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OVG 6 S 70.18•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2019-03-26, OVG 6 S 70.18
OVG 6 S 70.18Tribunal Administrativo / Divisão 626 de mar. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-03-26
Aktenzeichen: OVG 6 S 70.18
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0326.OVG6S70.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. November 2018 geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2018 aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung nach Russland an und befristete die Sperrwirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf acht Jahre. Die Ausweisung selbst ist nicht im Sinne des § 53 Abs. 4 AufenthG bedingt. Zur Abschiebungsandrohung heißt es in dem Bescheid, dass sie unter der Voraussetzung bzw. Bedingung ergehe, dass das aktuell anhängige Rechtsschutzverfahren und die Klage im Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen werden. Der Antragsteller werde aus der Haft abgeschoben, wenn der Strafanspruch des Staates erfüllt und die Ausreisepflicht vollziehbar sei. Für den Fall der Haftentlassung vor Durchführung der Abschiebung hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen zur freiwilligen Ausreise gesetzt.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 22. November 2018 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 7. September 2018 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sei, weil sie die Vollziehbarkeit der Ausreise voraussetze und der Antragsteller hier wegen der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach dem Asylgesetz weiterhin über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfüge und deshalb nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Dem Antrag des Antragstellers fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage gegen die Ausweisung entfaltet mangels Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vom 7. September 2018 angedrohte Durchsetzung der Ausreisepflicht ist auf der Rechtsgrundlage der Ausweisung erst möglich, wenn dieser Suspensiveffekt im Ergebnis der Entscheidung über die Klage gegen die Ausweisung entfallen sollte. Zwar begründet nicht erst die Ausweisung die Ausreisepflicht des Antragstellers; mangels Aufenthaltstitels oder Fiktion wäre er beim Wegfall der Gestattungswirkung des § 55 AsylG ohnehin ausreisepflichtig. Diese Ausreisepflicht kann infolge der Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 34 AsylG für den Erlass der Abschiebungsandrohung bei negativem Abschluss eines Asylverfahrens aber nicht mit der hier in Rede stehenden Abschiebungsandrohung durchgesetzt werden, sondern nur aufgrund der bereits ergangenen und derzeit suspendierten Abschiebungsandrohung nach dem Asylgesetz. Dass sieht der Antragsgegner ausweislich der Beschwerdebegründung nicht anders, wenn er unter Hinweis auf § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausführt, dass die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Abschiebungsandrohung wegen des Suspensiveffekts der Klage gegen die Ausweisung nur in den Grenzen des § 80b VwGO vollzogen werden könne. Sollte dieser Zeitpunkt vor Abschluss des Asylverfahrens eintreten, griffe die in den Bescheid aufgenommene Regelung, wonach die Abschiebungsandrohung unter der Bedingung bzw. Voraussetzung ergeht, dass Eilantrag und Klage im Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen werden. Vor einer Durchsetzung der Ausreisepflicht namentlich im Wege der Abschiebung aus der Haft ist der Antragsteller somit schon jetzt bis zur Hauptsacheentscheidung über die Ausweisung und ggf. darüber hinaus bis zu einer rechtskräftigen Abweisung der Asylklage geschützt. Wird der Asylklage stattgegeben, ist die Abschiebungsanordnung infolge des Nichteintritts der Bedingung ohnehin obsolet.
Dahinstehen kann, ob - wie der Antragsteller meint - die Bedingung, unter die der Antragsgegner die aufenthaltsrechtliche Abschiebungsandrohung gestellt hat, zu keinem Zeitpunkt mehr eintreten könne, weil sie voraussetze, dass Eilantrag „und“ Klage im Asylverfahren rechtskräftig abgewiesen würden, hier aber dem Eilantrag stattgegeben worden ist. Darauf kommt es nicht an, weil bei einem solchem Verständnis der Bedingung erst Recht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Suspendierung der Abschiebungsandrohung bestehen würde.
Ob die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist, kann somit ohne Rechtsnachteil für den Antragsteller dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Senat in der Sache die Ansicht des Antragsgegners teilt, wonach die Abschiebungsandrohung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine vollziehbare Ausreisepflicht erfordert (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 11 S 9.18 - juris m. w. Nachw.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 42 ff.). Hier tritt hinzu, dass die Abschiebungsandrohung auch deshalb nicht mit der fortbestehenden Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG in Konflikt gerät, weil sie unter der Bedingung steht, dass die Asylklage rechtskräftig abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 52, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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