OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-10-04, 9 UF 144/19

9 UF 144/19Tribunal Superior4 de out. de 2019

Abrir fonte

Texto completo

OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen — 2019-10-04 — 9 UF 144/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-04

Aktenzeichen: 9 UF 144/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1004.9UF144.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Mutter gegen den - den Beschluss vom 3. Mai 2019 aufrecht erhaltenden - Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. Juni 2019 - Az. 6 F 263/19 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

  3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

  4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der im Rubrum genannten M… G…, geboren am … 2014, und deren Bruders F… G…, geboren am … 2012, streiten im Abänderungsverfahren nach § 54 FamFG um das vorläufige Recht zur Bestimmung des Aufenthalts der Kinder, und zwar im Beschwerderechtszug nur noch bezüglich der Tochter M….

Die Eltern leben getrennt; ein Hauptsacheverfahren bezüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder wird beim Amtsgericht Bernau bei Berlin zum Az. 6 F 154/19 geführt. In diesem Verfahren ist zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten beauftragt worden.

Veranlasst nicht nur durch den Umzug des Vaters nach B… am … 2019, sondern insbesondere auch mit Blick auf einen stationären Krankenhausaufenthalt der Mutter mit anschließender Reha-Maßnahme haben die Beteiligten zum Az. 6 F 157/19 ein erstes einstweiliges Anordnungsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht geführt. Dieses Verfahren endete im Termin am 2. April 2019 durch gerichtlich gebilligte Vereinbarung des Inhalts, dass M… vorläufig mit dem Vater nach B… geht, während F… zunächst den gewohnten Schulbesuch fortsetzen kann und grundsätzlich von der Mutter, während deren Reha-Maßnahme von der Großmutter mütterlicherseits betreut wird.

Eingehend am 2. Mai 2019 beantragte die Mutter, ihr einstweilen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens allein die Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder zu übertragen. Sie hat geltend gemacht, die Vereinbarung vom 2. April 2019 sei nur bis zum Ende ihrer Reha-Maßnahme befristet gewesen, die tatsächlich am 30. Mai 2019 abgeschlossen sein werde. Aus Gründen der räumlich-sozialen Kontinuität am Wohnort der Tochter und zur Vermeidung einer längeren Geschwistertrennung sei es aus Kindeswohlgründen geboten, dass auch M… wieder bei der Mutter wohne und in die gewohnte Kita gehen könne. Der Sohn leide sehr unter der Trennung von seiner Schwester; M… selbst vermisse ihre besten Freunde. Abweichende Willensäußerungen des Kindes seien vom Vater mittels Geschenken beeinflusst und könnten nicht ausschlaggebend sein.

Das Amtsgericht hat den (Abänderungs-)Antrag mit Beschluss vom 3. Mai 2019 zurückgewiesen. Mangels Befristung der Vereinbarung vom 2. April 2019 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; auch die materiellen Vorraussetzungen des § 1696 BGB dürften nicht vorliegen.

Auf Antrag der Mutter hat das Amtsgericht sodann die Beteiligten am 18. Juni 2019 mündlich angehört und am Schluss dieses Termins einen Beschluss dahin verkündet, dass die Entscheidung vom 3. Mai 2019 aufrechterhalten wird. Gründe hierfür sind nicht protokolliert oder sonst niedergelegt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 4. Juli 2019 eingegangene Beschwerde der Mutter, mit der sie Verfahrensfehler des Amtsgerichts rügt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus erster Instanz weiterhin die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter M… erstrebt.

Der Vater und der Verfahrensbeistand verteidigen die vorläufige Beibehaltung des Lebensmittelpunktes von M… in B…. Das hier beteiligte Jugendamt und das um Amtshilfe ersuchte Jugendamt am Wohnort des Vaters haben keine eigene Empfehlung abgegeben.

Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Mutter ist form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt (und begründet) worden. Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a)

Die Vereinbarung über den vorläufigen Lebensmittelpunkt M… beim Vater in dem vorausgegangenen einstweiligen Anordnungsverfahren im Termin am 2. April 2019 ist wirksam zustande gekommen. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt entgegen der Auffassung der Mutter nicht vor.

Für die Wirksamkeit einer (vorläufigen) Vereinbarung über den Lebensmittelpunkt von Kindern bedarf nach §§ 156, 36 FamFG der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch des Verfahrensbeistands, und der familiengerichtlichen Billigung. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Vereinbarung vom 2. April 2019 ist – wie der Verfahrensbeistand in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2019 ausführt - seinem Inhalt nach in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erörtert worden und fußt auch wesentlich in den Empfehlungen des Verfahrensbeistands. In dem Protokoll vom 2. April 2019 ist niedergelegt, dass „der Verfahrensbeistand (…) ausdrücklich seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung (erklärt) und (…) die Anhörung sodann (verlässt), weil er dringende anderweitige Termine hat“. Er war also lediglich bei der Protokollierung des inhaltlich seinerzeit - und im Übrigen anhaltend bis heute von ihm ausdrücklich - mitgetragenen Vergleichs nicht anwesend. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung zum Kindesaufenthalt setzt aber nicht die gleichzeitige Anwesenheit aller Beteiligten bei Niederlegung derselben und/oder bei deren gerichtlicher Billigung voraus, sondern einzig die inhaltliche Übereinstimmung aller Beteiligten, die am 2. April 2019 vorgelegen hat. Die Mutter behauptet auch selbst nicht, dass die Vereinbarung von diesem Tage vom Verfahrensbeistand nicht mitgetragen worden sei, der – dies als zutreffend unterstellt – im Übrigen in der Lage und im Interesse der Kinder gehalten gewesen wäre, seinerseits die Unwirksamkeit des Vergleichs zu reklamieren. Das allerdings ist nicht geschehen.

b)

Entgegen der Darstellung der Mutter war die Vereinbarung vom 2. April 2019 nicht auf die Beendigung der Reha-Maßnahme befristet. Nichts in dem Wortlaut der Vereinbarung deutet eine solche Befristung an; keiner der übrigen Verfahrensbeteiligten – auch nicht die in beiden Verfahren tätige Amtsrichterin - bestätigt aus den sonstigen Umständen des Zustandekommens dieser Vereinbarung, dass Übereinkunft bestanden habe, dass M… jedenfalls (und erneut vorläufig) nach Abschluss der Reha-Maßnahme nach Bi… zurückkehren würde.

c)

Der Umstand, dass der Vater im Hauptsacheverfahren am 18. Juni 2019 und damit vor Erlass der hier angefochtenen Entscheidung vom selben Tage dem – dauerhaften - Lebensmittelpunkt F… im Haushalt der Kindesmutter in Bi… zugestimmt hat, begründet entgegen der Auffassung keineswegs die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung, und zwar weder in der Sache selbst noch auch nur hinsichtlich der Kosten.

Die Mutter hat ausweislich des Sitzungsvermerks vom 18. Juni 2019 nämlich trotz dieser Einigung bezüglich des Sohnes im Hauptsacheverfahren den – ausdrücklich beide Kinder betreffenden - Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 gestellt, so dass darüber auch zu befinden war. Zu Recht und nur konsequent hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung ([auch] in Bezug auf F…) daraufhin den Beschluss vom 3. Mai 2019, mit dem der Abänderungsantrag der Mutter für beide Kinder zurückgewiesen worden war, insgesamt aufrechterhalten. Tatsächlich fehlte nun erst recht das Rechtsschutzbedürfnis für den erstinstanzlich weiterhin aufrechterhaltenen Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für F…, den der Vater für die Dauer des Hauptsacheverfahrens spätestes seit dem 2. April 2019 aber gar nicht in Zweifel gezogen hat. Für diesen – erst im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgten und deshalb auch nicht etwa im Beschwerdeverfahren erfolgreichen - Abänderungsantrag der Mutter bestand tatsächlich zu keiner Zeit irgendein Sach- oder Rechtsgrund.

d)

Es gibt auch ansonsten keine hinreichend tragfähigen Gründe, an dieser Vereinbarung über den vorläufigen Aufenthalt M… im väterlichen Haushalt in B… nicht festzuhalten, sondern vorläufig und für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, das jedenfalls erstinstanzlich wohl zum Jahresende abgeschlossen sein wird, die Rückführung in den mütterlichen Haushalt vorzunehmen.

M… wird nicht erst seit Anfang April 2019, sondern bereits seit stationärer Aufnahme der Mutter im Krankhaus gegen Jahresanfang hauptverantwortlich vom Vater betreut. Sie lebt seit Anfang April 2019 mit ihm, dessen Lebenspartnerin und deren Kindern in B…; seit August 2019 besucht sie dort regulär eine Kindertagesstätte. Es gilt schon in (Ausgangs-/ Erst-)Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Lebensmittelpunkt des Kindes zum Gegenstand haben, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Beschwerde zu berücksichtigen ist, dass die einstweilige Anordnung bereits vollzogen ist. Regelmäßig entspricht es dem Wohl eines Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung ohne schwer wiegende Gründe abzuändern und somit vor einer Entscheidung des Amtsgerichts in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren einen neuerlichen Aufenthaltswechsel anzuordnen (ständige Rechtsprechung aller Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. erkennender Senat, FamRZ 1998, 1249; Beschlüsse vom 8. Januar 2016, 9 UF 157/16, und vom 3. Mai 2018, Az. 9 UF 36/18; 2. Familiensenat, FamRZ 2015, 1216; 4. Familiensenat, FamRZ 2014, 1209, 5. Familiensenat, FamRZ 2014, 1124). Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist daher regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Lebensmittelpunktes des Kindes und der unmittelbaren Bezugspersonen, der das Kind in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde, zu vermeiden ist (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1626; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Dies gilt erst recht im hier vorliegenden Fall einer begehrten Abänderung einer zuvor getroffenen - formal rechtskräftigen - einstweiligen Regelung zum Aufenthalt von Kindern.

Die nach diesen Maßgaben vorzunehmende Prüfung ergibt auch im konkreten Einzelfall und im Einklang mit der Empfehlung des Verfahrensbeistands (der auch das beteiligte Jugendamt im (Hauptsache-)Termin am 18. Juni 2019 ausdrücklich beigepflichtet hatte), dass der faktisch bereits seit Jahresbeginn gelebte ständige Aufenthalt M… in väterlicher Obhut vorläufig beizubehalten ist. Der Verfahrensbeistand hat in seinen Stellungnahmen vom 28. März und 16. Mai 2019 nach zweifacher Anhörung beider Kinder, von Me… insbesondere auch am neuen Wohnsitz des Vaters in B…, eindrucksvoll und ohne Weiteres nachvollziehbar geschildert, dass die erst 5 Jahre alte M… sich bereits bei Erlass der hier angefochtenen Entscheidung vom 18. Juni 2019 (fast) ein ganzes halbes Jahr, „für sie ein fast unfassbar langer Zeitraum, vollständig auf den Kindesvater konzentriert hat, was auch stark ihrer Inklination entspricht“, also ihrer emotionalen Präferenz des Vaters. (F… hat umgekehrt deutlich eine erkennbar stärkere Hinwendung zu seiner Mutter artikuliert.) Nach der Einschätzung des Verfahrensbeistands können beide Kinder ihre jeweils unterschiedliche Präferenz für einen Elternteil sehr deutlich und kontinuierlich benennen. M… verbinde ihre emotionale Bevorzugung des Vaters und anknüpfend daran ihren Lebensmittelpunkt bei ihm und ausdrücklich auch in B… ganz alterstypisch mit den von ihr erlebten Vorzügen für sich, die nicht allein in dem direkten Wohnumfeld (Garten, Pool, Haustiere) zu suchen seien, sondern auch in der exklusiven Zuwendung des Vaters, die sie mit ihrem Bruder nun nicht mehr teilen müsse. Die räumlich-soziale Kontinuität zum alten Wohnort in Bi… kann vor der im Ereignishorizont von M… ersichtlich bedeutungsvolleren Kontinuität der persönlichen Betreuung durch den Vater keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Nach den Vor-Ort-Beobachtungen des Verfahrensbeistands in B… fühlt sich M… dort sehr wohl und gut aufgehoben; auch die Lebenspartnerin des Vaters erlebt das Kind als nett und zugewandt; im wechselseitigen Kontakt waren aus Sicht des Verfahrensbeistands irgendwelche Ressentiments nicht festzustellen. Es sind in der Wahrnehmung des Kindes keinerlei Vorbehalte gegen einen (vorläufig) ständigen Aufenthalt beim Vater in B… zu erheben gewesen, noch weniger ein Rückkehrwille des Mädchens nach Bi…, den sie sich nach den Erhebungen des Verfahrensbeistands tatsächlich – mit naturgemäß begrenzter Einsicht in die Folgen dieser Willenshaltung – nicht vorstellen mag. Der Senat verkennt nicht, dass M… unstreitig – und auch das ist ohne Weiteres nachvollziehbar - gelegentlich Sehnsucht nach Freunden aus alten Kita-Tagen oder natürlich auch ihrer Mutter und ihrem Bruder hat und äußert; der „Verlust“ des Vaters bei antragsgemäßer Entscheidung zugunsten der Mutter würde für sie unter den obwaltenden Umständen aber emotional ersichtlich schwerer wiegen. Auch die vorläufig anhaltende Geschwistertrennung – die die Eltern in ihrer Ausgangsvereinbarung vom 2. April 2019 selbst initiiert haben – ist bei der gegebenen Sachlage hinzunehmen, kann für sich betrachtet jedenfalls die aus Sicht M… einschneidende Verlagerung ihres neuen und für gut befundenen Lebensmittelpunktes, in dem sie sich zufrieden eingerichtet hat, nicht rechtfertigen. Welche Bedeutung die – möglicherweise von F… und M… sehr unterschiedlich wahrgenommene - Geschwisterbindung im konkreten Fall für den künftigen ständigen Aufenthalt M… beizumessen sein wird, wird tragfähig erst im Hauptsacheverfahren und mit der eingeholten sachverständigen Expertise geklärt werden können.

Dass im Rahmen der laufenden Begutachtung zwischenzeitlich Anknüpfungstatsachen zutage getreten seien, die abweichend von vorstehenden Aspekten den von der Mutter erstrebten – auch hier nur vorläufigen - Wechsel M… in ihren Haushalt als geboten erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach alledem fehlt es bei weiterhin und grundsätzlich offenem Ausgang des erstinstanzlich absehbar abzuschließenden Hauptsacheverfahrens an ausreichend tragfähigen Gründen die seit einem Dreivierteljahr gelebte alltägliche Betreuung, Versorgung und Erziehung M… durch den Vater, die seit Monaten auch über dessen Umzug nach B… Bestand hat, im hiesigen Eilverfahren zugunsten eines Aufenthalts am alten Wohnort unter Obhut der Mutter - und mit dem nicht von der Hand zu weisenden Risiko einer neuerlichen Korrektur im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens - umzukehren.

Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten entschieden, weil dadurch weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten waren; alle Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren schriftlich ihren - im Kern unveränderten - Standpunkt dargelegt. Der Kindeswille ist durch den – fachlich hierzu in besonderer Weise qualifizierten – Verfahrensbeistand nach zweifachen persönlichen Anhörungen und Interaktionsbeobachtungen im M… besonders vertrauten Wohnumfeld sowohl in Bi… wie am neuen Wohnort in B… hinreichend zur Geltung gebracht worden. Nach den ergänzenden fernmündlichen Erläuterungen des hierzu senatsseitig befragten Verfahrensbeistands bestand im (Hauptsache-)Termin am 18. Juni 2019 zwischen den Beteiligten auch Einigkeit, dass mit Blick auf die beabsichtigte Sachverständigenbegutachtung, in der die Wunsch- und Willenshaltung der Tochter ohnehin fachkundig erforscht werden würde, von einer – wegen der großen Entfernung für M… besonders strapaziösen – richterlichen Kindesanhörung abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1, 41 FamGKG.

Die Entscheidung ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht anfechtbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.