OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2018-07-05, 2 Ws 106/18

2 Ws 106/18Tribunal Superior / Câmara Penal II5 de jul. de 2018

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OLG Brandenburg 2. Strafsenat — 2018-07-05 — 2 Ws 106/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-05

Aktenzeichen: 2 Ws 106/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2018:0705.2WS106.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Bezirkrevisors gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 20. April 2018 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die vom Landgericht zugelassene, gemäß § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht die vom Pflichtverteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 4204 für die Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als erstattungsfähig bewertet.

Das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfasst die Fälle, in denen die nach § 55 StGB grundsätzlich zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist (Meyer Goßner/Schmitt, 61, § 460 Rn. 1). Das Gesetz ordnet dieses Verfahren ausweislich der Stellung von § 460 StPO im 7. Buch, 1. Abschnitt, der Strafprozessordnung systematisch der "Strafvollstreckung" zu, was es rechtfertigt, die für das Vollstreckungsverfahren geltende Vergütungsregelung heranzuziehen. Dies entspricht auch der herrschenden, in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (BeckOK RVG, v. Seltmann/ Knaudt, RVG VV 4204 Rn. 3; Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. VV RVG Nr. 4200-4207 Rn. 11; Kremer in: Reiedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 10. Aufl. RVG [VV 4204] Rn. 4; Burhoff StRR 2010, 93). Die vom Landgericht Bonn hierzu vertretene abweichende Auffassung, die in dem dort zu Grunde liegenden Einzelfall auch nicht entscheidungserheblich geworden ist (Beschluss vom 13. März 2017 – 29 Qs 5/17, zitiert nach juris), vermag aus den von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Gründen nicht zu überzeugen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2,3 RVG).

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