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OVG 11 N 82.11•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2013-07-12, OVG 11 N 82.11
OVG 11 N 82.11Tribunal Administrativo / Division 1112 de jul. de 2013
Entscheidungsdatum: 2013-07-12
Aktenzeichen: OVG 11 N 82.11
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juli 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Durch Urteil vom 20. Juli 2011 hat das Verwaltungsgericht die dem Kläger im Zusammenhang mit einer Genehmigung zur Fällung von zwei Kiefern erteilte Auflage zur Ersatzpflanzung von vier Bäumen mit der Begründung aufgehoben, dass die als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommende Vorschrift des § 8 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Glienicke vom 14. September 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Mai 2001 unwirksam sei, weil sie mit den höherrangigen Rechtsstaatsgeboten (Art. 20 Abs. 3 GG) der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht vereinbar sei. Hiergegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung.
Der Antrag ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung auch nicht daraus, dass die vom Verwaltungsgericht für unwirksam erklärte Norm im Wesentlichen der einen von zwei landes- und bundesweit üblichen und allgemein anerkannten baumschutzrechtlichen Regelungsvarianten zur Ersatzauflage entspreche, wonach Anknüpfungspunkt entweder der Stammumfang des beseitigten Baumes i.V.m. einem pauschalierten Ersatz sei oder – wie vorliegend – die ökologische Wertigkeit des beseitigten Baumbestandes, die wiederum im Wege der Einzelfallbeurteilung anhand allgemein anerkannter naturschutzfachlicher Kriterien – meist geregelt im Schutzgegenstand bzw. -zweck der Satzung –, insbesondere der Bedeutung des Schutzobjekts für das Orts- und Landschaftsbild, individuell bestimmt werde. Insoweit ist dem Beklagten bereits entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 1 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Groß Glienicke nicht auf das Kriterium der „ökologischen Wertigkeit“, sondern schlicht auf den „Wert“ des beseitigten Baumes abstellt und auch nicht die in § 7 Abs. 1 Satz 1 der brandenburgischen Musterbaumschutzsatzung des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 24. Juni 1994 (abgedruckt bei Koch/Tolkmitt, Brandenburgisches Naturschutzgesetz, Anhang 8) enthaltenen Verweise auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 BNatSchG aufweist. Gegenstand der Überprüfung der Bestimmtheit einer Norm ist aber in erster Linie deren Wortlaut. Hiervon abgesehen mag die Begründung des Beklagten zwar aufzeigen, dass dieser der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Einzelfall hinaus Bedeutung beimisst. Für die zusätzlich erforderliche Darlegung obergerichtlichen Klärungsbedarfs hätte es aber einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts bedurft, die der Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die von ihm für richtig gehaltene, aber zu einer anderen Rechtsvorschrift ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz nicht leistet.
Soweit der Beklagte auch insoweit auf die benannte Entscheidung des OVG Koblenz verweist, ist - wie vorstehend ausgeführt - schon nicht erkennbar, inwiefern dieser angesichts des abweichenden Wortlauts der hier in Rede stehenden Satzung Bedeutung für den vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall zukommen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten, wonach die Frage, welche Anforderungen an die normativen Regelungen in Baumschutzverordnungen und -satzungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Normenklarheit und damit zur Vorhersehbarkeit des Umfangs der Ersatzauflage zu stellen seien und ob diese im Einzelfall eingehalten würden, nicht nur kontrovers beurteilt werde, sondern vor allem Gegenstand der jeweiligen Einzelüberprüfung sei, die mit der Zulassung der Berufung beantragt werde, sind schon hinsichtlich ihres Aussagegehalts unklar und beinhalten jedenfalls keine substantiierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Urteils des Verwaltungsgerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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