KG Berlin 5. Zivilsenat, 2025-08-29, 5 U 2/23

5 U 2/23Tribunal Superior / Câmara Civil V29 de ago. de 2025

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KG Berlin 5. Zivilsenat — 5 U 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-29

Aktenzeichen: 5 U 2/23

ECLI: ECLI:DE:KG:2025:0829.5U2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 2022 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin (jetzt: Landgericht Berlin II) - 101 O 57/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der der Beklagten am 29. April 2022 zum Urteil des Kammergerichts vom 7. September 2018 - 5 U 118/17 - erteilten Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger als Rechtsnachfolger wird insoweit für unzulässig erklärt, als sie die Vollstreckung aus dem Tenor zu 1 gestattet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Tenor zu I.1. abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

l.

1 Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (nachfolgend auch: „LGU") Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

2 Ausweislich der Website ... ... ist der Kläger Director der ... ... (nachfolgend auch nur: „die Gesellschaft"). Auf der Webseite wird unter der Rubrik ... ... angezeigt: „Active“.

3 Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen sich gem. § 727 ZPO hinsichtlich dreier Titel, die in dem Verfahren 101 O 152/16 (= Kammergericht, 5 U 118/17 = BGH I ZR 164/18) ergangen sind, dessen Akten (nachfolgend auch nur: „Beiakten“) der Senat beigezogen hat und die auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden sind:

4 Urteil des Kammergerichts zum Geschäftszeichen 5 U 118/17, verkündet am 7. September 2018 (nachfolgend auch nur: „T1“).

5 Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Januar 2020 zum Geschäftszeichen 101 O 152/16 (nachfolgend auch nur: „T2").

6 Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. April 2020 zum Geschäftszeichen 101 O 152/16 (nachfolgend auch nur: „T3").

7 Unter dem 29. April 2022 verfügte die Rechtspflegerin beim Landgericht Berlin im Verfahren 101 O 152/16.

8 In der Gerichtsakte des Verfahrens 101 O 152/16 ist allen drei Titeln als letztes Blatt jeweils ein Vermerk angeheftet.

9 Im Verfahren vor dem Landgericht auf Antrag der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den hiesigen Kläger (Gz. 101 O 152/16) brachte die hiesige Beklagte unwidersprochen vor, Verwaltungssitz der Gesellschaft sei immer Deutschland gewesen (S. 3 des Schriftsatzes der hiesigen Beklagten vom 28. September 2021, BI. IV/65 der Beiakten). Die hiesige Beklagte erklärte in jenem Verfahren, Gegenstand des Antrags auf Titelumschreibung sei nicht „der Unterlassungsanspruch" (S. 4 des Schriftsatzes der hiesigen Beklagten vom 28. September 2021, BI. IV/66 der Beiakten). Im hiesigen Verfahren erklärte sie mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 (dort S. 7, BI. I/19 d. A.), Gegenstand der Auseinandersetzung seien keine Auskunftsansprüche, sondern Zahlungsansprüche.

10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter.

11 Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen:

12 Das Landgericht habe verkannt, dass eine Vollstreckung gegen die Gesellschaft möglich sei. Diese sei auch in Deutschland als rechtsfähig anzuerkennen, was jedenfalls aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Trade and Cooperation Agreement, ABl. 2020, L 444 vom 31.Dezember 2020, S. 14 ff., nachfolgend auch nur: „TCA1", ersetzt durch die Version ABl. 2021, L 149 vom 30. April 2021, S. 10 ff., in Kraft seit 1. Mai 2021, nachfolgend auch nur „TCA2") folge. Zudem würde die Finanzverwaltung in Deutschland die Gesellschaft ebenfalls als rechtsfähig anerkennen.

13 Der Kläger beantragt:

14 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.11.2022, Aktenzeichen 101 O 57/22 abzuändern und die „Rechtsnachfolgeklauseln" gegen den Beklagten als Rechtsnachfolger der Beklagten zu 1) ... ... für das Urteil des Kammergerichts vom 07.09.2018, 5 U 118/17, für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.01.2020 und für den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.03.2020, wie im Schreiben des Landgerichts Berlin vom 19.05.2022, Aktenzeichen 101 O 152/16 bezeichnet und mitgeteilt, für unzulässig zu erklären.

15 Die Beklagte beantragt.

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen.

II.

19 Die Berufung ist gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig.

20 Die Berufung der Beklagten hat nur in einem geringem Umfang Erfolg.

2.1.

21 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft, wie das Landgericht unter I.3 des LGU (S. 6) zutreffend ausgeführt hat.

2.2.

22 Die Klage ist begründet, soweit die Rechtspflegerin des Landgerichts unter dem 29. April 2024 eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich Nr. 1 der Urteilsformel von T1 erteilt hat. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

2.2.1.

23 Hinsichtlich Nr. 1 der Urteilsformel von T1 hat die Beklagte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht beantragt, sodass die Rechtspflegerin des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat. Die Beklagte hat diese Überschreitung ihres Antrages auch nicht etwa genehmigt und dadurch geheilt. Sie hat vielmehr im Schriftsatz vom 20. Juni 2022 erklärt, es gehe nur um Zahlungsansprüche.

2.2.2.

24 Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Rechtspflegerin im Übrigen zu Recht eine vollstreckbare Ausfertigung der Titel gegen den Kläger gem. § 727 ZPO erteilt hat. Die Gesellschaft ist in Deutschland nicht mehr rechtlich existent, ihre Verbindlichkeiten sind auf den Kläger übergegangen.

25 2.2.2.1.

26 Die Gesellschaft hat ihre Rechtsfähigkeit als in der Rechtsform der „Limited" gegründete Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Vereinigten Königreich (nachfolgend auch nur: „VK") mit dem Austritt des VK aus der Europäischen Union gem. Art. 50 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem Ablauf des in Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend auch nur „BrexitAbk") bestimmten Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 und damit nach Erlass der Titel verloren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 - II ZB 25/17 -, Rn. 9, juris; Schollmeyer, NZG 2021, 692).

27 Zur Anwendung kommt daher die sogenannte Sitztheorie. Weder im sekundären Unionsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO und Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO) noch im autonomen deutschen Recht (vgl. Art. 7 bis 10 EGBGB) existieren Kollisionsregeln für Gesellschaften und juristische Personen. Aufgrund gewohnheitsrechtlicher Geltung findet jedoch gegenüber Drittstaaten, die weder der Europäischen Union angehören noch aufgrund von Verträgen hinsichtlich der Niederlassung gleichgestellt sind, die sogenannte Sitztheorie Anwendung, wonach auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden ist, das am Sitz der Gesellschaft gilt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 Rn. 19 ff., juris; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – I B 31/21 —, Rn. 8, juris; Kammergericht, Urteil vom 1. Februar 2024 — 2 U 130/21 —, Rn. 33, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I-20 U 163/22 -, Rn. 57 - 58, juris; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 — 29 U 241 1/21 Kart —, Rn. 20, juris). Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ist dementsprechend das Recht des Sitzstaates maßgeblich (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 19, juris). Als „Sitz der Gesellschaft" gilt dabei nicht der Ort des Satzungssitzes, sondern der Ort, an dem die Verwaltung tatsächlich geführt wird. Dieser sogenannte effektive Verwaltungssitz (siège social) ist der Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. August 2017 — IV ZR 93/17 —, Rn. 15, juris; Beschluss vom 10. November 2009 — VI ZB 25/09 —, Rn. 8, juris; Beschluss vom 10. März 2009 — VIII ZB 105/07 —, Rn. 11, juris). Da sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland befindet, kommt vorliegend mithin deutsches Recht zur Anwendung.

28 Da im deutschen Gesellschaftsrecht der sogenannte numerus clausus der Gesellschaftsformen gilt und das deutsche Recht die Gesellschaftsform der britischen Limited nicht kennt, ist sie nicht als solche rechtsfähig. Nach der sogenannten „abgeschwächten Sitztheorie" ist sie allerdings nicht als rechtliches Nullum zu behandeln, sondern je nach tatsächlicher Ausgestaltung als GbR, OHG oder — wie vorliegend — bei nur einem Gesellschafter als einzelkaufmännisches Unternehmen „umzuqualifizieren" (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 — Il ZR 380/00 —, Rn. 6, juris; Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 227/06- Rn. 4, juris; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 241 1/21Kart -, Rn. 20, juris; Schollmeyer, NZG 692, 694; Behme, ZIP 2021, 2557, 2558).

29 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesellschaft zu einem Zeitpunkt gegründet wurde und die Titel geschaffen wurden, als VK noch Mitglied der EU war. Denn für die Geltendmachung von Rechten aus der Niederlassungsfreiheit kommt es nicht auf die EU-Mitgliedschaft des Gründungsstaates zum Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft an, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft sich auf die Niederlassungsfreiheit beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – II ZB 25/17 -, Rn. 11, juris).

30 2.2.2.2.

31 Da die Gesellschaft in Deutschland rechtlich nicht existent ist, kann gegen sie in Deutschland auch keine Vollstreckung stattfinden, denn die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens müssen gemäß § 50 ZPO parteifähig sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 20/21 —, Rn. 22, juris, mit weiteren Nachweisen). Die Gesellschaft ist aber nicht parteifähig, da sie nicht rechtsfähig ist, § 50 ZPO.

32 2.2.2.3.

33 Ob die Gesellschaft im VK rechtlich existent ist, spielt vorliegend aus mehreren Gründen keine Rolle.

34 2.2.2.3.1.

35 Es geht im vorliegenden Fall um die Vollstreckung deutscher Titel in Deutschland. Die Verordnung (EU) Nr. ggggg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend auch nur: „EuGVVO"), die der Kläger unter Verweis auf Art. 67 BrexitAbk ins Spiel bringt, ist daher vorliegend nicht anwendbar. Denn in der EuGVVO ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem Staat vollstreckbar sind, in dem eine Vollstreckung erfolgen soll. Die Vollstreckbarkeit inländischer Entscheidungen bedarf keiner solcher Regelung, weil sie sich nach dem nationalen Recht richtet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - IX ZB 28/20, Rn. 8, juris).

36 2.2.2.3.2.

37 Selbst wenn die hier streitgegenständlichen Titel im VK gegen die Gesellschaft vollstreckt werden sollten, wäre dies auch unter der EuGVVO nur möglich, wenn sie in Deutschland vollstreckungsfähig wären. Die EuGVVO (hier: Art. 39 EuGVVO) erweitert lediglich die Vollstreckbarkeit, die die Entscheidung in ihrem Ursprungsland hat, auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet. Weder der Inhalt des Titels noch dessen Vollstreckbarkeit sollen im Zweitland erweitert oder verkürzt werden. Wenn die Entscheidung im Ursprungsland nicht vollstreckbar ist, ist sie es auch nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 — C-139/10 —, Rn. 38 - Prism Investments ./. van der Meer; E. Peiffer/M. Peiffer in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 68. EL Januar 2025, VO [EG] 1215/2012, Art. 39 Rn. 31).

38 2.2.2.4.

39 Nicht entscheidend ist, ob die Gesellschaft Umsatzsteueranmeldungen abgibt oder ob das Finanzamt sie (im Widerspruch zum Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Dezember 2020, vgl. Anlage B4) als parteifähig ansieht. Denn die Beteiligtenfähigkeit im Steuerverfahren richtet sich nicht nach der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit, sondern nach der davon zu unterscheidenden Steuerrechtsfähigkeit (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – I B 31/21 Rn. 9, juris).

40 2.2.2.5.

41 Auch aus dem TCA ergibt sich nicht, dass die im Zeitpunkt des Brexits bestehenden (Scheinauslands-)Gesellschaften aus dem VK auch nach dem Brexit so zu behandeln wären, als wäre weiterhin die Gründungstheorie wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV anwendbar mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit trotz tatsächlichem Verwaltungssitz auf dem Gebiet der EU (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I-20 U 163/22 -, Rn. 62, juris; OLG München, Urteil vom 5. August 2021 - 29 U 2411/21 Kart —, Rn. 21 f., juris; Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 27. Januar 2022 — 9 Ob 74/21d -, NZG 2022, 1072 Rn. 25; Thomale/Lukas, IPRax 2023, 162, 165; Blücher/Spiering, GWR 2023, 97, 98; Reuter, GPR 2022, 97, 99; Schollmeyer NZG 2021, 692, 694; Knaier, GmbHR 2021, 488, 491; Mayer/Manz, BB 2021, 451; Gottwald in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Auflage, § 5 Rn. 23; Schäfer in: Staub, HGB, 6. Aufl., Vorbemerkungen zu § 105, Rn. 31; a. A. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2021 — 2 U 40/20 —, Rn. 97 f., juris; Schmidt, EuZW 2021, 613, 615 ff.; Zwirlein-Forschner, IPRax 2021 , 357, 360 f.; J. Schmidt, GmbHR 2021, 229, 232 ff.; Fischer, NZG 2021 , 483 f.; Renner in: Staudinger, IntGesR, Bearbeitung 2024, Teil D. Völkerrechtliche Verträge, Rn. 418).

42 2.2.2.5.1.

43 Aus den Regelungen in Art. 219 lit. b, 224, 257 lit. b TCA2 (= Art. IP.1 lit b, IP.6, IP.39 lit. b TCA1), auf die der Kläger verweist, ergibt sich eine fortbestehende Rechts- und Parteifähigkeit von (Scheinauslands-)Gesellschaften aus dem VK alleine schon deshalb nicht, da diese Vorschriften keine Regelung hinsichtlich des Gesellschaftsstatutes treffen.

44 2.2.2.5.2.

45 Etwas anderes folgt aber auch nicht aus den anderen Regelungen des TCA, auf die der Kläger sich beruft.

46 Die Vertragsparteien des TCA haben teilweise umfassend einzelne Bereiche ihrer Beziehungen zueinander behandelt, die andere Grundfreiheiten ausdrücklich adressieren (vgl. beispielsweise Art. CAP.1 ff., Anhang SERVIN-5, Anhang SERVIN-6 TCA1 = Art. 213 ff., Anhang 23, Anhang 24 TCA2). Zu den im Abkommen explizit angesprochenen Grundfreiheiten zählt jedoch nicht die Niederlassungsfreiheit, so dass schon daraus der Schluss zu ziehen ist, dass die Parteien des TCA die Gewährleistungen dieser Grundfreiheit zumindest nicht umfassend erstrecken wollten.

47 Art. SERVIN.2.3 und SERVIN.2.4 TCA1 (= Art. 129 und 130 TCA2) sowie Art. SERVIN.3.4 und SERVIN.3.5 TCA1 (= Art. 137 und 138 TCA2) sehen zwar völkervertraglich eine „national treatment-Regelung" und eine „most favoured nation treatment-Regelung" vor. Dies ist aber nicht so verstehen, dass eine Gesellschaft britischen Rechts mit Verwaltungssitz auf dem Territorium der EU auch in der EU als Wirtschaftsteilnehmer zugelassen werden müsste, also weiterhin mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung am Rechtsverkehr teilnehmen könnte. Vielmehr handelt es sich um reine Diskriminierungsverbote: Der Grundsatz der Inländerbehandlung verbietet die Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen, der Grundsatz der Meistbegünstigung die Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen von Drittstaaten. Die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten zeigt, dass allein aus Diskriminierungsverboten eine Pflicht zur Anerkennung, die kollisionsrechtlich durch eine Gründungsanknüpfung umzusetzen wäre, nicht abgeleitet werden kann. Vielmehr folgt die Anerkennungspflicht im Bereich der Grundfreiheiten aus deren deutlich weitergreifender Auslegung als Beschränkungsverbote: In anderen Herkunftsstaaten rechtmäßig hergestellte Produkte, erworbene Qualifikationen oder wirksam gegründete Gesellschaften sind deshalb anzuerkennen, weil der Marktzugang nicht beschränkt werden darf. Für die Statuierung von Standort- bzw. Rahmenbedingungen, also die Regulierung des Marktverhaltens (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1993 - C-267/91 -, Rn. 16 — Keck), gilt hingegen ein bloßes Diskriminierungsverbot. Wenn aus dem vertraglich statuierten Gebot der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung eine Pflicht zur Anerkennung und damit zur Gründungsanknüpfung abgeleitet wird, überdehnt dies daher den materiellen Gehalt der genannten Bestimmungen des TCA (vgl. hierzu Behme, ZIP 2021, 2557, 2562).

48 Ein zur Anerkennung verpflichtendes generelles Verbot von Beschränkungen des Marktzugangs von „Investoren" des anderen Vertragsteils kann dem TCA auch nicht entnommen werden: Vielmehr enthält es in Art. SERVIN.2.2 TCA1 (= Art. 128 TCA2) lediglich eine abschließende Aufzählung einzelner verbotener Marktzugangsbeschränkungen.

49 Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung, die in der Polbud-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 — C-106/16 ) einen vorläufigen Höhepunkt gefunden hat, die Niederlassungsfreiheit der Art. 49, 54 AEUV faktisch zu einer nahezu unbeschränkten (mobilitätsunabhängigen) Rechtswahlfreiheit ausgebaut hat (vgl. etwa Schollmeyer ZGR 2018, 186, 192 f., sowie Teichmann GmbHR 2017, R356, R357). Diese Rechtswahlfreiheit ist Ausprägung der freien Unternehmensmobilität im Binnenmarkt, der den in den Mitgliedstaaten gegründeten Unternehmen die Freiheit gewähren soll, sich in unterschiedlichen Organisationsformen zur optimalen Ressourcenallokation anzusiedeln, sei es durch unselbstständige Zweigniederlassungen, sei es durch Tochtergesellschaften, freie Sitzwahl oder Konzernbildung. Für den diskriminierungsfreien Zugang zum Markt für Waren, Dienstleistungen und Kapital ist Niederlassungsfreiheit mit dieser Bandbreite an Organisationsentscheidungen nicht erforderlich. Diese qualitative Unterscheidung spricht dagegen, dass mit Marktzugang, Inländerbehandlung und Diskriminierungsverbot eine Gewährung der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften aus dem VK einhergehen sollte. Denn mit einer solchen Interpretation des Abkommens wäre den Mitgliedstaaten eine internationalprivatrechtliche Behandlung dieser Drittstaatengesellschaften aufgegeben worden, die die Europäische Kommission bei Präsentation des Company Law Package 2018 (Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie [EU] 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, COM/2018/239 final) gerade nicht umsetzen wollte (Schollmeyer NZG 2021, 692, 694 f.). Ziel des Abkommens ist es vielmehr, den internationalen Handelsverkehr zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und dem VK aufrechtzuerhalten (so auch die Präambel), nicht aber eine grundlegende Umgestaltung des bisher geltenden Rechtsregimes in Hinblick auf Drittstaaten. Eindeutig bestätigt wird dies durch die Regelung in Anhang SERVIN-I Nr. 10 (ii) TCA1 (= Anhang 19 Nr. 10 [ii] TCA2). Dort wird klargestellt, dass die Regelungen des TCA nicht so zu verstehen seien, dass Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gleichen Rechte zu gewähren sind wie denen, die in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV fielen.

50 Ein Wechsel des Gesellschaftsstatuts bedeutet im Kontext des TCA demnach keinen Verstoß gegen Art. SERVIN.2.2 lit. b TCA1 (= Art. 128 lit. b TCA2) oder SERVIN.2,3 Abs. 2 lit. b TCA1 (= Art. 129 Abs. 2 lit. b TCA2). Der Wechsel führt nicht dazu, dass etwa der Wirtschaftsteilnehmer aus dem VK keinen Zugang zum Binnenmarkt oder dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats erhält. Vorgegeben wird lediglich, welchen Regeln er bei den von ihm geschlossenen Verträgen zu folgen hat.

51 Dieses Ergebnis wird auch bestätigt durch einen Vergleich mit den Regelungen über die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften in Deutschland unter Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 488 ff.). Auch dabei handelt es sich um ein völkerrechtliches Handelsabkommen, Art. XXV Abs. 5 Satz 2 jenes Vertrages trifft aber — im Gegensatz zum TCA - ganz konkrete Regeln über die gegenseitige (umfassende) Anerkennung von Gesellschaften der Vertragsparteien. Allein aufgrund dieser Anknüpfung an die Gründungstheorie in der genannten Vertragsklausel gilt für US-amerikanische Gesellschaften insoweit die Gründungstheorie (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 — VIII ZR 155/02 —, Rn. 10, 13, juris; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 50 Rn. 32). Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des BGH unter Rz. 13 der eben zitierten Entscheidung zu verstehen.

52 2.2.2.6.

53 Die Voraussetzungen des § 727 ZPO sind erfüllt.

54 2.2.2.6.1.

55 Es liegt eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite vor.

56 Eine Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite ist gegeben, wenn die titulierte Verpflichtung auf eine andere Person als den Schuldner übergegangen ist (Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rn. 3). Der Begriff der Rechtsnachfolge muss dabei ebenso wie bei § 325 ZPO grundsätzlich im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit verstanden werden, weil die Vorschrift helfen soll, einen neuen Prozess zu verhindern (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. August 2005 — 20 W 210/03 —, Rn. 44, juris). Die Rechtsnachfolge kann als abgeleiteter Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder kraft Gesetzes eingetreten sein (vgl. etwa Seibel in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 727 ZPO, Rn. 2). Eine solche Rechtsnachfolge ist beispielsweise gegeben, wenn der vorletzte Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft ausscheidet und das Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes durch Anwachsung auf den einzigen verbleibenden „Gesellschafter" übergeht (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 28. Februar 2019 — 10 AZB 44/18 —, Rn. 12, juris; Giers/Haas in: Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 727 ZPO Rn. 10).

57 Auch im hiesigen Fall liegt eine solche Rechtsnachfolge in Form einer Anwachsung vor (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31 . August 2022 — L 4 U 78/22 B ER- , Rn. 35, juris; Lukas, NZG 2023, 706, 709 f.; Gebrich, NZI 2021, 256). Denn bei der Limited mit einem Gesellschafter bleibt für die die Limited betreffenden Rechtsverhältnisse als neues Zuordnungsobjekt lediglich der Gesellschafter. Dieser Zuordnungsvorgang ist nur in Form einer Rechtsnachfolge denkbar. Dem stehen auch die Ausführungen des BGH in der sog. „Jersey-Entscheidung" (BGH, Urteil vom 1. Juli 2002 — II ZR 380/00 —, Rn. 7, juris) schon deswegen nicht entgegen, da die Limited, die dort Gegenstand der Entscheidung war, mehrere Gesellschafter hatte. Denn im Falle mehrerer Gesellschafter besteht mit der OHG/GbR ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt fort („Identitätslösung"), was einen Rechtsübergang entbehrlich macht. Damit sind nach der Sitztheorie Statutenwechsel bei Mehrpersonen-Limiteds formwechselähnliche, bei Einmann-Limiteds verschmelzungsähnliche Vorgänge. Die Logik, wonach bei Verschmelzung stets, bei Formwechsel nie eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet (vgl. Manteufel in: MHdB GesR VII, 6. Aufl., § 118 Rn. 27, 29), ist auch außerhalb des UmwG zu beachten (Lukas, NZG 2023, 706, 709 f.).

58 2.2.2.6.2.

59 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 727 ZPO sind gegeben. Insbesondere ist kein (urkundlicher) Nachweis der Rechtsnachfolge erforderlich, da die Tatsachen, die der hier ex lege eingetretene Rechtsnachfolge zugrunde liegen, bei Gericht offenkundig sind.

60 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

61 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.

62 Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem TCA ergibt, dass die im Zeitpunkt des Brexits bestehenden (Scheinauslands-)Gesellschaften aus dem VK auch nach dem Brexit so zu behandeln wären, als wäre weiterhin die Gründungstheorie wie unter der Geltung der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49, 54 AEUV anwendbar mit der Konsequenz der fortbestehenden Rechts- und Parteifähigkeit trotz tatsächlichem Verwaltungssitz auf dem Gebiet der EU, weicht der Senat mit seiner Auffassung jedenfalls von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 2021 — 2 U 40/20 —, Rn. 97 f., juris) ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liegt bislang — soweit ersichtlich — nicht vor.

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