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17/19•VerfG Potsdam, 2019-11-15, 17/19
Entscheidungsdatum: 2019-11-15
Aktenzeichen: 17/19
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen Beschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren.
I.
Die Beschwerdeführerin vertrat vor dem Verwaltungsgericht Cottbus eine Klage gegen einen Beitragsbescheid. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens kam es am 15. April 2016 zu einem Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der beklagten Behörde. Nach Beendigung des Verfahrens beantragte der Kläger, vertreten durch die Beschwerdeführerin, im Hinblick auf das genannte Telefonat die Festsetzung einer Terminsgebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Das Verwaltungsgericht lehnte die Festsetzung der Terminsgebühr mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Mai 2018 ab. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Klägers beim Verwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgende Beschwerde des Klägers beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2019 bekannt gegeben.
II.
Die Beschwerdeführerin hat am 18. Mai 2019 im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Cottbus und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg erhoben. Sie rügt die Verletzung der Rechtsschutzgarantie aus Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung (LV), des Willkürverbots aus Art. 52 Abs. 3 LV, des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 Alt. 1 LV sowie die Verletzung von § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG. Die Beschwerdeführerin trägt im Kern vor, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei unter keinen rechtlichen Umständen vertretbar. Das Telefonat am 15. April 2016 sei zweifelsohne auf die Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichtet gewesen und rechtfertige den Ansatz einer Terminsgebühr.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht beschwerdebefugt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbst und unmittelbar durch die angegriffenen Beschlüsse betroffen. Die Beschlüsse ergingen sämtlich gegenüber dem Kläger des Ausgangsverfahrens als Antragsteller und Inhaber des Anspruchs der aufgrund der gerichtlichen Kostengrundentscheidung „von der Beklagten an den Kläger […] zu erstattenden Kosten“. Insofern ist allein der Kläger durch die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse selbst und unmittelbar betroffen, nicht aber die Beschwerdeführerin als seine Prozessbevollmächtigte, zumal der Kläger auch die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt.
Da die Beschwerdebefugnis die Möglichkeit voraussetzt, selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt zu sein, ist eine Prozessstandschaft, d. h. die Möglichkeit, die Verletzung von Grundrechten eines Dritten im eigenen Namen geltend zu machen, im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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