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9 WF 84/19•OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen, 2019-08-23, 9 WF 84/19
9 WF 84/19Tribunal Superior23 de ago. de 2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-23
Aktenzeichen: 9 WF 84/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0823.9WF84.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der (Kostenfestsetzungs-)Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. Dezember 2018 – Az. 7 F 530/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 1. September 2017 zu erstattenden Kosten werden auf 176,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. September 2017 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 85 % und der Antragsteller zu 15 %.
Der Beschwerdewert beträgt bis 500 EUR.
Mit Beschluss vom 1. September 2017 hat das Amtsgericht Prenzlau die Antragsgegnerin zur Zahlung von 3.000 EUR nebst Zinsen an den Antragsteller verpflichtet und dessen weitergehenden Zahlungsantrag abgewiesen. Die Kosten dieses (Familienstreit-)Verfahrens (nach § 266 ZPO) hat das Amtsgericht auf der Grundlage eines mit 23.000 EUR festgesetzten Streitwertes zu 61 % dem Antragsteller und zu 39 % der Antragsgegnerin auferlegt.
Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 setzte die Rechtspflegerin die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 100,69 EUR nebst Zinsen fest. In der zugrunde liegenden Kostenausgleichsberechnung hat es auf Seiten des Antragstellers die geltend gemachten Reisekosten seines in F… ansässigen Verfahrensbevollmächtigten zu den beiden Gerichtsterminen auf die fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Antragstellers in W… ansässigen Rechtsanwalts gekürzt und auf Seiten der am Ort des Prozessgerichts wohnhaften Antragsgegnerin die geltend gemachten Reisekosten ihrer in N… (…) ansässigen Verfahrensbevollmächtigten insgesamt unberücksichtigt gelassen.
Gegen diesen ihr am 30. Januar 2019 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin eingehend am 7. Februar 2019 „Erinnerung“ eingelegt, mit der sie mit näherer Darlegung die Berücksichtigung der anwaltlichen Reisekosten auf Seiten des Antragstellers beanstandet, zumal – aus ihrer Sicht nicht minder fehlerhaft – die von ihr angemeldeten Reisekosten ihrer gleichfalls nicht am Ort (im Bezirk) des Prozessgerichts ansässigen Verfahrensbevollmächtigten unberücksichtigt geblieben seien.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. März 2019 nicht abgeholfen und dieses - letztlich als sofortige Beschwerde behandelt – im April 2019 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die richtigerweise als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 14. Dezember 2018 ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt worden. Auch die Mindestbeschwer von mehr als 200,00 EUR aus § 567 Abs. 2 ZPO ist mit dem knapp 500 EUR betragenden Beschwerdewert erreicht. Das danach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
a)
Es trifft entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin in der Rechtsmittelschrift nicht zu, dass das Amtsgericht die vom Antragsteller zur Kostenausgleichung beantragten Reisekosten seines Verfahrensbevollmächtigten in voller Höhe berücksichtigt hat. Es gibt auch keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungsgründen und der darauf fußenden Berechnung.
Das Amtsgericht hat die im Gesamtumfang von 825,60 EUR angemeldeten Reisekosten des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers für die Fahrten zwischen F… und Prenzlau zu den zwei Terminen am 4. November 2016 und 11. August 2017 vielmehr – wie in den Gründen ausgeführt – auf insgesamt 765,60 EUR gekürzt, die entstanden wären, wenn ein Rechtsanwalt die Termine vom Wohnort des Antragstellers in W… aus wahrgenommen hätte. Rechnerisch in jeder Hinsicht zutreffend ist das Amtsgericht sodann – unter Zusetzung der Verfahrens- und Terminsgebühren, des (der Höhe nach nicht zu korrigierenden) Abwesenheitsgeldes, der Postpauschale und der Umsatzsteuer – auf Seiten des Antragstellers zu in die Kostenausgleichung einzustellenden Gesamtkosten von 3.445,76 EUR gelangt.
b)
Die Berücksichtigung der in dieser Weise gekürzten Reisekosten seines Verfahrensbevollmächtigten gibt im Übrigen keinen Anlass zur Beanstandung. Der Antragsteller hatte keinen Wohnsitz in Prenzlau oder sonst im Bezirk dieses Amtsgerichts, insbesondere nicht in der … in Prenzlau. Die Antragsgegnerin hatte schließlich selbst mit Erfolg die Zuweisung der dort belegenen ehemaligen Ehewohnung erstritten (und in dem in der Antragserwiderung selbst vorgelegten Whatsappverkehr der Beteiligten unmittelbar aus der Zeit vor Antragseinreichung selbst wiederholt nach der neuen Anschrift des Antragstellers gefragt). Es gibt auch keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen, die auf die Begründung eines anderen Wohnsitzes im Amtsgerichtsbezirk Prenzlau schließen ließen; dies gilt umso mehr, als der Antragsteller schon Monate vor Verfahrensbeginn von seinem Arbeitgeber nach Fr… entsandt worden und dann auch dort wohnhaft war (und nach Abschluss dieses Auslandaufenthalts in der … und dann weiter in der …). Seinen – nicht zu widerlegenden - Angaben zufolge war er jenseits dieser Auslandsaufenthalte am Ort seines Arbeitgebers in W… aufhältig. Bei dieser Sachlage ist es auch völlig unerheblich, ob/dass der Antragsteller sich „noch bis in das Kalenderjahr 2017 darauf berief, seinen Wohnort – unter der in der Antragsschrift angegebenen Adresse – beibehalten zu haben“ (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27. November 2018, Bl. 231 GA); beide Beteiligten wussten, dass das schlicht falsch war. Der unbestrittene Umstand, dass vom Antragsteller keine andere Wohnanschrift bekannt geworden und im Rubrum deshalb in der Hauptsacheentscheidung die Anschrift seines Verfahrensbevollmächtigten als Zustelladresse angegeben ist, streitet nicht etwa für einen Wohnsitz in der U…, sondern eher dafür, dass er in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf die anhaltende Auslandstätigkeit tatsächlich keinen eigenen Wohnsitz mehr begründet hat(te). Vage und nicht verifizierbare (bestrittene) Hinweise auf irgendwelche (mehrere) nichteheliche Lebensgemeinschaften des Antragstellers, u.a. in L…, sind schon keine ausreichend tragfähigen Indizien für die (zwischenzeitliche) Begründung eines Wohnsitzes dort.
Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens hatte es danach bei berücksichtigungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers von 3.445,76 EUR zu bleiben.
c)
Auf der anderen Seite rügt die Antragsgegnerin allerdings – im Ergebnis – zu Recht, dass die ihrer Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Reisekosten überhaupt nicht in die Kostenausgleichung eingeflossen sind.
Richtig ist zwar, dass die unbestritten am Ort des Prozessgerichts wohnhafte Antragsgegnerin unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten nicht berechtigt gewesen ist, für die Führung des zugrunde liegenden Familienstreitverfahrens vor dem Amtsgericht Prenzlau eine in N… und damit außerhalb des Landes Brandenburg ansässige Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten.
Ist danach die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. HS ZPO, führt dies allerdings lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Verfahrensbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb jedenfalls insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn der Beteiligte einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. dazu BGH Rpfleger 2018, 568 und 2019, 225 – zitiert nach juris). Das zieht wiederum der Antragsteller auch nicht in Zweifel, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2019 ergibt.
Demzufolge kann die Antragsgegnerin die mit tatsächlich 42,00 EUR für jeden der beiden Termine entstandenen Reisekosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten zumindest in Höhe der fiktiven Reisekosten eines im Bezirk des Amtsgerichts Prenzlau niedergelassenen Rechtsanwalts für die größtmögliche Entfernung zum Amtsgericht Prenzlau erstattet verlangen. Der Senat hat unter Heranziehung eines Routenplaners die größtmögliche Entfernung mit ca. 45 km zwischen Lychen und Prenzlau ermittelt.
Auf Seiten der Antragsgegnerin sind danach Fahrtkosten von insgesamt 54,00 EUR (= 2 x 45 km x 0,30 EUR x 2 Termine) anstatt der angemeldeten 84,00 EUR zu berücksichtigen und sodann unter Hinzusetzung des (unverändert jeweils 25,00 EUR betragenden) Abwesenheitsgeldes, der Termins- und Verfahrensgebühr, der Postpauschale und der Mehrwertsteuer insgesamt 2.491,86 EUR in die Kostenausgleichung einzustellen.
d)
Es ergibt sich daraus folgende neue Kostenausgleichsberechnung:
| außergerichtliche Kosten des Antragstellers | 3.445,76 EUR |
|---|---|
| außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin | 2.491,86 EUR |
| auszugleichen sind danach insgesamt | 5.937,62 EUR |
| wovon der Antragsteller 61 % trägt = | 3.621,95 EUR |
| seine eigenen Kosten betragen | 3.445,76 EUR |
| vom Antragsteller sind also zu erstatten | 176,19 EUR. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG und bemisst sich nach der Differenz zwischen dem erstinstanzlich festgesetzten Erstattungsbetrag und demjenigen, der bei der von der Antragsgegnerin favorisierten Behandlung der angemeldeten Reisekosten der Beteiligten im Ergebnis der Kostenausgleichung festzusetzen gewesen wäre.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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