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OVG 6 S 49.19•OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 2019-10-25, OVG 6 S 49.19
OVG 6 S 49.19Tribunal Administrativo / Divisão 625 de out. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-25
Aktenzeichen: OVG 6 S 49.19
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1025.OVG6S49.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten, für die Prüfung durch den Senat allein maßgeblichen Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) rechtfertigen nicht eine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die von ihr besuchte Kindertagesbetreuungseinrichtung in A... nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. Es ist den Kindern und damit den Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertagesbetreuungseinrichtung entweder öffentliche Verkehrsmittel oder – wie im vorliegenden Fall – ihren bereits vorhandenen privaten PKW zu benutzen. Im Übrigen ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die bislang mit dem PKW zurückgelegte Wegstrecke von dem Wohnort der Antragstellerin in P... bis zur Kita in A... unzumutbar lang ist. Nach den Angaben bei Google Maps beträgt die Fahrtzeit mit dem PKW 19 Minuten und liegt damit innerhalb dessen, was als zumutbar gelten kann.
Soweit die Antragstellerin ab dem 4. November 2019 mit Blick auf die Arbeit ihrer Mutter auf einen Betreuungsbedarf angewiesen sein sollte, der die bisher bewilligten 40 Stunden pro Woche (vgl. dazu Bescheid des Antragsgegners vom 1. Oktober 2019, Bl. 101 des Verwaltungsvorgangs) übersteigt, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens, das ausweislich des im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags auf den Nachweis eines Kindertagesbetreuungsplatzes mit einer täglichen Betreuungszeit von 8:00 bis 16:00 Uhr gerichtet ist (vgl. Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2019). Dessen ungeachtet bietet die in Rede stehende Kindertagesstätte darüber hinausgehende Betreuungszeiten von 7:00 bis 17:00 Uhr an und wird mit der Beschwerde eingeräumt, dass das Bringen zur Kita und das Abholen von der Kita jeweils mit dem PKW von den Eltern auch dann realisierbar sei, wenn die Mutter der Antragstellerin ab dem 4. November 2019 ihre Arbeit aufnehmen sollte.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob sie sich den Betreuungsplatz in der Kita in A... selbst beschafft hat oder ihr dieser von dem Antragsgegner vermittelt worden ist. Maßgeblich ist allein, dass sie derzeit über einen bedarfsgerechten und hinreichend wohnortnahen Betreuungsplatz verfügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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