OLG Brandenburg 2. Zivilsenat, 2019-12-20, 2 W 14/19

2 W 14/19Tribunal Superior / Câmara Civil II20 de dez. de 2019

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OLG Brandenburg 2. Zivilsenat — 2019-12-20 — 2 W 14/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-20

Aktenzeichen: 2 W 14/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1220.2W14.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die weitere Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 28. November 2018 (4 T 108/18) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Frühjahr 2016 stellten die geschiedenen Eheleute U… H… und S… B… vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Oranienburg wechselseitig den Antrag, ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre am 09. April 2008 geborene Tochter H… zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Kindesmutter, vor der Entscheidung des Gerichts ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Diesem Antrag kam das Familiengericht mit Beweisbeschluss vom 26. April 2016 nach und ordnete unter Bestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen eine Beweiserhebung über die Frage an, bei welchem Elternteil H… unter Berücksichtigung des Kindeswohls ihren Lebensmittelpunkt haben solle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss des Familiengerichts vom 26. April 2016 Bezug genommen (Bl. 124 f. GA).

Mit Schreiben vom selben Tag übersandte die Familienrichterin dem Sachverständigen die Gerichtsakte. In ihrem Anschreiben formulierte sie: „Sofern Ihre Tätigkeit voraussichtlich Kosten verursacht, die entweder außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen oder den Betrag von 5.000,00 € erheblich übersteigen, benachrichtigen Sie bitte umgehend das Gericht." Einen Kostenvorschuss wegen des zu erwartenden Gutachterhonorars holte das Amtsgericht nicht von den Beteiligten ein.

Wegen dieser Formulierung wandte sich der Sachverständige mit Schreiben vom 15. Juli 2016 an das Familiengericht und bat um Erläuterung der Begriffe „außer Verhältnis" und „erheblich". Hierauf bat das Gericht den Gutachter erneut, eine Überschreitung des Kostenrahmens vorab mitzuteilen. Nachdem der Sachverständige ohne nähere Angaben pauschal darüber informiert hatte, der Kostenrahmen sei überschritten worden, bat das Gericht ihn um Mitteilung, mit welchen Gesamtkosten zu rechnen sei. Hierauf antwortete der Beschwerdeführer nicht mehr, stattdessen ging einige Tage später das Gutachten bei dem Amtsgericht ein. Die zugleich übersandte Liquidation des Beschwerdeführers belief sich über den Betrag von 12.288,08 € netto zuzüglich 2.334,74 € Umsatzsteuer, sonach 14.614,15 € brutto. Wegen der Einzelheiten zu den Rechnungspositionen wird auf Bl. 160 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Der Gesamtrechnungsbetrag wurde ohne eine förmliche Festsetzung im Sinne des § 4 JVEG an den Sachverständigen ausgezahlt.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 wurde der Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Hierfür berechnete er 971,03 € brutto, die ihm ebenfalls ausbezahlt wurden.

Mit Beschluss vom 27. März 2017 traf das Amtsgericht eine Entscheidung zur Sache, hob die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 FamFG gegeneinander auf und setzte den Verfahrenswert nach § 45 FamGKG auf 3.000,00 € fest. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 340 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

Unter dem 06. Oktober 2017 legte der Kindesvater Erinnerung gegen die Kostenrechnungen des Gutachters ein. Nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Neuruppin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 08. Februar 2018 die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 5.971,03 € fest. Zur Begründung verwies es auf die dem Gutachter gesetzte Kostengrenze für das schriftliche Gutachten in Höhe von 5.000,00 €. Auf diesen Betrag sei die Liquidation vom 31. Juli 2016 zu kürzen, weil der Sachverständige gegen seine aus § 407 a ZPO folgende Pflicht verstoßen habe, auf eine erhebliche Kostenüberschreitung hinzuweisen. Die genannte Vorschrift sei anwendbar, obwohl kein Auslagenvorschuss von den Parteien angefordert worden sei. Hinzuzurechnen sei das Honorar für die mündliche Anhörung. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 372 ff. der Gerichtsakten verwiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Sachverständigen wies das Landgericht Neuruppin - in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nachdem die Einzelrichterin die Sache gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG der Kammer zur Entscheidung übertragen hatte - durch Beschluss vom 28. November 2018 als unbegründet zurück. Dem Sachverständigen stehe nach § 8 a Abs. 3 JVEG, § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht die volle beantragte Vergütung zu.

Allerdings komme eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs für das schriftliche Gutachten auf 5.000,00 € entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht aufgrund von § 8 a Abs. 4 JVEG, § 407 a Abs. 3 S. 2 ZPO wegen Überschreitens des Vorschussbetrages in Betracht, weil das Amtsgericht überhaupt keinen Auslagenvorschuss eingeholt habe. Im Ergebnis sei die amtsgerichtliche Entscheidung gleichwohl zutreffend. Der Sachverständige habe gegen seine Pflicht verstoßen, rechtzeitig auf eine erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes anfallende Vergütung hinzuweisen. Zwar könnten in Kindschaftssachen aus der Natur der Sache heraus nicht abstrakt starre Beträge der verhältnismäßigen Kosten bestimmt werden. Allerdings sei eine Mitteilungspflicht des Gutachters zu bejahen, wenn dessen voraussichtlich anfallendes Honorar den vom beauftragenden Gericht ursprünglich veranschlagten Betrag überschreite. Mit der Angabe einer Kostengrenze - vorliegend 5.000,00 € - bringe das Gericht zum Ausdruck, dass es diese als verhältnismäßig im Verhältnis zum Gegenstandswert betrachte. Der Sachverständige, dem diese Grenze mitgeteilt werde, habe daher davon auszugehen, dass die ihm genannte Kostengrenze auch die Verhältnismäßigkeit zum Interesse der Parteien und des Gerichts abbilde. Hinzu komme, dass der Kindesvater gegenüber dem Sachverständigen ausdrücklich verdeutlicht habe, dass ihm eine kostengünstige Begutachtung wichtig sei, anderenfalls er sich um eine Einigung mit der Kindesmutter bemühen würde. Angesichts dessen habe es dem Gutachter oblegen, dem Gericht eine absehbare Überschreitung des Betrages von 5.000,00 € so rechtzeitig mitzuteilen, dass Gericht und Parteien ihr weiteres Vorgehen darauf hätten einstellen können. Die nach billigem Ermessen zu treffende Honorarfestsetzung führe entsprechend der dem Sachverständigen gesetzten Kostengrenze zu einem Betrag von 5.000,00 € brutto für das schriftliche Gutachten.

Das Landgericht hat gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG wegen der Frage der Bedeutung eines angegebenen Kostenrahmens ohne Anforderung eines Auslagenvorschusses die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die am 07. Juni 2019 angebrachte weitere Beschwerde des Sachverständigen. Er macht geltend, eine Verletzung seiner Hinweispflicht führe dann nicht zu einer Honorarkürzung, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen sei, dass die Tätigkeit des Sachverständigen auch bei pflichtgemäßer Anzeige weder eingeschränkt noch unterbunden worden wäre. So verhalte es sich vorliegend insbesondere angesichts in der Vergangenheit erfolgter stationärer psychiatrischer Behandlung der Kindesmutter. Hinzu trete, dass das Amtsgericht sich in Bezug auf die Kostengrenze missverständlich ausgedrückt und eine hierauf bezogene Nachfrage nicht zeitnah beantwortet habe. Jedenfalls dürfe der Kostenrahmen um 25 % überschritten werden, sodass für sein schriftliches Gutachten zumindest 6.250,00 € anzusetzen seien.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die - unbefristete - weitere Beschwerde ist statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Dabei war das Landgericht als nächsthöheres Gericht zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG über die Erstbeschwerde zuständig (vgl. hierzu OLG Hamburg, Beschluss vom 30. Oktober 2018, 2 W 13/18 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2017, 4 WF 123/17, Rn. 3 f.; Beschluss vom 16. Mai 2014, 4 WF 95/14, Rn. 3 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 03. Mai 2013, 6 WF 119/13, Rn. 4 ff; zitiert nach Juris). Der Senat entscheidet in voller Besetzung, weil auch das Landgericht in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden hat, § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, § 4 Abs. 5 S. 2 JVEG in Verbindung mit §§ 546, 547 ZPO.

a) Zunächst ist dem Landgericht darin zu folgen, dass eine Kürzung der Vergütung des Beschwerdeführers nach § 8 a Abs. 4 JVEG, § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Der Wortlaut der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG hebt eindeutig auf eine Überschreitung der berechneten Vergütung im Vergleich zum angeforderten Kostenvorschuss ab. Das Amtsgericht Oranienburg hat aber überhaupt keinen Auslagenvorschuss von den Parteien verlangt, entsprechend ist ein solcher nicht eingezahlt worden. Das steht im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der es in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, eine Begutachtung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen (Verbot der Kostensicherung nach § 12 FamGKG; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. August 2018, 11 WF 900/18, Rn. 21; OLG Celle, Beschluss vom 02. Mai 2012, 10 WF 93/12, Rn. 16 ff., zitiert nach Juris). Dann aber kann eine Sachverständigenvergütung unabhängig davon, ob der Gutachter seine Pflicht zum Hinweis auf eine Überschreitung verletzt hat, nicht nach den genannten Bestimmungen auf den Betrag des Kostenvorschusses begrenzt werden.

b) Eine analoge Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG auf diejenigen Fälle, in denen - wie hier - zwar kein Auslagenvorschuss eingefordert worden ist, das erkennende Gericht dem Gutachter aber im Zuge der Auftragserteilung eine Kostengrenze genannt hat, kommt nicht in Betracht. Es fehlt sowohl an einer für die Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Bestimmung des § 8 a Abs. 4 JVEG erfasst Fälle, in denen das Gericht mittels Anforderung eines Auslagenvorschusses - von dessen Einzahlung sodann die Erhebung des Beweises abhängig ist - den Justizfiskus vom Risiko der Uneinbringlichkeit verauslagter Kosten freistellen will. Wird kein Kostenvorschuss von den Parteien gefordert, ist davon auszugehen, dass das Gericht ein solches Risiko im konkreten Fall nicht sieht, jedenfalls aber dem Beweisergebnis für die Entscheidung des Rechtsstreits höhere Bedeutung beimisst als diesem Risiko. Insoweit unterscheidet sich die hiesige Interessenlage von derjenigen, die durch § 8 a Abs. 4 JVEG unmittelbar geregelt wird. Dafür, dass der Gesetzgeber dies unbeabsichtigt übersehen hat und, hätte er es bedacht, auch die Situation des nicht angeforderten Auslagenvorschusses der genannten Vorschrift unterstellt hätte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 145 f.).

c) Für eine analoge Anwendung besteht auch kein Bedürfnis, denn der Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen wird bei Fehlen einer Vorschussanforderung durch § 8 a Abs. 3 JVEG, § 407 a Abs. 4 S. 1 ZPO der Höhe nach begrenzt. Nach diesen Vorschriften bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Gegenstandswert steht und der Berechtigte nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat. Das gilt auch in Verfahren nach dem FamFG, in denen der Amtsaufklärungsgrundsatz Anwendung findet, denn auch in diesen haften die Beteiligten regelmäßig für die dem Gericht entstehenden Auslagen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07. März 2013, 13 WF 121/12, Rn. 9; BayObLG, Beschluss vom 11. Dezember 1997, 12 BR 143/97, Rn. 17; jeweils zitiert nach Juris).

Die Voraussetzungen der genannten Normen liegen vor.

aa) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergütung steht erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Wert des Streitgegenstandes in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten schwierig zu bestimmen ist, wodurch es auch an einer klaren Definition der „erheblich außer Verhältnis" stehenden Vergütung zunächst fehlt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. August 2018, 11 WF 900/18, Rn. 21 m. w. N., zitiert nach Juris). Keinesfalls kann allein an den Auffangstreitwert des § 45 FamGKG angeknüpft werden, der lediglich eine Bezugsgröße für die Ermittlung der Verfahrenskosten enthält. Gleichwohl ist er eine wichtige Orientierungsgröße. Eine Mitteilungspflicht des Sachverständigen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn - wie hier - für die Beteiligten des Rechtsstreits keine besonderen Umstände erkennbar sind, welche die Annahme überdurchschnittlicher Sachverständigenkosten nahelegen (OLG Nürnberg a. a. O.).

bb) Der Beschwerdeführer hat das Gericht entgegen seiner Verpflichtung aus § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO schuldhaft nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Hierzu folgt der Senat der Argumentation des Landgerichts, für den Beschwerdeführer sei angesichts des ihm durch das Amtsgericht mitgeteilten Kostengrenze von 5.000,00 € erkennbar gewesen, dass in dem genannten Betrag die höchstens noch im Verhältnis zum Gegenstandswert für angemessen erachtete Vergütung seiner Leistung zu sehen sei. Indem er gleichwohl das Gericht nicht unverzüglich auf die zu erwartende erhebliche Überschreitung dieser Kostengrenze hinwies, hat der Sachverständige gegen seine Pflicht aus § 407 a Abs. 4 S. 2 ZPO verstoßen.

cc) Die in § 8 a Abs. 5 JVEG geregelte gesetzliche Vermutung seines Verschuldens (vgl. hierzu BayLSG, Beschluss vom 11. November 2015, L 15 RF 43/15, Rn. 25, zitiert nach Juris) hat der Beschwerdeführer nicht entkräften können. Entgegen seiner Auffassung in der Beschwerdebegründung verhielt sich das Amtsgericht in Bezug auf die Kostengrenze nicht widersprüchlich. Das Auftragsschreiben war insoweit eindeutig, zu einer Nachfrage sah sich der Beschwerdeführer erst genötigt, als er seine Gutachtertätigkeit annähernd abgeschlossen hatte, der Verstoß gegen die Hinweispflicht also bereits geschehen war. Im Übrigen war die Antwort des Familiengerichts auf diese Nachfrage alles andere als mehrdeutig, vielmehr ließ das Gericht zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran, dass eine Überschreitung der Grenze von 5.000,00 € vorab mitzuteilen sei.

dd) Eine Kürzung des Sachverständigenhonorars unterbleibt, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Gutachters weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre. Die zur Klärung dieser Kausalitätsfrage gebotene Prognoseentscheidung hat das Gericht auf der Grundlage eines fiktiven Geschehensablaufs unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Bleibt unklar, ob das Gericht dem Sachverständigen bei erfolgtem Hinweis einen Fortsetzungsauftrag erteilt hätte, trifft das Risiko der Unaufklärbarkeit den Gutachter mit der Folge, dass dessen Entschädigung um die entstandenen Mehrkosten gekürzt wird (Brandenburgisches OLG a. a. O., Rn. 10; BayObLG a. a. O., Rn. 16 m. w. N.; jeweils zitiert nach Juris).

Gemessen hieran ist die in dem angefochtenen Beschluss übereinstimmend mit der amtsgerichtlichen Entscheidung getroffene Prognose, im Fall der Kenntnis von den tatsächlich entstehenden Beweiskosten würden sich die Parteien ohne Beweisergebnis geeinigt haben, sodass es nicht zu einer Fortsetzung der Begutachtung gekommen wäre, nicht zu beanstanden. Der Kindesvater hatte frühzeitig mitgeteilt, dass es ihm auf die Einhaltung des gerichtlich gesetzten Kostenrahmens ankomme, anderenfalls er sich um eine Einigung mit der Kindesmutter und eine Erledigung des Verfahrens ohne Beweisergebnis bemühen würde. Ob diese Bemühungen zum Erfolg geführt hätten, lässt sich nicht aufklären.

Das geht nach Vorstehendem zu Lasten des Beschwerdeführers, dessen Argumentation, angesichts vom Kindesvater berichteter erweiterter Suizidgedanken der Kindesmutter in vergangener Zeit hätte das Gericht auch bei Hinweis des Sachverständigen auf höhere Kosten nicht auf die Begutachtung verzichten können, in Ermangelung konkreter Anknüpfungstatsachen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermag.

ee) Das Landgericht hat sein billiges Ermessen nach Anhörung der Beteiligten dahin ausgeübt, dass die dem Beschwerdeführer für das schriftliche Gutachten zustehende Vergütung auf den Betrag der vom Familiengericht mitgeteilten Kostengrenze zu reduzieren sei. Das ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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