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VfGBbg 66/13•VerfG Potsdam, 2014-08-29, VfGBbg 66/13
Entscheidungsdatum: 2014-08-29
Aktenzeichen: VfGBbg 66/13
Dokumenttyp: Beschluss
Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt.
A.
Gegenstand der kommunalen Verfassungsbeschwerde ist § 17a Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013. Mit dieser Vorschrift wird als besonders finanzkräftig geltenden Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage auferlegt, die erstmals für das Jahr 2011 erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde hierdurch in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 97 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt. Sie hatte bereits im Jahre 2011 kommunale Verfassungsbeschwerde gegen § 17a BbgFAG erhoben, die mit Urteil vom 6. August 2013 zurückgewiesen wurde (VfGBbg 71/11).
I.
§ 9 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltend Fassung und § 17a BbgFAG (seit dem 1. Januar 2011 unverändert) lauten:
§ 17a Finanzausgleichsumlage
(1) Von kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl nach § 9 die Bedarfsmesszahl nach § 7 im Ausgleichsjahr um mehr als 15 vom Hundert übersteigt, wird im Folgejahr eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Die Finanzausgleichsumlage beträgt 25 vom Hundert des Differenzbetrages zwischen der Steuerkraft messzahl und der um 15 vom Hundert erhöhten Bedarfsmesszahl.
(2) Die Finanzausgleichsumlage ist zum 25. Februar des Folge jahres fällig. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Land kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
(3) Das Aufkommen der Finanzausgleichsumlage fließt im Fälligkeitsjahr nach Absatz 2 Satz 1 in Höhe des Kreisumlagesatzes des vorvergangenen Jahres dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Das Land leitet den Anteil nach Satz 1 unverzüglich an den jeweiligen Landkreis weiter. Der verbleibende Betrag wird nach § 1 Absatz 4 im kommunalen Finanzausgleich des Fälligkeitsjah res nach Absatz 2 Satz 1 bereitgestellt.
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert werden. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(2) Es werden angesetzt:
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewogenen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart;
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem gewoge nen Durchschnittshebesatz aller Gemeinden und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkom mensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatz steuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs die Leistungen für das Ausgleichsjahr nach § 17.
(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemein deneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.
Eingeführt zum 1. Januar 2013 durch das Dritte Änderungsgesetz:
(4) Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewerbesteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hundertsatzes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljah resstatistik der Gemeindefinanzen mit 100 vervielfacht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grundbeträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.
Mit Urteil vom 6. August 2013 wies das Verfassungsgericht die kommunale Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück; dabei erachtete es den Einwand der verfassungswidrigen Unbestimmtheit von § 9 Abs. 2 BbgFAG als unzulässig. Dieser sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) erfolgt, die auch für die Begründung der kommunalen Verfassungsbeschwerde gelte. Über eine - jederzeit zulässige – Ergänzung oder Vertiefung des fristgemäßen Vortrags aus der Beschwerdeschrift gehe der Einwand hinaus; mit ihm führe die Beschwerdeführerin einen neuen, selbständigen Angriff auf § 17a BbgFAG, indem sie dessen Nichtigkeit (erstmals) aus der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit einer anderen Norm (§ 9 Abs. 2 BbgFAG) ableite. Unabhängig davon zeige die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung des Selbstverwaltungsrechts infolge rechtsstaatswidriger Unbestimmtheit von § 9 Abs. 2 BbgFAG und § 17a BbgFAG nicht auf und genüge damit nicht dem Begründungserfordernis des § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg. Über die Bedeutung des seit jeher in einer Vielzahl von Finanzausgleichsgesetzen verwendeten finanzwirtschaftlichen Terminus des gewogenen Durchschnittshebesatzes könne sie – auch vor Einführung von § 9 Abs. 4 BbgFAG - nicht im Unklaren gewesen sein.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 2 BvR 1961/13, 2 BvR 1962/13, 2 BvR 1976/13 -).
§ 9 BbgFAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer und die Ausgleichsleistungen nach § 17 addiert werden. Die Steuerkraftmesszahl wird zum Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.
(2) Es werden angesetzt:
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart;
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem in Absatz 4 beschriebenen Nivellierungshebesatz der Gewerbesteuer und vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen für das vorvergangene Jahr;
als Steuerkraftzahl für die Ausgleichsleistungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs die Leistungen für das Ausgleichsjahr nach § 17.
(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegt das Ist-Aufkommen des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen zugrunde. Die Grundbeträge werden ermittelt, indem das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Gelten infolge von Gemein deneugliederungen für die Ortsteile differenzierte Hebesätze fort, wird für die Gemeinde aus dem Ist-Aufkommen und aus den Hebesätzen der Ortsteile für das Erhebungsjahr ein gewogener Durchschnittshebesatz gebildet. Ist die Bildung eines gewogenen Durchschnittshebesatzes aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, wird aus den Hebesätzen der Ortsteile das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Der Nivellierungshebesatz ist der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden der jeweiligen Steuerart, abgerundet auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Hebesatz, sofern der gewogene Durchschnittshebesatz nicht ohne Rest durch fünf teilbar ist. Der gewogene Durchschnittshebesatz aller Gemeinden für die Grundsteuern (Absatz 2 Nummer 1) und für die Gewerbesteuer (Absatz 2 Nummer 2) wird in Form eines Hundertsatzes ermittelt, indem für die jeweilige Steuer die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden des vorvergangenen Jahres nach der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen mit 100 vervielfacht und durch die Summe der nach Absatz 3 berechneten Grundbeträge aller Gemeinden geteilt wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird der gewogene Durchschnittshebesatz der Ortsteile einer Gemeinde in entsprechender Weise gebildet.
II.
Das Urteil vom 6. August 2013 (VfGBbg 71/11) stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, weil das Verfassungsgericht hierin keine Entscheidung zu § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 BbgFAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes und des Vierten Änderungsgesetzes getroffen habe. Soweit die genannten Bestimmungen in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes betroffen seien, habe das Verfassungsgericht die Entscheidung mit der „befremdlichen und gesetzeswidrigen“ Begründung verweigert, ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 25. April 2013 sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg erfolgt; diese Frist habe jedoch erst mit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes am 1. Januar 2013 zu laufen begonnen. Auch im Hinblick auf § 17a, § 9 Abs. 2 BbgFAG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes könne ihr Vortrag aus dem Schriftsatz vom 25. April 2013 nicht verspätet gewesen sein, weil dieser den bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwand gegen die Verwendung eines nivellierten Hebesatzes (= „gewogener Durchschnittshebesatz“) nur erweitert habe. Die Behauptung des Verfassungsgerichts, sie habe mit ihrem Vorbringen zur Verletzung des Bestimmtheitsgebotes durch den Begriff des gewogenen Durchschnittshebesatzes dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 VerfGGBbg nicht genügt, sei „anmaßend“, „ungebührlich, falsch und erkennbar nur aufgestellt worden, um sich nicht mit dem Prinzipien des Rechtsstaates auseinandersetzen zu müssen“. Durch die Änderungen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG mit der Einführung des „Nivellierungshebesatzes“ durch das Vierte Änderungsgesetz sei die Fehler- und Verfassungswidrigkeit der vorangegangenen Regelung nicht beseitigt worden; der Einsatz vertauschter Begriffe sei verworren und unverständlich und damit auch wegen fehlender Klarheit verfassungswidrig.
Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von § 17a BbgFAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes und des Vierten Änderungsgesetzes im Wesentlichen mit dem Vortrag aus dem Verfahren VfGBbg 71/11 und „bezeichnet“ die im Urteil vom 6. August 2013 „begangenen Fehler in der Reihenfolge ihrer Begehung“, „um die Wiederholung“ derselben zu verhindern. Das Urteil erwecke den Eindruck, eine verfassungsgerichtliche Kontrolle sei „nur dem Namen nach“ ausgeübt worden bzw. „völlig ausgefallen“.
B.
Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.
I.
Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts erwachsen in materielle Rechtskraft. Diese bewirkt, dass (auch) das Verfassungsgericht über denselben Streit- oder Verfahrensgegenstand zwischen denselben Parteien nicht neu befinden darf (Beschluss vom 26. August 2011 – VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 118; Beschluss vom 14. August 1996 – VfGBbg 23/95 -, LVerfGE 5, 67, 70; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 104, 151, 196; 78, 320, 328). Die materielle Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden, indem sie die Rechtsbeständigkeit und inhaltliche Maßgeblichkeit einer zu einem bestimmten Streitgegenstand ergangenen Entscheidung garantiert (BVerfGE 47, 146, 161; Zuck, in: Lechner/Zuck, Kommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG -, 6. Aufl., § 31 Rn. 11).
Gegenstand des Urteils vom 6. August 2013 war § 17a BbgFAG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes; dies ergibt sich unmissverständlich schon aus dem Einleitungssatz der Entscheidung (unter A., S. 2) und dem Antrag der Beschwerdeführerin (unter A.II., S. 10). Bei dem Urteil handelt es sich nicht um ein Prozessurteil, das der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. Heusch, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 40), sondern um ein Sachurteil über die Begründetheit der kommunalen Verfassungsbeschwerde. Diesen Charakter verliert das Urteil nicht dadurch, dass in ihm der Vortrag der Beschwerdeführerin zur verfassungswidrigen Unbestimmtheit von § 9 Abs. 2 BbgFAG und der darauf beruhenden Nichtigkeit von § 17a BbgFAG als unzulässig zu behandeln war. Da sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ferner nicht ergibt, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren VfGBbg 71/11 für die Beurteilung des Streitgegenstandes wesentliche neue Tatsachen entstanden wären (vgl. zu dieser zeitlichen Grenze der Rechtskraft BVerfGE 70, 242, 249; 82, 198, 295 f; Heusch, a. a. O., § 31 Rn. 49), kann das Verfassungsgericht keine (neuerliche) Sachentscheidung treffen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes richtet.
Ihr Streitgegenstand ist weitestgehend identisch mit dem des Urteils vom 6. August 2013. Es geht um die Vereinbarkeit der teilweise nach fiktiven Hebesätzen bemessenen Finanzausgleichsumlage mit dem Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin. Der einzige Unterschied zwischen dem angegriffenen § 17a i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 BbgFAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes und diesen Normen in den früheren Fassungen ist, dass der gewogene Durchschnittshebesatz auf den nächsten ohne Rest durch fünf teilbaren Wert, den Nivellierungshebesatz, abgerundet wird, sofern diese Teilbarkeit nicht ohnehin schon gegeben ist.
Ob im Umfang dieser Änderung das Urteil vom 6. August 2013 keine zulässigkeitshindernde materielle Rechtskraft entfaltet (vgl. zu Gesetzesänderungen als mögliche neue Tatsache im Sinne der zeitlichen Rechtskraftgrenze BVerfGE 33, 199, 204), kann dahinstehen, weil die Verfassungsbeschwerde auch insoweit jedenfalls mit Rücksicht auf die Jahresfrist des § 51 Abs. 2 VerfGGBbg unzulässig ist. Mit der Einführung des Nivellierungshebesatzes ist eine zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin als abundanter Gemeinde nicht verbunden, die ein neuerliches Ingangsetzen der - am 31. Dezember 2011 abgelaufenen - Jahresfrist mit Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes am 1. Januar 2014 rechtfertigen könnte. Vielmehr mindert die Abrundung des - nicht bereits ohne Rest durch fünf teilbaren - gewogenen Durchschnittshebesatzes auf den Nivellierungshebesatz bei Grund- und Gewerbesteuer die diesbezüglichen Steuerkraftzahlen der Gemeinden mit der Folge, dass abundante Gemeinden einen niedrigeren Umlagebetrag als bisher zu entrichten haben, sofern im Einzelfall Abundanz und Umlagepflichtigkeit nicht sogar in Gänze wegfallen. Aus diesem Grunde fehlt es der Beschwerdeführerin gleichzeitig an der Beschwerdebefugnis; durch das Vierte Änderungsgesetz ist sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht beeinträchtigt. Schließlich erfüllt ihr Vortrag zur verfassungswidrigen Verworrenheit, Unverständlichkeit und Unklarheit der Neuregelung von Durchschnitts- und Nivellierungshebesatz nicht die Begründungsanforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg.
C.
Die Entscheidung über die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 32 Abs. 4 VerfGGBbg. Hiernach kann das Verfassungsgericht dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 2.500,00 Euro u. a. dann auferlegen, wenn dessen Antrag einen Missbrauch darstellt. Die vorliegende kommunale Verfassungsbeschwerde ist ein im Sinne dieser Bestimmung missbräuchlich gestellter Antrag.
Ein Missbrauch liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 BVerfGG – dem § 32 Abs. 4 VerfGGBbg nachgebildet ist - vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde jeder Substanz entbehrt oder wenn es sich bei ihr um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. Beschluss vom 4. April 2012 - 2 BvR 24/11 -, zitiert nach juris Rn. 5 m. N.). Nach diesem zutreffenden Maßstab hält das Verfassungsgericht die Voraussetzungen eines der Beschwerdeführerin anzulastenden Missbrauchs für gegeben.
Der Verfahrensgegenstand ist weitestgehend derselbe wie im Verfahren VfGBbg 71/11, in dem die kommunale Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 6. August 2013 zurückgewiesen worden war. Folgerichtig lässt die Begründung der jetzigen kommunalen Verfassungsbeschwerde keine substantiellen Unterschiede zur Begründung der vorangegangen erkennen. Im Ergebnis hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die zurückgewiesene kommunale Verfassungsbeschwerde schlicht ein weiteres Mal erhoben und damit in eklatanter Weise die Rechtskraft des Urteils vom 6. August 2013 und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde missachtet.
Verschärfend tritt hinzu, dass die neuerliche kommunale Verfassungsbeschwerde ausweislich der zitierten und referierten Passagen (unter A.II.) als formaler Vorwand zur Kommentierung des Urteils vom 6. August 2013 dient. In großem Umfang entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift offenbar dem Vortrag der Beschwerdeführerin aus ihrer gegen das genannte Urteil erfolglos eingelegten Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1961/13, 1962/13, 1976/13).
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000,00 Euro angemessen.
D.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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