Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2026-05-28, OVG 12 B 7/24

OVG 12 B 7/24Tribunal Administrativo / Division 1228 de mai. de 2026

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Regest

1. Für junge, gesunde, ungebundene, beruflich nicht etablierte und unvermögende Rückkehrer besteht in der Russischen Föderation ein realistisches Risiko, im Rahmen der präsidial verfügten Einberufungsquoten zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden. 2. Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften droht aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine. 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert werden; das schließt nicht aus, dass sie im Rahmen fordernder Anwerbung ihnen angebotene Verträge aufgrund der zugesagten finanziellen und sozialen Vorteile unterzeichnen. 4. Einsätze von Grundwehrdienstleistenden und Vertragssoldaten im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine stellen für sie selbst keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 8. Dezember 2023, 39 K 240.19, Urteil

Texto completo

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 7/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: OVG 12 B 7/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0528.OVG12B7.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG, Art 3 MRK, § 60 Abs 7 AufenthG

Leitsatz

  1. Für junge, gesunde, ungebundene, beruflich nicht etablierte und unvermögende Rückkehrer besteht in der Russischen Föderation ein realistisches Risiko, im Rahmen der präsidial verfügten Einberufungsquoten zum Grundwehrdienst herangezogen zu werden.

  2. Grundwehrdienstleistenden in den russischen Streitkräften droht aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Kampfeinsatz in der Ukraine.

  3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Grundwehrdienstleistende systematisch oder in nennenswertem Ausmaß zwangsweise als Vertragssoldaten rekrutiert werden; das schließt nicht aus, dass sie im Rahmen fordernder Anwerbung ihnen angebotene Verträge aufgrund der zugesagten finanziellen und sozialen Vorteile unterzeichnen.

  4. Einsätze von Grundwehrdienstleistenden und Vertragssoldaten im Rahmen des völkerrechtswidrigen Krieges gegen die Ukraine stellen für sie selbst keine Folter, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung dar.

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 8. Dezember 2023, 39 K 240.19, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2023 - VG 39 K 240.19 A - hinsichtlich der Kläger des Berufungsverfahrens geändert und ihre Klage abgewiesen.

Die Kläger des Berufungsverfahrens tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und die auf sie entfallenden Kosten des Ausgangsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit, am 3. Februar 2004bzw. 2. Februar 2005 geboren und begehren subsidiären Schutz bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

2 Nach ihren Angaben verließen die Kläger zusammen mit ihren Eltern die Russische Föderation im August 2012. In Polen angekommen, beantragten sie Asyl, warteten den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab, sondern reisten zur medizinischen Behandlung des Vaters nach Frankreich weiter, wo sie von November 2012 bis Februar 2013 blieben. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten sie Ende Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nach Durchführung des Dublin-Verfahrens und Ablauf der Überstellungsfrist prüfte das Bundesamt die Asylanträge im nationalen Verfahren. Nachdem keiner der Kläger zur Anhörung erschienen war, lehnte das Bundesamt deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz im September 2016 jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Rechtsmittel hiergegen legten die Kläger jeweils nicht ein. Anfang Februar 2017 reisten sie nach Polen aus.

3 Nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet stellten sie am 18. Juli 2017 einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, sie seien im Asylerstverfahren nicht hinreichend angehört worden; die Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben. In seiner Anhörung am 20. September 2017 erklärte der Vater der Kläger zunächst, er sei geflohen, weil die Behörden ihn und seine Familie umbringen wollten, erst zwei Wochen vor der Anhörung seien seine Cousins umgebracht worden; Namen traue er sich nicht zu nennen. Er erklärte sodann, ausgereist zu sein, nachdem ihm unbekannte maskierte Leute ihn mehrfach, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise, nach den Waffen seines Bruders gefragt hätten. Sein Bruder sei während des zweiten Tschetschenienkrieges ein Kämpfer gegen die Regierung gewesen und habe zwei Container mit zwei Jeeps, Geld und Waffen sowie einen Lkw im Wald versteckt. Der Vater der Kläger gab an, die maskierten Leute, die Regierungsleute oder Partisanen gewesen sein könnten, würden diese Gegenstände haben wollen. Deshalb seien sie in seine Wohnung eingedrungen, hätten ihn und seine Familie bedroht und immer wieder nach den Gewehren seines Bruders gefragt. Dabei hätten sie ihn und seine Frau misshandelt. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nicht helfen können und wollen. Die Mutter der Kläger erklärte in ihrer Anhörung, der Bruder ihres Mannes sei ein Kämpfer gewesen und 2007 oder 2008 umgebracht worden. Nachts seien mehrere Male russischsprechende Leute gekommen, die ihren Mann nach Gewehren gefragt, ihn gefesselt und mit einem russischen Jeep weggebracht und erst nach zwei oder drei Tagen freigelassen hätten. Einmal hätten die Eindringlinge eine Pistole an das Baby gehalten. Der letzte dieser Vorfälle habe Ende Mai oder Juni 2008 stattgefunden. Danach sei ihnen nichts mehr geschehen, ihr Mann sei allerdings auch mehrere Jahre nicht zu Hause, sondern in Dagestan gewesen.

4 Mit Bescheid vom 13. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

5 Mit der am 6. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage haben die Kläger ihr ursprüngliches Begehren bis auf die Asylanerkennung weiterverfolgt. Sie haben zunächst vorgetragen, dass jedenfalls dem Vater der Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil dieser wegen der ihm zugeschriebenen politischen Gesinnung, und zwar konkret der Bindung zu seinem bei Kämpfen erschossenen Bruder, von staatlichen Akteuren mehrfach zu Hause überfallen, mitgenommen und gefoltert worden sei; zudem sei er mehrfach von Leuten misshandelt worden, die möglicherweise Rebellengruppierungen zugerechnet werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht; für die staatlichen Akteure Tschetscheniens sei es kein Problem, den Vater der Kläger russlandweit zu finden, aber auch Rebellengruppierungen würden es aufgrund ihres hohen Maßes an Organisiertheit nicht schwer haben, ihn in der tschetschenischen Diaspora in Russland aufzuspüren. Zuletzt haben der Vater der Kläger sowie die Kläger ergänzend geltend gemacht zu befürchten, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gegen ihren Willen zur Teilnahme am völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine gezwungen zu werden.

6 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2023 teilweise stattgegeben, Ziffern 3 bis 6 des Bescheids aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den hiesigen Klägern subsidiären Schutz zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund der Erkenntnislage sei eine Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Wesentlich sei, dass es den Klägern im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein werde, sich effektiv gegen eine Verpflichtung und Entsendung in den Krieg gegen die Ukraine zur Wehr zu setzen. Sie seien aufgrund ihres Alters bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als vulnerable Personen einzustufen. Es sei ihnen nicht möglich und zumutbar, einem gegen sie ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. Den Klägern drohe bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtige hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Denn nicht nur liefen sie in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen würden in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK begehen. Würden die Kläger in die Teilrepublik Tschetschenien zurückkehren, bestünde zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie gegen ihren Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsandt würden.

7 Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2024 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. März 2024 die Berufung begründet.

8 Die Beklagte und Berufungsklägerin führt aus, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Quellenauswertung überzeuge nicht. So gehe dieses zwar zunächst davon aus, dass „im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine“ bestünden. Sodann halte es jedoch für beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation unter Ausübung von Druck und Zwang Wehrpflichtige dazu bringe, sich „freiwillig“ zum Kriegsdienst in der Ukraine zu verpflichten. Es halte es für beachtlich wahrscheinlich, dass gegenüber den „noch sehr jungen und beeinflussbaren und vulnerablen“ Grundwehrdienstpflichtigen ein „System des Zwangs und des Unterdrucksetzens“ zur Anwendung gebracht werde. Für diese Annahme bleibe das angegriffene Urteil jeden Quellennachweis schuldig. Demgegenüber beachte das VG Potsdam (Urteil vom 10. Mai 2023 - 6 K 352/18.A, Rn. 48) das vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Beweismaß hinsichtlich der vollen Überzeugung des Gerichts und führe zahlreiche Quellen an, aus denen hervorgehe, dass es gerade keine Anzeichen für einen Einsatz von Wehrdienstpflichtigen an der Front über Einzelfälle hinaus gebe.

9 Das Verwaltungsgericht räume in faktischer Hinsicht selbst ein, dass fehlerhaft an der Front eingesetzte Wehrdienstpflichtige zurückgeholt worden und dass eine Entsendung Wehrdienstpflichtiger an die Front in rechtlicher Hinsicht untersagt sei. Es lägen auch nach Auffassung des VG Berlin „im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine […] vor.“ Die Aussage des Erstgerichts, dass die Russische Föderation zukünftig („wird“) Wehrdienstpflichtige unter Druck und Zwang zum Einsatz als Vertragssoldat und sodann an die Front schicken werde, bleibe somit letztendlich reine Spekulation. Beweislastpflichtig für die Tatsache, dass Wehrpflichtigen der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Einsatz im Ukrainekrieg drohe, seien indes die Kläger. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger die vom Verwaltungsgericht angenommene Vulnerabilität aufweisen. Auch die weiterhin bestehende Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes, zuletzt bestätigt durch das Oberste Gericht und die intensivierte Anwerbung freiwilliger Kämpfer sprächen gegen eine solche Gefahr.

10 Die Beklagte beantragt,

11 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2023 (Az. VG 39 K 240.19 A) zu ändern und die Klage abzuweisen.

12 Die Kläger beantragen,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 Der Senat konnte nach entsprechendem Hinweis über die Berufung entscheiden, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

17 Die zulässige, insbesondere fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

18 A. Die Klage des Klägers zu 2 ist nunmehr bereits unzulässig. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 VwGO, da der Kläger keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, nachdem die Beklagte das Gericht darüber informiert hat, dass der Kläger unbekannt verzogen ist. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u. a. den Kläger bezeichnen. Dazu gehört nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem grundsätzlich die ladungsfähige Anschrift des Klägers, d. h. bei natürlichen Personen die Wohnanschrift, und zwar auch bei anwaltlicher Vertretung des Klägers (OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2026 - 12 LC 99/24 -, Rn. 28, juris; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris). Der Berichterstatter hat den Kläger nach § 82 Abs. 2 VwGO ohne Erfolg aufgefordert, eine aktuelle ladungsfähige Anschrift zu benennen, in der mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen und dementsprechend ebenfalls keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt worden.

19 B. Die Klage des Klägers zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der dessen Asylantrag ablehnende Bescheid vom 13. November 2017 ist - soweit er hier noch streitgegenständlich ist, nachdem die Abweisung der Klage hinsichtlich Flüchtlingsschutzes gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG) nicht mit Rechtsmittel angegriffen wurde - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (I.). Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) (II.). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden (III.).

20 I. Zu Recht hat das Bundesamt den Asylantrag weder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig bewertet. Für eine Schutzgewährung zugunsten des Klägers zu 1 in Frankreich oder Polen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar handelt es sich um einen Folgeantrag (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, § 71 AsylG). Die Beklagte hat aber den Asylantrag zu Recht in der Sache geprüft, weil jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) Wiederaufgreifensgründe nach § 71 AsylG vorlagen.

21 Dem Kläger zu 1 steht indes kein subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

22 Der Kläger zu 1 ist nicht vorverfolgt, sodass ihm nicht die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zu Gute kommt. Er war bei Verlassen der Russischen Föderation als seinem Heimatland im Jahr 2012 acht Jahre alt, ihm persönlich ist dort bisher nichts geschehen.

23 Dem Kläger zu 1 droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) ein ernsthafter Schaden.

24 Stichhaltige Gründe liegen vor, wenn dem Ausländer ein ernsthafter Schaden in dem beschriebenen Sinne in seinem Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser für die begründete Furcht vor Verfolgung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft geltende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Dieser Maßstab ist auch für den subsidiären Schutz anzuwenden.

25 Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O. m.w.N.).

26 Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische, nicht auszuschließende Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

27 Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19, juris Rn. 37). Allein die Wertung, dass eine Verfolgung "nicht auszuschließen" sei, genügt für die richterliche Überzeugungsbildung von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - InfAuslR 2019, 459, juris Rn. 20 ff., 32; Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 19-23).

28 Nach diesem Maßstab scheiden die Varianten eines ernsthaften Schadens nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylG ersichtlich aus; es spricht nichts dafür, dass dem Kläger zu 1, der die Russische Föderation als minderjähriges Kind mit seinen Eltern verlassen hat, die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, und es geht nicht um seine Bedrohung als Zivilperson innerhalb eines bewaffneten Konflikts im Zielstaat. Die Todesstrafe droht in der Russischen Föderation seit 2009 ohnehin nicht mehr, da sie de facto abgeschafft ist (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 25). Zwar gibt es vereinzelt Angriffe der Ukraine auch auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation, diese erfolgen aber nur sporadisch und nicht landesweit (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 13).

29 Dem Kläger zu 1 droht auch kein ernsthafter Schaden in der Variante des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Senat teilt bereits den rechtlichen Ansatz des Erstgerichts zur Herleitung eines solchen Schadens nicht (hierzu zu 1.). Unabhängig davon hält der Senat zwar eine Einziehung des Klägers zu 1 zum Grundwehrdienst für beachtlich wahrscheinlich (hierzu zu 2. a), nicht aber seine Verpflichtung zum Vertragssoldaten gegen seinen Willen (hierzu zu 2. b). Zudem sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger zu 1 als Grundwehrdienstleistender in der Ukraine zum Einsatz kommt (hierzu 2. c aa). Selbst bei seiner Verpflichtung als Vertragssoldat ist ein Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG für den Kläger zu 1 nicht beachtlich wahrscheinlich (hierzu 2. c bb). Auch aus anderen Gründen besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens für ihn nicht (hierzu 2 d).

30 1. Die Herleitung stichhaltiger Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens dieser Art durch das Verwaltungsgericht ist im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen von vorneherein nicht überzeugend.

31 Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen, da es sich bei dem Kläger zu 1 um einen Mann im wehrdienstpflichtigen Alter handele, sodass ihm eine Einberufung in den Wehrdienst und ein Einsatz in der Ukraine und in der Folge ein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe (UA S. 35 f.). Dem Kläger zu 1 drohe bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Denn nicht nur liefe er in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begingen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger zu 1 bei seiner Einziehung und Entsendung in diesen Krieg unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt werde (UA S. 42).

32 Diese Ansätze sind bereits aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Tatbestandsvariante des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu begründen.

33 a) Soweit das Verwaltungsgericht auf die Gefahr der Verwundung oder Tötung bei einem Einsatz an der Front abstellt, wäre dies kein Fall der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspräche ihrem Telos.

34 Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - Rn. 10).

35 Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Eine Behandlung wurde als "erniedrigend" angesehen, wenn sie geeignet ist, in ihren Opfern Gefühle der Furcht, der Angst und der Unterlegenheit hervorzurufen, die geeignet sind, sie zu demütigen und herabzuwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen, wodurch sie dazu getrieben werden, gegen ihren eigenen Willen oder ihr Gewissen zu handeln (vgl. EGMR, Urteil vom 9. Juli 2015 - 32325/13 -, Rn. 69 m.w.N.).

36 Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - 37201/06 -, Rn. 135). Der EGMR zieht zur Definition von Folter die Definition aus Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolter-Konvention heran. Danach liegt Folter vor bei einer vorsätzlichen unmenschlichen Behandlung, die sehr schweres und grausames Leid verursacht. Der Begriff der Folter enthält außer dem Element der Schwere der Behandlung das Element der Absicht, etwa um ein Geständnis zu erlangen, zu strafen oder einzuschüchtern (EGMR, Urteil vom 27. Juni 2000 - 21986/93 -, Rn. 114).

37 In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) erreichen müssen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 57467/15 -, Rn. 122).

38 Allein die Todesgefahr oder Gefahr der körperlichen Verletzung im Krieg genügt danach nicht, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu erfüllen. Schon der systematische Vergleich mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, also dem ernsthaften Schaden in Gestalt der individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, und mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, d.h. des Schadens in Gestalt der Gefahr der Todesstrafe, spricht gegen eine solche Auslegung. Würde man jede Lebens- oder Leibesgefahr undifferenziert unter § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG subsumieren, würde dieser Tatbestand die anderen beiden konsumieren, ihre besonderen Voraussetzungen erübrigen und letztlich als eine Art Auffangtatbestand fungieren. Dagegen streiten Wortlaut, Telos und Genese der Norm. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG stellt nicht auf eine irgendwie geartete Verletzung ab, sondern gerade auf Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Er entspricht weitgehend dem Wortlaut des Art. 3 EMRK. Abgesehen davon, dass die EMRK ein eigenes Recht auf Leben kennt (Art. 2 EMRK), ist das Folterverbot ein nicht abwägbares Verbot. Das trifft weder für die Tötung zu noch für jede Körperverletzung. Im Übrigen würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis jedem Kriegsdienst entgegenstehen. Das ist ersichtlich weder von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG intendiert noch mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung vereinbar.

39 b) Nicht anders verhält es sich mit dem weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, nach dem die russischen Streitkräfte immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen begehen und die Gefahr bestünde, dass der Kläger bei seiner Einziehung und Entsendung in diesen Krieg unmittelbar oder mittelbar zur Beteiligungen an derartigen Handlungen und Verbrechen gezwungen wäre.

40 Es ist für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit ein solcher Zwang die Tatbestandsvarianten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllen würde (vgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 32 f.). Es ist nicht für sich genommen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, wenn ein Soldat zur Teilnahme an Kriegsverbrechen veranlasst oder gezwungen wird. Auch ein solches Verständnis entspricht weder dem Wortlaut noch dem Telos der Norm. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG unterscheidet sich insoweit gravierend von § 3a AsylG, der eine Vielzahl denkbarer Verfolgungshandlungen enthält. Demgegenüber ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auf sehr spezifische Schäden, die dem Schutzsuchenden drohen, ausgerichtet. Die vom Erstgericht angeführte Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG findet im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG keine entsprechende Anwendung, denn § 4 Abs. 3 AsylG verweist nicht auf § 3a AsylG (so auch, aber im Ergebnis offengelassen: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 56). Das ist folgerichtig, denn was im Rahmen des Flüchtlingsschutzes gemäß § 3 AsylG die Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG ist, ist im Rahmen des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG der ernsthafte Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG (so ausdrücklich § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Beide Rechtskreise sind zu trennen und lassen sich nicht beliebig kombinieren.

41 Im Übrigen ist - selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegend nicht erfüllt. Dieser sieht als Verfolgungshandlung nicht den Zwang zur Begehung eines Kriegsverbrechens an, sondern die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen. Hinzukommen muss, dass diese Verfolgung gerade in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Kriterien erfolgt (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dass dem Kläger zu 1 Bestrafung oder Strafverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nimmt auch das Verwaltungsgericht - zu Recht - nicht an und stellt auch die erforderliche Verknüpfung nicht fest.

42 Zwar ist es denkbar, dass ein Soldat mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bedroht ist, wenn er sich Befehlen widersetzt. Ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs 1 Nr. 2 AsylG besteht für den Soldaten jedoch nicht darin, dass er selbst ein Kriegsverbrechen begeht. Er wird m. a. W. nicht zum „Gefolterten“, indem er jemand anderen foltert. Ein anderes Verständnis der Norm würde die Täter- und Opferrolle umkehren und die Verantwortung letztlich auf einen immer weiter hinter dem unmittelbaren Täter stehenden mittelbaren Täter verschieben, nämlich die Person, die in der Befehlskette jeweils eine Stufe höher steht. Das widerspricht dem Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und kommt daher nicht in Betracht.

43 Die zur Rechtfertigung dieser - vom Senat nicht geteilten - Prämisse in Teilen der Rechtsprechung (VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 - 33 K 504/24 A -, juris Rn. 127) angeführte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH) ist nicht tragfähig. Der Hinweis darauf, es komme nicht darauf an, dass ein einfacher (unausgebildeter) Vertragssoldat voraussichtlich keine höherrangige Position einnehmen, sondern unter Umständen nur eine ausführende oder gar nur eine unterstützende Tätigkeit zugeteilt bekommen werde, weil auch derartige Tätigkeiten und die mit ihnen verbundene erzwungene mittelbare Beteiligung an menschen- oder völkerrechtswidrigen Handlungen unter den gegebenen Umständen für den Betroffenen eine unmenschliche, gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellten wird allein durch die Bezugnahme auf die Urteile des EuGH (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - juris Rn. 36 und R18 - EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 [Shepherd] - Rn. 37) belegt. Diese befassen sich indes mit dem Flüchtlingsschutz und nicht mit dem subsidiären Schutz und enthalten auch keine die Ansicht des Verwaltungsgerichts stützenden Ausführungen zu Art. 3 EMRK:

44 Das Urteil vom 26. Februar 2015 (C-472/13) befasst sich mit Art. 9 RL 2004/83/EG also mit den Umständen unter denen eine Verfolgungshandlung für den Flüchtlingsschutz bzw. nach der GFK vorliegen kann. Es sagt nichts dazu aus, dass es sich um Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung handeln würde. So liegt es auch mit dem Urteil vom 19. November 2020 (C-238/19), welches Art. 9 der Nachfolgerichtlinie RL 2011/95 betrifft. Der EuGH führt insoweit wörtlich aus (Rn. 34 ff.):

45 „Es obliegt allein den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle zu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie zu begehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 40).

46 Diese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände – insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers – zu belegen, dass die Gesamtsituation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2015, Shepherd, C-472/13, EU:C:2015:117, Rn. 46).

47 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind.“

48 Im Übrigen führt der EuGH an anderer Stelle aus, dass auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden kann, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 [Shepherd] - Rn. 38)

49 2. Unabhängig von diesen Ausführungen (zu 1.) lässt sich ein eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Zwar geht der Senat davon aus, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger zu 1 in Tschetschenien oder einem anderen Teil der russischen Föderation zum Grundwehrdienst herangezogen werden würde (a). Schon eine unfreiwillige Heranziehung zum Vertragssoldaten ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich (b). Erst recht ist dementsprechend ein ernsthafter Schaden im Zusammenhang mit einem Einsatz als Vertragssoldat oder als Grundwehrdienstleistender nicht beachtlich wahrscheinlich (c). Ein solcher droht auch nicht im Rahmen des Grundwehrdienstes oder aus anderen Gründen (d).

50 a) Es ist sowohl in Tschetschenien (aa) als auch in den anderen Teilen der russischen Föderation (bb) beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger zum Grundwehrdienst herangezogen wird. Der Senat hält insoweit auch auf Grundlage der aktuellen Erkenntnislage an seiner Rechtsprechung fest (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 31 ff.), die mit der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang steht (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 21 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris 20 ff.).

51 aa) Die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung des Klägers zu 1 zum Grundwehrdienst dürfte bei einer Rückkehr nach Tschetschenien zwar deutlich herabgesetzt, aber wegen der dort herrschenden Rekrutierungspraxis gleichwohl unberechenbar sein.

52 Die herabgesetzte Wahrscheinlichkeit folgt daraus, dass bei Wiedereinführung der Einberufung von Tschetschenen zum Grundwehrdienst im Jahre 2014 eine Quote von 500 Mann festgelegt wurde, die aus Tschetschenien pro Einberufungskampagne gezogen wird (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 40, 56 ff). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind indes von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist daher schwer einzuschätzen. Verlässliches Zahlenmaterial steht insoweit nicht zur Verfügung: Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn. Die von Putin am 21. September 2022 verkündete Teilmobilmachung wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Kadyrov hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt habe. Memorial berichtet, dass die Rekrutierungskampagne nach einer Rede von Kadyrov am 29. Oktober 2024 intensiviert worden sei; Kadyrov habe erklärt, dass von den 84.000 wehrfähigen Einwohnern bisher noch niemand einberufen worden sei, die Männer jedoch kämpfen müssten (https://memorialcenter.org/ru/news/kadyrov-prizvat-dobrovolno-na-vojnu-84-tysyachi-chelovek). Die meisten dieser Einheiten sind im Hinterland und in Grenzgebieten stationiert, Kadyrov berichtet der russischen Regierung, dass jedes Jahr zehntausende Tschetschenen in den Kampf zögen. Im Juli 2025 gab er bekannt, dass die Republik Tschetschenien seit Beginn der Invasion 60.000 Kämpfer – darunter 22.000 „Freiwillige“ – in die Konfliktzone entsandt habe (The Insider: https://theins.ru/en/inv/285242).

53 Trotz der Ankündigung, es handele sich um „Freiwillige“, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte zu Methoden wie Druck, Drohungen, Entführungen, Gewalt, Erfindung von Strafverfahren, Erpressung und Nötigung. Die Rekrutierungsbemühungen in Tschetschenien wurden stark durch bestimmte Rekrutierungsquoten vorangetrieben, die den Strafverfolgungsbehörden zugewiesen wurden. Im Oktober 2024 wurden Polizeistationen und Verkehrspolizeieinheiten beauftragt, jeweils 20 bis 50 Freiwillige zu rekrutieren (EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 95 ff.). Kadyrov betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda. Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf, hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet. Es kommt zu einer Vielzahl von Zwangsrekrutierungen und schweren Menschenrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 57 f.).

54 Die Lage stellt sich danach unübersichtlich dar: der Behauptung Kadyrovs, eine - wechselnde, einander widersprechende - Vielzahl von „Freiwilligen“ rekrutiert und entsandt zu haben, und dem massiven Druck inklusive schwerster Rechtsverletzungen im Rahmen der Rekrutierung steht gegenüber, dass die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer aus dem ländlichen Raum entstammen und mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen leben, sodass auch die versprochenen hohen Geldsummen sie zu einem Kriegseinsatz verleiten (DIS/Migrationsverket, Country of Origin Information Russia - Conscription, März 2025, S. 57) und - wie auch anderswo in Russland - Strafgefangene, Angeklagte oder sonstige Kadyrov unliebsame Personen rekrutiert werden (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 57). Gleichzeitig betrifft der Grundwehrdienst 13 Jahrgänge, nämlich die männliche Bevölkerung zwischen 18 und 30 (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13), also selbst in Tschetschenien mit seiner geringen Bevölkerungszahl von 1,5 Millionen Menschen eine erhebliche Zahl von Männern. Angesichts der unberechenbaren Willkürpraxis in Tschetschenien hält der Senat aber daran fest, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, in Tschetschenien in den Grundwehrdienst eingezogen zu werden.

55 Dem Kläger zu 1 steht es aber offen, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, wo es an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden fehlt (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 -, juris Rn. 37 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 44/25.A -, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 16 f.). Zwar finden Rekrutierungen in der gesamten russischen Föderation statt. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind aber nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 58). Auch die österreichische Botschaft Moskau beantwortet nach Angaben des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 157) die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, dahingehend, dass nach der Verfassungsbestimmung aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte besitzen, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren und sich in der Russischen Föderation frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab, was allerdings nicht bedeute, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte. Soweit das Auswärtige Amt in anderem Zusammenhang (AA, a.a.O., S. 21) darauf hinweist, dass auch außerhalb des Nordkaukasus Tschetschenen, die von Ramsan Kadyrov verfolgt werden, nicht sicher sind, da Sicherheitskräfte, die Kadyrov zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind, bezieht sich das zum einen nicht auf Rekrutierungen. Zum anderen versteht der Senat dies so, dass damit die gezielte Verfolgung bereits in das Fadenkreuz geratener Tschetschenen gemeint ist (in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 17), was für den normalen Grundwehrpflichtigen nicht zutrifft und auch bei schon vorliegenden Einberufungsbefehlen nicht ohne Weiteres bejaht werden kann. Schon gar nicht kommt dies im Fall des Klägers in Betracht, der Tschetschenien zuletzt vor 14 Jahren als 7-Jähriger betreten hat.

56 bb) Indes muss der Kläger zu 1 nach der auf Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel weiterhin zutreffenden Rechtsprechung des Senats auch in anderen Teilen der Russischen Föderation damit rechnen, dass er zum Grundwehrdienst eingezogen wird.

57 Zwar ist die Wahrscheinlichkeit dafür weiterhin durchaus beschränkt. Denn die durch Erlass des russischen Präsidenten festgelegten Quoten für die (inzwischen) ganzjährlich stattfindenden Einberufungskampagnen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 79 ff.:) sind deutlich geringer als die Zahl der ungedienten Wehrpflichtigen, so dass rechnerisch nur etwa jeder Dritte des in das wehrfähige Alter eingetretenen Jahrgangs herangezogen wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 39 ff.). Es werden jährlich durchschnittlich 1,2 Millionen Männer einberufungsfähig, wovon die Militärkommissariate jedoch nur die Hälfte tatsächlich einberufen. Von dieser Gruppe einberufener Wehrpflichtiger muss jedoch letztlich nur ein Teil tatsächlich in die Armee eintreten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass in der Praxis nur zwischen 10 und 30 Prozent der wehrpflichtigen Männer tatsächlich einberufen werden (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 8 ff.; 33 ff:).

58 Berücksichtigt man die Zahl aller ungedienten Wehrpflichtigen bis zum 30. Lebensjahr, verringert sich das prognostische Risiko einer Heranziehung rechnerisch weiter. Dass die Einberufungsquoten infolge des Ukraine-Kriegs signifikant gestiegen wären, kann - entgegen teils gegenteiliger erstinstanzlicher Rechtsprechung - nicht festgestellt werden (vgl. Call to Conscience, The right to conscientious objection to miliary service in Russia during full-scale war, 31. Mai 2024, S. 3; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23.12.2025, S. 39 ff.: Herbst 2022: 120.000, 2023: 277.000, 2024: 283.000, 2025: 295.000; für das Jahr 2026 von 261.000 ausgehend: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 22).

59 Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 39 ff.). Zwar hat es u. a. durch Einführung eines elektronischen Registers (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 41; DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 15 ff.) und die Umstellung auf eine ganzjährige Einberufungsmöglichkeit eine erhebliche Effektivierung der Einberufungspraxis gegeben. Gleichzeitig ist aber die Zahl der Jahrgänge, die einberufen werden können, signifikant erhöht worden. Da die Einberufungszahlen sich, wie festgestellt, insgesamt nur moderat entwickeln, reduziert sich dadurch das Risiko jedes Einzelnen, eingezogen zu werden.

60 Weiterhin kaum relevant sind die Möglichkeiten der Aufschiebung, Ausmusterung, Kriegsdienstverweigerung und des Wehrersatzes bzw. Zivildienstes (OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 29). Sie finden zwar statt, aber auf sehr niedrigem Niveau (BFA, a.a.O. S. 69: 2.722 Zivildienstleistende im August 2025; EUAA: ebenfalls 2.722, a.a.O., S. 84 mit Berichten über schärfere Regeln bei der medizinischen Ausmusterung).

61 Für die Prognose einer möglichen Einberufung ist aber die Situation des Klägers zu 1 im Fall der Rückkehr auch qualitativ zu bewerten. Zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und etwaig vorhandenen Geldmitteln, um sich mangelnde Tauglichkeit durch Bestechung zu erkaufen, was in der Russischen Föderation einen üblichen und akzeptierten Weg darstellt, um der Heranziehung zum Wehrdienst zu entgehen, hat der Kläger zu 1 nichts vorgetragen. Er gerät indes unweigerlich in den Blick der zuständigen Militärkommission, weil er sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Wehrdienst dort binnen zwei Wochen zu melden hat (BFA vom 12. Juni 2024, Länderinformation der Staatendokumentation, S. 58), wenn dies nicht schon als Folge der Einreisekontrolle oder der notwendigen Registrierung am Ort der Niederlassung geschehen ist. Zwar steht der Kläger als erst 22-Jähriger als Wehrdienstpflichtiger noch für eine Vielzahl weiterer Einberufungskampagnen zur Verfügung. Er ist jedoch alleinstehend, seine Kernfamilie befindet sich im Ausland und er dürfte im Fall einer Rückkehr noch nicht fest im Erwerbsleben verankert sein, weshalb er als verfügbar angesehen werden wird.

62 Nicht überzeugend ist allerdings der vom Erstgericht im vorliegenden Fall und mitunter vom Verwaltungsgericht in Parallelfällen (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2025 – 33 K 504/24 A –, juris Rn. 112) vertretene Ansatz, junge, wehrdienstfähige, tschetschenische Männer seien besonders vulnerabel. Senatsbekannt trifft oftmals das Gegenteil zu, erst recht im vorliegenden Fall des mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Klägers zu 1, der sich auch derzeit in Untersuchungshaft befindet.

63 Nach alledem geht der Senat davon aus, dass es trotz der durchaus eingeschränkten Wahrscheinlichkeit anhand der Erkenntnislage noch beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Mann im wehrdienstfähigen Alter zwischen 18 und 30 Jahren in der Russischen Föderation mit einer Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen hat. Dies steht weiterhin im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 20 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 21 f.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 37 ff.).

64 b) Es besteht demgegenüber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter gegen seinen Willen einen Vertrag als Vertragssoldat unterzeichnen muss und infolge dessen Dienst im Krieg gegen die Ukraine leisten müsste (dazu c). Der Senat hält insoweit auch auf Basis der aktuellen Erkenntnislage an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (a.a.O. Rn. 58 ff.).

65 Danach lässt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der zwangsweisen Verpflichtung als Vertragssoldat feststellen (so auch: OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 – 2 A 541/24.A –, juris Rn. 42 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 40 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 64 ff.). Werden schon nur ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter überhaupt zum Grundwehrdienst herangezogen, schließen nur 40 bis 50 Prozent hiervon einen Vertrag, der Voraussetzung für einen Kriegseinsatz gegen die Ukraine ist. Der Vertragsschluss erfolgt teilweise unter Zwang, zu einem erheblichen Teil aber auch freiwillig. Eine wertende Betrachtung ergibt danach, dass die Wahrscheinlichkeit als Mann im wehrdienstfähigen Alter zum Vertragsschluss gezwungen zu werden, nicht beachtlich wahrscheinlich ist.

66 Zwar wird immer wieder versucht, Grundwehrdienstleistende von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Auch wird auf Grundwehrdienstleistende Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember .2025, S. 54f.; vgl. DIS/Migrationsverket, a.a.O. März.2025, S. 54 ff.). Denjenigen, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren. Auch Täuschung, Drohung, Gewalt und Vertragsfälschungen finden statt (BFA, a.a.O.; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 90 ff.; Ministerie van Buitenlandse Zaken (Außenministerium der Niederlande), Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, Februar 2025, S. 21 f.). Diese Praxis lässt sich aber weiterhin nicht verlässlich quantifizieren. Wo von einem steigenden Druck berichtet wird (etwa CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.), fehlen nähere Zahlen hierzu.

67 Es wird geschätzt, dass 40 bis 50 Prozent der Wehrdienstleistenden letztlich einen Vertrag schließen (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 54 ff.). Es ist aber keineswegs so, dass alle oder auch nur der überwiegende Teil der Vertragsabschlüsse auf unzulässige Einwirkungen auf den Willensentschluss des Vertragsschließenden zurückgehen. Denn eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienstleistendem für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen. Weiterhin gibt es intensive Propaganda, sich für den Kriegseinsatz zu verpflichten (BFA, a.a.O.; Politico, How Russia keeps raising an army to replace its dead, 5. Dezember 2025, CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff.). Wehrdienstleistende von armen oder entlegenen Regionen unterzeichnen eher Verträge aus patriotischen Gründen als solche aus reicheren Regionen (DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 58).

68 Darüber hinaus deckt das russische Militär seinen Bedarf an Soldaten auf vielfältige andere Weisen (vgl. etwa auch OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 25): Die russischen Behörden haben eine Reihe von Einzelmaßnahmen ergriffen, um die Anwerbung von Zeitsoldaten zu erleichtern, u.a. die Anhebung der Altersgrenze für Zeitsoldaten von 40 auf 65 Jahre, die Anpassung der medizinischen Anforderungen, die Schaffung der Möglichkeit, Häftlinge und Personen in Untersuchungshaft als Zeitsoldaten anzuwerben und die aktive Anwerbung von Personen, die die russische Staatsbürgerschaft erworben haben (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff:). So setzt die Russische Föderation im erheblichen Maß auf Migranten (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 25. März 2026, S. 13; Guardian: ‘I didn’t know how to shoot’: How African men have been tricked into fighting for Russia, 26. Januar 2026; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 93), Häftlinge (CGRS/CEDOCA, COI FOCUS RUSSISCHE FEDERATIE: Legerdienst, contractsoldaten en mobilisatie, 14. Januar 2026, S. 33 ff:) und Söldner (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 62). Es gibt auch Freiwilligeneinheiten von Frauen (Tagesspiegel, Soldatinnen an die Ukraine-Front; Russland sucht Frauen für den Kriegseinsatz - „Nachthexen“ kämpfen schon, 21. Januar 2025).

69 Nach allem vermag der Senat eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 1 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation gegen seinen Willen dazu veranlasst wird, sich als Vertragssoldat zu verpflichten, nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen.

70 c) Nicht anzunehmen ist sodann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Einsatzes des Klägers zu 1 in der Ukraine (vgl. auch: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 63; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 32 ff.).

71 aa) Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdienstleistender an Kampfhandlungen in der Ukraine (vgl. DIS/Migrationsverket, a.a.O., März 2025, S. 52).

72 Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 54). Zwar gibt es Berichte über einzelne Grundwehrdienstleistende, die an die Front geschickt werden und sterben. Dies erscheint aber nicht als Massenphänomen (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 50 ff.). Grundwehrdienstleistende werden weiterhin auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 54; EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 88 ff.). Wie der Senat bereits früher (a.a.O. Rn. 54) festgehalten hat, führt dies indes nicht auf eine Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg, schon gar nicht auf einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Um erneuten Missverständnissen vorzubeugen, weist der Senat darauf hin, dass damit nicht etwa eine Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation verbunden ist. Vielmehr handelt es sich nur um die Berücksichtigung des flüchtlingsschutzrechtlichen Grundsatzes, dass es darauf ankommt, wer de facto und nicht wer de jure die Kontrolle über ein Gebiet ausübt, da dieser allein als Verfolgungsakteur in Betracht kommt. Kampfhandlungen in den Grenzregionen (etwa Kursk, Belgorod, and Bryansk)sind nach dem Rückzug der Ukraine aus der Region Kursk im Februar 2025 auch nur noch äußerst eingeschränkt festzustellen (https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment-april-26-2025/).

73 bb) Auch besteht weiterhin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Einsatz als Vertragssoldat und einen daraus folgenden ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

74 Vertragssoldaten werden auch auf dem Gebiet der Ukraine für den Angriffskrieg eingesetzt. Zwar werden weiterhin viele Vertragssoldaten rekrutiert. Indes besteht - wie bereits ausgeführt - gemessen an der Gesamtgruppe der wehrdienstpflichtigen Männer zwischen 18 und 30 keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Heranziehung des Klägers zu 1 als Vertragssoldat. Erst recht besteht folglich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Kläger zu 1, als Vertragssoldat einen entsprechenden Schaden zu erleiden. Wie oben (zu 1.) bereits ausgeführt, würde ungeachtet dessen die Gefahr, als Soldat der Russischen Föderation im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwundet oder getötet zu werden, die Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht begründen. Der Senat hat zudem schon früher (a.a.O. Rn. 23; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 54) darauf hingewiesen, dass die Verwundung bzw. Tötung regelmäßig nicht etwa vom relevanten Verfolgungsakteur gemäß § 3c AsylG, d.h. der Russischen Föderation, ausgehen würde, sondern von den ukrainischen Streitkräften.

75 Wie ferner (zu 1.) bereits dargelegt, rechtfertigt der Zwang zur Beteiligung an Kriegsverbrechen für sich genommen nicht die Annahme der Gefahr eines Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, namentlich, dadurch selbst zu einem Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu werden. Abgesehen davon fehlt es auch an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit hierfür. Dabei ist es unzweifelhaft, dass die Streitkräfte der Russischen Föderation eine Vielzahl von Kriegsverbrechen im Angriffskrieg gegen die Ukraine begehen (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 35 f.). Jedoch ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den einzelnen Vertragssoldaten, zu einer Beteiligung hieran gezwungen zu werden, anhand der aktuellen Erkenntnismittel nicht anzunehmen.

76 So hat der Internationale Strafgerichtshof zwar am 17. März 2023 einen Haftbefehl gegen Vladimir Putin und weitere russische Führungskräfte für die rechtswidrige Deportation und Entziehung von Kindern in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine erlassen und den es wird insbesondere in Zusammenhang mit Drohnenangriffen auf zivile Ziele der Vorwurf exzessiver Schädigung der Zivilbevölkerung, die u.a. darauf abzielen die ukrainische Zivilbevölkerung zu vertreiben und zu töten, erhoben (EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 75; OHCHR, Independent International Commission of Inquiry on Ukraine, 21. Oktober 2025, S. 2 f.). Russische Behörden verüben auch weitere Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Folter wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten, darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 11).

77 Dass der einzelne Soldat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Verschleppung von Kindern oder der Tötung oder Folterung von Kriegsgefangenen erzwungenermaßen mitwirkt, dürfte schon aufgrund der erheblichen Zahl an Soldaten im Vergleich zu der relativ geringen feststellbaren Zahl der Opfer dieser konkreten Kriegsverbrechen auszuschließen sein. Die Kindesentführungen dürften sich auf Zeiträume beschränken, in denen signifikante Raumgewinne durch das russische Militär erzielt werden. Das ist in dieser Form - anders als zu Kriegsbeginn - nicht mehr stark verbreitet. Es gibt jedenfalls keinerlei quantitative Basis. Möglicher erscheint der Ansatz, dass der einzelne Soldat irgendwann während seines Einsatzes an Angriffen beteiligt ist, die exzessive zivile Opfer fordern. Auch hierfür fehlen indes Erkenntnismittel, die eine Quantifizierbarkeit für den einzelnen Soldaten ermöglichen würden, geschweige denn ein Erzwingen, d.h. eine Unfreiwilligkeit der Teilnahme ergeben. Schon gar nicht dürfte dies angesichts dessen, dass die UN dies im Rahmen von Drohnenattacken thematisiert, für den durchschnittlichen Vertragssoldaten realistisch sein. Drohnenattacken dürften gerade von relativ kleinen, spezialisierten Einheiten und nicht vom „durchschnittlichen“ Soldaten durchgeführt werden. Alleine das entfernte Mitwirken hieran im Vorfeld, etwa durch logistische Vorbereitungshandlungen, genügt hierfür genauso wenig wie es beachtlich wahrscheinlich belegbar ist.

78 d) Schließlich besteht auch nicht aus anderen Gründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.

79 Nach der zutreffenden einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 22. August 2024 - 12 B 18/23 - juris Rn. 26 f; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 20) gibt es keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erfüllenden Bestrafung bei Wehrdienstentziehung. Für die bloße Wehrdienstentziehung, also das Nichtbefolgen von Einberufungsbefehlen, werden fast ausschließlich Geldstrafen verhängt, zudem in einer äußerst geringen Zahl von Fällen (vgl. EUAA, COI Query, Major developments regarding human rights and military service, November 2024, S. 29: EUAA, Country Focus Russia, Dezember 2025, S. 88: jeweils etwa 900 in den Jahren 2024 und 2025). In den letzten zehn Jahren wurden jährlich mehrere hundert Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung gemäß § 328 RStGB eingeleitet, was weniger als 0,2 Prozent der Gesamtzahl entspricht. Fast alle Fälle schlossen mit einer Geldstrafe ab (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 22 ff.).

80 Die Erkenntnislage ist nicht ausreichend, um eine Gefahr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch die Bedingungen des Grundwehrdienstes oder des Vertragssoldatendienstes selbst anzunehmen (vgl. auch zur Dedowschtschina: OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. März 2026 - 2 L 92/25 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 2. Dezember 2025 - 2 A 541/24.A -, juris Rn. 30; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2026 - 4 LB 83/26 - UA S. 30 ff.). Zwar kommt es weiterhin zu Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen der russischen Soldaten untereinander im Zusammenhang mit der sogenannten Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). „Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften. NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet. In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung. Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren“ (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 43). Die Praxis der Dedowschtschina geht inzwischen aber zurück. Dies ist zum Teil auf die Verkürzung der Wehrpflicht von zwei auf ein Jahr zurückzuführen, wodurch sich der Altersunterschied zwischen den Wehrpflichtigen im Vergleich zu früher deutlich verringert hat (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 44 f.). Ferner hängt die Verbreitung auch von der geografischen Lage der Militäreinheit und deren jeweiligen Kommandanten bzw. Zusammensetzung ab. Das russische Militär hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von Dedowschtschina zu verringern, wobei das Engagement der Behörden insoweit teilweise nicht als groß beschrieben wird (DIS/Migrationsverket, COI Russian Conscription, März 2025, S. 44 f. einerseits und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 23. Dezember 2025, S. 43 anderseits).

81 Auch besteht für den Kläger zu 1 keine hinreichend beachtliche Gefahr der Verfolgung in Tschetschenien aufgrund der Abstammung von seinem Vater. Dieser hat vorgetragen, er sei geflohen, weil die Behörden ihn und seine Familie umbringen wollten, erst zwei Wochen vor der Anhörung seien seine Cousins umgebracht worden; Namen traue er sich nicht zu nennen. Er erklärte sodann, ausgereist zu sein, nachdem maskierte Leute, von denen er nicht wisse, wer diese gewesen seien, ihn mehrfach, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise, nach den Waffen seines Bruders gefragt hätten. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als unglaubhaft bewertet und eine darauf beruhende Verfolgungsgefahr nicht angenommen. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung aus den insoweit zutreffenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 11) an. Erst recht droht dem Kläger keine entsprechende Verfolgung. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass dem Kläger, der vor 14 Jahren als 7-Jähriger ausgereist ist, aufgrund konkreter Vorkommnisse eine Gefahr droht, erst recht, dass sich diese auch außerhalb Tschetscheniens realisieren könnte.

82 II. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist vom Kläger zu 1 über den geltend gemachten Nachfluchtgrund hinaus nichts Hinreichendes vorgetragen. Soweit es die Gefahr der Einziehung und des Krieges oder einer Verfolgung in Tschetschenien aufgrund der angeblichen Vorfälle im Zusammenhang mit dem Vater des Klägers zu 1 betrifft, gilt das unter I. Ausgeführte. Für eine mangelnde Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums des 2004 geborenen, mithin 22-jährigen Klägers zu 1 ist nichts ersichtlich. Soweit erkennbar, handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann.

83 Auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht unter dem Gesichtspunkt einer Verstrickung in den Ukrainekrieg und im Übrigen kein hinreichender Anhalt.

84 III. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Gründe, warum diese rechtswidrig sein sollten, sind nicht dargetan, insbesondere nicht solche i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

85 Das in Ziffer 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Es gilt, wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt, nicht schon kraft Gesetzes, sondern ist als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer“ zu verstehen. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

86 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

87 Für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG bestand vorliegend kein Anlass, nachdem das Erstgericht auch die gebotene Einzelfallermittlung und -würdigung vorgenommen hat.

88 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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