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1 K 295/23•VG Berlin 1. Kammer, 2026-06-30, 1 K 295/23
1 K 295/23Tribunal Administrativo / Câmara 130 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 1 K 295/23
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0630.1K295.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs 4 S 1 StrReinG BE, § 5 Abs 1 StrReinG BE, § 5 Abs 3 StrReinG BE, § 2 Abs 2 S 1 Buchst B StrG BE 1985
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1 Die Klägerin begehrt eine Ausnahmezulassung von der Erbringung des Winterdienstes.
2 Sie ist Miteigentümerin des Eckgrundstücks M… 1 in Berlin-S… (im Folgenden: Klägergrundstück). Zu diesem Grundstück führt eine Zufahrt vom westlich angrenzenden M…. Nördlich des Grundstücks befindet sich die R… Allee. Zwischen dem Klägergrundstück und dem Gehweg an der R… Allee liegt ein acht bis zehn Meter breiter und ca. 27 Meter langer Grünstreifen, über welchen ein schmaler Weg den Gehweg der R… Allee mit einer auf dem Klägergrundstück belegenen Netzstation eines Stromanbieters verbindet. Der Grünstreifen und der Geh- und Radweg an der R… Allee liegen auf der Höhe des Klägergrundstücks auf dem Flurstück 6…, welches im amtlichen Liegenschaftskataster für das Land Berlin als Straßenverkehrsfläche geführt wird.
3 Im November 2022 pflanzte das bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verkehr und Klimaschutz angesiedelte Pflanzenschutzamt nach mündlicher Vereinbarung mit dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirksamts S… versuchsweise knapp 200 Kiefern, Linden, Eichen, Ulmen und Rosskastanien auf dem Grünstreifen vor dem Klägergrundstück. Das Amt bezweckte die Entwicklung eines sog. Microforests auf der Fläche, eines dichten, schnell wachsenden Miniaturwalds auf kleinstem Raum, zur Verbesserung der Wasserhaltekapazität im Boden, der Erhöhung der Diversität und Schaffung von zusätzlichen Habitaten und zur Extensivierung der Pflege der Straßenbegleitgrünfläche. Das Amt führt halbjährliche Bewertungen der Versuchsfläche durch und nimmt Auslichtungen vor.
4 Die Klägerin beantragte beim Bezirksamt Q… von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) zeitgleich mit der Anpflanzung des Microforests die Befreiung vom Winterdienst und begründete ihr Begehren mit der besonderen Nutzung der Grünfläche durch das Pflanzenschutzamt. Das vom Bezirksamt mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte bei der Beigeladenen angefragte Einvernehmen für die Erteilung einer Ausnahmezulassung versagte diese mit Verweis auf die Unerheblichkeit der Bepflanzung des Straßenbegleitgrüns.
5 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 lehnte das Bezirksamt die Erteilung der Ausnahmezulassung ab und begründete seine Entscheidung mit dem fehlenden Einvernehmen der Beigeladenen und der rechtlichen Unmöglichkeit, den Grünstreifen in eine öffentliche Grünanlage umzuwidmen. Den am 23. Januar 2023 erhobenen und am 30. März 2023 begründeten Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2023 mit der Begründung eines weiterhin fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zurück. Die konkrete Gestaltung des Straßenbegleitgrüns ändere nichts an seiner Widmung als Bestandteil des öffentlichen Straßenlandes.
6 Mit der am 5. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihr die Beigeladene die Gründe für die Versagung ihres Einvernehmens nicht mitgeteilt habe. Sie sei jedenfalls keiner Anliegerin der R… Allee, weil die Grünfläche zwischen der Straße und ihrem Grundstück als Versuchsfläche des Pflanzenschutzamts einer eigenständigen Nutzung unterliege. Sie sei auch keine Hinterliegerin, weil der Zugang zu ihrem Grundstück nur über den M… erfolge. Der schmale Weg von der R… Allee über den Grünstreifen führe nur zur Netzstation des Stromanbieters. Sie habe einen Anspruch auf Befreiung vom Winterdienst, weil der gepflanzte Microforest ihr Grundstück, insbesondere ihre Pflanzen, benachteilige und wegen der Einzigartigkeit der Situation in Berlin einen Ausnahmefall begründe. Hinzu trete die Vermüllung der nicht gepflegten Grünfläche. Vor dem benachbarten Grundstück an der R… Allee, dem Eingang zum G… Garten, sei die Beigeladene für den Winterdienst zuständig. Ihre Fahrzeuge würden jedes Mal über den Gehwegabschnitt vor dem Microforest fahren müssen, so dass die Übernahme des Winterdienstes auch aus Gründen des Klimaschutzes sinnvoll sei.
7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8 den Ablehnungsbescheid des Bezirksamts Q… von Berlin vom 28. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Juni 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Ausnahme von der Straßenreinigungspflicht wegen unzumutbaren Härten zuzulassen,
9 hilfsweise,
10 festzustellen, dass dem Beklagten für die öffentliche Straße „R… Allee", Höhe Flurstück 6… Flur 7… Grundbuch von G… Blatt 9… die Straßenreinigungspflicht wegen fehlender Anlieger und Hinterlieger obliegt.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er meint, der 230 m² große Grünstreifen sei nach wie vor Teil der öffentlichen Straße und die Klägerin daher im straßenreinigungsrechtlichen Sinne Anliegerin auch der R… Allee. Ein Grundstück gelte auch dann als angrenzend, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen ohne selbständige Nutzung von der Straße getrennt liege. Die mündliche Vereinbarung zur Versuchsnutzung des Grünstreifens führe zu keiner selbständigen Nutzung, insbesondere setzte sie nicht die Widmung des Grünstreifens als öffentliche Straße außer Kraft.
14 Die Beigeladene beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie schließt sich dem Vortrag des Beklagten an.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Halbband) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
18 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 16. April 2026 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet.
19 Der Bescheid des Bezirksamts Q… von Berlin vom 28. Dezember 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung noch kann festgestellt werden, dass der Winterdienst auf dem streitgegenständlichen Abschnitt des Gehwegs an der R… Allee dem Beklagten obliegt.
20 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung vom Winterdienst.
21 1. Sie ist mit dem Klägergrundstück Anliegerin der R… Allee und als solche gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Straßenreinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1978 (GVBl. S. 2501 – StrReinG), welches in der zuletzt durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. S. 478) geänderten Fassung anzuwenden ist, zum Winterdienst verpflichtet. Danach sind die Anlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C aufgeführten Straßen zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten (zugeordnete Gehwege) verpflichtet.
22 Die R… Allee wird gemäß der Anlage zu § 1 der aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StrReinG erlassenen Straßenreinigungsverordnung (in der Fassung der 25. Änderungsverordnung vom 4. Juni 2024, GVBl. S. 206) im Straßenreinigungsverzeichnis A geführt. Die Klägerin ist Anliegerin der R… Allee, denn dies sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG die Eigentümer der an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Die Klägerin ist Eigentümerin eines an die R… Allee angrenzenden Grundstücks. Dies folgt aus der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 StrReinG, wonach ein Grundstück an eine Straße grenzt, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Die Bestandteile der öffentlichen Straße werden in § 2 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) gesetzlich bestimmt: Danach gehören zum Straßenkörper einer öffentlichen Straße neben Fahrbahnen, Geh- und Radwegen auch das Straßenbegleitgrün sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BerlStrG).
23 Bei dem an das Klägergrundstück angrenzenden Grünstreifen handelt es sich um sog. Straßenbegleitgrün in diesem Sinne und mithin um einen Teil der R… Allee. Kriterien für die Einordnung als Straßenbegleitgrün sind der Umfang der Grünfläche, die Art der Bepflanzung und die Zweckbestimmung der Anlage, die auch in deren Gestaltung zum Ausdruck kommen kann (VG Braunschweig, Urteil vom 6. Mai 2015 – 6 A 275/14 – juris Rn. 42). Hier ist der Streifen ausweislich der von den Beteiligten überreichten Lichtbilder (Bl. 89 und Bl. 129-132 eGA), die bereits für sich hinreichend aussagekräftig zur Beurteilung der Örtlichkeit sind, nach seinem äußeren Erscheinungsbild mit einer Breite von acht bis zehn Metern und seiner fehlenden Gestaltung eine Anlage, die üblicherweise beim Bau von Straßen nach modernen Gesichtspunkten als Seiten- oder Randstreifen für die Sicherheit der eigentlichen Verkehrsfläche oder zum Schutz der Anliegergrundstücke vor Lärm und Geruchsimmissionen bzw. zu beiden Zwecken als bepflanzte Freifläche belassen wurde (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 6. Februar 2020 – Au 2 K 18.54 – juris Rn. 27). Darauf, dass der Streifen auch einmal als Lagerfläche für Bauarbeiten genutzt wurde, wie die Klägerin vorträgt, kommt es nicht an, da diese frühere Zweckbestimmung ganz offensichtlich schon vor längerer Zeit aufgegeben wurde.
24 Die 230 m² große Fläche ist keine eigenständige Grünanlage im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612 – GrünanlG). Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG eine öffentlich bekannt zu machende Widmung als Grün- und Erholungsanlage. Eine solche ist für den Grünstreifen bisher nicht erfolgt und vom zuständigen Bezirksamt zu Recht abgelehnt worden, weil der Grünstreifen nach seiner Größe, Art und Lage nicht die Voraussetzungen für eine Grünanlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GrünanlG erfüllt. Danach handelt es sich bei öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen um gärtnerisch gestaltete Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, waldähnliche oder naturnahe Flächen, Plätze und Wege, die entweder der Erholung der Bevölkerung dienen oder für das Stadtbild oder die Umwelt von Bedeutung sind. Der Grünstreifen an der R… Allee dient jedoch keinen bestimmten, für Besucher geschaffenen Erholungszwecken: es gibt keine Ruhebank, keine Blumenbeete, keinerlei Verschönerung z.B. durch Aufstellung eines Findlings oder von Kunstgegenständen oder sonstige Anhaltspunkte für ein Mindestmaß an Aufenthaltsqualität der Fläche. Aufgrund seiner geringen Größe kommt ihm auch keine Bedeutung für das Stadtbild oder die Umwelt zu.
25 Die bloße Breite des Grünstreifens spricht nicht gegen seine Einordnung als Straßenbegleitgrün. Eine feste Breite, von der ab nicht mehr von einem zur Straße gehörenden Grünstreifen ausgegangen werden könnte, gibt es nicht. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Art und der Zustand der jeweils zu beurteilenden Grünfläche in ihrem Verhältnis zur Straße (VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 4 ZB 11.1555 –juris Rn. 10). Bei natürlicher Betrachtungsweise muss eine räumliche Beziehung zwischen der Straße bzw. dem Gehweg und dem Grundstück bestehen. Diese räumliche Beziehung kann aufgehoben sein, wenn ein dicht bepflanzter Grünstreifen eine besondere Breite und keinen funktionalen Zusammenhang mehr mit der Straße aufweist (VG Bremen, Urteil vom 18. August 2016 – 5 K 1311/15 – juris Rn. 23). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Breite eines Grünstreifens von zwölf Metern ohne das hinzutreten weiterer Umstände noch nicht als ausreichend für die Aufhebung der Anliegereigenschaft angesehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 4 ZB 11.1555 – juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht Augsburg betrachtet eine an das Grundstück angrenzende Grünfläche, die an ihrer breitesten Stelle eine Breite von über 18 Metern ausweist, als für die Anliegereigenschaft unerheblich, wenn die durchschnittliche Breite der Grünfläche bei zehn Metern liegt (VG Augsburg, Urteil vom 6. Februar 2020 – Au 2 K 18.54 – juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist die schiere Breite des Grünstreifens von ca. acht bis zehn Meter noch nicht geeignet, eine Unterbrechung der räumlichen Beziehung zwischen dem Klägergrundstück und der R… Allee zu begründen, sondern bewegt sich noch im Größenrahmen eines Straßenbestandteils. Nichts anderes ergibt sich aus seiner Bepflanzung mit Gehölzen. Er wirkt dadurch vielmehr als ein vor Lärm und die Privatsphäre schützender Puffer zwischen dem Klägergrundstück und dem geh- und Radweg, dem keine darüber hinaus gehende Zwecksetzung zukommt.
26 Selbst wenn man in Ermangelung einer ausdrücklichen Widmung der R… Allee mit ihren Bestandteilen auf der Grundlage des Berliner Straßengesetzes keine abschließende Entscheidung über die Eigenschaft des Grünstreifens als Straßenbestandteil treffen wollte, änderte sich dadurch nichts für die Beziehung des Klägergrundstücks zur R… Allee und mithin für die Anliegereigenschaft der Klägerin. Denn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 StrReinG gilt ein Grundstück auch dann als angrenzend im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. Anders als die Klägerin meint, ist eine Versuchsfläche für Straßenbegleitgrün, bei der alle sechs Monate die Wasserrückhaltekapazität und Qualität einer bestimmten Bepflanzung durch das Pflanzenschutzamt kontrolliert wird, keine die Anliegereigenschaft ausschließende eigenständige Nutzung der Fläche. Wie bereits ausgeführt, weist nach den vorgelegten Lichtbildern schon ihr äußeres Erscheinungsbild nicht auf eine eigenständige Nutzung, weil es insoweit an Hinweistafeln oder besonderen Einzäunungen fehlt, die auf eine Versuchsfläche des Pflanzenschutzamts hinweisen und die Fläche dadurch von dem üblichen Straßenbegleitgrün differenzieren würden. Sie dient aber auch tatsächlich nicht anderen Zwecken als der Erforschung der Eignung ihrer konkreten Bepflanzung zur pflegefreien und dabei naturschutznahen Straßenbegleitung.
27 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von der gesetzlich grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Winterdienst liegen nicht vor.
28 Gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG kann die zuständige Behörde, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 oder 2 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, im Einvernehmen mit der Beigeladenen von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen – darunter der Pflicht zum Winterdienst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StrReinG – ganz oder teilweise Ausnahmen zulassen.
29 Wann unzumutbare Härten vorliegen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Vorschrift konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Anwendungsbereich des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, indem es die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendigerweise verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zuzulassen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2019 – 1 B 15.18 – juris m.w.N.) bzw. in denen sich aufgrund der formalen Bestimmung des Anlieger- bzw. Hinterliegerbegriffs außergewöhnliche Härten ergeben (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucks. 7/1236 zu § 5 StrReinG). Demnach ist eine unzumutbare Härte im Sinne des § 5 Abs. 3 StrReinG dann anzunehmen, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft verbundene Verpflichtung den Betroffenen im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern in grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2022 – 1 K 20.19 – juris Rn. 31 m.w.N.). Regelmäßig setzt dies eine grundstücksbezogene Härte voraus. Zu einer personenbezogenen Härte hat die Klägerin im Übrigen auch nicht vorgetragen.
30 Gemessen daran sind unzumutbare Härten bei der Verpflichtung der Klägerin zum Winterdienst nicht erkennbar. Die Klägerin ist als Eigentümerin des Klägergrundstücks in gleichem Maße beansprucht wie regelmäßig jeder Eigentümer eines Eckgrundstücks. Diese müssen im Verhältnis zu ihrer Grundstücksfläche für eine größere Fläche Winterdienst leisten als Grundstückseigentümer, deren Grundstück nur mit einer Grundstücksgrenze an einer öffentlichen Straße anliegt. Im Fall der Klägerin vergrößert sich die zu beräumende Fläche noch um jene auf dem Gehweg des M…s am Kopf des acht bis zehn Meter breiten Grünstreifens. Auch hierbei dürfte es sich nicht um einen einzigartigen Sonderfall im Land Berlin handeln, da eine Vielzahl von Konstellationen denkbar ist, in denen sich die zu beräumende Gehwegfläche aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. Besonderheiten der Verkehrsführung gegenüber der eigentlichen Strecke entlang der an die öffentliche Straße anliegenden Grundstücksgrenzen vergrößert. Dass die Klägerin dadurch in so grob unbilliger und offensichtlicher Weise benachteiligt würde, dass ihr der Winterdienst für den Gehweg an der R… Allee nicht zugemutet werden kann, ist nicht erkennbar. Für die Frage des Winterdienstes ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Klägerin das Grundstück überhaupt nicht nutzen könnte. Hier wohnt sie aber auf dem Grundstück. Eine Unzumutbarkeit wurde in der Rechtsprechung ferner angenommen bei einem besonders ungünstigen Verhältnis zwischen der Verkehrsbedeutung eines Gehwegs und der durch seine topographischen und baulichen Besonderheiten bedingten besonderen Gefährlichkeit des Winterdienstes (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 2022 – 5 S 947/21 – juris Rn. 66, 72). Auch für ein solches Missverhältnis ist nichts erkennbar. Der eben gelegene Gehweg der R… Allee unterliegt einer gewöhnlichen Fußgängernutzung und weist keine besonderen topographischen Herausforderungen für den Winterdienst auf. Die von der Klägerin durch die Bepflanzung des Grünstreifens beschriebenen Nachteile, dessen fehlende Pflege und Reinigung trotz Vermüllung sowie ein befürchtetes zukünftiges Eindringen der Gehölze auf ihr Grundstück, können das Missverhältnis nicht begründen, denn aus diesen Nachteilen gegen winterdienstbezogene besondere Gefahren für die Klägerin nicht hervor. Schließlich ist der Fall auch nicht dem durch den bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfall vergleichbar, in welchem zwischen dem Grundstück und der öffentlichen Straße ein 12 Meter breiter Grünstreifen lag, der so dicht bewachsen war, dass er nicht mehr begangen werden konnte, so dass der Eigentümer zur Reinigung einen 400 Meter langen Umweg in Kauf nehmen musste. Dies wurde als nicht mehr zumutbar erachtet (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Dezember 1979, zitiert in VGH München, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 4 ZB 11.1555 – juris Rn. 10). Für die Klägerin stehen keinerlei Umwege oder sonstige Behinderungen bei der Erbringung des Winterdienstes im Raum. Den Zweckmäßigkeitserwägungen betreffend die Durchführung des Winterdienstes durch die Beigeladene vor dem benachbarten G… Garten möchte das Gericht inhaltlich nicht entgegentreten. Sie sind nach der aktuellen Rechtslage aber ohne Relevanz.
31 II. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
32 Der begehrten Feststellung, der Beklagte sei wegen fehlender Anlieger und Hinterlieger zum Winterdienst auf dem Gehweg der R… Allee auf der Höhe des Klägergrundstücks verpflichtet, steht schon die Nachrangigkeit der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der mit dem Hauptantrag erhobenen Verpflichtungsklage entgegen. Die Klägerin kann ihre Rechtsstellung über das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren hinaus mit der begehrten Feststellung nicht verbessern: wie gezeigt, ist sie selbst zum Winterdienst verpflichtet und hat auch keinen Befreiungsanspruch. Für die Feststellung, der Beklagte sei – statt ihrer – zum Winterdienst verpflichtet, ist daneben kein Raum. Selbst im Falle eines Obsiegens mit dem Hauptantrag fehlte der Klägerin die auch im Rahmen einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10/08 – juris Rn. 24), jedenfalls aber das gemäß § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Hierzu genügt jedes nach Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, a.a.O. Rn. 23). Eine Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass der Beklagte und nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 5 StrReinG die Beigeladene zum Winterdienst verpflichtet sei, ist nicht erkennbar.
33 III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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