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AGH I 10/11•Anwaltsgerichtshof Brandenburg 1. Senat, 2012-07-30, AGH I 10/11
AGH I 10/11Outro Tribunal / Divisão 130 de jul. de 2012
Entscheidungsdatum: 2012-07-30
Aktenzeichen: AGH I 10/11
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Juni 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2011 wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem ….05.1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und betreibt seit dem kontinuierlich eine Kanzlei im Landgerichtsbezirk Cottbus.
Jedenfalls ab dem Jahr 2010 wurden der Beklagten Zahlungsrückstände des Klägers beim V…, Steuerschulden sowie weitere Verbindlichkeiten bekannt.
Nachdem insbesondere die Steuerschulden in der Zeit vom 16.07.2010 bis zum 18.03.2011 von 8.147,22 € auf 12.513,78 € zugenommen hatten und Beitragschulden beim V… in Höhe von 38.897,38 € bestanden, so dass sich die der Beklagten bekannt gewordenen Verbindlichkeiten des Klägers auf insgesamt mehr als 55.000,- € summierten, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.03.2011 zur Vorbereitung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens an. Dieses Schreiben blieb – mit Ausnahme eines Antrages des Klägers auf Verlängerung der Stellungnahmefrist trotz Erinnerung - unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 29.06.2011 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 7 BRAO. Zur Begründung führte sie aus, die Verbindlichkeiten des Klägers seien stetig gestiegen – die Verbindlichkeiten gegenüber dem V… seit dem 18.03.2011 erneut um ca. 20 % auf 45.773,47 €. Trotz der eingeräumten Stellungnahmefrist habe der Kläger Tatsachen zu Vermögenswerten, anderweitigem Einkommen oder zu Tilgungs- bzw. Vollstreckungsmoratorien nicht vorgetragen. Die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten von ca. 58.000,- € beginne mithin angesichts der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit eines Einzelanwalts besorgniserregend zu werden, zumal die Verbindlichkeiten gegenüber dem V… und dem Finanzamt erheblich anwüchsen und der Vollstreckung zugänglich seien. Damit sei nicht nur Verschuldung, sondern Tilgungsunfähigkeit und mithin Vermögensverfall anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 26.07.2011 Widerspruch eingelegt, den er mit Schreiben vom 19.09.2011 begründet hat. Er hat geltend gemacht, der Bescheid lasse nicht erkennen, weshalb seine Verschuldung die Interessen der Rechtssuchenden gefährde. Die von der Beklagten über diejenigen beim V… und beim Finanzamt hinaus aufgeführten Verbindlichkeiten seien zwischenzeitlich getilgt bzw. auf 2.800,- € zurückgeführt. Ab Oktober 2011 freiwerdende Mittel von monatlich 400,- € sollten zur Reduzierung der Verbindlichkeiten beim V… und beim Finanzamt eingesetzt werden. Im Übrigen habe sich seit dem Vorjahr die Anzahl seiner Mandate, von denen es sich etwa zur Hälfte um PKH-Mandate handele, verdreifacht, so dass er damit rechnen könne, die Forderungen, wenn auch langsam, zu bedienen.
Mit Bescheid vom 05.10.2011 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Kläger mit der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend dargelegt und belegt habe, wie die Steigerung der Verschuldung angemessen aufgefangen werden könne. Selbst bei Wahrunterstellung einer Möglichkeit zur Tilgung in Raten ab Oktober 2011 sei der Betrag von 400,- € kaum geeignet, eine substanzielle Tilgung der bei Fortsetzung der Tätigkeit sich ständig fortentwickelnden Verbindlichkeiten gegenüber dem V… und dem Finanzamt herbeizuführen. Die Anzahl der Mandate, davon zur Hälfte PKH-Mandate, habe der Kläger in keiner Weise durch konkretisierende Angaben hinterlegt und keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigefügt.
Gegen diesen Bescheid, der ihm am 07.10.2011 zugestellt worden ist, wendet sich der Kläger mit der am 04.11.2011 beim Brandenburgischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 31.01.2012 aus, derzeit erfolge eine Neuberechnung der Forderungen durch das V… und die Vollstreckung ruhe. Weitere Forderungen, die sich in der Vollstreckung befunden hätten, seien bezahlt worden. Jedenfalls sei fraglich, ob sich die Verschuldung beim V… und beim Finanzamt auf die berufliche Tätigkeit des Klägers auswirke.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 29.06.2011 und 05.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer Mitteilung des V… vom 15.03.2012 per 12.03.2012 Verbindlichkeiten von 50.288,- € gehabt habe. Es sei auch unzutreffend, dass die Vollstreckung ruhe; das V… betreibe das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt beliefen sich per 29.03.2012 auf 17.707,55 €. In der Steigerung um erneut 11.000,- € seit Beginn des Widerrufsverfahrens und dem Betreiben der Zwangsvollstreckung sei auch eine Mandantengefährdung zu sehen.
II.
Insbesondere ist das gemäß § 68 VwGO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt worden.
Die Klage ist am 04.11.2011 und damit fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheides beim Brandenburgischen Anwaltsgerichtshof eingelegt worden.
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Widerrufsbescheid vom 29.06.2011 in Gestalt des Widerpruchsbescheides vom 05.10.2011 ist rechtmäßig.
a) Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 05.10.2011 vor.
Nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden und damit auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Recht ist allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Darauf, ob sich die Einkommen- und Vermögenssituation des Klägers inzwischen verbessert hat – was im Übrigen angesichts des mit den Anlagen A 1 und A 2 belegten Vortrages der Beklagten nicht anzunehmen ist -, kommt es nicht an; die Beurteilung nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 – Rn. 11 ff. mit ausführlicher Begründung; BGH Beschluss vom 28.10.2011 – AnwZ (Brfg) 20/11 – Rn. 7).
Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur: BGH Beschluss vom 28.10.2011 – AnwZ (B) 5 /11).
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides am 29.06.2011 vollstreckbaren Verbindlichkeiten in Höhe von über 58.000,- € ausgesetzt, davon allein 45.773,47 € gegenüber dem V… und 12.513,78 € gegenüber dem Finanzamt. Dies hat der Kläger im Widerspruchsverfahren nicht in Abrede gestellt. Soweit er im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. B… seien inzwischen erfüllt, handelte es sich um eine titulierte Verbindlichkeit, die ausweislich der Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 28.03.2011 ca. 200,- € ausmachte. Eine weitere durch Versäumnisurteil titulierte Verbindlichkeit gegenüber der D…gesellschaft mbH & Co. KG, die der Kläger nach seiner Widerspruchsbegründung bis auf ca. 2.800,- € zurückgeführt haben will, belief sich auf 3.340,37 € nebst Zinsen.
Die Beklagte ist angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten von ca. 58.000,- € und des seit ihrem Schreiben vom 28.03.2011 bereits bis zum Widerruf vom 29.06.2011 festzustellenden Anstiegs der Verbindlichkeiten gegenüber dem V… von 38.897,38 € auf 45.773,47 €, d.h. um immerhin 6.876,09 €, zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten war. Selbst unter Berücksichtigung des in keiner Weise glaubhaft gemachten Vortrages des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben, waren diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 05.10.2011 nicht in relevantem Umfang zurückgeführt worden und es lag auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Kläger in absehbarer Zeit in der Lage sein würde, seine Verhältnisse zu ordnen und die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Betrag von 400,- € monatlich, den der Kläger nach seinem Vortrag in dem Widerspruchsschreiben als zukünftig zur Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber V… und Finanzamt verfügbar in Aussicht stellte, reichte ersichtlich nicht aus, um die bereits aufgelaufenen Verbindlichkeiten abzutragen und gleichzeitig die bei weiterer Tätigkeit stetig neu entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber diesen beiden Gläubigern zu bedienen. Zu einsetzbaren Vermögenswerten, anderen Einkommensquellen oder mit den Gläubigern getroffenen Moratoriumsvereinbarungen hat der Kläger – wie die Beklagte im Widerspruchsschreiben zu Recht ausgeführt hat - nichts vorgetragen. Die Möglichkeit, die bestehenden und neu entstehenden Verbindlichkeiten aus Honoraren für im Verhältnis zum Vorjahr auf das Dreifache gestiegenen Mandaten - davon etwa die Hälfte PKH-Mandate – zu bedienen, hat der Kläger in keiner Weise belegt.
b) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, insbesondere vom Kläger nicht vorgetragen, dass die Interessen der Rechtsuchenden bezogen auf den 05.10.2011 nicht gefährdet waren. Auch in Bezug auf die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen (BGH Beschluss vom 06.02.2012 – AnwZ (Brfg) 42/11- Rn. 7).
Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aus, wenn sich ein Anwalt in Vermögensverfall befindet. Dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (so wörtlich: BGH Beschluss vom 18.10.2004 – AnwZ (B) 43/03 - Rn. 6; ebenso BGH Beschluss vom 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 – Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß § 194 Abs. 2 S. 1 BRAO festgesetzt.
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