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VfGBbg 179/17•VerfG Potsdam, 2018-02-16, VfGBbg 179/17
Entscheidungsdatum: 2018-02-16
Aktenzeichen: VfGBbg 179/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Januar 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch die Schreiben vom 12. Januar 2018 und 8. Februar 2018 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch nach dem erweiterten Beschwerdevorbringen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg entspricht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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