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2 U 154/23•KG Berlin 2. Zivilsenat, 2024-03-11, 2 U 154/23
2 U 154/23Tribunal Superior / Câmara Civil II11 de mar. de 2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-11
Aktenzeichen: 2 U 154/23
ECLI: ECLI:DE:KG:2024:0311.2U154.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2023 – 3 O 150/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I.
1 Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann zunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Lediglich ergänzend sei Folgendes angemerkt:
2 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin findet weder in § 21 VermAnlG (vgl. unter 1.) noch in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG eine Grundlage (vgl. unter 2.).
3 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerpartei den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG herleiten kann. Nach dieser Regelung kann der Erwerber einer Vermögensanlage von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor.
4 a) Bei der Klägerpartei handelt es sich schon nicht um eine Erwerberin im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG. Denn Erwerb ist jeder entgeltliche Erwerb; so ist der Erwerbspreis gerade eine der Größen, auf die in der Regelung zum Anspruchsinhalt des Prospekthaftungsanspruchs in §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 VermAnlG Bezug genommen wird (vgl. hierzu Assmann/Kumpan in: Assmann/Schütze/Buck-Heeb, KapAnlR-HdB, § 5 Rn. 266, 176). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 2 VermAnlG, in dem die Vermögensanlagen im Einzelnen aufgelistet werden. Bereits der Begriff „Vermögensanlage“ deutet darauf hin, dass auch „Vermögen“ angelegt wird.
5 Die Parteien haben sich mit der streitgegenständlichen Vereinbarung lediglich auf die Modalitäten der Auskehrung des Treuhandgutes verständigt. Dabei handelt es sich im Ergebnis um eine bloße Umwandlung eines Anteils an einem Gesamtgenussrecht in ein Teilgenussrecht in quotaler Höhe. Die Auffassung der Klägerpartei, wonach eine Auskehrung des Treuguts durch die Beklagte nicht vorgelegen habe, kann nicht überzeugen. Anders als sie in der Berufungsbegründung annimmt, ist das Landgericht auch nicht davon ausgegangen, dass das Angebot der Teilgenussrechte im Rahmen der Liquidation der Fondsgesellschaft erfolgt sei. Die zeitlichen Abläufe sind im Tatbestand des Urteils zutreffend wiedergegeben. Die Tatsache, dass das Treuhandverhältnis gemäß § 9 des Treuhandvertrages mit Beendigung der Fondsgesellschaft automatisch geendet hat, bedeutet gerade nicht, dass es nicht noch einer Abwicklung des Treuhandverhältnisses bedurft hätte. Zwar trifft es zu, dass eine Auskehrung des Treuhandguts auch ohne Vereinbarung möglich gewesen wäre. Dies kann wiederum nicht dazu führen, dass eine schriftliche Vereinbarung über eine Freisetzung des Treuguts nunmehr als Erwerbsvorgang im Sinne des § 21 Abs. 1 VermAnlG gewertet wird.
6 b) Ebenso wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass es auch an dem öffentlichen Anbieten einer Vermögensanlage fehlt. Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, die durch die Berufung nicht entkräftet werden. Die Klägerpartei hält dem in ihrer Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne dass diese im Ergebnis jedoch überzeugen würde. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Vereinbarung auch mit anderen Personen als den früheren Anlegern der Fondsgesellschaft geschlossen worden wäre. Das der Vereinbarung vorausgehende Angebot ist, wie sich an gleich mehreren Textstellen zeigt (etwa „auf die Sie vertretende Treuhänderin“, „das Ihnen zustehende Teilgenussrecht“, „letzte Handlung aus dem Treuhandverhältnis“, „die Ihnen zustehenden Ansprüche und den mit diesen verbundenen Vermögenswert erhalten“) – auf die konkrete Situation der ehemaligen Anleger der Fondsgesellschaft zugeschnitten, so dass der Versand des Schreibens an Dritte inhaltlich schon keinen Sinn ergeben hätte. Auch die von der Klägerpartei zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 23. Dezember 2013 – 8 U 999/12) führt nicht zu einer anderen Bewertung, weil der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt schon nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist. Anders als in der vorliegenden Konstellation stand den Klägern dort ein Anspruch auf Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zu, wobei sie sich stattdessen für eine neue Inhaberschuldverschreibung entschieden haben, die zudem nicht nur eine abweichende Zinsregelung, sondern auch eine andere Laufzeit aufgewiesen hatte. Abgesehen von diesen inhaltlichen Änderungen, die hier schon nicht gegeben sind, hatte die Klägerpartei vorliegend aber auch keinen Anspruch auf Auszahlung eines monetären Wertersatzes für das im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch über Jahrzehnte laufende Teilgenussrecht. Entsprechendes gilt für die zweite Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 26. September 2013 – 8 U 1510/12), auf die die Klägerpartei rekurriert. Insbesondere werden dort keine Grundsätze zum öffentlichen Anbieten aufgestellt, mit denen sich die hier in Aussicht gestellte Entscheidung nicht in Einklang bringen ließe.
7 c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerpartei schutzbedürftig gewesen wäre. Soweit sie geltend macht, dass sich ihre Rechtslage verschlechtert habe, weil sie ein Recht gegen eine luxemburgische Gesellschaft erworben habe, über deren Bonität und Liquidität ihr nichts bekannt gewesen sei, hat sich hiermit gerade nicht ein Risiko der streitgegenständlichen Vereinbarung realisiert, sondern vielmehr eine der Beteiligung an der Fondsgesellschaft innewohnende Gefahr. Insoweit sei angemerkt, dass die Möglichkeit der Unterteilung des Genussrechts in Teilgenussrechte in § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich vorgesehen war. Durch die Vereinbarung mit der Beklagten hat sich auch keine Veränderung der Laufzeit ergeben. Vielmehr war die Laufzeit des Gesamtgenussrechts bereits bei Aufnahme der Klägerpartei als mittelbare Gesellschafterin der Fondsgesellschaft auf 40 Jahre angelegt (§ 4.1 des Begebungsvertrages). Hierauf wird im Übrigen in der Vereinbarung der Parteien auch ausdrücklich hingewiesen (vgl. § 1.1 Abs. 2 der Vereinbarung). Hiervon zu trennen ist das früheste Ende der mittelbaren Gesellschafterstellung. Abgesehen davon, dass schon nicht erkennbar ist, auf welche konkreten, tatsächlich existenten Rechte aus dem Treuhandverhältnis die Klägerpartei verzichtet haben will – sie hat lediglich pauschal die Auskehrung des Liquidationserlöses, Prospekthaftungsansprüche, Ansprüche wegen Schlechtleistung der Haupt- und Nebenpflichten ins Feld geführt – ist jedenfalls festzustellen, dass es sich bei einem solchen Verzicht jedenfalls nicht um eine für die Klägerseite nicht erkennbare Auswirkung der Vereinbarung handeln würde. Das Gegenteil ist der Fall. So haben sich die Parteien hierauf in § 2 Abs. 2 S. 2 der Vereinbarung ausdrücklich verständigt. Dabei trägt die Klägerpartei sogar selbst vor, dass ihr der Begebungsvertrag geraume Zeit vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages mit der Beklagten vorgelegt worden sei. Dem von der Klägerpartei aufgeworfenen Nachweisproblem der Inhaberschaft des Teilgenussrechts könnte bereits mit den allgemeinen Auskunftsrechten begegnet werden, so dass diese schon nicht schutzlos gestellt ist.
8 d) Es käme daher schon nicht mehr darauf an, dass die Klägerpartei auch die Höhe des Anspruchs nicht hinreichend dargetan hat. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 VermAnlG kann der Erwerber von dem Haftungsschuldner die Übernahme der Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der Erwerbskosten verlangen (Richter in: Erbs/Kohlhaas, 248. EL Juli 2023, § 20 VermAnlG Rn. 9). Zu dem Erwerbspreis und der Erwerbskosten fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag. Denn wird – entsprechend dem Vortrag der Klägerpartei – auf den Erwerb des Teilgenussrechts im Jahr 2018 abgestellt, so kann es gerade nicht auf die Höhe der zur Begründung der mittelbaren Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits vor vielen Jahren geleisteten Einlage ankommen. Ebenso wenig eignen sich die Geschäfts- und Zwischenberichte aus den Jahren 2014 und 2016, um substantiiert zu dem im Jahr 2018 vereinbarten Erwerbspreis vorzutragen. Soweit die Klägerpartei zu einem Wert des Genussrechts im Zeitpunkt des Vertrages vorgetragen hat, sei darauf hingewiesen, dass nicht auf den Nominalwert, sondern auf einen zu erzielenden Marktpreis abzustellen wäre. Aber selbst wenn der Nominalwert als Erwerbspreis angesetzt würde, so könnte die Klägerpartei hieraus bereits nach ihrem eigenen Vortrag im Berufungsverfahren allenfalls einen Anspruch in Höhe eines Bruchteils der Klageforderung ableiten. Soweit die Klägerpartei vorbringt, dass auch Schadensersatzansprüche hingegeben worden seien, fehlt es an jedem konkreten Vortrag, so dass sich ein Wert hierfür von vornherein nicht einstellen lässt. Entsprechendes gilt für den lediglich pauschal behaupteten Abfindungsanspruch. Denn dass die Fondsgesellschaft im Zeitpunkt der Liquidation – neben dem später quotal geteilten Gesamtgenussrecht – über weitere Vermögenswerte verfügt hätte, hat die Klägerpartei schon nicht im Ansatz dargetan. Hiergegen spricht zudem, dass die Parteien in der Präambel der von der Klägerpartei unterzeichneten Vereinbarung aus dem Jahr 2018 ausdrücklich festgehalten haben, dass das Genussrecht der einzige Vermögenswert der Fondsgesellschaft sei.
9 e) Schließlich fehlte es aber auch an der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität. Denn das von der Klägerpartei gerügte Unterlassen der Vorlage eines Verkaufsprospekts müsste mindestens mitursächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt haben (vgl. Richter in: Erbs/Kohlhaas, 248. EL Juli 2023, § 21 VermAnlG Rn. 3). Auch hierzu fehlt es an dem Vortrag von Tatsachen, aus denen sich eine Mitursächlichkeit ergeben könnte. Selbst wenn die Klägerpartei die Vereinbarung mit der Beklagten nicht eingegangen wäre, hätte sie als Gegenleistung für ihre Beteiligung an der liquidierten Fondsgesellschaft bestenfalls das Teilgenussrecht in der streitgegenständlichen Höhe erwerben können. Da der Klägerpartei damit also im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung mit der Beklagten ohnehin keine Entscheidungsfreiheit mehr oblag, hätte die Vorlage eines Verkaufsprospekts einen für die Klägerpartei günstigeren Geschehensablauf unter keinem denkbaren Gesichtspunkt herbeiführen können.
10 2. Der von der Klägerpartei geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG.
11 a) Die von Seiten der Klägerpartei vorgetragenen Tatsachen begründen indes auch keinen deliktischen Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagte.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Regelung in § 32 Abs. 1 KWG zwar um ein Schutzgesetz (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 – III ZR 73/12, Rn. 13). Gemäß dieser Regelung benötigen diejenigen, die im Inland in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbringen, die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
13 b) Es fehlt aber bereits an einer erlaubnispflichtigen Dienstleistung der Beklagten.
14 aa) Eine Anlagevermittlung durch die Beklagte im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG liegt nicht vor.
15 Anlagevermittlung ist jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit (Schäfer in: FSM-KWG, 6. Aufl. 2023, § 1 KWG Rn. 134). Der streitgegenständlichen Vereinbarung lag aber eine Anschaffung oder Veräußerung eines Genussrechts nicht zugrunde, sondern lediglich die Auskehrung eines Genussrechts, das der Klägerpartei zunächst mittelbar und anteilig als Anlegerin und nach der Liquidation der Fondsgesellschaft unmittelbar in Form eines Teilgenussrechts zustand. Damit wurde der Klägerpartei aber gerade kein neues Finanzinstrument vermittelt. Im Übrigen ist aber auch nicht erkennbar, zwischen welchen Vertragsparteien die Beklagte das Teilgenussrecht vermittelt haben sollte.
16 bb) Auch ein Eigenhandel der Beklagten im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 4 lit. c KWG, was ebenfalls als eine erlaubnispflichtige Dienstleistung zu qualifizieren wäre, ist nicht erkennbar.
17 Eigenhandel als Finanzdienstleistung ist das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Bei einem Eigenhandel tritt das Unternehmen gegenüber dem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer auf; Preisrisiko und Erfüllungsrisiko trägt der Eigenhändler (Schäfer in: FSM-KWG, 6. Aufl. 2023, § 1 KWG Rn. 169). Die Beklagte hat das Teilgenussrecht aber weder „angeschafft“ noch an die Klägerpartei veräußert. Sie hat vielmehr zunächst über Jahre als Treuhänderin eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft für die Beklagte gehalten und erst nach der Liquidation der Fondsgesellschaft als Folge der Auseinandersetzung ein Teilgenussrecht an die Klägerpartei ausgekehrt. Anders als die Klägerpartei meint, liegt auch kein Tauschgeschäft in dem Sinne vor, dass die Klägerpartei für das Teilgenussrecht die Fondsbeteiligung hingegeben hätte. Denn wie sie selbst zutreffend ausführt, war die Fondsgesellschaft vor Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung bereits liquidiert, so dass eine Fondsbeteiligung zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr existierte.
18 c) Selbst wenn aber eine erlaubnispflichtige Dienstleistung vorläge, so fehlte es zudem auch an der Darlegung eines konkreten Schadens, wobei die Regeln des allgemeinen Schadensrechts nach §§ 249 ff. BGB anzuwenden wären. Danach muss der Schädiger den von ihm kausal und zurechenbar verursachten Schaden dergestalt ausgleichen, dass der Geschädigte hinsichtlich der konkreten Zusammensetzung seines Vermögens so gestellt wird, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Förster in: BeckOK BGB, 67. Ed. 1. August 2023, § 823 BGB Rn. 45). Hierzu fehlt es aber bereits an hinreichendem Vortrag. Ein Rückgriff auf die Wertung des § 21 VermAnlG kommt von vornherein nicht in Betracht, wobei nach den vorstehenden Ausführungen aber selbst dann ein Ersatzanspruch nicht gerechtfertigt wäre.
19 3. Infolgedessen hat die Klägerpartei aber weder einen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
II.
20 Die vorliegende Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerpartei weder grundsätzliche, also über den Streitfall hinausgehende, Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO). Entscheidungserhebliche grundsätzliche Rechtsfragen sind nicht erkennbar. Die Entscheidung des Senats beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Fall und auf der Würdigung der tatsächlichen Umstände. Die Frage, wann im Rahmen des § 21 VermAnlG von einem öffentlichen Anbieten auszugehen ist, ist schon nicht entscheidungserheblich. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 232/17, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 232/17, Rn. 14; Feskorn in: Zöller, 35. Aufl. 2024, § 543 ZPO, Rn. 13). Dies gilt selbst dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 232/17, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – II ZR 73/16, Rn. 14). Eben so liegt der Fall hier.
21 Divergenzen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder zu Judikaten anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Entscheidung, die sich mit den vorstehenden Rechtsausführungen nicht in Einklang bringen ließe, liegt nicht vor. Dies gilt auch für die von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen des OLG Dresden. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nur dann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wenn ein Fehler bei der Anwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berührt, weil auf Grund der Publizitätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist oder weil es gilt, der Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 – V ZR 100/02). Dass dies der Fall wäre, ist in dem vorliegenden Verfahren aber gerade nicht erkennbar.
III.
22 Der Streitwert des Berufungsverfahrens soll auf 40.000,00 € festgesetzt werden.
IV.
23 Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führen würde (Ziffern 1220, 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlagen 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
V.
24 Der Klägerpartei wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.
25 Vorsorglich wird auf die Regelung in § 530 ZPO hingewiesen, wonach Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, nur zuzulassen sind, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt (vgl. § 296 Abs. 1 und 4 ZPO).
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