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13 UF 108/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-09-12, 13 UF 108/19
13 UF 108/19Tribunal Superior12 de set. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-09-12
Aktenzeichen: 13 UF 108/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0912.13UF108.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 3. April 2019 abgeändert:
Nr. 2 Absatz 2 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts „X Rente“ des Antragstellers bei der X Pensionsfonds AG, Personal-Nr…, nach Maßgabe der X-Rente der X AG und der X Unterstützungskasse GmbH vom 26. November 1992 in der jeweils gültigen Fassung und des Pensionsplans der X Pensionsfonds AG vom 7. Dezember 2018 und nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwerts von 20.308,58 Euro, bezogen auf den 31. Juli 2018, für die Antragsgegnerin begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Im Verfahren zur Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin hat die Beschwerdeführerin, die X Pensionsfonds AG, mitgeteilt, während des Verfahrens seien bisher gegenüber der X AG bestehende Versorgungsanrechte des Antragstellers auf sie übertragen worden (Bl. 40 VA). Es handele sich deshalb nicht mehr um Direktzusagen, so dass die Voraussetzungen der bislang beantragten externen Teilung nicht mehr gegeben seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - neben der Scheidung der Ehe und weiteren Anordnungen zum Versorgungsausgleich - dennoch das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht gemäß der ersten Auskunft extern geteilt (Bl. 46).
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie erneut eine Auskunft über das intern zu teilende Anrecht des Antragstellers vorlegt (Bl. 87 ff.).
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Vfg. v. 20. Mai 2019, Bl. 81) - ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der Auskunft der Beschwerdeführerin in Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Erkenntnisfortschritt mündliches Verhandeln führen könnte.
Die Beschwerde ist begründet.
Für das nunmehr bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers sind die Voraussetzungen der externen Teilung nicht - mehr - gegeben. Der Grenzwert des § 17 VersAusglG hat für das Anrecht gegolten, solange es aus einer Direktzusage folgte. Nach der Übertragung auf die Beschwerdeführerin gilt der Grenzwert nach § 14 II Nr. 2 VersAusglG in Höhe von 7.308 Euro, der mit dem Ausgleichswert von 20.558,58 Euro (Bl. 26 VA) deutlich überschritten wird.
Da die Ausnahmevoraussetzungen für die externe Teilung (§ 14 II VersAusglG) nicht erfüllt sind, ist das Anrecht intern zu teilen (§§ 10 ff. VersAusglG). Gegen die dazu erteilte Auskunft, insbesondere gegen die Höhe der Teilungskosten und die Berechnung des Ausgleichswertes, hat keiner der Beteiligten Einwendungen vorgetragen; Gründe für Beanstandungen sind nicht ersichtlich.
Die Teilung wird in der maßgeblichen Bezugsgröße angeordnet, also in bezug auf den Kapitalwert. In welcher Höhe sich daraus eine Rentenzahlung für die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin ergibt und in welcher Höhe die Rentenzahlung des ausgleichspflichtigen Antragstellers zu kürzen ist, obliegt nicht der Festlegung durch das Gericht (Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG Rdnr. 2; MüKo-BGB-Siede, 7. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG Rdnr. 111 f.; BeckOGK-VersAusglG-Ackermann-Sprenger, Stand: Mai 2019, § 10 Rdnr. 7 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 50 I 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.
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