtsmittel der Revision gewählt hat. An diese Wahl ist er gebunden (vgl. ebenso: OLG Hamm VRS 81 (1991), 35; OLG Düsseldorf MDR 1995, 1253; KG Berlin NStZ-RR 2002, 177; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 8; BeckOK StPO/Wiedner, 33. Ed. 1.4.2019, StPO § 335 Rn. 7; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, StPO § 335 Rn. 3; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 335 Rn. 10).

b)

So liegt der Fall aber hier. Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger nach der am 17. Januar 2019 erfolgten Urteilszustellung innerhalb der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 24. Januar 2019 klar, endgültig und zweifelsfrei das Rechtsmittel der Revision gewählt. Dort heißt es nämlich, das Rechtsmittel werde als Revision konkretisiert. Die Bedeutung dieser von einem Rechtskundigen abgegebenen Erklärung ist eindeutig. Die Rechtsmittelwahl ist zudem durch den weiteren, ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebrachten Verteidigerschriftsatz vom 12. Februar 2019 bestätigt worden, in dem es heißt, der Verteidiger bitte um Mitteilung des Revisionsgerichts. Der Verteidiger war nach der bei den Akten befindlichen schriftlichen Vollmacht des Angeklagten vom 22. Januar 2018 ausdrücklich zur Einlegung und Rücknahme von Rechtmitteln, Rechtsbehelfen und Anschlussrechtsmitteln sowie Verzicht auf solche bevollmächtigt. Ferner enthält die Vollmacht unter derselben Ziffer (Nr. 11) den Passus: „Zustimmung zur Sprungrevision“.

Dass das Rechtsmittel innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht begründet worden ist, führt bei der gegebenen Sachlage auch nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, es nunmehr als Berufung zu behandeln (vgl. KG NStZ-RR 2002, 177).

Da der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, besteht kein begründeter Anlass, die Sache im Hinblick auf den oben zitierten, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. September 2017 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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