Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat, 2026-06-30, L 24 SO 148/26 B ER

L 24 SO 148/26 B ERTribunal de Seguros Sociais / Division 2430 de jun. de 2026

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Regest

1. Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Recht der Eingliederungshilfe erfordert, dass für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache eine für alle Beteiligten klare, insbesondere durchsetzbare, also vollstreckbare Regelung gefunden wird. 2. Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt einen Anspruch als Streitgegenstand; nur die Klärung von einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig. 3. Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 24. April 2026, S 212 SO 690/26 ER, Beschluss

Texto completo

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 24. Senat — L 24 SO 148/26 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-30

Aktenzeichen: L 24 SO 148/26 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0630.L24SO148.26B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86b Abs 2 SGG, § 92 Abs 1 SGG, § 92 Abs 2 SGG, § 920 Abs 1 ZPO, § 123 SGG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG im Recht der Eingliederungshilfe erfordert, dass für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache eine für alle Beteiligten klare, insbesondere durchsetzbare, also vollstreckbare Regelung gefunden wird.

  2. Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt einen Anspruch als Streitgegenstand; nur die Klärung von einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig.

  3. Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist.

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 24. April 2026, S 212 SO 690/26 ER, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen des Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2026 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe zur Anschaffung eines behinderten-/rollstuhlgerecht ausgestatteten Kraftfahrzeugs und einer entsprechenden Rollstuhlrampe.

2 Der 2010 geborene Beschwerdeführer, der u.a. an einer spastischen tetraplegischen Zerebralparese (G80.0), einem MASA-Syndrom (Q87.8) bei Chromosomenanomalien (Q99.8), einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung (F83), einer Intelligenzminderung und deutlicher Verhaltensstörung (F79.1), Harn- und Stuhlinkontinenz (N39.48, R15) sowie Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr (E66.05) leidet, bei dem ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H (B bis 06/2023, der Antragsgegner und der vorläufige Entlassungsbericht vom 20.05.2026 teilen auch ein Merkzeichen B mit) und T sowie der Pflegegrad 5 festgestellt sind, ist auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Er besucht die Schule.

3 Das Sozialgericht Berlin (SG) hat durch Beschluss vom 24. April 2026 den Antrag,

4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für ein behindertengerechtes Kfz. (Anschaffung und Umbau) als Leistung zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe zu gewähren,

5 abgelehnt. Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG sei bereits nicht zulässig. Es sei keine hinreichend konkretisierte Leistung erkennbar, zu deren vorläufiger Gewährung der Antragsgegner verpflichtet werden könnte. Die eingereichten Kostenangebote bezüglich des Erwerbs von gebrauchten Fahrzeugen resultierten aus Juli 2025 und seien nicht mehr aktuell. Die weiter eingereichten Kostenvoranschläge bezüglich des Umbaus eines Caddy Max bzw. Ford Connect L2 mit einer Rampe seien ebenfalls bereits vor dem Hintergrund der Angaben in der Antragsschrift nicht aktuell. So sei demnach aktuell bereits kein geeignetes umzubauendes Kfz. vorhanden, der derzeit vorhandene Caddy sei vielmehr nur die kurze Variante (und damit kein Caddy Max) und werde zudem bereits nach den Angaben in der Antragsschrift aufgrund von Alter (Baujahr 2013 mit defektem Getriebelager) und dem Kilometerstand (192.000 km) nicht als für einen Umbau geeignet angesehen. Selbst wenn man den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abweichend für zulässig hielte, sei er jedenfalls nicht begründet. Bezüglich der Feststellung hinsichtlich der begehrten Leistung für ein Kfz. als Teilhabe zur Bildung ergebe sich dies bereits daraus, dass diesbezüglich ein eiliges Regelungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft sei. So begründe der Antragsteller die diesbezügliche Notwendigkeit der Beförderung mit einem Kfz. damit, dass er bei den winterlichen Bedingungen im Januar/Februar 2026 nicht habe die Schule aufsuchen und damit seiner Schulpflicht nachkommen können. Bei Nichtvorliegen solcher Bedingungen – und auch derzeit - könne er jedoch auch nach seinem Vorbringen die Schule mit einem Rollstuhl mit Handbike erreichen. Der erneute Eintritt von Schnee und Glatteis bei zugleich schlechtem Räumungszustand, wie dies im Januar/Februar 2026 der Fall gewesen sei, sei derzeit auch nicht zu befürchten. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit der begehrten Kfz.-Leistungen auf die Erreichung von Teilhabezielen (insbesondere: Schwimmen/sonstiger Sport, Ausflüge, Konzerte, Urlaub, Besuch von Verwandten) stütze, sei auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht, dass bezüglich des Antragstellers die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen für ein Kraftfahrzeug gemäß der diesbezüglich allein in Betracht kommenden Grundlage der §§ 90 ff., 99, 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 SGB IX vorlägen. Es sei nach derzeitiger Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere seiner Behinderung nicht zumutbar sei, zudem Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, nicht zumutbar oder wirtschaftlich seien und ferner der Antragsteller zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kfz. angewiesen sei.

6 Gegen den Beschluss richtet sich die am 29. April 2026 beim SG durch den Vater des Antragstellers eingereichte Beschwerde. Mit undatiertem, von beiden Elternteilen unterschriebenem Schriftsatz mit Eingang beim LSG am 26. Mai 2026 (Dienstag nach Pfingstmontag) haben beide Elternteile mitgeteilt, dass die Kindesmutter der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zustimme und dieses unterstütze. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genüge es, wenn das Begehren hinreichend bestimmbar sei. Eine abschließende Konkretisierung - etwa durch Vorlage eines konkreten Fahrzeugangebots - sei nicht Voraussetzung der Zulässigkeit. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts stelle eine unzulässige Überspannung der Anforderungen dar und verstoße gegen § 86b Abs. 2 SGG. Ziel des Antrags sei die Verpflichtung zur Gewährung einer konkreten Leistung (Kfz. als Teilhabeleistung). Es handele sich damit um ein Leistungsbegehren und nicht um eine bloße Feststellung. Die Annahme des Gerichts, öffentliche Verkehrsmittel oder Beförderungsdienste seien zumutbar, sei unzutreffend und lebensfremd. Nicht hinreichend berücksichtigt seien Pflegegrad 5, erhebliche Verhaltensauffälligkeiten, Selbst- und Fremdgefährdung, fehlende Steuerbarkeit in Belastungssituationen. Ein Beförderungsdienst ersetze kein individuell nutzbares Fahrzeug, da insbesondere keine stabile Bezugsperson gewährleistet sei und akute Krisensituationen nicht beherrschbar seien. Das Gericht reduziere den Teilhabeanspruch unzulässig auf den Schulbesuch. Tatsächlich umfasse Teilhabe insbesondere soziale Kontakte, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung, familiäre Integration. Die Einschränkungen bestünden ganzjährig und führten zu erheblichen Teilhabedefiziten, wiederkehrenden Krisensituationen, Gefährdung des Betroffenen und Dritter. Ein Anordnungsgrund liege daher eindeutig vor. Die Behauptung, der Antragsteller könne sich eigenständig orientieren und alltägliche Wege selbständig bewältigen, sei unzutreffend. Tatsächlich bestehe aufgrund der neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen sowie der erheblichen kognitiven Einschränkungen ein dauerhafter Unterstützungs- und Begleitungsbedarf. Eilbedürftigkeit ergebe sich aus täglichen und wiederkehrenden Nachteilen, u.a. Schulwegbeförderung, Wege zu Therapie, Reha, Arzt, soziale Teilhabe mit Transfers, die ohne eigenes Kfz. regelmäßig scheiterten, und werde durch saisonale Wetterlagen nicht relativiert. Der Antragsteller fahre nicht alleine mit dem Bus zur Schule. Hintergrund seien erhebliche Panikreaktionen, neurologische Anfälle sowie massive Überforderungssituationen im öffentlichen Raum. Begleitung und Unterstützung seien erforderlich, da eine selbständige Orientierung und eigenverantwortliche Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich sei. Ein behindertengerechtes Fahrzeug könne auch bei minderjährigen Leistungsberechtigten zu gewähren sein, wenn anderenfalls die Teilhabe nicht erreichbar sei. Sofern der Antragsgegner vortrage, der aktuelle verwendete Rollstuhl bedürfe der Anpassung, behauptet der Antragsteller, der Rollstuhl entspreche den geltenden straßenverkehrsrechtlichen und technischen Anforderungen. Er verfüge über die erforderlichen Rückhaltesysteme und sei für den Fahrzeugtransport geeignet ausgestattet. Der Antragsteller hat den vorläufigen Entlassungsbericht der V Klinik G vom 20. Mai 2026 über den Aufenthalt des Antragstellers vom 20. Mai 2026 bis 16. Juni 2026 vorgelegt. Dieser gibt als sozialmedizinische Empfehlung: „Rampe für den Transfer ins Auto wird empfohlen, da die Teilnahme am öffentlichen Verkehrsmittel wegen einer Verhaltensstörung erschwert ist“. Wegen dessen weiteren Inhalts wird auf die Akte Bezug genommen. Der Antragsteller meint, das vom Antragsgegner angeführte System von „einzelnen Beförderungsbewilligungen" (z.B. über wechselnde Taxidienste) sei bei einem Systemgewicht (Patient im Spezialrollstuhl) von weit über 150 kg im Alltag logistisch nicht durchführbar. Die Eltern könnten den schweren Transfer ohne feste, fahrzeugeigene Hilfsmittel (Heckrampe) körperlich nicht mehr leisten. Im undatierten, dem LSG am 18. Juni 2026 zugegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller in den Antrag auch die Kosten einer Transferrampe einbezogen.

7 Der Antragsteller beantragt nunmehr:

8 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2026 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges nebst den Kosten für eine entsprechende Transferrampe zu gewähren.

9 Der Antragsgegner beantragt,

10 die Beschwerde zurückzuweisen.

11 Ein hinreichend konkretisiertes Leistungsbegehren liege nicht vor. Die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 102, 112, 113, 114, 83 SGB IX seien ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Beförderung zu Arztbesuchen oder Reha-Maßnahmen werde zwar die Notwendigkeit der Beförderung zur medizinischen Versorgung begründet. Mit dem Merkzeichen „aG“ auf dem Schwerbehindertenausweis, bedürfe es nicht einer einzelnen Prüfung, hier gelte die Genehmigung als erteilt, wenn das Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vorliegt (§ 60 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SGB V) – hier erfolge auch die Beförderung durch ein Krankentransportfahrzeug mit der entsprechenden Ausrüstung zum Rollstuhltransport. Das Land Berlin stelle Personen, die in der Mobilität schwer eingeschränkt seien, einen Sonderfahrdienst innerhalb Berlins und bis zu 5 km über die Landesgrenze hinaus zur Verfügung. Dieser werde derzeit unter dem Namen WirMobil angeboten. Der Antragsteller verfüge über das dafür notwendige Kennzeichen „T“ auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises. Der Sonderfahrdienst diene der Teilnahme am sozialen Leben in der Freizeit. Nach einer einmaligen Registrierung könne die Bestellung per E-Mail, telefonisch oder per App erfolgen. Bei Rollstuhlbeförderungen würden entsprechende Fahrzeuge mit Rampe oder Lift (vorherige Angabe notwendig) bereitgestellt. Wartezeiten seien sehr gut planbar. Bis zu zwei Begleitpersonen könnten mitfahren. Die Kosten seien gering. Auf eine eventuelle Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV komme es nicht an. Es bedürfe hierfür keiner Bewilligung von Einzelfahrten, das einmalige Anmelden und dann eine Bestellung reichten aus. Laut Auskunft der Schule vom 17. März 2026 verfüge der Antragsteller derzeit nicht über einen seiner Größe angemessenen Rollstuhl. Auch nach dem Klinikaufenthalt auf U habe der Klinikbericht unter Punkt 5 empfohlen, dass der Antragsteller dringendst mit einem seiner Körperkonstitution angepassten Rollstuhl versorgt werden müsse. Diese Versorgung falle in den Rechtskreis der Krankenversicherung. Üblicherweise würden bei behinderungsbedingten Mehrkosten aufgrund von Klassenfahrten und Tagesausflügen entsprechende Anträge der sorgeberechtigten Eltern über die Schulen gestellt. Derartige Anträge seien für den Antragsteller nicht gestellt worden. Die Bedarfsfeststellung sei am 20. März 2025 begonnen worden. Das „Teilhabeinstrument Berlin“ sei aber bisher nicht vollständig ausgefüllt worden, weil eine seinerzeit noch bevorstehende Reha den Hilfebedarf bei Erfolg entscheidend vermindert hätte. Am 9. Oktober 2025 sei mit den Eltern ein Gespräch infolge des Antrags auf Kostenübernahme für ein Kfz. geführt worden. Die Kostenübernahme für den Umbau eines geeigneten Fahrzeugs sei als mögliche Leistung benannt worden. Um über den Antrag letztlich entscheiden zu können, sollte die Reha abgewartet werden, da die Ursache für Immobilität das massive Übergewicht des Beschwerdeführers sei.

12 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die elektronischen Akten des SG und des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II

13 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

14 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt. Maßgeblich dafür ist der noch fristgerecht am 26. Mai 2026 von beiden Elternteilen unterschriebene Schriftsatz des Antragstellers.

15 Die Beschwerde ist unbegründet, denn das SG hat zutreffend entschieden, dass der Antrag unzulässig ist.

16 Ein zulässig geführtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erfordert, dass für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache eine für alle Beteiligten klare, insbesondere durchsetzbare, also vollstreckbare Regelung gefunden wird. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Verweis in § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 920 ZPO. Dieser verlangt zumindest nach gerichtlichem Hinweis zwingend (Elzer in BeckOK ZPO, 60. Edition, Stand: 01.03.2026, § 920 ZPO Rn. 14) in Absatz 1 die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes, bei der entsprechenden Anwendung im Rahmen des § 86b Abs. 2 SGG mithin eine hinreichend konkrete Angabe des geltend gemachten Anspruchs. Diese Anforderung ist notwendig, um die Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes als Interimslösung bis zur Hauptsacheentscheidung zu gewährleisten (vgl. zu den Funktionen des einstweiligen Rechtsschutzes: Cantzlerin BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 80. Edition, Stand: 01.03.2026, SGG § 86a, Rn. 3). Auch wenn ein nur bestimmbares Begehren dafür ausreicht, muss die Bestimmbarkeit auf eine für alle Beteiligten völlig klare und eindeutige, auch durch einen nicht mit dem Verfahren vertrauten Gerichtsvollzieher vollstreckbare Regelung/Leistung zielen. Allen Beteiligten muss danach klar sein, was bis zur Hauptsacheentscheidung gelten bzw. unternommen werden soll. Streitgegenstand muss ein Anspruch sein. Nur die Klärung von einzelnen Voraussetzungen des Anspruchs (sog. Elementenfeststellung) ist unzulässig, weil die Erfüllung der anderen Voraussetzungen nicht offen gelassen werden kann, da solches Vorgehen weiteres Konfliktpotenzial bietet und daher gerade nicht die für die Zeit bis zur Klärung der Hauptsache erforderliche Interimslösung verschafft.

17 Eine derart konkrete Geltendmachung des Anspruchs stellt im Bereich der Eingliederungshilfe auch kein unzulässiges Verlangen der Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme (BVerfG, Beschluss vom 03.05.2012, 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1443/11, Rn. 13). Vorläufige Geldleistungen bzw. vorläufige Leistungserbringung durch Kostenübernahme stellen nach dieser Rechtsprechung des BVerfG keine Vorwegnahme der Hauptsache dar, sofern nicht die Rückforderung der Zahlung ausgeschlossen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 31). Im Bereich der Teilhabeleistungen ist zudem zu beachten, dass verhinderte Teilhabe selbst auch eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil Teilhabe rückwirkend nicht mehr verschafft werden kann.

18 Werden Leistungen der Mobilität nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 114, 83 Abs. 4 SGB IX verfolgt, muss insbesondere, wenn zugleich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 Abs. 1 SGB IX in Anspruch genommen werden soll, konkret deutlich werden, welches Kraftfahrzeug, mit welcher Zusatzausstattung gewählt wird, weil anders die nach § 8 Abs. 1 SGB IX erforderliche Prüfung von Berechtigung des Wunsches und dessen Angemessenheit nicht erfolgen kann. Auch für die Prüfung von § 83 Abs. 4 SGB IX ist eine hinreichende Konkretisierung der zu fördernden Beschaffung notwendig. Fehlen bereits bei Antragstellung und nach Auslegung des Vortrages im Sinne von § 123 SGG die erforderlichen Hinweise, die eine Konkretisierung erlauben, ist der Antrag schon nicht zulässig, weil eine Sachentscheidung nicht ermöglicht wird.

19 Dem genügt der bisherige Vortrag des Antragstellers nicht. Der bisherige Antrag zielt nicht auf einen konkreten Anspruch und ist auch nicht bestimmbar unter Auslegung des Vortrages des Antragstellers. Das Begehren zielt lediglich auf die Klärung der personenbezogenen Voraussetzungen von Leistungen zur Mobilität, abstrakt für ein Kraftfahrzeug mit Transferrampe. Mangels konkreter Angaben zu mindestens einem entsprechendem Fahrzeug und einer geforderten Zusatzausstattung können weder Eignung noch Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit beurteilt werden. Weiterer Konflikt zwischen den Beteiligten erscheint vorprogrammiert, jedenfalls nicht ausgeschlossen. Auf die insofern zutreffenden weiteren Gründe des SG wird Bezug genommen. Der Senat hat den Antragsteller auf das Erfordernis konkreter Antragstellung unter Fristsetzung erfolglos hingewiesen (vgl. § 92 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes).

20 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Ablehnungsbescheid am Verfahrensfehler eines unterlassenen Teilhabe- und Gesamtplans leidet und deswegen rechtswidrig und mit einem Anspruch auf Aufhebung nach § 42 Satz 1 SGB X belastet ist. Diesem Anspruch auf Aufhebung korrespondiert allerdings kein Anspruch auf Bewilligung. Vielmehr sind im Teilhabe- und Gesamtplanverfahren (§ 21 SGB IX) die tatsächlichen Bedarfe des Antragstellers aufzuklären. Dabei ist die Krankenkasse zu beteiligen, weil die Versorgung mit einem der Körperkonstitution des Antragstellers entsprechenden Rollstuhl im diesem Fall zentrales Moment der Gewährleistung der Mobilität als wesentlichem Teilhabeaspekt darstellen dürfte. Wegen der Betroffenheit von mindestens zwei Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) ist die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens (§ 19 SGB IX) zwingend. Ggf. ist auch das Versorgungsamt einzubeziehen (§ 22 SGB IX), weil die Zuerkennung des Merkzeichens B für die weiteren Leistungen zur Mobilität, etwa nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, von Bedeutung sein kann. Die dem SG vorgelegte Ablichtung des Schwerbehindertenausweises weist ein Merkzeichen B nicht aus. Die Aufklärung der Bedarfe ist auch Voraussetzung einer sinnvollen Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes.

21 Die Kostenentscheidung berücksichtigt entsprechend § 193 SGG insbesondere die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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