LG Neuruppin, 2018-02-02, 4 T 13/18

4 T 13/18Tribunal Cantonal2 de fev. de 2018

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LG Neuruppin — 2018-02-02 — 4 T 13/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-02

Aktenzeichen: 4 T 13/18

ECLI: ECLI:DE:LGNEURU:2018:0202.4T13.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 11.12.2017, Az. 11 H 2/16 (2), wird verworfen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG unzulässig. Zulässig ist eine Beschwerde nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige wendet sich gegen eine Kürzung seiner Gebührenrechnung um 51,17 € netto.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG

Gründe, die weitere Beschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 4 Abs. 5 JVEG).

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