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13 WF 17/17•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2017-01-19, 13 WF 17/17
13 WF 17/17Tribunal Superior19 de jan. de 2017
Positionen, die ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender berücksichtigt wissen will, muss er nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 zum 01.01.2014 in die Abschlusserklärung des von ihm nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendenden Formulars aufnehmen (vgl. Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13. Aufl. § 117 Rn. 18).
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 13 WF 17/17
Dokumenttyp: Beschluss
Positionen, die ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender berücksichtigt wissen will, muss er nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 zum 01.01.2014 in die Abschlusserklärung des von ihm nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendenden Formulars aufnehmen (vgl. Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13. Aufl. § 117 Rn. 18).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 17.11.2016 wird zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller fristgebunden aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben; die geltend gemachten Positionen habe er in seine Abschlussversicherung einzubeziehen und durch Belege und Nachweise glaubhaft zu machen. Der Beschwerde hat es nach fruchtlosem Fristablauf wegen fehlender Prüfbarkeit der Positionen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Das Verfahren des Amtsgerichts entspricht in Ansehung der Einbeziehung von Positionen, die der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende berücksichtigt wissen will, in die Abschlusserklärung des von ihm nach § 117 Abs. 4 ZPO zwingend zu verwendenden Formulars der Rechtslage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 zum 01.01.2014 (vgl. Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13. Aufl. § 117 Rn. 18) und im Übrigen § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) besteht nicht.
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