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7 U 89/17•OLG Brandenburg 7. Zivilsenat, 2019-08-21, 7 U 89/17
7 U 89/17Tribunal Superior / Civil Chamber 721 de ago. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-21
Aktenzeichen: 7 U 89/17
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0821.7U89.17.00
Dokumenttyp: Urteil
1.2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte … in Höhe von 201,71 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.383,86 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt als Eigentümer des Bootes „…“ den Beklagten als früheren Eigentümer eines Bootes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Am … 2015 lagen beide Boote an ihren Liegeplätzen an der Steganlage … in … . Während eines Sturms löste sich die Befestigung des Bootes des Beklagten, da eine Vorderleine riss. Das Boot des Beklagten stieß mit der vorderen linken Seite an das links daneben befestigte Boot des Klägers und verursachte dort eine Beschädigung. Für die Reparatur des Schadens in einer Werft hat der Kläger einen Betrag von 1.358,86 € aufgewendet (Bl. 5 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe sein Boot unzureichend befestigt, worauf er auch in der Vergangenheit durch den Zeugen X, der an dem Steg arbeitete, aufmerksam gemacht worden sei. Die Festmacher, die der Beklagte genutzt habe, seien zu dünn gewesen, um das Boot zu halten. Lediglich das Boot des Beklagten habe sich bei dem Sturm aus seiner Befestigung gelöst.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte den Ausgleich des dem Kläger entstandenen Schadens mit Schreiben vom 05.02.2016 ab. Der Kläger hat den Beklagten per E-Mail unter Fristsetzung zum 23.06.2016 zum Ausgleich der ihm entstandenen Kosten aufgefordert. Der Beklagte teilte mit, dass er die Rechnung nicht begleichen könne. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.09.2016 ist erneut die Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich aufgefordert worden.
Der Beklagte hat behauptet, sein Boot sei mit insgesamt vier Leinen, nämlich zwei Vorder- und zwei Heckleinen, sowie zwei Springs befestigt gewesen sei. Die Leinen hätten eine Stärke von 16 mm gehabt, obwohl Leinen von 12 oder 14 mm Stärke ausreichend gewesen wären. Er habe die Leinen etwa ein halbes Jahr vor dem Schadensereignis durch den Zeugen X auswechseln lassen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seinen Vortrag einer unzureichenden Befestigung nicht ausreichend substantiiert und nicht näher dargelegt habe, wann das Boot des Beklagten sich in der Vergangenheit gelöst haben soll. Der Anscheinsbeweis spreche nicht für eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dem stehe entgegen, dass am … 2015 Sturm geherrscht habe.
Gegen das am 30.06.2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 25.07.2017 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.2017 am 26.09.2017 begründeten Berufung.
Er trägt zur Begründung seines Rechtsmittels unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag vor, dass er die Ursache der Kollision, nämlich eine unzureichende Befestigung des Bootes des Beklagten, vorgetragen habe, indem er ausgeführt habe, dass die Leinen zu dünn, verschlissen und nicht in der notwendigen Zahl vorhanden gewesen seien. Hierzu hätte er – ebenso wie der Beklagte – Beweis angetreten. Für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten spreche der Anschein, der gerade auch dann gelte, wenn sich ein still liegendes Boot während des Sturms von der Befestigung löse.
Der Kläger beantragt,
das am 26.06.2017 verkündete Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.383,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2016 zu zahlen und ihn von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,71 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, dass die Regeln des Anscheinsbeweises keine Anwendung fänden, wenn nur ein Festmacher reiße und eine „Extremwitterung“ herrsche.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und Y. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle 09.05.2018 (Bl. 116 d. A.) und vom 09.08.2019 (Bl. 177 d. A.) verwiesen.
II.
Die gemäß § 511 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet und führt zur Verurteilung des Beklagten mit der Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs. Der Beklagte haftet für eine unzureichende Sicherung seines Bootes, das sich dadurch teilweise lösen und das benachbart an der Steganlage liegende Boot des Klägers beschädigen konnte.
Die vom Schifffahrtsgericht angenommene örtliche und sachliche Zuständigkeit ist im Berufungsrechtszug nicht zu prüfen, § 513 Abs. 2 ZPO, denn die Vorschrift gilt auch für das Verfahren in Schifffahrtssachen (Schiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch, juris Rn. 24).
Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 1006 Abs. 1 BGB, da er das Boot nach seinem Vortrag als Eigentümer erworben hat.
Der Anspruch wegen der Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB infolge einer Verkehrssicherungspflicht ist begründet, wenn ein Bootseigner sein Boot nicht genügend sichert, so dass es in Bewegung geraten und fremdes Eigentums schädigen kann.
Derjenige, der eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Gefahr ausgeschlossen werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (st. Rspr., BGH, VersR 2006, 233; VersR 2006, 1083; VersR 2003, 1319).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Haftung des Beklagten hier begründet. Das Boot des Beklagten war zum Zeitpunkt der Beschädigung des klägerischen Bootes Stilllieger, es war am Liegeplatz befestigt, löste sich aber teilweise und beschädigte ein benachbartes Boot.
Dieser Sachverhalt ist unstreitig. Der Beklagte hat eingeräumt, dass eine der von ihm verwendeten Leinen gerissen sei. Der Kläger hat dargelegt, dass sein Boot bei dem Sturm an der Seite beschädigt wurde, an der das Boot des Beklagten lag. Andere Schadensursachen als die Kollision mit dem Boot des Beklagten kommen hier nicht in Betracht, auch wenn der Beklagte bei der Kollision nicht zugegen war und deswegen die Kollision lediglich als „möglich“ bezeichnet hat. Er hat die Verursachung des Schadens durch eine Kollision nicht bestritten.
Treibt ein Stillieger ab und richtet hierbei Schaden an, so besteht zugunsten des Geschädigten ein Anscheinsbeweis dahin, dass der Stilllieger nicht genügend gesichert war (BGH, Urteil vom 24.06.1971 – II ZR 105/69, VersR 1971, 856 OLG Köln, VersR 2011, 415; OLG Nürnberg, MDR 2017, 88). Die Annahme, dass ein für den Anscheinsbeweis erforderlicher typischer Geschehensablauf vorliegt, erfordert die Feststellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes als einer aus allgemeinen Umständen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerung. Dabei bedeutet „typisch" nicht, dass die Verkettung bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig vorkommen, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528; Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460, 461). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich ein Stilllieger aus der Befestigung löst. Typischerweise war die Befestigung, die gerade gegen dieses Lösen angebracht war, nicht ausreichend.
Der Bootseigner, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, kann sich entlasten, indem er darlegt und beweist, dass ein anderer Geschehensablauf in Betracht kommt oder dass er den abgetriebenen Stilllieger ordnungsgemäß befestigt hat (OLG Nürnberg, MDR 2017, 88).
Der Anscheinsbeweis gilt nicht nur bei einem vollständigen Abtreiben des Bootes, sondern auch, wenn das Boot sich teilweise gelöst und fremdes Eigentum beschädigt hat. Aus welchen Erwägungen das Lösen nur einer für die Befestigung notwendigen Leine mit der Folge eines Schadenseintritts infolge einer Bewegung des Bootes anders zu beurteilen sein sollte, als wenn sich sämtliche Leinen gelöst haben und das Boot abgetrieben ist, ist nicht ersichtlich. In beiden Fällen spricht die ganz oder teilweise eintretende Lockerung für eine unzureichende Befestigung. Dies gilt, wenn das Boot frei treibt ebenso, wie wenn es teilweise frei beweglich wird und seine Lage seitlich oder in einer Drehbewegung verändert.
Der Beklagte hat sich von dem gegen ihn sprechenden Anschein der Beschädigung des Eigentums des Klägers nicht entlastet. Soweit er erstinstanzlich eingewandt hat, der Anscheinsbeweis gelte nicht bei Sturm, trifft dies nicht zu, da die Befestigung des Bootes und der Schutz vor Schäden gerade auch dann gegeben sein müssen, wenn durch stärkeren Wind oder Wellen die Gefahr eines Abtreibens gesteigert ist (OLG Nürnberg, aaO; OLG Köln, aaO.). Dass ein ganz außergewöhnliches Sturmereignis vorlag (so im Fall OLG Köln, VersR 2011, 415, „Orkan Kyrill“), hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach der Information des Deutschen Wetterdienstes vom 09.03.2016 (Bl. 23 d. A.) betrug die mittlere Windstärke 6 Beaufort, die Windspitze 9 Beaufort. Dabei handelt es sich nicht um ein ganz außergewöhnliches Sturmereignis.
Die Tatsache, dass sich – wie der Zeuge X angab – zwei weitere Boote gelöst haben, widerlegt ebenso wenig den für die unzureichende Befestigung sprechenden Anschein, zumal die Umstände der Befestigung dieser Boote und die Art und Weise der Lockerung der Befestigung nicht bekannt sind.
Der Umstand, dass der Beklagte andere mögliche Ursachen für die gelockerte Befestigung erwähnt, genügt für die Entkräftung des Anscheinsbeweises nicht. Dem Beklagten obliegt gerade der Nachweis, dass andere Ursachen im konkreten Fall die Lockerung des Bootes verursacht haben können.
Schließlich ist ihm auch der Nachweis, dass das Boot ordnungsgemäß befestigt war, nicht gelungen. Der Zeuge Y gab an, dass er zwar kurz vor dem Sturm am Boot gewesen sei, allerdings sei es nur um die Befestigung einer Plane gegangen. Er habe sich vorsorglich auch angesehen, ob die Leinen befestigt waren, konnte aber weder angeben, welche Stärke diese Leinen genau hatten, noch wusste er mit Sicherheit, ob die Erneuerung der Leinen, die der Zeuge X vorgenommen hat, vor oder nach dem Schadensereignis veranlasst worden ist.
Der Zeuge X hatte keine eigene Erinnerung an die Befestigung des Bootes mehr. Er schilderte zwar zunächst ausführlich die Befestigung mit zwei parallel verlaufenden Leinen, musste aber auf Nachfrage einräumen, dass er sich infolge des Zeitablaufs nicht mehr an die konkret am ... 2015 vorhandene Befestigung erinnert und hierzu den Beklagten bzw. den Zeugen Y vor seiner Zeugenvernehmung telefonisch befragt hatte. Auch lassen die Angaben des Zeugen nicht den Schluss auf ein außergewöhnlich starkes Sturmereignis zu, mit dem der Beklagte nicht hat rechnen müssen. Soweit der Zeuge im Rahmen seiner Befragung die Stärke des Sturms wiederholt anschaulich hervorhob, bestehen im Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel, dass der Zeuge ohne Tendenz zugunsten des Beklagten aussagte. Diese Zweifel begründen sich daraus, dass der Zeuge eher übertrieben die Stärke des Sturms schilderte, indem er angab, er habe aufpassen müssen, dass seine Hörgeräte nicht herausfallen und dass er - ohne dass er hierzu befragt worden war - in Zweifel zog, ob die Reparaturkosten, die der Kläger in Rechnung stellt, gerechtfertigt seien. Schließlich ergeben sich Zweifel an der Glaubwürdigkeit, weil der Zeuge trotz entsprechender Belehrung nicht offenlegte, dass er telefonisch Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen hatte, da er sich selbst nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte. Erst infolge des Umstandes, dass die Notiz der Handynummern und des Zeugen Y auf dem Umschlag der Ladung des Zeugen dem Gericht aufgefallen waren, räumte er dies ein.
Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2019 vorträgt, die Verkehrssicherungspflicht sei auf den Zeugen X übertragen worden, gibt dieser neue Vortrag, der von der vorherigen Behauptung abweicht, der Zeuge X habe lediglich - ohne die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht - regelmäßig die Leinen kontrolliert, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich des Rechnungsbetrages. Dass der Beklagte die Begleichung der Rechnung bestritten hat, ist unerheblich. Der Kläger ist gemäß § 250 Satz 2 BGB berechtigt, anstelle der Freistellung von einer Verbindlichkeit Zahlung zu verlangen, nachdem der Beklagte den Ausgleich des Schadens abgelehnt hat (Palandt/Grüneberg, BGB, § 250 Rz. 2 mwN.).
Den Kläger trifft auch kein Mitverschulden. Er ist nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen für den Fall zu treffen, dass andere Bootseigner ihre Boote nicht ausreichend sichern.
Der Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte ist aus § 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 2 BGB begründet. Die Höhe der Gebühren ist zutreffend berechnet.
Der Zinsanspruch folgt aus 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist nicht bereits mit Ablauf der in der E-Mail des Klägers gesetzten Frist zur Zahlung am 23.06.2016 eingetreten, da dies nach dem Vortrag des Klägers die erste Zahlungsaufforderung an den Beklagten war. Verzugsbegründend war vielmehr die Erklärung des Beklagten, nicht zu zahlen, auch wenn er dies mit fehlender Zahlungsfähigkeit begründete. Das Datum dieser Erklärung lag nach dem Vortrag des Klägers vor der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten, die jedenfalls am 21.09.2016 erfolgt war.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
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