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12 K 523/25•VG Berlin 12. Kammer, 2026-07-08, 12 K 523/25
12 K 523/25Tribunal Administrativo / Chamber 128 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 12 K 523/25
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0708.VG12K523.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 EWG48/98uaG BE 2016, § 2 LehrqAusglV BE, § 10 LehrBiG BE
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt die Gleichstellung ihrer in Russland erworbenen Ausbildung mit der Befähigung für das Lehramt für Integrierte Sekundarschule und Gymnasium im Land Berlin.
2 Die Klägerin erwarb an der pädagogischen Berufsfachschule Nr. 1 „S…“ in Sankt Petersburg am 25. Juni 2010 ein Diplom über die mittlere Fachschulbildung im Fach „Russische Sprache und Literatur“ und am 5. Juli 2012 ein Diplom der Russischen staatlichen pädagogischen Universität „F…“ in Sankt Petersburg über den Abschluss in der Fachrichtung „Russische Sprache und Literatur“.
3 Im Jahr 2015 erwarb sie das Goethe-Zertifikat C2 in Hamburg. Weiter absolvierte sie am 20. Juni 2018 in Hamburg erfolgreich das Ergänzungsstudium Lehramt am Gymnasium im Fach Deutsch.
4 Mit Bescheid vom 16. August 2018 erkannte die Freie und Hansestadt Hamburg unter Ziffer 1 die Ausbildung auf ihren Antrag hin als einer Hamburger Ersten Staatsprüfung in den Fächern Deutsch und Russisch gleichwertig an.
5 In dem Bescheid heißt es weiter zu Ziffer 2, dass wesentliche Unterschiede zur hamburgischen Lehramtsbefähigung bestünden. Wegen der festgestellten Unterschiede sei es erforderlich, eine Ausgleichsmaßnahme erfolgreich zu absolvieren, in der auf das deutsche Schulsystem gerichtete didaktisch-methodische Kompetenzen vertieft bzw. nachgewiesen würden. Die fachdidaktischen und schulpraktischen Unterschiede seien durch eine 18monatige Anpassungsqualifizierung oder durch eine Eignungsprüfung auszugleichen.
6 Die Klägerin nahm in der Folge vom 1. Februar 2020 bis zum 30. April 2021 an einem Anpassungslehrgang in Hamburg teil. Dabei wurde sie ab dem 1. Februar 2020 zunächst am H…-Gymnasium eingesetzt.
7 Mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 wandte sie sich an die Freie und Hansestadt Hamburg und beantragte einen Schulwechsel, hilfsweise (sinngemäß) Beendigung des Anpassungslehrgangs unter Berücksichtigung der bis dahin absolvierten Leistungen und Ausgleich der noch fehlenden Qualifikation durch Berufspraxis.
8 Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bot die Freie und Hansestadt Hamburg der Klägerin daraufhin drei Möglichkeiten:
9 „1. [die Klägerin] beendet die APQ auf Antrag durch eine Eignungsprüfung. Hier möchte ich darauf hinweisen, dass ein einmaliges Wiederholen der Eignungsprüfung möglich ist, ein Wechsel zurück in die Anpassungsqualifizierung nicht.
10 2. [die Klägerin] beendet die APQ durch einen Aufhebungsvertrag. Eine Gleichstellung kann aufgrund von Unterrichtspraxis durch Vertretungsstellen erfolgen. Insgesamt müssen 18 Monate Praxis in beiden Fächern (Deutsch und Russisch) sowie in beiden Schulstufen (Sekundarstufe I+II) nachgewiesen werden. Die Zeiten aus der AQP werden dabei berücksichtigt. Hier möchte anmerken, dass der Bedarf in Hamburg für Lehrkräfte mit dem Fach Russisch sehr gering ist.
11 3. [der Klägerin] wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Schulwechsel ermöglicht und die Anpassungsqualifizierung wird fortgesetzt.“
12 Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten darauf mit Schreiben vom 22. Januar 2021, sie sei mit der unter Ziffer 3 angebotenen Fortsetzung der Anpassungsqualifizierung nur einverstanden, wenn ihr ein Schulwechsel zum 1. Februar 2021 ermöglicht werden. Weiter heißt es wörtlich:
13 „Sollte dies nicht möglich sein, soll die Anpassungsqualifizierung durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, wobei die bisher erbrachten Leistungen anerkannt und der fehlende Zeitraum durch eine angemessene Lehrpraxis kompensiert werden müssen. Diesbezüglich ist Ihr Angebot unter Ziffer 2 nicht angemessen und nicht akzeptabel, da Sie weiterhin 18 Monate Lehrpraxis zugrunde legen. Die bisher erbrachten Leistungen [der Klägerin] müssen anerkannt und der Umfang der Lehraufträge die bisher erbrachten Leistungen der Anpassungsqualifizierung berücksichtigen“.
14 In der Folge war sie vom Februar 2021 bis zum 30. April 2021 am H…Hamburg tätig.
15 Laut Arbeitszeugnis vom 17. Juni 2021 der Freien und Hansestadt Hamburg wurde die Qualifizierungsmaßnahme auf Wunsch der Klägerin am 30. April 2021 vorzeitig beendet.
16 Im Anschluss war die Klägerin an verschiedenen Schulen als Lehrerin tätig: Von September bis November 2021 am Privaten Gymnasium M… in Bayern, von Juni bis Oktober 2022 bei der Privatschule I… in Brandenburg, von Dezember 2022 bis Januar 2023 an der P…-ISS in Berlin, von April bis Juli 2023 an der L…-ISS in Berlin, von August 2023 bis Mai 2024 an der privaten L…-Schule in Berlin und von September bis Dezember 2025 an den privaten R… in Bayern.
17 Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin beim Beklagten zunächst die Anerkennung ihres „Abschlusses“ in Hamburg. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2023 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, sie habe die Anerkennung ihres in Hamburg erworbenen „Abschlusses“ beantragt. Das Lehrkräftequalifikationsgesetz finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung. Eine Anerkennung ihrer russischen Ausbildung habe sie nicht beantragt. Eine solche Antragstellung sei im Übrigen auch nicht möglich, weil das Anerkennungsverfahren in Hamburg noch nicht beendet sei. Die Klägerin wandte sich dagegen in dem Verwaltungsstreitverfahren VG 12 K 370/23, welches durch gütliche Einigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2024 beendet wurde. Danach werde der Beklagte einen neuen Antrag der Klägerin auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in der Russischen Föderation erworbenen Berufsqualifikationen prüfen und dabei ihre bereits in Hamburg erbrachten Leistungen sowie ihre weitere Berufspraxis, die sie in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, berücksichtigen. Bei der Bearbeitung dieses neuen Antrages werde der Beklagte das Datum des ursprünglichen Antrages (Februar 2023) bei der Bearbeitungszeit intern berücksichtigen und den Antrag möglichst in einer Frist von drei Monaten bescheiden.
18 Mit angegriffenem Bescheid vom 13. März 2025 erkannte der Beklagte an, dass die Klägerin über eine russische Berufsqualifikation als Lehrerin verfüge (1.). Eine Gleichstellung dieser Qualifikation mit einer Befähigung zum Berliner Lehramt sei nicht möglich (2.). Zur Begründung führte er aus, es bestünden wesentliche Unterschiede zur Berliner schulpraktischen Ausbildung mit abschließender Staatsprüfung. Die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen der russischen und der Berliner Lehrerausbildung könne die Klägerin nach den einschlägigen Bestimmungen nicht mehr vornehmen. Die gesetzlich vorgesehenen Fristen seien bereits überschritten.
19 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch unter dem 20. März 2025, der zunächst unbeschieden blieb.
20 Am 15. Juli 2025 hat die Klägerin Klage – zunächst als Untätigkeitsklage – erhoben. Mit Bescheid vom 16. Juli 2025 hat der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er seine Ausführungen im Ausgangsbescheid vertieft und weiter angeführt, die nachgewiesene Berufspraxis könne die Unterschiede ebenfalls nicht ausgleichen. Die Anpassungsqualifizierung könne nicht als Berufserfahrung anerkannt werden, die Dauer der weiteren Tätigkeiten sei bereits zu kurz und zudem nicht zusammenhängend.
21 Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 6. August 2025 in das Verfahren einbezogen.
22 Sie macht geltend, sie habe die für die begehrte Gleichstellung erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bereits in Hamburg erbracht. Sie habe dort den Anpassungslehrgang für 14 Monate absolviert. In dem Aufhebungsvertrag mit der Freien und Hansestadt Hamburg sei vereinbart worden, dass die für die Gleichstellung noch fehlenden Qualifikationen durch Berufspraxis ausgeglichen werden könnten. Diese Berufspraxis habe sie erworben. Der Vorgang ergebe sich hinreichend aus den vorgelegten Schriftstücken, namentlich der Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2020 und 11. Januar 2021, dem Schreiben der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Januar 2021 sowie der darauf ergangenen Antwort der damaligen Bevollmächtigten vom 22. Januar 2021. Der Beklagte habe dies zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zudem verhalte er sich widersprüchlich, denn ihre berufliche Tätigkeit habe er einer Eingruppierung nach E13 TV-L zugeordnet, was einer regulären Lehrkraft entspreche.
23 Die Klägerin beantragt,
24 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025 zu verpflichten, ihre berufliche Qualifikation als einer Lehrkraft für integrierte Sekundarstufe und Gymnasium nach dem Berliner Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräfte für die Fächer Deutsch und Russisch gleichwertig anzuerkennen,
25 hilfsweise, ihr zu ermöglichen, eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme unter Berücksichtigung der bereits in Hamburg erbrachten 14 Monate Anpassungslehrgang zu ermöglichen.
26 Der Beklagte beantragt,
27 die Klage abzuweisen.
28 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es fehle eine dem Referendariat vergleichbare praktische Berufsausbildung. Die Berufserfahrung der Klägerin genüge nicht zum Ausgleich der fehlenden fachdidaktischen Qualifikation. Sie könne auch nicht in Berlin ihren Anpassungslehrgang fortsetzen oder neu beginnen. Die vorgenommene Wahl der Ausgleichsmaßnahme könne nachträglich nicht mehr geändert werden. Sie habe ihren Anpassungslehrgang in Hamburg erfolglos abgebrochen. Eine Fortsetzung in Berlin scheitere zudem an den Zulassungsvoraussetzungen, denn sie habe den zeitlichen Rahmen mit dem Ergänzungsstudium und dem Anpassungslehrgang bereits ausgeschöpft.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte VG 12 K 370/23 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
30 Das Gericht entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 23. Juni 2026 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
31 Die Klage ist unbegründet.
32 Der angefochtene Bescheid vom 23. März 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
33 Sie hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf auflagenfreie Gleichstellung ihrer in Russland erworbenen Berufsqualifikation mit dem Lehramt für Integrierte Sekundarschule und Gymnasium in Berlin (nachfolgend 1.). Sie kann auch gegenüber dem Beklagten nicht beanspruchen, zu einer Ausgleichsmaßnahme in Berlin zugelassen zu werden (nachfolgend 2.).
34 1. Anspruchsgrundlage für die mit dem Hauptantrag begehrte auflagenfreie Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation ist § 2 des Gesetzes zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin — LQFG Bln) vom 20. Mai 2016, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025.
35 Nach § 2 Abs. 1 LQFG Bln wird auf Antrag eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetzes – LBiG) gleichgestellt, wenn die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist (Nr. 1), oder zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden (Nr. 2).
36 Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so darf nach § 2 Abs. 2 LQFG Bln von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
37 Nach § 2 Abs. 3 LQFG Bln steht eine Berufsqualifikation auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.
38 Nach diesen gesetzlichen Maßgaben erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die begehrte Gleichstellung nicht.
39 Ihre nachgewiesene Berufsqualifikation weist wesentliche Unterschiede zum Berliner Lehramt für ISS und Gymnasium auf (nachfolgend 1.1). Der Beklagte hält ihrem Begehren zutreffend entgegen, dass sie diese Unterschiede nicht durch eine Ausgleichsmaßnahme überwunden hat (nachfolgend 1.2). Auch ihre nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung genügt nicht, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen (nachfolgend 1.3).
40 1. Zurecht hat der Beklagte festgestellt, dass die Berufsqualifikation der Klägerin wesentliche fachdidaktische und schulpraktische Unterschiede zum Berliner Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien aufweist.
41 Sie verfügt zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig über eine in Russland erworbene Berufsqualifikation als Lehrerin für das Fach Russisch. Diese entspricht dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (postsekundärer Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren) und gewährt im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf. Weiter hat die Klägerin in Hamburg im Jahre 2018 ein Ergänzungsstudium für Lehramt am Gymnasium im Fach Deutsch absolviert.
42 Weiter zwischen den Beteiligten zurecht unstreitig verfügt die Klägerin nicht über die schulpraktische Ausbildung, die in Berlin nach dem fünfjährigen lehramtsbezogenen Hochschulstudium (vgl. § 5 Abs. 1 LBiG) mittels eines achtzehnmonatigen zwei Schulfächer umfassenden Vorbereitungsdienstes folgt und mit einer Staatsprüfung abschließt.
43 1.2. Zutreffend hält der Beklagte der begehrten Gleichstellung entgegen, dass die Klägerin diese wesentlichen Unterschiede nicht durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 LQFG Bln ausgeglichen hat.
44 Sie hat in Berlin keine Ausgleichsmaßnahme absolviert.
45 Die Klägerin kann diesem Erfordernis auch keine abweichende Regelung der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 LQFG Bln entgegenhalten. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass der Beklagte nicht mehr verlangen darf, als die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gefordert hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2014 – 3 K 984.12, juris, Rn. 29 ff.). Diese hat jedoch gerade bereits mit Bescheid vom 16. August 2018 festgestellt, dass für die begehrte Gleichstellung der Berufsqualifikation der Klägerin das erfolgreiche Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines 18monatigen Anpassungslehrgangs oder das Bestehen einer Eignungsprüfung erforderlich seien.
46 Die Klägerin hat sich für den Anpassungslehrgang entschieden und diesen nicht erfolgreich absolviert. Sie hat nicht die erforderlichen 18 Monate des Anpassungslehrgangs absolviert, sondern nur 14. Das sind 4 Monate zu wenig. Wie sich aus dem vorgelegten Arbeitszeugnis der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Juni 2021 ergibt, hat sie den Lehrgang „auf eigenen Wunsch“ am 30. April 2021 vorzeitig beendet. Es liegt demnach auch nicht die für den erfolgreichen Abschluss der Anpassungsqualifizierung erforderliche „abschließende Bewertung“ vor (vgl. § 17 HmbBQFG-VO-Lehramt). Der vorzeitig abgebrochene Anpassungslehrgang erfüllt nicht die Bedingung des Bescheides vom 16. August 2018 und kann zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede nicht herangezogen werden.
47 Das mit diesem Bescheid geforderte erfolgreiche Absolvieren der Ausgleichsmaßnahme ist auch nicht nachträglich, insbesondere nicht durch einen (öffentlich-rechtlichen) Vertrag der Klägerin mit der Freien und Hansestadt Hamburg aufgegeben und dahingehend modifiziert worden, dass sie den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs durch Berufspraxis, etwa Vertretungsstellen ersetzen könne.
48 Ein Aufhebungsvertrag existiert entgegen den rechtlich unzutreffenden Ausführungen der Klägerin nicht. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande („Angebot“ und „Annahme“, §§ 145 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Dies setzt voraus, dass die Beteiligten sich über die wesentlichen Vertragsinhalte einig sind.
49 Solche Erklärungen sind hier nicht gegeben, vielmehr ergibt sich aus der in das Verfahren eingeführten Korrespondenz ein offener Dissenz zwischen den damaligen Beteiligten. Die Freie und Hansestadt Hamburg stellte zwar mit Schreiben vom 20. Januar 2021 unter anderem unter Ziffer 2 in Aussicht, die Klägerin könne den Anpassungslehrgang durch einen Aufhebungsvertrag beenden, in dessen Rahmen die begehrte Gleichstellung aufgrund von Unterrichtspraxis durch Vertretungsstellen erreicht werden könne. Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin nahmen dieses Angebot aber gerade nicht an. Sie erklärten vielmehr mit Schreiben vom 22. Januar 2021, das Angebot unter Ziffer 2 sei „nicht angemessen und akzeptabel“.
50 Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach diesem Schriftwechsel noch eine einvernehmliche Vertragsaufhebung zustande gekommen wäre. Die Klägerin setzte vielmehr – wie nach Ziffer 3 des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. Januar 2021 vorgeschlagen – den Anpassungslehrgang unter Wechsel der Schule zum 1. Februar 2021 fort. Auf welchen rechtlichen Erklärungen die kurz darauffolgende Beendigung des Anpassungslehrgangs zum 30. April 2021 beruhte, kann das Gericht mangels Mitwirkung der Klägerin nicht beurteilen. Auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte sie, es gebe lediglich die bereits vorgelegte Korrespondenz vom 17. Dezember 2020, 11. Januar 2021, 20. Januar 2021 und 22. Januar 2021 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihren damaligen Bevollmächtigten.
51 Ihr im Widerspruch zu diesen Angaben und ohne nähere Begründung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführtes Schreiben vom 16. April 2021, mit welchem sie die Anpassungsqualifizierung in Hamburg zum 30. April 2021 kündigte sowie das Antwortschreiben der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28. April 2021 zur Bestätigung dieser Kündigung, vermögen unbeschadet der Frage der Präklusion dieses Vorbringens (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 296a ZPO) jedenfalls keine für die Klägerin günstige Rechtsfolge herbeiführen. Im Gegenteil ergibt sich daraus der durch einseitige Kündigung der Klägerin erklärte erfolglose Abbruch des Anpassungslehrgangs und gerade keine einvernehmliche Aufhebung der Anpassungsqualifizierung unter Modifikation des Bescheides vom 16. August 2018.
52 1.3. Die Klägerin kann die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht durch einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Qualifikationen ausgleichen.
53 Ob Ausbildungsunterschiede gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG "ausgeglichen wurden", verweist auf einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Eine rein schematische oder quantitative Betrachtung ist dabei nicht geboten, vielmehr sind die nachgewiesenen beruflichen Tätigkeiten in einer Gesamtbetrachtung dem Leitbild des Zielberufs gegenüberzustellen und zu würdigen.
54 Im hier zu beurteilenden Sachverhalt hat sich der Ausgleich von Ausbildungsunterschieden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG Bln an der Lehramtsausbildung im Land Berlin als Referenzpunkt zu orientieren. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Gleichstellung sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme dieser Norm auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG Bln. Dieser wiederum nennt die Lehramtsausbildung im Land Berlin als Maßstab ausdrücklich, d.h. die im Lehrkräftebildungsgesetz gesetzlich vorgesehene Grundstruktur einer Ausbildung in zwei Fächern in zwei Ausbildungsphasen und die zugrundeliegende Erwartung eines ausdifferenzierten, systematischen Kompetenzerwerbs (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. Mai 2025 – 12 K 237/23, juris Rn. 44 f.). Dieser erfordert im Grundsatz insbesondere einen 18monatigen Vorbereitungsdienst (vgl. § 10 Abs. 1 LBiG), während dessen der Lehramtsanwärter in allen Fächern und allen für das Lehramt erforderlichen Kompetenzen ausgebildet wird.
55 Im Abgleich hierzu rechtfertigt die nachgewiesene berufliche Tätigkeit der Klägerin nicht die Annahme, die wesentlichen Ausbildungsunterschiede seien ausgeglichen.
56 In Berlin hat sie lediglich in der Sekundarstufe 1 einschlägige Berufspraxis erworben, und zwar 3,5 Monate im Fach Deutsch und 9 Monate im Fach Russisch.
57 Die Berufspraxis im Fach Deutsch in der Sekundarstufe 1 ergibt sich aus ihrem Lehrauftrag als Vertretungslehrerin an der L…-ISS vom 17. April 2023 bis 31. Juli 2023.
58 Die Berufspraxis im Fach Russisch in der Sekundarstufe 1 ergibt sich aus ihrer Tätigkeit an der privaten L…-Schule (G… GmbH) vom 28. August 2023 bis 20. Mai 2024. Die parallele Tätigkeit im Fach Deutsch im Grundschulbereich dieser Schule kann nicht als Berufspraxis für die begehrte Gleichstellung als Sekundarschul-/Gymnasiallehrerin berücksichtigt werden. Die fehlende Anrechenbarkeit folgt schon daraus, dass es sich um unterschiedliche Lehrämter mit unterschiedlichen Ausbildungsanforderungen handelt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 5 LBiG Bln).
59 Die Tätigkeit von Dezember 2022 bis Januar 2023 in einer Willkommensklasse an der P… ISS (vgl. deren Arbeitszeugnis vom 29. März 2023) entspricht ihrer Natur nach keinem regulären Unterricht im Fach Deutsch und vermag, soweit bescheinigt, aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs mit lediglich „wenigen Tagen Vertretungsunterricht“ in einer eigenen Klasse den geforderten eigenständigen Unterricht nicht zu ersetzen und bleibt damit rechtlich außer Betracht.
60 Auch unter Berücksichtigung der weiteren, außerhalb Berlins in anderen deutschen Bundesländern erworbenen Berufserfahrung – eine Vergleichbarkeit zum Berliner Lehramt für ISS und Gymnasium unterstellt – ist ein Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nicht nachgewiesen.
61 Im Fach Deutsch war die Klägerin laut Arbeitszeugnis der privaten R… vom 2. Dezember 2025 vom 15. September 2025 bis 12. Dezember 2025 – knapp drei Monate – in den „Klassen 6, 8, 10 Realschule (Sek I) und Q12 (Sek II)“ tätig.
62 Weiter war sie an der privaten Schule I… in Brandenburg vom 13. Juni 22 bis 7. Oktober 2022 – knapp 5 Monate – in den Fächern Deutsch, Rhetorik, Wissenschaftliches Arbeiten, Kunst, Polyästhetischer Unterricht in den Sekundarstufen 1 und 2 tätig.
63 Daraus folgt im für die Klägerin günstigsten Fall eine anrechnungsfähige Berufserfahrung im Fach Deutsch von circa 11,5 Monaten in der Sekundarstufe 1 (3,5 Monate in Berlin; 3 Monate an der R… sowie circa 5 Monate an der Schule I…. Im Bereich der Sekundarstufe 2 ergeben sich Erfahrungszeiten von knapp 8 Monaten (3 Monate an der R… sowie circa 5 Monate an der Schule I…).
64 Ihre mit Arbeitszeugnis vom 6. Mai 2019 bestätigte Tätigkeit vom 22. Mai 2018 bis 22. Mai 2019 an der Grundschule St. S… in Hamburg ist für die begehrte Gleichstellung als Lehrkraft an ISS und Gymnasium nicht anrechnungsfähig, weil es sich hier erneut um Unterricht in der Primarstufe handelt und nicht den erforderlichen Unterricht in der Sekundarstufe.
65 Die Tätigkeit am Privatgymnasium M… vom 14. September 2021 bis 15. November 2021 im „gymnasialen Bereich“ hat die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht konkretisiert; nach dem eingereichten Arbeitszeugnis vom 16. November 2021 hatte die Klägerin „Unterricht im Fach Deutsch“ und eine „Klassenleitung Klasse 5a“, d.h. sie war nach Berliner Schulorganisationsrecht im Primarbereich tätig, welcher für die hier geforderte Berufspraxis nicht anrechnungsfähig ist.
66 Die Zeiten der Anpassungsqualifizierung in Hamburg sind nicht als Berufspraxis anrechnungsfähig. Im Ausgangspunkt scheitert eine Berücksichtigung der Anpassungsqualifizierung als Berufspraxis bereits daran, dass es sich um eine einer Ausbildung vergleichbare Maßnahme handelt, deren erfolgreiches Bestehen Voraussetzung für eine Anerkennung als Ausgleich der wesentlichen Unterschiede ist. Würde man demgegenüber die bloße (erfolglose) Teilnahme an einer solchen Maßnahme bereits genügen lassen, würde ihr Zweck – die mit dem Bestehen der Prüfung verbürgte Qualitätssicherung – unterlaufen. Zudem sieht § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HmbBQFG-VO-Lehramt Unterrichtstätigkeit lediglich im Umfang einer halben Lehrerstelle sowie unter Betreuung eines Mentors vor. Nur ein Teil dieser Unterrichtstätigkeit wiederum ist selbständiger Unterricht, ein anderer Teil umfasst angeleiteten Unterricht und Hospitationen, sodass sich die gewonnene einschlägige Berufserfahrung nicht ohne weiteres quantifizieren lässt.
67 Im Übrigen würde die Klägerin selbst dann, wenn man – entgegen der gesetzlichen Wertung – die in Hamburg abgebrochene Anpassungsqualifizierung der Klägerin vollständig als Berufserfahrung berücksichtigen wollte, über keine dem 18monatigen Vorbereitungsdienst vergleichbare Berufsqualifikation verfügen. Denn sie hat während der Anpassungsqualifizierung im Fach Deutsch zwar in der Sekundarstufe 1, jedoch nicht in der Sekundarstufe 2 und im Fach Russisch zwar in der Sekundarstufe 1, jedoch lediglich etwa einen Monat in der Sekundarstufe 2 unterrichtet.
68 Damit fehlen ihr selbst unter – hypothetischer – Anrechnung der Anpassungsqualifizierung gegenüber dem 18monatigen Berliner Vorbereitungsdienst 17 Monate Berufserfahrung im Sekundarbereich 2 im Fach Russisch und circa 10 Monate Berufserfahrung im Sekundarbereich 2 im Fach Deutsch.
69 Mit der berücksichtigungsfähigen einschlägigen Berufserfahrung bleibt sie in der Gesamtschau bereits quantitativ weit hinter dem 18monatigen Vorbereitungsdienst zurück, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Berufserfahrung allein die im Vorbereitungsdienst vermittelten fachdidaktischen Kenntnisse ohne weiteres ausgleichen kann.
70 Entgegen ihrem Vorbringen spielt die tarifliche Eingruppierung des Beklagten vom 27. März 2023 für die hier zu entscheidende Rechtsfrage keine Rolle; ihr kommt auch keine Indizwirkung zu. Die hier im Streit stehende öffentlich-rechtliche Frage der Gleichstellung einer Berufsqualifikation ist einer Regelung durch die Tarifparteien nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 27. März 2023 lediglich eine Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufsqualifikation der Klägerin auf dem Niveau eines Ersten Staatsexamens („Ihr Diplomabschluss sowie Ihr Ergänzungsstudium können als Abschluss des 1. Staatsexamens gewertet werden“). Es erschließt sich nicht, warum sie meint, hieraus eine Indizwirkung für die streitgegenständliche Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation mit dem Abschluss des Zweiten Staatsexamens herleiten zu können.
71 2. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
72 Die Klägerin kann keine Gleichstellung ihrer Berufsqualifikation unter der Auflage einer Ausgleichsmaßnahme verlangen.
73 Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1, Abs. 2 LQFG Bln. Danach darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt, wenn der Ausbildungsinhalt ihrer Berufsausbildung nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 1 Satz 1 Nummer 1 LQFG Bln entspricht.
74 Zurecht hat der Beklagte es abgelehnt, die Gleichstellung der Berufsqualifikation der Klägerin von der Erfüllung einer solchen Auflage abhängig zu machen. Denn die Klägerin kann den erforderlichen Ausgleich in Berlin nicht mehr erbringen.
75 Rechtsgrundlage für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist § 7 LQFG Bln i.V.m. der Verordnung über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin (Ausgleichsmaßnahmenverordnung, AusglMV). Nach § 7 LQFG Bln wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.
76 Nach § 2 Abs. 7 AusglMV wird, wer eine Ausgleichsmaßnahme bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos absolviert hat, zu einer Ausgleichsmaßnahme im Land Berlin nicht zugelassen.
77 Das ist für die Klägerin gegeben. Sie kann nicht mehr zu einer Ausgleichsmaßnahme zugelassen werden, denn sie hat sich in der Freien und Hansestadt Hamburg für eine Ausgleichsmaßnahme in Form der Anpassungsqualifizierung entschieden und diese zum 30. April 2021 freiwillig – erfolglos – beendet.
78 Selbst wenn man diese Beendigung nur als Unterbrechung und nicht als endgültigen Abbruch werten wollte, bestünde kein Anspruch auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung im Land Berlin. Denn nach § 2 Abs. 6 AusglMV wird, wer einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begonnen hat, zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung im Land Berlin nur in einem begründeten Ausnahmefall zugelassen.
79 Die Klägerin hat einen begründeten Ausnahmefall nicht hinreichend dargetan. Es ist nicht ersichtlich, warum sie von Hamburg nach Berlin gewechselt ist oder warum es ihr ausnahmsweise zu gestatten wäre, ihren Anpassungslehrgang in Berlin fortzusetzen anstatt ihn – diese Möglichkeit unterstellt – in Hamburg zu beenden.
80 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
BESCHLUSS
82 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
83 20.000,00 Euro
84 festgesetzt.
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