KG Berlin 10. Zivilsenat, 2024-12-05, 10 U 186/23

10 U 186/23Tribunal Superior / Civil Chamber 105 de dez. de 2024

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KG Berlin 10. Zivilsenat — 10 U 186/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-05

Aktenzeichen: 10 U 186/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2024:1205.10U186.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 494/22, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Bildberichterstattung eine Geldentschädigung.

2 Die Klägerin, eine bekannte Sängerin, wurde im Dezember … Mutter. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift ….

3 In der Ausgabe Nr. … vom … heißt es auf der Titelseite „…“. Der Artikel auf den Seiten 8 bis 11 beschäftigt sich mit einem „…“ der Klägerin, ihrer Tochter … und ihrer Mutter … nach … und einem Spaziergang durch die Innenstadt. Die Titelseite und der Artikel sind mit Fotos bebildert, die die Klägerin mit ihrer Tochter und beim Anstehen an einem Bäckerstand auf dem … zeigen. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

4 Die Beklagte hatte die Abdruckrechte an den Fotos angekauft. Die Beklagte gab wegen der Bildberichterstattung und Teilen der Wortberichterstattung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

5 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 25.000 €. Durch die beanstandete Berichterstattung werde sie schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, denn die Fotos zeigten die Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel - unter Verwendung eines starken Teleobjektivs - sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden.

6 Die Klägerin hat beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen sollte.

8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9 Die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung lägen nicht vor. Die Klägerin habe damit gerechnet, fotografiert zu werden und eine Veröffentlichung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Ein etwaiger Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht wiege nicht schwer, auch nicht im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung der Eltern-Kind-Beziehung. Der Kernbereich der Privatsphäre sei nicht betroffen, zumal die Fotos nicht an Orten der Abgeschiedenheit, sondern im belebten Zentrum einer Großstadt entstanden seien. Die Berichterstattung thematisiere den offenen Umgang der Klägerin mit ihrer Tochter in der Öffentlichkeit und leiste damit einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Für die beanstandeten Umstände der Aufnahmesituation sei die Beklagte nicht verantwortlich, sie habe auch keine Kenntnis von einer Nachstellung. Auch liege kein schweres Verschulden vor. Die Beklagte habe angenommen, dass die Klägerin in die Veröffentlichung eingewilligt habe.

10 Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 14.11.2023 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. In der Veröffentlichung der Fotos liege eine besonders schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lasse. Die Klägerin sei über einen langen Zeitraum ausgespäht und heimlich fotografiert worden. Die Fotos zeigten sie in privaten Momenten der Entspannung bei der Zuwendung zu ihrem Kind. Das Bewusstsein, in der Öffentlichkeit stets damit rechnen zu müssen, beobachtet und fotografiert zu werden, störe die natürliche Interaktion zwischen Mutter und Kind. Das Verschulden der Beklagten sei erheblich, denn es sei offensichtlich, dass die Anfertigung der Fotos durch beharrliches Nachstellen erfolgt sei.

11 Gegen das am 06.12.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.12.2023 Berufung eingelegt und diese am 14.12.2023 begründet. Die Berichterstattung sei rechtmäßig. Die Berichterstattung erörtere Themen von öffentlichem Interesse, insbesondere den Kontrast zwischen der illustrierten Normalität des Familienlebens der Klägerin und ihrem abgeschotteten Leben als abgehobener „Superstar“. Feststellungen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und den weiteren Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs habe das Landgericht nicht getroffen. Nicht tragfähig seien auch die Erwägungen zum vermeintlich schweren Verschulden, denn auch „Paparazzi-Fotos“ seien nicht per se rechtswidrig.

12 Die Beklagte beantragt,

13 das am 14. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 494/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

14 Die Klägerin beantragt,

15 die Berufung zurückzuweisen.

16 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier beurkundeten nicht entgegensteht.

B.

18 Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Bildberichterstattung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG nicht zu.

I.

19 Die Klage ist zulässig.

20 Die Angabe der Anschrift der Klägerin mit der Adresse „…“ genügt den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen.

21 Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten.

22 Zu dieser von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 13 f.).

23 Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dient der Identifizierung des Klägers. Gleichzeitig dokumentiert dieser hiermit seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostentragungspflicht, zu stellen und damit den Prozess nicht aus dem Verborgenen heraus zu führen. Zudem wird dem Gericht nur hierdurch ermöglicht, das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen. Die unter Beachtung dieser Zielsetzungen zu stellenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen jedoch im Hinblick auf dessen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der vorgenannten berechtigten Interessen des Beklagten und für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Hiernach ist der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift dann erfüllt, wenn die Partei durch die angegebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und an sie wirksam Zustellungen vorgenommen werden können (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 15).

24 Die Angabe der c/o-Anschrift stellt vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift ihres Managements. Die prominente Klägerin ist eindeutig bezeichnet, dort unschwer zu identifizieren und führt damit keinen Prozess aus dem Verborgenen heraus (BGH, Urteil vom 06.04.2022 – VIII ZR 262/20 –, juris Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin ihrer Kostentragungspflicht entziehen könnte, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

25 Die Klägerin hat hinreichende Gründe dafür angegeben, dass sie ihre Wohnanschrift nicht mitteilt. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass Fotos aus der Privatsphäre der Klägerin veröffentlicht werden, ohne dass eine Einwilligung vorliegt oder die Voraussetzungen des § 23 KUG erfüllt sind. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Klägerin (auch) in Zukunft an ihrem Wohnsitz beobachtet werden könnte bzw. Fotografen ihr nachstellen.

II.

26 Wie das Landgericht richtig angenommen hat, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

27 1. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen, das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 -, NJW 2008, 1793 Rn. 78 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012 - 40660/08, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (BGH, Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 –, juris Rn. 7). Die hierbei anzulegenden Maßstäbe hat das Landgericht auf Seite 13 f. des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt.

28 2. Eine Einwilligung (§ 22 KUG) liegt nicht vor.

29 Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung behauptet die Beklagte nicht.

30 Eine stillschweigende Einwilligung trägt die Beklagte nicht schlüssig vor. Voraussetzung einer solchen Einwilligung ist, dass der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann und dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (siehe nur Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG § 22 Rn. 15). Der durch den Antrag auf Parteivernehmung der Klägerin unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe gewusst, dass sie erkannt werden würde, sie habe mit einer Veröffentlichung von Fotos gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Weder zeigt die Beklagte ein Verhalten der Klägerin auf, das als Einwilligung verstanden werden könnte, noch legt sie dar, dass der Klägerin Art und Umfang der hier beanstandeten Veröffentlichung in der … bekannt gewesen sei. Dass die Klägerin es zugelassen habe, von dem Fotografen …, dem Beklagten in der Sache 10 U 166/23, fotografiert zu werden, trägt die Beklagte damit nicht vor.

31 3. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den veröffentlichten Fotos der Klägerin nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt. Die Abwägung fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.

32 a) Es bedarf einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 15).

33 aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urteil vom 29.05.2018 – VI ZR 56/17 –, juris Rn. 16).

34 Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques") und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EGMR, Urteil vom 07.02.2012 - 40660/08, NJW 2012, 1053, Rn. 110 [zu Bildern]).

35 bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, juris Rn. 18). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 BvR 967/15 -, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 -, NJW 2008, 1793 Rn. 69). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17 -, juris Rn. 18).

36 cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 -, juris Rn. 72 [Wort]; BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 -, juris Rn. 82 [Bild]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BGH aaO Rn. 19).

37 b) Nach diesen Grundsätzen stellen die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte dar. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin - in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und verstärkt durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG - aus.

38 aa) Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lässt sich nicht verneinen. Die Klägerin ist als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränkt sich allerdings auf die Darstellung von Alltagssituationen – ein Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter und Mutter in der Innenstadt von … -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürfen auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 –, NJW 2008, 1793 Rn. 60). Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung ist die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse, als sich der Text damit befasst, dass die Klägerin sich (vorübergehend) ins Private zurückgezogen hat und „…“ hat. Damit wird das Thema der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung angesprochen. Allerdings ist der Informationswert gering, denn es handelt sich nur um einen Randaspekt der Berichterstattung, die sich im Schwerpunkt mit der Beschreibung des „…“ befasst („…“, „…“).

39 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung rechtfertigt es das Bestehen dieses Berichterstattungsinteresses aber nicht, die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; denn dem steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin entgegen. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist mehreren Gründen erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht rechtfertigen lässt:

40 (1) Die Fotos zeigen die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt ist. Die Bilder wurden zwar im öffentlichen Raum in … aufgenommen und beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht wurden und keine indiskrete Beobachtung im Einzelnen voraussetzten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 05.04.2000 – 1 BvR 2479/97, juris Rn. 5). Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter, außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Die Klägerin durfte die berechtigte Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden.

41 (2) Die Fotos sind durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Aus der Reihe der als Anlage K 1 vorgelegten Bildaufnahmen ergibt sich, dass der Fotograf … der Klägerin durch die Innenstadt von … gefolgt ist. Die Fotos zeigen die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen. Darin liegt eine Nachstellung.

42 Soweit die Beklagte bestreitet, dass der Fotograf die Klägerin verfolgt habe, ist ihr Bestreiten unsubstanziiert, denn die Beklagte trifft eine erweiterte Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Dem Abgebildeten ist es praktisch unmöglich und auch nicht zuzumuten, zu den maßgeblichen Gegebenheiten der konkreten Situation vorzutragen, wenn er nicht einmal wissen kann, wann genau die beanstandeten Fotografien gefertigt worden sind. Umgekehrt ist es demjenigen, der die Bildnisse verbreitet, möglich und zumutbar, bei den Fotografen entsprechende Details zu ermitteln. Diese - letztlich auf dem auch ein Prozessverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und Zumutbarkeitserwägungen beruhende - Darlegungslastverteilung entspricht der Praxis in anderen Zivilsachen in entsprechenden Konstellationen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 – 7 U 09/06 –, juris Rn. 22). Danach kann die Beklagte auch nicht geltend machen, über eigenes Wissen nicht zu verfügen; sie trifft eine Erkundigungspflicht beim Fotografen.

43 Für die Entscheidung geht der Senat davon aus, dass die Fotos auch unter Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden sind. Nach der Anmutung der Aufnahmen sind diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst war, ist auch dies unsubstanziiert. Die Beklagte hätte im Rahmen ihrer erweiterten Darlegungslast zu den Umständen der Entstehung der Aufnahmen näher vortragen müssen, etwa zu der Entfernung, aus der die Fotos gefertigt wurden, zum Standort des Fotografen und zur Verwendung von Teleobjektiven.

44 (3) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos – mit Ausnahme der allein die Klägerin zeigenden Aufnahme mit der Aufschrift „… (…)“ halten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Für die Abwägung kommt es nicht darauf an, welche Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes hat. Denn es geht hier nicht um das Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindliche Entwicklung, dessen konkreter Umfang vom Schutzzweck her unter Berücksichtigung der Entwicklungsphasen des Kindes zu bestimmen ist. Vielmehr ist der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung Teil des eigenen, allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verleihen ihrem Persönlichkeitsschutz zusätzlich ein starkes Gewicht.

45 c) Die Klägerin hat keine Selbstöffnung vorgenommen, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde.

46 Die Reichweite des Privatsphärenschutzes ist auch von individuellen Umständen abhängig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 14.12.2021 – VI ZR 403/19 –, juris Rn. 16). Wenn eine Person freiwillig Teile ihres Privatlebens der Öffentlichkeit präsentiert, etwa in dem sie sich im Zuge von „Homestories“ im Wohn- oder Schlafzimmer fotografieren lässt oder Privatfotos an die Presse herausgibt, kann sie sich insoweit nicht auf § 23 Abs. 2 KUG berufen, wenn andere entsprechende Veröffentlichungen tätigen (Wanckel, Foto- und Bildrecht, 6. Aufl. 2023 Rn. 409). Das ist hier nicht der Fall.

47 Dass die Klägerin Fotos, die sie und ihr Kind zeigen, selbst veröffentlicht habe oder mit Zurschaustellung durch die Medien einverstanden gewesen sei, trägt die Beklagte nicht vor.

III.

48 Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung sind nicht erfüllt.

49 1. Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20 –, juris Rn. 44).

50 2. Die Berufung macht mit Erfolg geltend, dass nach diesen Grundsätzen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, nicht vorliegt.

51 a) Eine Rufschädigung ist nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung ist nicht herabsetzend und mindert das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung, die eine liebevolle und intakte Mutter-Kind-Beziehung beschreibt, ist positiv gehalten.

52 b) Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handelt, führt zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründet für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schwerwiegenden Eingriff (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16 –, juris Rn. 16).

53 Der Auffassung der Klägerin, dass sich die erforderliche Schwere des Eingriffs aus der Nachstellung bzw. Observation ergebe, folgt der Senat nicht. Diese Ansicht vertritt – soweit ersichtlich – auch nicht der Bundesgerichtshof.

54 Der Senat verkennt nicht, dass unbefangene natürliche Interaktionen zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum beeinträchtigt werden können, wenn die Klägerin damit rechnen muss, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehlt insoweit konkreter Vortrag der Klägerin zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung.

55 Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, die sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 314/08 –, juris Rn. 13), liegt nicht vor. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden ist, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019 – 7 U 131/16 –, juris Rn. 17). Das ist nicht der Fall.

56 c) Zwar handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre, allerdings zeigen die Fotos die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind, noch wurden die Aufnahmen an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt. Die Klägerin durfte zwar die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie konnte in der Innenstadt von … aber nicht erwarten, „für sich allein“ zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1995 – VI ZR 15/95 –, juris Rn. 29). Die Fotos zeigen ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang und dem Umgang mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liegt nicht vor. Das mindert die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind.

57 d) Soweit das Landgericht ausführt, dass ein erhebliches Verschulden der Beklagten vorliege, weil ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos, die sie in ihrem privaten Umfeld zeigten, nicht einverstanden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Veröffentlichung von Paparazzi-Bildern nicht per se rechtswidrig sei, weil immer abzuwägen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007 – VI ZR 51/06 –, juris Rn. 14 ff.; BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 156/06 –, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17 –, juris Rn. 10). Jedenfalls kann der Senat nicht feststellen, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt worden ist.

C.

58 Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

59 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60 Die Revision wird zugelassen, weil die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung grundsätzliche Bedeutung haben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Fall wirft Rechtsfragen auf, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können.

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