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502 NBs 12/23•LG Berlin I, 2024-12-12, 502 NBs 12/23
Entscheidungsdatum: 2024-12-12
Aktenzeichen: 502 NBs 12/23
ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2024:1212.502NBs12.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und des Angeklagten T wird das Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) aufgehoben. Das Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) wird auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und des Angeklagten T mit Ausnahme des in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruchs aufgehoben.
Der Angeklagte M wird wegen Brandstiftung in zwei Fällen, Sachbeschädigung in 18 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und mit Bedrohung und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen Betruges in fünf Fällen, hiervon in einem Fall durch Unterlassen, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte M freigesprochen.
Gegen den Angeklagten M wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 16.456,45 Euro angeordnet.
Der Angeklagte T wird wegen Brandstiftung in zwei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) (Aktenzeichen (...)) in Gestalt des Urteils des Landgerichts Berlin vom (...) (Aktenzeichen (...)) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem vorgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.
Im Übrigen wird der Angeklagte T freigesprochen.
Die weitergehenden Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) und der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind, sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, trägt die Landeskasse die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen.
1.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten M: §§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 303 Abs. 1 und Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 3, 241 Abs. 1 (in der bis zum 2. April 2021 gültigen Fassung), 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB
für den Angeklagten T: §§ 306 Abs. 1, 303 Abs. 1 und Abs. 2, 25 Abs. 2, 53, 55 StGB
I.
1 ( Verfahrensgegenstand)
2 Das Berufungsverfahren hat eine Vielzahl von, zum großen Teil politisch motivierten, Straftaten aus den Jahren (...) bis (...) zum Gegenstand. Die beiden Angeklagten, M und T, sind dem rechtextremistischen und -aktivistischen Spektrum angehörig. Neben verschiedenen Sachbeschädigungen, vornehmlich im Zusammenhang mit dem Gedenken an Rudolf Heß, zählen zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten unter anderem Bedrohungen gegen politisch anders Denkende sowie das Inbrandsetzen der Kraftfahrzeuge eines Politikers der Partei (...) und eines sich gegen Rechtsextremismus, nationale Strukturen und die AfD einsetzenden (...=händlers in (...) in der Nacht vom (...) auf den (...).
3 Die Ermittlungsbehörden ordnen diese Taten in eine Reihe von etwa 70 vorwiegend im Bereich (...) im Zeitraum von (...) bis (...) begangenen rechtsextremistisch motivierten Straftaten ein. Die Taten richteten sich gegen im linken politischen Spektrum oder im Bereich der Flüchtlingshilfe aktive Personen und haben in Politik, Presse und Zivilgesellschaft unter dem Betriff „(...) - Komplex“ weitgehendes Aufsehen erregt. Dass die verfahrensgegenständlichen Taten mit weiteren diesem Komplex zugerechneten Taten im Zusammenhang stehen, hat die Kammer indes nicht festgestellt.
II.
4 (Verfahrensgang)
5 Das Amtsgericht (...) – erweitertes Schöffengericht – hat den Angeklagten M mit Urteil vom (...) wegen Betruges in fünf Fällen sowie Sachbeschädigung in 27 Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und zweimal in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.456,45 Euro sowie einer Festplatte HD 01 angeordnet.
6 Der Angeklagte T ist durch dasselbe Gericht mit Urteil vom (...) wegen Sachbeschädigung in acht Fällen, davon dreimal in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden.
7 Von den Vorwürfen der gemeinschaftlich begangenen Brandstiftung zum Nachteil des Nebenklägers N und des Zeugen A hat das Amtsgericht die Angeklagten jeweils freigesprochen.
8 Der Angeklagte T ist zudem von drei weiteren Vorwürfen der Sachbeschädigung und der Angeklagte M von elf weiteren Vorwürfen der Sachbeschädigung freigesprochen worden.
9 Die Generalstaatsanwaltschaft (...) hat am (...) form- und fristgerecht gegen das Urteil betreffend den Angeklagten T Berufung eingelegt und diese mit Verfügung vom (...) in zulässiger Weise auf die erfolgten Teilfreisprüche, auf das Strafmaß in den acht abgeurteilten Fällen der Sachbeschädigung sowie auf die unterbliebene Gesamtstrafenbildung mit den im Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) – Az, (...) – gegen den Angeklagten T verhängten Einzelstrafen beschränkt.
10 Gegen das Urteil betreffend den Angeklagten M vom (...) hat die Generalstaatsanwaltschaft (...) am (...) ebenfalls form- und fristgerecht, zunächst beschränkt auf die Freisprechung des Angeklagten M, Berufung eingelegt und am (...) zulässig im Sinne einer vollumfänglichen Berufung erweitert. Am (...) hat die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung in zulässiger Weise auf die Freisprüche von den Vorwürfen der Brandstiftung sowie von sieben Fällen der Sachbeschädigung sowie auf das Strafmaß in 26 abgeurteilten Fällen der Sachbeschädigung beschränkt.
11 Der Angeklagte M hat am (...) gegen das ihn betreffende Urteil Berufung eingelegt und begehrt – ebenso wie der Angeklagte T mit seiner gegen das ihn betreffende Urteil am (...) eingelegten Berufung – einen vollumfänglichen Freispruch.
12 Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft (...) hatten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, führten zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zu Verurteilungen der Angeklagten in den zentralen Anklagevorwürfen der Brandstiftung sowie zwei weiterer Sachbeschädigungen. Die Berufung des Angeklagten M führte im tenorierten Umfang zu Freisprüchen wegen einzelner Vorwürfe der Sachbeschädigung; im Übrigen war sie zu verwerfen. Die Berufung des Angeklagten T war umfänglich zu verwerfen.
III.
13 (Feststellungen)
14 Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
15 1. Persönliche Verhältnisse
16 a) Der Angeklagte M
17 Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte M ist in (...) geboren. Er hat eine (...) ältere Schwester, mit der er im gemeinsamen Elternhaus aufwuchs. Sein Vater verstarb in der Nacht vom (...) auf den (...). Im Jahr (...) erwarb der Angeklagte den erweiterten Hauptschulabschluss und begann nach einem Weiterbildungsjahr im Jahr (...) eine dreijährige Ausbildung zum (...), die er im Jahr (...) erfolgreich abschloss. Anschließend erzielte er jedoch lediglich geringfügige Einkünfte aus sporadischer Arbeitstätigkeit und bestritt seinen Lebensunterhalt bis (...) weitgehend von staatlichen Transferleistungen. Seitdem verdient er seinen Lebensunterhalt als selbständiger (...). Seit (...) ist er mit seiner langjährigen Partnerin V verlobt, die im Einzelhandel tätig ist. Das Paar hat (...) Kinder im Alter von (...) und (...) Jahren, die im gemeinsamen Haushalt in der A-Straße in (...) wohnen. In seiner Freizeit geht der Angeklagte M dem (...) nach. M ist dem rechtsextremen politischen Spektrum zugehörig, war in der Vergangenheit (...) der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und engagiert sich für die neonazistische Kleinpartei „Der Dritte Weg“ (III. Weg).
18 Der Angeklagte M ist bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt worden:
19 1. Am (...) sah die Staatsanwaltschaft (...) – (...) – wegen gefährlicher Körperverletzung von der Verfolgung ab.
20 2. Am (...) erteilte das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung eine Geldauflage.
21 3. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitzes zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
22 4. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Signalwaffe, Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in zwei Fällen, Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.
23 In den Urteilsgründen der vorgenannten Entscheidung heißt es auszugsweise:
24 „Am (...) gegen (...) Uhr hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B sowie weiteren Mitgliedern der „rechten Szene“ im Bereich der am U-Bahnhof (...) gelegenen so genannten „ (...)“ auf, einer netzartig verzweigten Straßenkreuzung, wo zwischen dem U-Bahn-Eingang und einer Bushaltestelle an jenem Tag ein (...)-Wahlkampf-Stand aufgebaut war. Es kam alsbald zwischen Betreibern/Besuchern des Standes sowie dem Angeklagten und anderen Angehörigen der „rechten Szene“ zu verbalen Auseinandersetzungen und Beleidigungen. Schließlich schoss der Angeklagte, der sich zuvor zur Verschleierung seiner Identität einen Schal vor Mund und Augen gebunden hatte, mit einem Signalgeber der Firma (...), Modell (...), Kaliber (...) zweimal kurz hintereinander in Richtung des (...)-Wahlkampf-Standes, wobei er zumindest in Kauf nahm, dass die verfeuerte pyrotechnische Munition Personen treffen und (erheblich) verletzen könnte. Derartige Munition entwickelt bei einer Brenndauer von 6 Sekunden Temperaturen von 2300° C. Beide Geschosse verfehlten ihr Ziel, so dass niemand verletzt wurde. Der Angeklagte handelte hierbei in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert Verfolgten B, der seinerseits eine Bierflasche in Richtung des (...)-Standes warf, auch hiermit jedoch niemanden traf. Eine Erlaubnis zum Führen des Signalgebers und der pyrotechnischen Munition hatte der Angeklagte nicht.
25 Am Neujahrsmorgen (...) gegen (...) Uhr schmierte der Angeklagte an die Hauswand (...) in (...) mittels zu diesem Zweck mitgeführter schwarzer Sprühfarbe für andere Personen deutlich wahrnehmbar ein Hakenkreuz im Format 60 x 60 cm. Ferner fügte der Angeklagte mittels eines roten Farbstifts den Schriftzug „Israel verrecke“ sowie ein Keltenkreuz und die Buchstabenfolge (...) (für autonome Nationalisten (...)) hinzu, was von anderen Personen ebenfalls deutlich wahrgenommen werden konnte.
26 Im Anschluss an diese Tat begab sich der Angeklagte zur Ecke (...) und sprühte mittels schwarzer Sprühfarbe auf zwei dort befindliche von der Firma (...) genutzte Stromverteilerkästen ein Keltenkreuz im Format 40 x 40 cm und ein Hakenkreuz im Format 50 x 40 cm.
27 Etwa gegen (...) Uhr wurde der Angeklagte sodann auf der Straße (...) von dem Polizeioberkommissar C, der die zuletzt beschriebene Tat beobachtet hatte, angesprochen und vorläufig festgenommen.
28 Obwohl der Zeuge C dem Angeklagten mehrfach untersagt hatte, in seine (des Angeklagten), Brusttasche der Oberbekleidung zu greifen, versuchte der Angeklagte dies, woraufhin der Zeuge C ihn in einen Sicherungsgriff nehmen wollte, der Angeklagte beschimpfte den Zeugen C mit „Judenarsch, Fotze, Arschloch, Wichser, Penner, linke Ratte und Vaterlandsverräter“, trat gegen sein linkes Bein, was diesem eine Schürfwunde an der linken Wade eintrug, und schlug ihm mit der Faust gegen das linke Jochbein. Der Zeuge C schlug zweimal zurück, wodurch der Angeklagte erheblich mehr verletzt wurde, als der Polizeibeamte, der eine Schwellung am Jochbein davontrug. Der Angeklagte war bei der Tat alkoholisiert, allerdings nicht in einem seine Steuerungsfähigkeit aufhebenden Maße, von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit ist zugunsten des Angeklagten auszugehen, seine um (...) Uhr entnommene Blutprobe enthielt 1,47 %o Ethanol im Vollblut.
29 In vorliegender Sache erging am (...) Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr, nachdem der Angeklagte während des Laufes des Zwischenverfahrens gegenüber einer in der Anklageschrift aufgeführten Zeugin, die als Verkäuferin in einem Imbiss in der Nähe des U-Bahnhofs (...) beschäftigt ist, dieser gegenüber bedrohliche, die Zeugin ängstigende Bemerkungen gemacht hatte. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte sodann am (...) festgenommen, am (...) wurde er sodann vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont, nachdem das Gericht den Eindruck gewonnen hatte, dass der Angeklagte nunmehr nach dem Vollzug von etwas über einer Woche Untersuchungshaft hinreichend gewarnt sei, um sich künftig solcher Aktionen zur Einflussnahme auf Zeugen zu enthalten.
30 Am (...) war der Angeklagte dann gemeinsam mit vier weiteren Personen in einem Pkw unterwegs in der Nähe einer Veranstaltung, die den „G8 Gipfel“ zum Thema hatte, in einem Auto unterwegs und führte dabei eben jenen Signalgeber (nebst pyrotechnischer Munition) in der Jackentasche mit sich, mit dem er die Tat vom (...) begangen hatte.
31 Der Angeklagte hat die Taten im wesentlichen gestanden und ist im übrigen überführt durch die glaubhaften Bekundungen, insbesondere der Zeugen D und C.
32 Danach hat sich der Angeklagte der im Tenor näher aufgeführten Taten schuldig gemacht. Gesichtspunkte, die hinreichend Anlass geben könnten, den Angeklagten noch einem Jugendlichen gleichzustellen, fand das Gericht nicht. Er hat eine normale altersgemäße Reifeentwicklung genommen, seine Taten beging er, als er (...) Jahre bzw. (...) Jahre und (...) Monate alt war und jugendtypische Entwicklungskräfte sind bei ihm nicht mehr wirksam.
33 Auch seine „Unreife“, die er insbesondere dadurch demonstrierte, dass er während seiner Zeit der Haftverschonung erneut mit dem Signalgeber unterwegs war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich hier nicht um die auf verzögernde Reifeentwicklung beruhende mangelnde Reife eines Jugendlichen, sondern um schlichte Dummheit, wie sie eben so älteren Erwachsenen häufig eigen ist, die oftmals in gleicher Weise ignorant sind gegenüber den erheblichen strafrechtlichen Risiken, die sie mit ihren Handlungsweisen eingehen.
34 Danach war hier das allgemeine Strafrecht anzuwenden, bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten insbesondere seine geständigen Einlassungen gewürdigt. Bei der Tat vom (...) hat das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert, da es hier beim Versuch blieb, zu seinen Lasten musste sich die ganz erhebliche Gefährlichkeit des von ihm verwendeten Werkzeugs auswirken, das beim Auftreffen auf einen menschlichen Körper fast zwangsläufig zu schwersten Verletzungen führt, und ohne, dass es hierzu besonders unwahrscheinlicher Kausalverläufe bedürfte, auch zum Tode eines mit solcher Munition getroffenen Verletzten führen kann. Der Angeklagte hätte zudem auch vorgewarnt sein müssen, er hat sich indessen seine Verurteilung aus dem Jahre (...) augenscheinlich nicht zur Warnung dienen lassen. Der Angeklagte muss sich deutlich sagen lassen, dass Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzungen nicht und unter keinen Umständen geduldet werden kann.
35 Danach war hier auf eine tat- und schuldangemessene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu erkennen. Im übrigen hat das Gericht bei der Begehung der weiteren Taten vom (...) einerseits zugunsten des Angeklagten seine beträchtliche alkoholische Enthemmung gewürdigt, die hier sogar zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, andererseits hat der Angeklagte bei diesen Taten auch deutlich gemacht, dass die weitere Hauptverhandlung und Verurteilung vom (...) ihn ebenso und weiterhin unbeeindruckt gelassen hat. Hier war im einzelnen wegen der ersten Schmiererei auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen der weiteren Schmiererei ( (...) /Ecke (...)) von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro und wegen der Tat zu Lasten des POM C auf eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro zu erkennen. Unter zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht hieraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da von dem Angeklagten nicht erwartet werden kann, dass er sich künftig straffrei führen wird.“
36 Durch Urteil des Landgerichts (...) vom (...) wurde das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem (...) rechtskräftig. Nachdem die Bewährung widerrufen werden musste, war die Strafvollstreckung am (...) erledigt.
37 5. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.
38 6. Am (...) stellte das Amtsgericht (...) in (...) – (...) – ein Verfahren wegen Bildung bewaffneter Haufen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz ein.
39 7. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) - (...), rechtskräftig seit dem (...), wegen Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafvollstreckung war am (...) erledigt.
40 Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
41 „Die Geschädigten E, F und G trafen sich am (...) in den Abendstunden bei der Zeugin H, die entweder in der (...) oder in deren näherer Umgebung wohnt. Alle vier Personen beschäftigen sich mit Umweltfragen. Der Geschädigte E ist Journalist, der sich mit derartigen Themen befasst. Der Geschädigte F ist Angestellter und der Geschädigte G ist Student. Die Geschädigten vermittelten in der Hauptverhandlung den Eindruck, eher zurückhaltende, äußerlich unauffällige Personen zu sein.
42 Etwa nach (...) Uhr des (...) verließen die Geschädigten dann die Wohnung der Zeugin H und wollten die (...) zum U-Bahnhof (...) gehen. Der Geschädigte E führte ein Fahrrad bei sich. Nach eigenen Angaben gingen die drei Geschädigten nebeneinander. Sie überquerten zusammen die Kreuzung (...) / (...) in (...).
43 Zu diesem Zeitpunkt hielten sich auch die Angeklagten I und M dort auf. Der Angeklagte M ist Mitglied der NPD und hat im Kreisverband (...) eine führende Funktion. Der Angeklagte I gehört jedenfalls der rechtsradikalen Szene an, ist möglicherweise aber auch Mitglied der NPD. Beide Angeklagten hielten sich am Tattag ebenfalls im Bereich der (...) auf und waren damit beschäftigt, Wahlplakate für die im (...) bevorstehende Wahl zum (...) Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen aufzuhängen. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Plakate an den Laternen sehr hoch aufgehängt wurden, so dass sie nicht einfach zum Entfernen zu erreichen waren.
44 Das nun folgende Geschehen hat sich in der Hauptverhandlung nicht restlos und widerspruchsfrei aufklären lassen. Entweder haben sich die Geschädigten über die sehr zahlreichen Wahlplakate aus dem rechten politischen Spektrum in der (...) lautstark aufgeregt, so dass dies von den Angeklagten gehört wurde, oder ihnen ist es tatsächlich gelungen, etwa mit Hilfe des mitgeführten Fahrrades als Steighilfe, ein oder zwei Wahlplakate der NPD herunterzureißen, was die Angeklagten ebenfalls mitbekommen hätten. Für Letzteres spricht, dass die hinzugerufene Polizei ein zerknicktes Wahlplakat aus einem Straßenmülleimer in der Nähe der genannten Kreuzung sichergestellt hat.
45 Die Angeklagten sprachen die Geschädigten jedenfalls an und warfen ihn nach ihrer Darstellung vor, Wahlplakate abgerissen zu haben, und wiesen sie auf die entsprechende Strafbarkeit solchen Verhaltens hin und stellten in Aussicht, deswegen die Polizei zu alarmieren. Die Geschädigten hingegen wollen lediglich aggressiv angepöbelt worden sein mit Worten des Inhalts, es handele sich um die Gegend der Angeklagten, in der sie, die Geschädigten, nichts zu suchen hätten und sie sollten verschwinden.
46 Die Geschädigten blieben stehen und machten den Angeklagten deutlich, dass sie kein Gespräch mit ihnen wollten. Dabei wurde den Geschädigten bewusst, dass die Situation durchaus unangenehm und gefährlich werden könnte. Ob die Geschädigten dabei erkannt haben, dass es sich bei den Angeklagten um Mitglieder der rechtsextremen Szene handelt, konnte in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht vollständig aufgeklärt werden. Während der Geschädigte E diese Erkenntnis vehement von sich wies, teilte der Angeklagte F mit, dass er bei dem I ein T-Shirt mit der Aufschrift Lügenpresse gesehen habe. Solche T-Shirts werden in der rechtsextremen Szene getragen. Des Weiteren hat ein Anruf der Geschädigten bei der Polizei ergeben, dass sie Hilfe anforderten wegen Angriffen von Rechten. Die Zeugen F und G schlossen jedenfalls in der Hauptverhandlung nicht aus, dass sie den Hintergrund der Angeklagten erkannt haben. Alle drei Geschädigten schlossen in der Hauptverhandlung jedoch aus bzw. konnten sich an entsprechendes nicht erinnern, dass sie wegen Abreißens von Wahlplakaten zur Rede gestellt worden seien. Sie gaben an, lediglich aufgefordert worden zu sein zu verschwinden, weil dies die Gegend der Angeklagten und nicht die Gegend der Geschädigten sei.
47 Jedenfalls entschlossen sich die Geschädigten F und G, nicht weiter auf die Angeklagten einzugehen und setzten sich in Richtung U-Bahnhof (...) in Bewegung. Ihnen folgten dann in einigem Abstand (zwei bis drei Meter geschätzt) der Geschädigte E, der sein Fahrrad mit sich führte und dahinter die Angeklagten, wobei der Angeklagte I ziemlich schnell zum Geschädigten E aufschloss. Der Geschädigte E hatte sich anders als seine Begleiter auf die Angeklagten eingelassen und ihnen erwidert, dass er bzw. seine Begleiter es nicht nötig hätten, ihre Anwesenheit in der (...) zu rechtfertigen.
48 Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt drohten die beiden Angeklagten, wobei der Angeklagte I dieses in aggressiverer Weise tat als der M, den Geschädigten damit, dass sie auch Messer in den Rücken bekommen könnten und man sie „kalt machen“ könnte. Dies stand im Zusammenhang mit der Aufforderung, wegen der Plakate und der herbeigerufenen Polizei stehenzubleiben. Beide Angeklagten führten in der Tat auch Cuttermesser bei sich, die sie nach eigenen Angaben zum Aufhängen der Wahlplakate benötigt hätten, die sie allerdings im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Geschädigten nicht aus ihren Taschen hervorholten. Von den Geschädigten ist dies auch nicht angegeben worden.
49 Der Angeklagte M ließ sich dann etwas zurückfallen und beschloss gleichermaßen die Gehreihenfolge der Gruppe. Er rief in diesem Zeitraum mindestens zweimal über die Notrufnummer 110 die Polizei an und teilte mit, dass Personen Wahlplakate der NPD angegriffen hätten und er diese Personen im Auge haben wolle bis zum Eintreffen der Polizei. Dem Geschädigten E blieben diese Telefonate nicht verborgen. Er glaubte jedoch nicht an Anrufe bei der Polizei, sondern meinte aus dem Wortlaut eher entnehmen zu können, dass durch den Angeklagten M Gesinnungsgenossen herbeialarmiert würden, was dann aus seiner Sicht zu einer Verschärfung der Lage führen würde. Er entschloss sich seinerseits sein Handy aus der Tasche zu ziehen und die Polizei zu alarmieren. Dies bekam der Angeklagte I mit, der nun zu dem Geschädigten E aufschloss und dicht neben ihm lief und ihn zur Rede stellte und fragte, ob er, der E, die Polizei rufen wolle. Dieses tat er in einem aggressiven Ton, wobei auch hier die Bedrohungen wiederholt wurden, so dass der E verängstigt sein Handy wieder einsteckte. I bekam nun mit, dass auch F bzw. G versuchten, die Polizei zu alarmieren. Er versuchte deshalb zu den beiden aufzuschließen und setzte sich von dem E ab. Der E seinerseits versuchte ebenfalls die beiden vorausgehenden Zeugen F und G zu erreichen, um sie vor dem I zu warnen. Dies bekam der Angeklagte I mit. Er zog ein mitgeführtes Reizgas heraus, drehte sich blitzschnell um und sprühte es dem überraschten Zeugen E in das Gesicht. Dieser konnte zwar geistesgegenwärtig seine Arme hochreißen und zunächst ein unmittelbares Getroffenwerden im Gesicht verhindern, als er die Arme jedoch senkte, erhielt er erneut einen Sprühstoß, der mitten in das Gesicht ging und zu einem erheblichen Brennen seiner Augen führte. Später herbeigerufene Feuerwehr musste unter erheblichem Aufwand die Folgen des Reizgases lindern.
50 Die Zeugen F und G erkannten diese Situation und entschlossen sich wegzurennen. Dabei entschieden sie sich, nicht nach vorne in Richtung U-Bahnhof zu flüchten, sondern wieder zurück zur Kreuzung (...) / (...), wo sie sich in einen Internetkiosk flüchten wollten, um sich zu schützen. Sie rannten über die Fahrbahn nach hinten weg, gefolgt vom Angeklagten I, der den G zu fassen bekam und versuchte, ihn am auf dem Rücken getragenen Rucksack festzuhalten. Gleichzeitig sprühte er auch auf den G ein, traf diesen aber nur seitlich bzw. hinten an der Kleidung in Höhe des Halsbereiches, ohne allzu große Wirkung außer einem kleinen Brennen zu erzielen. Es gelang G und F, sich erfolgreich abzusetzen und in den angestrebten Kiosk zu flüchten. Der Zeuge E entschloss sich ebenfalls zur Flucht in Richtung der bereits zurückgelegten Strecke, schwang sich auf sein Fahrrad und fuhr in Schlangenlinien, dem M, der versuchte, ihn aufzuhalten, ausweichend auch in Richtung Kreuzung und verschwand dort hinter Häusern.
51 Dem Zeugen G war es gelungen, erfolgreich die Polizei zu alarmieren. Die Polizeistreife der Zeugen J und K erhielt als ersten Auftrag, im Bereich (...) / (...) wegen einer Sachbeschädigung einzugreifen. Während der Anfahrt folgte der zweite Auftrag, wegen einer gefährlichen Körperverletzung in diesem Bereich einzuschreiten. Letzter Auftrag resultierte aus dem Notruf des G. Die Beamten brachten zunächst beide Aufträge nicht in Verbindung, und entschlossen sich daher wegen des zweiten Auftrags einzuschreiten. Am Ort angekommen, stellten sie fest, dass die Beteiligten wegen beider Einsatzaufträge dieselben seien. Die polizeilichen Ermittlungen vor Ort wurden zunächst unter einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung mit den Beschuldigten E, F und G geführt. Es wurde in diesem Zusammenhang auch in der Nähe der Kreuzung ein Wahlplakat der NPD sichergestellt, das aus einem Straßenmülleimer hervorgeholt worden war. Die näheren Umstände, wie dieses Plakat sichergestellt wurde und wer darauf hingewiesen hat, konnten in der Hauptverhandlung nicht mehr aufgeklärt werden. Ein weiteres Verfahren wurde gegen die Angeklagten M und I wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet.
52 Das Verfahren gegen die wegen Sachbeschädigung beschuldigten E, F und G wurde dann in der Folge eingestellt, da weder die Anzeigenerstatter, noch die Angezeigten den Vorladungen zu Vernehmungen nachgekommen sind und keine weiteren Hinweise auf die Täterschaft der Angezeigten ermittelt werden konnten.
53 Der Zeuge E ließ sich nach erfolgreich durchgeführter Behandlung am Anzeigeort von einer Polizeibeamtin zum U-Bahnhof geleiten. Er hatte das Geschehen als besonders traumatisch erlebt und musste sich deshalb in ärztliche und dann auch therapeutische Behandlung begeben. Er war deswegen zeitweise arbeitsunfähig und leidet auch heute noch unter der Vorstellung, dass er möglicherweise von rechtsgerichteten Personen wegen dieses Geschehens verfolgt werden könnte. Der Zeuge lebt nicht mehr in (...). Besser verarbeitet hat das Geschehen der Zeuge F, der in der Hauptverhandlung eine erhebliche Distanz zeigte. Der Zeuge G hatte dieses Geschehen ebenfalls einigermaßen gut verarbeitet und hatte keine Nachwirkungen mehr zu ertragen.“
54 Zur Strafzumessung führte das Gericht aus:
55 „Bei dem Angeklagten M war zu berücksichtigen, dass dieser erheblich strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Er ist auch wegen politisch motivierter Taten bereits bestraft worden. Es liegt der Tat eine politische Motivation zugrunde. Das Gericht sah es daher als notwendig an, gegen den Angeklagten eine kurzzeitige Freiheitsstrafe zu verhängen, da nicht anders zur Verteidigung der Rechtsordnung gegen den Angeklagten angemessen zu reagieren war. Der Angeklagte war zudem Bewährungsbrecher. Nach Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen. Diese Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht vermochte keinerlei Anhaltspunkte in der Person des Angeklagten zu finden, dass bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe an sich ausreicht, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Gefahr solcher Straftaten ergibt sich bei dem Angeklagten aus jeweils spontan auftretenden Situationen im Zusammenhang mit seinem politischen Handeln, in denen dann Gewalt auch ein Mittel der Auseinandersetzung ist.“
56 8. Am (...) verurteilte ihn das Amtsgericht (...) in (...) – (...) –, rechtskräftig seit dem (...), wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
57 M wurde im vorliegenden Verfahren auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) – (...) – am (...) vorläufig festgenommen. Er wurde am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont, blieb jedoch zunächst gemäß § 307 Abs. 2 StPO bis zur Aufhebung des Haftbefehls und des Haftverschonungsbeschlusses durch das Landgericht (...) am (...) in Untersuchungshaft in der JVA (...). Eine durch die Generalstaatsanwaltschaft eingelegte weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch Beschluss des Kammergerichts am (...) verworfen.
58 b) Der Angeklagte T
59 Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte T ist in (...) geboren und aufgewachsen. Nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr (...) absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr beim (...) und sammelte in mehreren Praktika Berufserfahrung in unterschiedlichen Betrieben, unter anderem in der (...) und im (...). Er entschied sich schließlich für eine Ausbildung zum (...), die er nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Nach einer Weiterbildungsmaßnahme im Bereich (...) arbeitete er für etwa drei Jahre (...), verlor jedoch die Lust an dieser Tätigkeit und arbeitete zunächst für einige Jahre als (...), bevor er im Jahr (...) seinen (...)-Führerschein erwarb und anschließend als (...) für die Firma (...) tätig war, welche (...) errichtete. Im Zusammenhang mit seiner Verurteilung vom (...) (hierzu nachfolgend noch im Einzelnen), der dort erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft verlor der Angeklagte seine Anstellung bei der Firma (...). Nach seiner Haftentlassung Ende (...) zog der Angeklagte T nach (...), wo er kurzzeitig als (...) im (...)-Unternehmen seines Bruders arbeitete, bis seine Straffälligkeit sich herumsprach, weshalb sein Bruder von einer Weiterbeschäftigung des Angeklagten aus Angst vor Reputationsschäden absah. Nachdem auch ein zwischenzeitlich im (...) aufgenommenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wurde, machte sich der Angeklagte in (...) mit einem eigenen Betrieb in der (...)-branche selbständig, den er noch heute führt und perspektivisch erweitern möchte. T hat einen (...) Sohn, der bei der Kindesmutter in (...) lebt. Aktuell wohnt der Angeklagte T bei seinem Bruder in (...), hielt sich während der Dauer des Berufungsverfahrens jedoch hauptsächlich bei seiner Verlobten W in (...) auf. Der Angeklagte T vertritt eine politisch rechte Gesinnung. Er war Mitglied der AfD, kandidierte für die Partei für die Wahl zur (...) Bezirksverordnetenversammlung ((...)) und gehörte, jedenfalls zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten, der rechtsradikalen Szene im (...) an.
60 Der Angeklagte T wurde mit Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) (Az.: (...), rechtskräftig seit dem (...)) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Beleidigung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
61 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
62 „Fall 1:
63 Am (...) gegen (...) Uhr sprach der als Taxifahrer tätige Zeuge L den Angeklagten T als Führer des Pkw (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) an, weil dieser mit seinem Fahrzeug die Durchfahrt in der (...), versperrte, sodass der Zeuge L mit seinem Fahrzeug nicht passieren konnte. Nachdem der Angeklagte T den Zeugen zunächst ignoriert hatte, entstieg der Angeklagte O dem Pkw und brüllte den Zeugen, um ihn in seiner Ehre zu kränken, mit den Worten “Hau ab, du Arschloch!” an. Sodann stieg der Angeklagte T aus und beide Angeklagte beschimpften den Zeugen auf Grund eines spontan gefassten gemeinschaftlichen Entschlusses unter anderem mit den Worten “Halt die Fresse”. Zudem schubste der Angeklagte T den Zeugen mit beiden Händen und versetzte ihm mit einem am Körper – möglicherweise im Ärmel – getragenen metallenen Schlagstock einen Schlag gegen den Oberschenkel, wodurch der Zeuge wie vom Angeklagten T beabsichtigt starke Schmerzen erlitt und in der Folge an der getroffenen Stelle eine leichte Schwellung auftrat. Der Angeklagte T verließ dann mit seinem Fahrzeug den Tatort.
64 Fall 2:
65 Gegen (...) Uhr erblickte der Zeuge L in der (...) erneut den vom Angeklagten T geführten PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...), dem er daraufhin mit seinem Taxi folgte, währenddessen er die Polizei alarmierte. Der Angeklagte T versuchte, durch gezieltes Fahren mit angesichts der Verkehrsverhältnisse höchstmöglicher und – wie er wusste – innenstadtfremder Geschwindigkeit und Passieren von Kreuzungen trotz Rotlicht abstrahlender Lichtzeichenanlagen den Zeugen L abzuschütteln, wobei er sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über entstehende Gefahrenquellen hinwegsetzte. Hierfür befuhr er mit seinem Pkw (...) in (...) die (...) und sodann die (...) – beide weisen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf – mit Geschwindigkeiten von 53 bzw. 58 km/h. Sodann fuhr er – bei Dunkelheit und regem Innenstadtverkehr – auf der (...) 64 km/h und anschließend auf dem (...) bei erlaubten 50 km/h Geschwindigkeiten von 92 km/h, 102 km/h, 116 km/h, dann 96 und 86 km/h. Trotzdem gelang es ihm nicht, dem Zeugen L mit dessen Fahrzeug endgültig zu entkommen.
66 Fall 3:
67 In der (...), in Höhe der Hausnummer (...) hielt der Angeklagte T um (...) Uhr daher an und stieg mit dem Angeklagten O aus. Beide begaben sich zum Taxi des Zeugen L und brüllten diesen an, warum er sie verfolge. Der Angeklagte T schrie, um den Zeugen in seiner Ehre zu kränken, “Scheiß Kanacke, was ist dein Problem?”. Spätestens jetzt fassten der Angeklagte T und der Angeklagte O den gemeinsamen Entschluss, auf den Zeugen in arbeitsteiliger Vorgehensweise körperlich einzuwirken, um ihm Schmerzen zuzufügen und ihn von einer weiteren Verfolgung abzuschrecken. Der Angeklagte O packte den Zeugen am Hals und versuchte, ihn aus seinem Fahrzeug herauszuziehen. Gleichzeitig versetzte der Angeklagte T dem Zeugen einen Faustschlag gegen den Kopf, der - wie von beiden Angeklagten beabsichtigt - zu kurzer Benommenheit, Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte, am Ohr und am Auge, einer blutenden Unterlippe und einer noch drei Tage später vom Zeugen fühlbaren Schwellung des rechten Nasenflügels führte. Zudem verbog durch den Schlag, wie von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, die Brille des Zeugen L (Wert ca. 150€).
68 Fall 4:
69 Als immer mehr Passanten auf das Geschehen aufmerksam wurden, suchten sich die Angeklagten sodann zu entfernen. Nachdem der Angeklagte O zunächst vergeblich versucht hatte, zu Fuß zu flüchten, stiegen er und der Angeklagte T wieder in das Fahrzeug (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) ein. Der Zeuge L stellte sich, um – wie die Angeklagten wussten – ein Wegfahren vor Eintreffen der Polizei zu verhindern, vor das Fahrzeug. Der Angeklagte T fuhr daraufhin mehrfach ruckartig an, um den Zeugen zu zwingen, den Weg freizugeben, und berührte mit der Fahrzeugfront den rechten Oberschenkel des Zeugen, ohne ihn jedoch zu verletzen. Der Zeuge L wich notgedrungen etwa einen Meter zurück, blieb jedoch vor dem Fahrzeug. Der Angeklagte T setzte daraufhin zurück, woraufhin sich der Zeuge L zum Heck des Fahrzeugs begab, so dass es dem Angeklagten nunmehr um (...) Uhr gelang, in Fahrtrichtung wegzufahren.
70 Der Angeklagte T hat sich hiernach als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen.
71 Zur Zeit der im Hinblick auf die Tatzeit zügig anberaumten Hauptverhandlung hatte sich der Geschädigte körperlich (und psychisch) noch nicht vollständig von den Folgen der Taten erholt.“
72 Das Amtsgericht (...) hat folgende Einzelstrafen festgesetzt:
| Fall 1: | zehn Monate Freiheitsstrafe |
|---|---|
| Fall 2: | 150 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe |
| Fall 3: | elf Monate Freiheitsstrafe |
| Fall 4: | 150 Tagessätze zu je 10,00 Euro Geldstrafe |
73 Für dieses Verfahren befand sich der Angeklagte T seit dem (...) bis zur Urteilsverkündung durch das Amtsgericht (...) in Untersuchungshaft in der JVA (...).
74 Die maßgeblich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung gerichtete Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (...) gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht (...) mit Urteil vom (...) (Az. (...)). Die dem Angeklagten T mit Berufungsurteil erteilte Zahlungsauflage hat dieser ebenso erfüllt wie die ihm mit diesem Urteil erteilte Weisung, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren.
75 T wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom (...) – (...) – am (...) festgenommen und am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit der Urteilsverkündung vom (...) hat das Amtsgericht (...) den Haftbefehl und den Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.
76 2. Feststellungen zum Tatgeschehen
77 Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
78 a) Anklagen vom (...) ((...) ) und vom (...) ((...))
79 Taten zu 1) bis 14)
80 Anlässlich des 30. Todestages des NS-Kriegsverbrechers Rudolf Heß am (...) beschlossen die Angeklagten sowie weitere zu ihrer Gruppe politisch rechts Gesinnter gehörende Personen, darunter die gesondert Verfolgten P, Q und R, ihre Überzeugung, dass Rudolf Heß durch den britischen Geheimdienst umgebracht worden sei und nicht etwa – wie es tatsächlich der Fall war – Selbstmord begangenen hat - durch das prominente Anbringen von Aufklebern und Plakaten sowie mittels Sprühfarbe angebrachter Schriftzüge mit Bezug zu Rudolf Heß im öffentlichen Straßenraum in die öffentliche Wahrnehmung zu rücken sowie auf einen für dessen Todestag geplanten Aufmarsch in (...) aufmerksam zu machen. Dabei erfolgte das Anbringen der Aufkleber und der Graffiti in der Art, dass mindestens einer der Beteiligten die Aufkleber bzw. das Plakat oder den Schriftzug anbrachte, während der andere die Umgebung absicherte, um vor dem Erscheinen von Polizei oder einschreitungsbereiten Dritten zu warnen. Die Angeklagten nahmen es dabei mindestens billigend in Kauf, dass das visuell wahrnehmbare Bild der Objekte, auf denen sie die Aufkleber und Graffiti anbrachten, nicht nur für eine kurze Zeit und deutlich wahrnehmbar verändert wurde. Zudem rechneten sie damit, dass die rückstandslose Entfernung nur unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen können würde.
81 Tat zu 1) (Fall 3 der Anklage vom (...) )
82 In Ausführung dieses Tatplans klebte entweder der Angeklagte M oder der gesondert Verfolgte P am (...) an der Bushaltestelle (...), auf den dortigen Glasflächen, die im Übrigen bis zu diesem Zeitpunkt weder beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen waren, gegen (...) Uhr mindestens zwei ca. 10 x 10 cm große Aufkleber, versehen mit der Aufschrift „Gebt die Akten frei – Recht statt Rache - (...) – (...) –(...) - WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO“. Auf dem Aufkleber befand sich ferner ein QR-Code. Während der Tatbegehung sicherte entweder der Angeklagte M oder der gesondert Verfolgte P die Tat absprachegemäß ab.
83 Tat zu 2) (Fall 4 der Anklage vom (...) )
84 Gegen (...) Uhr am (...) begab sich der Angeklagte M zusammen mit dem gesondert Verfolgten P in dem vom gesondert Verfolgten gemieteten PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), nach (...). In erneuter Umsetzung des oben geschilderten Tatplans beklebte entweder der Angeklagte oder der gesondert Verfolgte P die Schaufensterscheibe des Lebensmittelgeschäfts (...) im (...) in (...) mit dem gleichen Aufkleber wie bei der Tat zu 1), während der andere absprachegemäß die Umgebung absicherte. Die Schaufensterscheibe war zum Zeitpunkt der Tatbegehung weder beschmiert, noch waren andere Aufkleber an ihr angebracht.
85 Tat zu 3) (Fall 16 der Anklage vom (...) )
86 Der gesondert Verfolgte P klebte gegen (...) Uhr am (...) an der Ecke (...) in (...) auf zwei Glas-Werbeflächen des Wartehäuschens der (...)-Bushaltestelle und auf das leere Bushaltestellenschild je einen Aufkleber in Postkartengröße mit dem Abbild des Rudolf Heß und dem Text „Unvergessen! Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei! – WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO“. Dabei sicherten der Angeklagte M und der gesondert Verfolgte R das Geschehen absprachegemäß ab. Weder die Glas-Werbeflächen noch das Bushaltestellenschild waren zu diesem Zeitpunkt beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen.
87 Tat zu 4) (Fall 2 der Anklage vom (...) )
88 Am (...) zwischen (...) Uhr und (...) Uhr klebte der Angeklagte M einen postkartengroßen Aufkleber mit dem Abbild von Rudolf Heß und der Aufschrift „Unvergessen! Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei! – WWW.MORD-VERJAEHRT-NICHT.INFO“ auf eine im Sitzbereich der Bushaltestelle (...) in der (...), angebrachte Informationstafel, die bis zu diesem Zeitpunkt weder beschmiert oder mit anderen Aufklebern versehen war
89 In allen Taten zu Ziffer 1) bis 4) ließen sich die angebrachten Aufkleber nicht ohne Weiteres rückstandsfrei durch einfaches Abziehen entfernen. Hierfür waren entweder Hilfsmittel chemischer oder mechanischer Natur notwendig oder Reste der Aufkleber blieben nach einem Entfernungsversuch zurück.
90 Tat zu 5) (Fall 3. der Anklage vom (...) )
91 In derselben Nacht, am (...) gegen (...) Uhr, begaben sich die Angeklagten M und T auf den (...) in (...). Der Angeklagte M sprühte dort mittels einer Spraydose mit blauer Farbe den Schriftzug „MORD AN HESS !“ auf die bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Graffiti oder Aufkleber vorgestaltete Steinfassade eines Aufgangs zum (...) im (...) in (...), während der Angeklagte T absprachegemäß die Umgebung absicherte, um das ungestörte Anbringen des Schriftzugs zu ermöglichen. Das Graffiti wies dabei eine Größe von etwa 1,50 m Breite und 0,50 m Höhe auf und war von der Straße aus für jedermann gut sichtbar.
92 Tat zu 6) (Fall 4. der Anklage vom (...) )
93 Im Anschluss, gegen (...) Uhr, begaben sich die Angeklagten zu der Kindertagesstätte in der (...) in (...). Dort brachte der Angeklagte M an einer bis dahin nicht vorgestalteten Mauer mittels einer Spraydose, die er zuvor aus dem Kofferraum des durch ihn geführten und auf seine Mutter, (...) zugelassenen PKW (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) entnommen hatte, in blauer Sprühlackfarbe auf einer Breite von etwa 3,50 m und einer Höhe von etwa einem Meter den Schriftzug „MORD AN HESS!“ an. Währenddessen sicherte der Angeklagte T absprachegemäß die Umgebung ab, um das ungestörte Anbringen des Schriftzugs zu gewährleisten.
94 Tat zu 7) (Fall 5. der Anklage vom (...) )
95 Im Anschluss, gegen (...) Uhr, fuhren die Angeklagten in dem vorbezeichneten Pkw (...) zu dem Dachdeckerbetrieb (...) in der (...) in (...). Dort stiegen beide aus und sprühten entsprechend des oben geschilderten Tatplans arbeitsteilig mit blauer Lacksprühfarbe die Worte „Merkel muss weg!“ und „Mord an Hess“ an die bis dahin nicht beschmierte Fassade, wobei beide Schriftzüge bereits aus einiger Entfernung gut sichtbar waren. Welcher der beiden Angeklagten in diesem Fall das Graffiti anbrachte und welcher der Beiden die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen.
96 Tat zu 8) (Fall 6 der Anklage vom (...) )
97 Im Anschluss an dieses Geschehen begaben sich beide Angeklagte in den U-Bahnhof (...). Gegen (...) Uhr sprühte dort entweder der Angeklagte M oder der Angeklagte T, während der andere Angeklagte die Gegend absicherte, an drei verschiedene Wände in der Zwischenebene mit blauer Sprühlackfarbe jeweils die Worte „MORD AN HESS!“. Eine der Wände war bereits mit weiteren – augenscheinlich mit Lackstiften – angebrachten Kritzeleien bemalt. Der durch die Angeklagten angebrachten Schriftzug setzte sich jedoch gegenüber diesen Kritzeleien, die im Übrigen auch kaum Worte enthielten, deutlich sichtbar ab.
98 Tat zu 9) (Fall 7. der Anklage vom (...) )
99 Danach begaben sich die beiden Angeklagten in Richtung (...). Gegen (...) Uhr sprühten sie an die Außenfassade des dortigen Geschäfts „(...)“ in (...) in (...) entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „MORD AN HESS!“, wobei der Schriftzug in diesem Fall durch die Angeklagten dreizeilig auf einer Fläche von etwa 1,5 m x 1,5 m angebracht wurde. Wer von den beiden Angeklagten in diesem Fall den Schriftzug anbrachte und wer wiederum die Absicherung übernahm, konnte die Kammer auch in diesem Fall nicht feststellen. An der angegriffenen Wand befand sich vor der Tat der Angeklagten bereits linksseitig neben dem neuen Schriftzug ein mit schwarzer Farbe angebrachter einzeiliger Schriftzug.
100 Tat zu 10) (Fall 8. Der Anklage vom (...) )
101 Sodann, gegen (...) Uhr in derselben Nacht, brachte der Angeklagte M an einem Mülltonnenhaus im hinteren Bereich des Parkplatzes des Supermarktes (...) in (...) in (...) entsprechend des oben geschilderten Tatplans mit blauer Sprühfarbe die Worte „MORD AN HESS!“, ebenfalls dreizeilig und sich über die ganze Höhe des etwa 1,50m hohen Mülltonnenhauses erstreckend, an. Währenddessen hielt sich der Angeklagte T auf der Straße vor der Einfahrt des Supermarktes auf und sicherte absprachegemäß die Umgebung, um das ungestörte Anbringen des Schriftzuges durch den Angeklagten M zu ermöglichen.
102 Tat zu 11) (Fall 10. Der Anklage vom (...) )
103 Wenig später fuhren die Angeklagten mit dem Pkw (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) zum Reiterhof am (...) in (...). Dort sprühten sie gegen (...) Uhr entsprechend des oben geschilderten gemeinsamen Tatplans auf die bis dahin saubere Außenwand des am (...) gelegenen Stalles für einen nicht überschaubaren Personenkreis deutlich sichtbar mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „RUDOLF HESS MoRD!!!“ und brachten mittels einer zu diesem Zweck mitgeführten Schablone das Konterfei des Rudolf Heß an. Der angebrachte Schriftzug und das Konterfei wiesen insgesamt eine Breite von etwa 1,50 m und eine Höhe von einem Meter auf. Welcher der beiden Angeklagten in diesem Fall das Graffiti anbrachte und wer die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen.
104 Tat zu 12) (Fall 11. Der Anklage vom (...) )
105 Das gleiche Geschehen wiederholte sich gegen (...) Uhr, als die beiden Angeklagten in Ausführung ihres Tatplans die bis dahin saubere Außenfassade des in der (...) in (...) befindlichen Parkhauses über eine Fläche von 1,50 m mal einem Meter mit blauer Sprühlackfarbe mit den Worten „RUDOLF HESS MORD“ und rechts daneben ein Konterfei des Rudolf Heß sprühten, wobei auch für die Kammer nicht feststellbar war, wer die Farbe aufbrachte und wer von den beiden Angeklagten die Umgebung vor Entdeckung absicherte.
106 Tat zu 13) (Fall 12. Der Anklage vom (...) )
107 Nach der Tat zu 12) begaben sich die beiden Angeklagten mit dem (...) zur (...) in (...). Dort sprühte der Angeklagte T mit einer Spraydose und unter Zuhilfenahme einer Schablone in blauer Farbe ein Konterfei des Rudolf Heß an eine Hauswand. Anschließend sprühte der Angeklagte T rechts neben das Konterfei die Worte „RUDOLF HESS MORD!!!“ an eine Hauswand, während der Angeklagte M das Geschehen absprachegemäß absicherte. Auch dieses Graffiti wies insgesamt eine Breite von etwa 1,50 m und eine Höhe von einem Meter auf.
108 Tat zu 14 (Fall 13. Der Anklage vom (...) )
109 Zuletzt sprühten die beiden Angeklagten in weiterer Ausführung ihres Tatplans gegen (...) Uhr an die Außenfassade des Mieterparkhauses im (...) in (...), die zuvor nicht durch andere Schmierereien oder Plakate verunstaltet war, auf einer Fläche von etwa 2 m x 1,5 m mit blauer Sprühlackfarbe die Worte „RUDOLF HESS DAS WAR MORD !!! UNVERGESSEN“ und links daneben ein Konterfei des Rudolf Hess. Wer von den beiden Angeklagten in diesem Fall sprühte und wer die Gegend absicherte, konnte die Kammer nicht feststellen.
110 Dass die Angeklagten bei den Taten 11) bis 13) die Buchstaben „SS“ aus dem Wort „Hess“ als sogenannte Doppelsigrunen gestalteten, konnte die Kammer nicht feststellen.
111 Tat zu 15) (Fall 24. Der Anklage vom (...) )
112 Am (...) gegen (...) Uhr riss der Angeklagte M zwei am Zaun der (...) Schule, (...) in (...), mittels kleiner Vorhängeschlösser befestigte Banner aus Kunststoff mit der Aufschrift „Wir sind die Schule der Vielfalt“, auf denen die vorgenannte Schule als Aussteller der Banner genannt waren, dergestalt ab, dass, wie von ihm vorhergesehen, die eingelassenen Befestigungsösen herausgerissen wurden. Anschließend warf der Angeklagte die Banner in einen nahegelegenen Glascontainer.
113 b) Anklage vom (...) ((...))
114 Tat zu 16) (Fall 1. Der Anklage)
115 Der Angeklagte M bezog seit dem (...) vom Jobcenter (...), zuletzt auf seinen Antrag vom (...), Leistungen nach dem SGB II. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung teilte er dem Jobcenter nicht unverzüglich mit, dass er seine von ihm als Wohnanschrift bezeichnete Wohnung im A-Ring in (...), (...) Obergeschoss, spätestens ab dem (...) nicht mehr bewohnte, sondern eine Lebens- und Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin V und den zwei gemeinsamen Kindern in der A-Straße (...) in (...), führte, mit der Folge, dass ihm – seiner Absicht entsprechend – in der Zeit vom (...) bis (...) zweckgebunden für die vermeintlich noch von ihm bewohnte genannte Unterkunft ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.654,16 Euro ausbezahlt wurde, auf den er – wie er wusste – keinen Anspruch hatte.
116 Durch sein Verhalten verschaffte sich der Angeklagte M – wie von ihm beabsichtigt – eine dauernde und erhebliche Einnahmequelle.
117 Taten zu 17) bis 19) (Fälle 2. – 4. der Anklage)
118 Um ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu erlangen, stellte der Angeklagte M beim genannten Jobcenter (...) Anträge auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II, wobei er keine Änderungen in den Wohnverhältnissen angab und die Miete entsprechend der für die Wohnung im A-Ring in (...), zu entrichtenden Miete bezifferte, obwohl er weiterhin mit seiner Lebensgefährtin V und den Kindern in einer Lebens- und Bedarfsgemeinschaft in der A-Straße (...) wohnte. Darüber hinaus teilte er dem Jobcenter bewusst nicht mit, dass er die vorgenannte Wohnung im A-Ring spätestens seit dem (...) und mindestens bis zum (...) an die Zeugin S (ehem. (...) und (...)) untervermietet hatte. In seinen Weiterbewilligungsanträgen vom (...) (Fall 2 der Anklage, Tat 17), (...) (Fall 3 der Anklage, Tat 18) und (...) (Fall 4 der Anklage, Tat 19) gab der Angeklagte M diesen Umstand bewusst wahrheitswidrig nicht an.
119 Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben und in Unkenntnis darüber, dass sich der Angeklagte tatsächlich weiterhin nicht in der vorgenannten Wohnung im A-Ring aufhielt, sondern diese untervermietet hatte, gewährte ihm das Jobcenter – wie von ihm beabsichtigt – weiterhin Zahlungen nach dem SGB II zweckgebunden als Kosten der Unterkunft für die genannte, vermeintlich von ihm bewohnte Wohnung, wodurch dem Jobcenter jeweils ein Schaden in der entsprechenden Höhe entstand.
120 Für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis zum (...) entstand dem Jobcenter durch die ungerechtfertigte Zahlung der Mietkosten ein Schaden in Höhe von 6.114,69 Euro (Tat 17.), für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis (...) in Höhe von 2.045,01 Euro (Tat 18) und für den Bewilligungszeitraum vom (...) bis zum (...) in Höhe von 642,59 Euro (Tat 19).
121 Dass und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte M von der Zeugin S mittelbar oder unmittelbar Mietzahlungen erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen.
122 Durch dieses Verhalten unterhielt der Angeklagte M – wie von ihm beabsichtigt – eine dauernde und erhebliche Einnahmequelle.
123 Tat zu 20) (Fall 7. Der Anklage)
124 In der Nacht vom (...). auf den (...) begaben sich der Angeklagte M und eine weitere unbekannte Person – mutmaßlich der gesondert Verfolgte Q – zum Hauseingang in der (...) in (...). Unter dieser Anschrift wohnten die Zeugen U und X. In Umsetzung des gemeinsam gefassten Planes, in dieser Nacht Personen, die sich gegen Rechtsextremismus engagieren, einzuschüchtern und diesen gegenüber ihre Missachtung zum Ausdruck zu bringen, sprühte entweder der Angeklagte M oder sein Begleiter auf die Klinkerfassade neben der gläsernen Hauseingangstür mit roter Lackfarbe den Schriftzug „9mm für U & X!“ Dieser Schriftzug wies dabei eine Breite von etwa 1,20 m und eine Höhe von einem Meter auf. Auf die gläserne Eingangstür selbst sprühte einer der beiden in gleicher Höhe auf etwa 1,50m Länge das Wort „KOPFSCHUSS“ und darunter ein Fadenkreuz. Auch auf dem Klingelschild wurde der Name „X“ mit roter Farbe übersprüht.
125 Mit dem Inhalt des Schriftzuges in Verbindung mit dem Fadenkreuz wollten der Angeklagte M und sein Begleiter bei den Eheleuten (...) den Eindruck erwecken, dass ihre Tötung durch die für die Aufbringung der Schrift Verantwortlichen mittels eines Kopfschusses bevorstehen könnte, und die Zeugen dadurch in Angst versetzen. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass der im öffentlichen Straßenland angebrachte Schriftzug nicht nur von den Zeugen (...), sondern von einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl gelesen werden würde und zu einer ernsthaften Beunruhigung der Öffentlichkeit führen konnte. Besonders die Zeugin X ist durch das Geschehen bis heute nachhaltig beeindruckt, da sie sich erhebliche Sorgen um die Sicherheit ihrer beiden Kinder macht. Dies beruht zwar auch auf einem Vorfall im (...), als durch die Fenster ihrer damaligen im Erdgeschoss gelegenen Wohnung ein mit Bitumen gefülltes Glas geworfen wurde, wird aber durch die Tat vom (...) noch erheblich verstärkt. Die Eheleute (...) fühlten sich durch die Schriftzüge und Symbole letztlich derart bedroht, dass sie in der Folge in eine andere Wohnung zogen.
126 Tat zu 21) (Fall 8. Der Anklage)
127 In derselben Nacht, jedenfalls vor (...) Uhr, brachten der Angeklagte M und die weitere Person auf der Grundlage der fortdauernden Absprache im Hauseingangsflur des Mehrparteienhauses in der (...) in (...) – dem Wohnhaus des Zeugen Y – mit derselben roten Lacksprühfarbe an einer Wand auf einer Länge von etwa 5 Metern die Schriftzüge „9mm für Y + MBR“ und daneben „Y ANTIFA BASTARD“ an. MBR steht dabei für die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus (...)“, bei welcher der Zeuge Y angestellt war. Unter den erstgenannten Schriftzug sprühten sie, wie an der Anschrift der Zeugen U und X, ein Fadenkreuz und ein weiteres an den Briefkasten des Zeugen Y. Mit dem Inhalt der Schriftzüge wollten der Angeklagte und die unbekannte Person auch bei dem Zeugen Y den Eindruck erwecken, dass seine Erschießung durch die für die Aufbringung der Schrift Verantwortlichen bevorstehen könnte. Zudem wollten sie den Zeugen in Angst versetzen und ihn von seinem Engagement gegen Rechtsextremismus abbringen. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass der im Hausflur angebrachte Schriftzug nicht nur von dem Geschädigten, sondern von einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl gelesen werden würde und – nicht zuletzt wegen der weiteren gleichgelagerten Taten in dieser Nacht – zu einer ernsthaften Beunruhigung der Öffentlichkeit führen konnte.
128 Der Zeuge Y nahm die Drohung aus der Nacht vom (...) auf den (...) ernst, verhielt sich wachsamer und vorsichtiger und zog schließlich, auch da die Schriftzüge wochenlang nur übermalt und nicht vollständig entfernt wurden und er deswegen immer wieder an die Tat erinnerte wurde, aus (...) weg.
129 Tat zu 22) (Fall 9. Der Anklage)
130 Ebenfalls in derselben Nacht, gegen (...) Uhr, sprühte der Begleiter des Angeklagten M in Fortsetzung des gemeinsamen Tatplans an die Fassade des Mehrparteienhauses in der (...) in (...), dem Wohnhaus des Zeugen Z, mit roter Lackfarbe unterhalb zweier Erdgeschossfenster linksseitig der Hauseingangstür den Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN“, während der Angeklagte M absprachegemäß das Handeln seines Begleiters absicherte. Anschließend brachte die weitere Person absprachegemäß über dem Klingeltableau am Hauseingang ein Fadenkreuz an und übersprühte das Namensschild des Zeugen Z auf dem Klingeltableau, so dass es nicht mehr lesbar war. Der Angeklagte und die weitere Person wollten mit der Aufschrift ihre Missachtung gegenüber dem Zeugen Z kundtun und diesen mit dem Fadenkreuz – im Sinne einer Zielscheibe – einschüchtern. Der Zeuge Z fühlte sich in Folge der Tat in seinem Sicherheitsempfinden beeinträchtigt, stellte jedoch keinen Strafantrag.
131 Tat zu 23) (Fall 10. Der Anklage)
132 Am (...) beantragte der Angeklagte M als Einzelgewerbetreibender bei der Bank (...) mit Sitz in der (...) in (...) für sein am (...) zur Betriebskartei des Landes (...) angemeldetes (...)-unternehmen die Auszahlung von 5.000 Euro als eine im Zusammenhang mit dem Soforthilfeprogramm des Bundes im Auftrag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage gewährte sogenannte „Soforthilfe Corona“.
133 Bewusst wahrheitswidrig gab der Angeklagte in dem Antrag an, der beantragte Zuschuss sei für die Sicherung seiner beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich und die vermeintlich existenzbedrohliche Lage seines Ein-Mann-Betriebes sei eine Folgewirkung des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020. Zudem erklärte der Angeklagte durch das Aktivieren eines entsprechenden Bestätigungsfeldes, dass er die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für die nächsten drei bzw. fünf Monate benötigen und verwenden werde, obwohl er wusste, dass seine monatlichen Betriebsausgaben unter Einbeziehung der vollständigen Telefonrechnung für den auch privat genutzten Anschluss einen Betrag von 30 Euro monatlich nicht überstiegen. Der Angeklagte M handelte hierbei in der Absicht, die beantragte „Soforthilfe Corona“, auf die er, wie er wusste, keinen Anspruch hatte, zu Unrecht zu erlangen.
134 Die Bank (...) prüfte den Antrag des Angeklagten nach zunächst maschineller Verarbeitung nach einer randomisierten Stichprobenauswahl händisch und forderte von dem Angeklagten die Vorlage von Unterlagen zu seiner Person, zur Art seiner Unternehmenstätigkeit und zu seinem Konto nach, die der Angeklagte per E-Mail einreichte.
135 Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben überwies die Bank (...) den Betrag von 5.000 Euro auf das – auch privat genutzte – Konto des Angeklagten M bei der (...)-Bank, auf welchem der Betrag am (...) gutgeschrieben wurde. Diesen Zahlungserhalt nutzte der Angeklagte entgegen seinen wahrheitswidrigen Angaben nicht für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens in den kommenden Monaten, sondern hinterlegte einen entsprechenden Bargeldbetrag bei seiner Mutter zur Aufbewahrung, wo er durch die Polizei im (...) sichergestellt wurde.
136 Taten zu 24) und 25) (Fälle 5 und 6 der Anklage)
137 Vorgeschichte
138 Die – wie dargestellt – der rechtsextremen Szene angehörigen Angeklagten ordneten den Nebenkläger N und den Zeugen A als politische Feinde ein.
139 Der Zeuge A betrieb die (...) „(...)“ in (...) und veranstaltete dort regelmäßig Informations- und Diskussionsveranstaltungen gegen Rassismus, die AfD sowie nationale Strukturen. Spätestens ab Ende (...) verfolgten die Angeklagten M und T daher die Tätigkeiten des Zeugen A. Mindestens ab (...) erstreckte sich dieses Interesse auch auf den Nebenkläger, der als Politiker für die Partei (...) im Bereich (...) aktiv war.
140 Hinsichtlich des Nebenklägers war es zunächst das hauptsächliche Interesse beider Angeklagter, dessen Wohnort ausfindig zu machen und den von ihm genutzten PKW zu identifizieren, was ihnen jedoch bis Mitte (...) noch nicht gelungen war.
141 Am (...) fand ab (...) Uhr im (...) in der in der C-Straße (...) in (...) ein offener Stammtisch der Partei (...) statt, an dem der Nebenkläger teilnahm und von dem die beiden Angeklagten, mutmaßlich auf Grund eines Hinweises der Partei auf diese Veranstaltung über ihren offenen Facebook-Account, erfuhren. Spätestens ab (...) Uhr positionierte sich der Angeklagte T vor dem (...), um den Nebenkläger abzupassen und zu verfolgen. Der Angeklagte M befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg zu dem (...). Als der Angeklagte T um (...) Uhr bemerkte, dass der Nebenkläger das (...) verließ, informierte er den Angeklagten M hierüber telefonisch. Dieser wies den Angeklagten T an, dem Nebenkläger zu folgen. Um (...) Uhr teilte der Angeklagte T dem Angeklagten M mit, dass der Nebenkläger in einem (...) PKW (...) unterwegs sei und er – T – ihm folge. In einer WhatsApp-Text-Nachricht um (...) Uhr übermittelte der Angeklagte T dem Angeklagten M das amtliche Kennzeichen des PKW des Nebenklägers („(...)“). In der Zeit zwischen (...) Uhr und (...) Uhr näherte sich der Angeklagte M aus dem Bereich der C-Straße kommend dem D-Weg bis zur Ecke E-Straße/F-Straße an.
142 Um (...) Uhr schließlich, als der Nebenkläger seine Wohnung im D-Weg (...) erreicht hatte, vereinbarten beide Angeklagte, sich in einer Parallelstraße des D-Wegs zu treffen.
143 Am (...) zwischen (...) Uhr und (...) Uhr rief der Angeklagte T über den Internetkartendienst Google Maps die Anschrift des Nebenklägers in Satellitenansicht auf, zoomte in das Grundstück und verschaffte sich auf diese Art und Weise einen genauen Überblick über die Grundstücksgegebenheiten.
144 Nachdem die Angeklagten nunmehr die Anschrift des Nebenklägers und den von ihm genutzten PKW kannten, entschlossen sie sich an einem nicht genauer bekannten Tag zwischen dem (...). und (...), den Nebenkläger durch das Entzünden seines Fahrzeugs in der Nähe seines Wohnorts massiv einzuschüchtern und dadurch von seiner politischen Betätigung abzubringen. Denselben Plan entwickelten die Angeklagten für das Fahrzeug des Zeugen A. Da die Wohnorte des Zeugen und des Nebenklägers nicht weit voneinander entfernt lagen, sollten die beiden Brandlegungen in unmittelbarer zeitlicher Folge verübt werden.
145 Tat zu 22 (Fall 5 der Anklage)
146 In Umsetzung ihres zuvor beschriebenen Vorhabens begaben sich die Angeklagten in den Nachtstunden des (...) zunächst zur G-Straße in (...). Dort, in Höhe der Hausnummer (...), hatte der Zeuge A seinen PKW (...) mit dem Kennzeichen (...) am Vorabend quer zur Fahrbahn abgeparkt und hatte sich in seine nahegelegene, eine Querstraße entfernte, Wohnung begeben. Gegen (...) Uhr setzte der Angeklagte M die zum Gehweg gerichteten Front des Fahrzeugs mit einem Brandbeschleuniger in Brand, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, ob ein Grillanzünder oder ein anderes Mittel als Brandbeschleuniger verwendet wurde. Der Angeklagte T sicherte absprachegemäß in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens das Umfeld ab, um den Angeklagten M vor einer möglichen Entdeckung zu warnen.
147 Den (...) hatte der Zeuge A nach der Entzündung seines vorherigen Fahrzeugs im (...) erst kurz zuvor und finanziert durch Spenden gekauft.
148 Das Fahrzeug brannte, wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, vollständig aus. Dabei wurde – was die Angeklagten für die nahestehenden Fahrzeuge billigend in Kauf genommen hatten – ein unmittelbar rechts daneben geparktes Fahrzeug durch die Hitzeentwicklung links unterhalb des linken Scheinwerfers durch Kunststoffabschmelzungen beschädigt. Die Versicherung zahlte dem Zeugen A eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro für die Zerstörung seines PKW. Der Zeuge hat das Geschehen relativ gut verkraftet. Allerdings ist er vorsichtiger geworden, schaut sich häufiger um und trifft Vorsichtsmaßnahmen. Die Aufgabe seines (...) ist für den Zeugen dagegen trotz der Ereignisse keine Option.
149 Tat zu 23 (Fall 6 der Anklage)
150 Unmittelbar nach dem Entzünden des Fahrzeugs des Zeugen A begaben sich die Angeklagten nunmehr zur Wohnanschrift des Nebenklägers, an der sie gegen (...) Uhr eintrafen. Zu dieser Zeit schliefen der Nebenkläger und seine Eltern in dem Einfamilienhaus.
151 Während der Angeklagte M absprachegemäß das geschlossene, aber nicht verschlossene Tor der Einfahrt öffnete und das Grundstück betrat, sicherte der Angeklagte T entsprechend dem gemeinsamen Tatplan das Geschehen unmittelbar am Gartentor stehend ab. Der (...) PKW (...) des Nebenklägers mit dem amtlichen Kennzeichen (...) war unter einem Carport abgestellt, wobei sich die Front des Fahrzeugs unmittelbar vor dem geschlossenen Tor zu einer Garage befand. Gegen (...) Uhr lief der Angeklagte M um das Fahrzeug herum und entzündete es – ebenso wie das Auto des Zeugen A – von der Fahrzeugfront her mit einem unbekannten Brandbeschleuniger. Unmittelbar nach der Inbrandsetzung verließen beide Angeklagte den Tatort, wobei der Angeklagte M das Gartentor offenstehen ließ.
152 Der Nebenkläger erwachte gegen (...) Uhr durch den Lichtschein der Flammen und begab sich sofort zum Fenster seines Schlafzimmers, von dem aus er sein lichterloh in Brand stehendes Fahrzeug sehen konnte. Der Zeuge weckte daraufhin seine Eltern und floh mit ihnen in den Vorgarten des Hauses. Der Nebenkläger versuchte zunächst, das Feuer mit einem Feuerlöscher von dem Haus fernzuhalten, danach sprühte er den restlichen Inhalt des Feuerlöschers auf das Fahrzeug. Der Brand konnte allerdings erst durch die herbeigerufene Feuerwehr gelöscht werden.
153 Der (...) PKW (...) brannte vollständig aus. Der in der Garage stehende PKW (...) des Vaters des Nebenklägers wurde durch die Hitzeentwicklung trotz geschlossenen Garagentors im Bereich des Kennzeichenträgers nebst PVC-Umrandung und Nummernschild sowie des hinteren Stoßfängers beschädigt. An dem unmittelbar neben dem Carport liegenden Einfamilienhaus wurde der Vorsprung des Dachgiebels über der Garage durch Rauchgasschwärzungen und Putzabplatzungen beschädigt. Auch an dem Carport selbst entstanden umfangreiche Schäden, insbesondere verbrannte das Dach vollständig. Der Schaden an Haus und Carport wurde in Höhe von 25.000 Euro von der Gebäudeversicherung der Familie N übernommen. Für das Fahrzeug des Nebenklägers zahlte die Teilkasko-Versicherung einen Betrag in Höhe von 7.990 Euro. Auch eine Nachbarin wurde für Schäden, die an den auf ihrem Grundstück stehenden Bäumen durch den Brand entstanden, entschädigt. Weitere Schäden – auch die am Fahrzeug des Vaters des Nebenklägers – wurden nicht von einer Versicherung ausgeglichen.
154 Wegen der Nähe zur Hauswand und weil sich der Gasanschluss für das Haus im Eingangsbereich der Garage, nur 1,5 m von dem brennenden Fahrzeug des Nebenklägers, befand, bestand bei dem Vater des Nebenklägers die berechtigte Sorge einer möglichen Gasexplosion, worauf er panisch reagierte. Auch die Mutter des Nebenklägers geriet in große Angst und erlitt 20 Tage nach dem Geschehen einen Herzinfarkt, den die Familie auf den Brandanschlag und den damit verbundenen Stress zurückführt. Der Nebenkläger selbst war und ist von der Tat erheblich beeinträchtigt. Er hat die Folgen bis heute nicht vollständig bewältigt. Besonders der Gedanke, er hätte bei dem Brand seine in dem Haus schlafenden Eltern verlieren können, beschäftigt ihn nahezu täglich. Um mit der Furcht vor weiteren Anschlägen umgehen zu können, sucht der Nebenkläger seit dem Vorfall vermehrt die politische Bühne, da ihm seine öffentliche Stellung ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Zudem hat er das Grundstück mit Kameras und weiterer Sicherheitstechnik ausgestattet, um sein Sicherheitsgefühl wieder zu erhöhen.
IV.
155 Beweiswürdigung
156 1. Persönliche Verhältnisse
157 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf den von ihnen jeweils glaubhaften Angaben sowie den verlesenen, ihre jeweilige Person betreffenden, Bundeszentralregisterauszügen und Urteilen.
158 Dass der Angeklagte M Kreisvorsitzender der NPD (...) war, ergibt sich aus den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen Y, der als Mitarbeiter der mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus (...) (mbr) die rechtsextremistische Szene in (...) beobachtet, sowie aus den Feststellungen der oben genannten Urteile. So hat bereits das Amtsgericht (...) in seinem Urteil vom (...) die Zugehörigkeit des Angeklagten zur NPD bestätigt. Auch die Taten, die Gegenstand der beiden Urteile vom (...) und vom (...) sind, bestätigen die rechtsextreme Einstellung des Angeklagten. Dass diese Einstellung auch fortdauerte, schließt die Kammer aus dem anlässlich diverser Durchsuchungen erfolgten Auffinden von Werbematerial wie Plakaten und Aufklebern sowohl für NPD als auch für die Partei des III. Weges und weiteren NS-Devotionalien in den dem Angeklagten zuzurechnenden Objekten. So gab der Zeuge KHK AA in der Hauptverhandlung an, anlässlich von Durchsuchungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Betruges durch Beantragung von Corona-Sofort-Hilfe-Maßnahmen am (...) im PKW des Angeklagten M verschiedene Flyer mit einem Demonstrationsaufruf des III. Weges für den (...) und auch Aufkleber mit dem Slogan „Deutschland den Deutschen: Ausländer raus“ aufgefunden zu haben. Die Zeugin KOK’in AB gab zudem an, am selben Tag in der durch den Angeklagten M bewohnten Wohnung in der A-Straße (...) unter anderem Flyer der NPD und eine Reichsflagge aufgefunden zu haben. Der Zeuge KOK AC berichtete ferner bereits bei Durchsuchungsmaßnahmen am (...) anlässlich der verfahrensgegenständlichen Brandstiftungsvorwürfe Aufkleber mit der Reichflagge sowie einen Beutel mit diversen Flyern für die Partei des III. Weges in der A-Straße (...) sichergestellt zu haben.
159 Auch die Feststellungen zur AfD-Zugehörigkeit des Angeklagten T und zu seiner Kandidatur für die Bezirksverordnetenversammlung in (...) beruhen auf den Angaben des seine entsprechenden Beobachtungen glaubhaft bekundenden des Zeuge Y. Insbesondere aus den auf seinem sichergestellten Mobiltelefon aufgefundenen Textnachrichten, in denen der Angeklagte T gegenüber seinen Gesprächspartnern wiederholt rassistische Begriffe wie „Kanacken“ verwendete und unter anderem die Wahrscheinlichkeit, dass es in Auschwitz ein Vernichtungslager gegeben habe, mit der Wahrscheinlichkeit der Existenz von UFOs gleichstellte, schließt die Kammer auf seine jedenfalls im Tatzeitraum bestehende ausländerfeindliche und rechte Gesinnung.
160 2. Feststellungen zu den Taten
161 Zu den Tatvorwürfen haben sich die Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nicht eingelassen. Der Angeklagte M hat sich während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem Schreiben an das Amtsgericht (...) gewandt und sich in diesem zu den Vorwürfen zu den Taten zu 16) bis 19) sowie 23) geäußert und diese bestritten.
162 Die Angeklagten werden der Taten jedoch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel zur Überzeugung der Kammer überführt.
163 Taten zu 1) und 2)
164 Die Feststellungen zu den Taten zu 1) und 2) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin mit der Codiernummer (...) und auf dem Lichtbild, auf dem der bei der Tat zu 1) angebrachte Aufkleber auf einer Glasfront zu erkennen ist. Die Polizeibeamtin mit der Codiernummer (...) bekundete, dass sie den Angeklagten M in der Nacht vom (...). auf den (...) observiert und dabei beobachtet habe, wie sich dieser zusammen mit einer weiteren Person in dem PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), in (...) aufgehalten habe. Den Angeklagten M habe sie dabei sicher selbst identifiziert, dieser sei ihr auch bereits aus vorherigen Observationen bekannt gewesen. In (...) hätten der Angeklagte und sein Begleiter gemeinsam Aufkleber sowie Plakate mit Rudolf-Heß-Bezug an verschiedenen Oberflächen angebracht. Die beobachteten Personen seien dabei derart vorgegangen, dass eine Person geklebt und die andere Person die Umgebung abgesichert habe. An das Bekleben der Schaufensterscheibe der (...)-Filiale konnte sich die Zeugin ohne Weiteres erinnern und berichtetet hiervon unmittelbar. Sie gab hierzu ergänzend an, dass die Scheibe keine weiteren Verunstaltungen oder andere Aufkleber aufwies, was sie auf Grund der hellen Beleuchtung gut habe erkennen können. Auf Vorhalt und nach Inaugenscheinnahme des entsprechenden Lichtbildes gab die Zeugin ebenfalls an, sich auch an das Kleben in dem (...)-Wartehäuschen erinnern zu können, wobei sie aber nicht mehr sagen könne, ob der Angeklagte M oder sein Begleiter den Aufkleber angebracht habe. Die Angaben der Zeugin werden durch die Fotografie bestätigt, die die Zeugin der Tat zu 1) zuordnete. Diese zeigt eine Glasscheibe, hinter der noch ein Teil eines Stadtplanes zu erkennen ist. Im Übrigen befindet sich in Höhe des oberen Randes des Stadtplanes ein quadratischer Aufkleber mit dem festgestellten Schriftzug, wobei sich der QR-Code zentriert mittig befindet und der Aufkleber insgesamt in den Farben schwarz-weiß-rot gehalten ist. Weitere Verschmutzungen, Schmierereien oder Aufkleber sind auf dem Bild nicht zu erkennen.
165 Die Größe des Aufklebers folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin KOK’in AD, die einen identischen Aufkleber ausgemessen und diese wie festgestellt angegeben hat.
166 Tat zu 3)
167 Die Feststellung zur Tat 3) folgen aus den Angaben der Zeugen PK AE, POM AF sowie den von den Aufklebern gefertigten Lichtbildern. Der Zeuge AE bekundete, dass er am (...), nachdem er zur Ecke (...) / (...) gerufen worden sei, den gesondert Verfolgten P dabei beobachtet habe, wie dieser einen Aufkleber mit Namen und Konterfei des Rudolf Heß am Fahrplanschild der Bushaltestelle an der Ecke (...) / (...) aufklebte. An zwei verschiedenen Glasflächen, hinter denen sich jeweils Werbeplakate befunden hätten, habe er zudem jeweils einen identischen Aufkleber wahrgenommen. Bei der anschließenden Personalienüberprüfung des gesondert Verfolgten P sowie des gesondert Verfolgten R und des Angeklagten M habe der gesondert Verfolgte P eingeräumt, den PKW der Marke (...), amtliches Kennzeichen (...), bei der (...) gemietet zu haben. Zudem sei ein Fahrzeugschlüssel bei dem gesondert Verfolgten P gefunden worden und im Fußraum sowie im Kofferraum des geöffneten Fahrzeugs hätten sich weitere Aufkleber und Plakate befunden, auch solche, die mit den an dem Haltestellenschild und an den Glasflächen befindlichen Aufklebern äußerlich übereingestimmt hätten.
168 Zudem wurden durch die Kammer und mit dem Zeugen die in der Nacht gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen und der Zeuge AE gab an, sich an die dargestellte Situation zu erinnern und bestätigte, dass die Bilder von der beschriebenen Haltestelle stammen. So zeigt eines der Bilder ein weißes Schild an einem Haltestellenschildmast, an dem sich üblicherweise die Fahrplanaushänge befinden und auf dem mittig ein in sepiafarben gehaltener Aufkleber mit dem festgestellten Text zu sehen ist. Die anderen beiden Bilder zeigen jeweils den gleichen Aufkleber auf einer im Übrigen nicht beschmierten oder beklebten Glasscheibe, hinter der sich ein Werbeplakat befindet.
169 POM AF, der gemeinsam mit PK AE an diesem Abend eingesetzt war, bestätigte dieses Geschehen. Zudem hat die Kammer einen der im PKW aufgefunden Aufkleber in Augenschein genommen, der mit den aufgeklebten Aufklebern identisch ist, und so deren Größe bestimmt.
170 Tat zu 4)
171 Die Feststellung zur Tat zu 4) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Beamten mit der Codiernummer (...) sowie auf der Fotografie der angegriffenen Bushaltestelle mit dem festgestellten Aufkleber. Der Zeuge gab in der Hauptverhandlung an, in der Nacht vom (...). auf den (...) als Observationsbeamter mit dem Angeklagten M als Zielperson eingesetzt gewesen zu sein. Dieser sei ihm bereits aus früheren Observationen bekannt gewesen, er habe ihn selbst und zweifelsfrei erkannt. Im Übrigen sei er mit dem auf seine Mutter zugelassenen und ebenfalls bereits aus vorherigen Einsätzen bekannten PKW (...) unterwegs gewesen. Der Angeklagte habe sich ferner in Begleitung des Angeklagten T befunden, der ihm als Kontaktperson des M ebenfalls bereits bekannt gewesen und auf Grund seiner zum damaligen Zeitpunkt korpulenten Statur auch gut zu erkennen gewesen sei. Beide hätten sich zunächst mit dem PKW im (...) Stadtgebiet bewegt und seien schließlich zu Fuß unterwegs gewesen. Der Angeklagte M habe den besagten Aufkleber aus seiner Hosentasche genommen, die Abdeckfolie abgezogen und den Aufkleber mit der Hand aufgedrückt. Er könne sich auch daran erinnern, dass der Angeklagte M einen Aufkleber an einer Haltestelle verklebt habe. Dabei habe es sich um einen etwa postkartengroßen Aufkleber mit Heß-Bezug gehandelt. Auf Vorhalt eines Lichtbildes, welches die Infotafel nebst dem aufgebrachten Aufkleber zeigen soll, bestätigte der Zeuge, dass es sich hierbei um den wie von ihm beschrieben angebrachten Aufkleber handelt. Aus dem Inhalt des Bildes folgt zudem, dass der Aufkleber im Aussehen mit den bei der Tat zu 3) verwendeten Aufklebern identisch ist. Zudem sind auf dem Lichtbild auch in diesem Fall weitere Verunstaltungen oder Aufkleber nicht zu erkennen.
172 Dass die Aufkleber nach den Taten zu 1) bis 4) nicht ohne Weiteres rückstandslos entfernt werden konnten, folgert die Kammer aus den Angaben der Zeugin KOK’in AG. Diese hat bekundet, in mehreren Fällen am Morgen nach den Nächten, in denen der Angeklagte M durch Observationskräfte bei dem Anbringen von Aufklebern beobachtet worden sei, die von den Observationskräften mitgeteilten Wegstrecken abgelaufen und die aufgefundenen Aufkleber fotografisch dokumentiert zu haben. Hierbei habe sie teilweise auch versucht, diese durch Abziehen zu entfernen, was aber nie vollständig gelungen sei. Es seien immer mindestens weiße Papierreste zurückgeblieben. Zudem habe sie Kontakt mit der (...) gehabt, die für eine Vielzahl der angegriffenen Objekte, insbesondere in den Bushaltestellen, verantwortlich ist. Durch diese sei mitgeteilt worden, dass der Aufwand für die Entfernung der Aufkleber hoch und ein einfaches Abziehen nicht möglich sei.
173 Taten zu 5) und 9)
174 Die Feststellungen zu den Taten 5) und 9) beruhen auf den Angaben des Beamten mit der Codiernummer (...) und den Lichtbildern der Graffiti.
175 Der Beamte mit der Codiernummer (...) gab in der Hauptverhandlung an, dass er in der Nacht vom (...). auf den (...) ebenfalls als Observationsbeamter tätig gewesen sei. Auch er bestätigte, beide Angeklagte, die ihm auf Grund von Fotografien bekannt gewesen seinen, selbst identifiziert zu haben. Er habe beobachtet, dass der Angeklagte M auf eine Mauer im Bereich des (...) / Nähe (...) eingewirkt habe. Was er genau getan habe, habe er nicht sehen können. Während dieser Zeit habe sich der Angeklagte T zunächst in unmittelbarer Nähe befunden, habe sich auffällig in verschiedenen Richtungen umgesehen und sei dann im Nahbereich auf- und abgegangen. Die genaue Tathandlung habe er nicht erkennen können. Nachdem beide den Ort verlassen hätten, sei er zu der Mauer gegangen und habe einen in dunkler Farbe angebrachten, noch feuchten und nach Lösungsmitteln riechenden Schriftzug „Mord an Hess“ festgestellt. Dass der Schriftzug noch feucht war, habe er durch das Berühren der Farbe mit seinem Finger festgestellt, an dem Farbe haften geblieben sei. Die Größe des Schriftzuges schätze er auf etwa einen 1,50 m Länge und eine Höhe von etwa 50 cm, wobei er diese Dimensionen mittels seiner Hände plastisch darstellte. Diese glaubhaften Angaben, auf die die Kammer ihre Feststellungen in diesem Fall (Tat zu 5) stützt, werden durch das Lichtbild des aufgebrachten Schriftzuges, das eine Mauer mit dem beschriebenen Text in Großbuchstaben zeigt, bestätigt.
176 Der Zeuge habe, so seine weiteren Angaben, die Observation der beiden Angeklagten einige Zeit später wieder aufgenommen. Vor dem Geschäft „(...)“ im Bereich (...) /(...) habe er beide vor einer Hauswand stehen gesehen, aber keine Handlungen wahrgenommen. Er sei in diesem Moment an den beiden Angeklagten vorbeigelaufen und habe nicht auffällig stehen bleiben wollen. Etwa zehn Minuten später, nachdem die Angeklagten sich entfernt hätten, habe er an derselben Hauswand den zu Tat 9) festgestellten Schriftzug gesehen. Auch in diesem Fall habe es stark nach frischer Farbe gerochen. Der Zeuge erkannte den Schriftzug auf Vorhalt eines Bildes dieses Graffitis wieder und begründete dies unter anderem mit dem ebenfalls auf dem Bild ersichtlichen Symbol eines Parkplatzes für Behinderte. Das Bild zeigt eine Wand und den und den Schriftzug „MORD AN HESS!“ mit je einem Wort je Zeile und in der rechten oberen Ecke eine Tafel mit einem P und einen Rollstuhlfahrer. Anhand der auf dem Bild ersichtlichen dreizeiligen Gestaltung des Schriftzugs auf einer annähernd quadratischen Fläche, eines Größenvergleichs zu der dort ebenfalls abgebildeten Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes sowie der ergänzenden Angaben des Zeugen hat die Kammer ihre Feststellungen zu Größe und Format des Graffitis getroffen.
177 Taten zu 6) und 8)
178 Der nach seinen Bekundungen ebenfalls in der Nacht vom (...). zum (...) eingesetzte Observationsbeamte mit der Codiernummer (...) beobachtete unter anderem das Geschehen zu der Tat zu 6). Konkret gab er in der Hauptverhandlung an, dass er zunächst gegen (...) Uhr im Bereich der (...) gesehen habe, wie der Angeklagte M, den auch er, ebenso wie den Angeklagten T, anhand von Lichtbildern sicher identifiziert habe, den Kofferraum des von beiden genutzten Fahrzeugs geöffnet und etwas entnommen habe. An der dortigen Hauswand einer Kindertagesstätte habe der Angeklagte M sodann Bewegungen mit seinem rechten Arm ausgeführt und es sei der Spruch „Mord an Hess“ in der festgestellten Größe und Farbe erschienen. Der Angeklagte T habe sich in unmittelbarer Nähe befunden und sich immer wieder in alle Richtungen umgedreht. Nachdem sich beide Angeklagten mit dem Fahrzeug entfernt hätten, habe er bei der Annäherung an die Wand Lösungsmittelgeruch wahrgenommen und den Schriftzug fotografisch dokumentiert. Auf diese glaubhaften Bekundungen des Zeugen, der zudem nach Inaugenscheinnahme der Fotografie, welche den in dunkler Farbe gehaltenen Schriftzug wie festgestellt an einer Hauswand zeigt und auf der darüber unter anderem die Anschrift „(...) ... (...)“ sowie eine Telefonnummer zu lesen sind, stützt die Kammer die Feststellungen zur Tat 6).
179 Der Zeuge bekundete ferner, dass er dann wahrgenommen habe, wie sich beide Angeklagte einige Zeit später in den U-Bahnhof (...) begeben hätten. Er sei den Angeklagten in den Bahnhof gefolgt und habe dort beide im Bereich des Untergeschosses gesehen, sie dann jedoch für kurze Zeit aus dem Blick verloren. Beim anschließenden Verlassen des Bahnhofes habe er an drei Wänden jeweils die Schriftzüge „Rudolf Hess Mord“ in blauer Farbe feststellen können, wobei von allen drei Stellen ein intensiver Farbgeruch ausgegangen sei. Auf Vorlage der von den Graffiti gefertigten Bildern bestätigte der Zeuge, dass darauf die festgestellten Schriftzüge zu sehen seien. Auf die Angaben des Zeugen und auf die Lichtbilder stützt die Kammer ihre Feststellung hinsichtlich der Tat zu 8). Ein Lichtbild zeigt einen zweizeilig in dunkelblauen Majuskeln angebrachten Schriftzug „MORD AN HESS!" auf einer hellen, aus Paneelen bestehenden Wand, auf der sich bereits weitere Kritzeleien und der Schriftzug „(...) bleibt“ befinden. Dabei sind die Kritzeleien und der Schriftzug „(...) bleibt“ deutlich dünner und kleiner als der festgestellte Schriftzug. Die beiden weiteren Abbildungen zeigen einen jeweils dreizeilig in blauen Großbuchstaben auf nicht durch Graffiti oder Aufkleber vorgestalteten hellen Wandelpaneelen angebrachten Schriftzug „MORD AN HESS“, in einem Fall noch ergänzt um ein Ausrufezeichen, der sich in einem Fall nahezu über die gesamte Wandhöhe, und in dem anderen Fall über etwa die Hälfte der Wandhöhe erstreckt.
180 Taten zu 7) und zu 14)
181 Bezüglich der Tat zu 7) fußen die Feststellung auf den glaubhaften Bekundungen des ebenfalls in der Nacht vom (...). auf den (...) eingesetzten Beamten mit der Codiernummer (...). Dieser hat angegeben, er habe zunächst beobachtet, wie der Angeklagte M, der durch einen Kollegen identifiziert und an ihn, den Zeugen, durch eine eindeutige Personenbeschreibung „übergeben“ worden sei, in der (...) Straße geparkt habe und dort gemeinsam mit dem Angeklagten T ausgestiegen sei. Die Angeklagten hätten sich in Richtung eines Hauses begeben, wo er die beiden zunächst aus den Augen verloren habe. Als er jedoch wenig später die besagte Stelle kontrolliert habe, habe er dort an einer Hauswand die Schriftzüge „Mord an Hess!“ sowie „Merkel muss weg!“ gesehen. An Vorschäden auf der Hauswand hatte er keine Erinnerung, weshalb die Kammer solche ausschließt. Es habe bei seiner Annäherung stark nach Farbe gerochen. Zu der Größe der Graffitis konnte der Zeuge keinen genauen Angaben machen, schilderte jedoch, dass man die Schriftzüge bereits bei der Annäherung aus einiger Entfernung habe wahrnehmen können.
182 Später in der Nacht habe er das Fahrzeug, dass der Angeklagte M an diesem Tag geführt habe, im Bereich des (...) gesehen und beide Angeklagte beim Aussteigen beobachtet. Er habe jedoch nicht sehen können, wohin sie gegangenen seien. Nachdem sie bereits nach kurzer Zeit zurückgekehrt und mit dem PKW davongefahren seien, habe er die Umgebung abgesucht und an einer Wand das nach frischer Farbe riechenden Graffiti, wie zur Tat zu 14) festgestellt, wahrgenommen. Auf Vorhalt eines Bildes von dem Graffiti erklärte der Zeuge, dass es sich hierbei um das zuletzt beschrieben Graffiti handele, er aber nicht mehr wisse, ob er das Bild selbst aufgenommen habe. Das Bild zeigt eine Wand eines fensterlosen Gebäudes mit Tiefgarageneinfahrt vor einer Wiese und linkseitig der Einfahrt den in blauer Farbe vierzeilig angebrachten Schriftzug „RUDOLF HESS DAS WAR MoRD!!! UNVERGESSEN“ und links daneben das Konterfei des Rudolf Hess. Auf diesem Bild und erneut auf den Angaben des Zeugen fußen die Feststellungen zur Tat zu 14). Anhand eines Größenvergleichs insbesondere mit der abgebildeten Einfahrt ergibt sich zudem die festgestellte Fläche des Graffitis.
183 Taten zu 10) bis 13)
184 Die Feststellungen zur Taten 10) bis 13) beruhen auf den glaubhaften Angaben des Beamten mit der Codiernummer (...) und Lichtbildern der Graffiti. Der Zeuge gab an, beide Angeklagte zunächst in der Observationsnacht vom (...). auf den (...) anhand von Lichtbildern sicher identifiziert zu haben. Er habe sie zunächst gemeinsam im Bereich der Einfahrt des Parkplatzes des (...)-Marktes in der Straße (...) wahrgenommen und dann gesehen, wie der Angeklagte M sich durch den Einfahrtsbereich zur Parkfläche begeben habe, während der Angeklagte T den Zufahrtsbereich abgesichert habe. Nachdem beide den Parkplatzbereich verlassen hätten, habe er den Schriftzug wie zu der Tat 10) festgestellt aufgefunden und fotografiert. Auf Vorhalt des entsprechenden Lichtbildes bestätigte der Zeuge, dass es sich hierbei um den durch ihn in diesem Bereich festgestellten Schriftzug handele. Aus der Abbildung, welche den Schriftzug „MORD AN HESS!“ dreizeilig in Großbuchstaben über die gesamte Höhe der ebenfalls ersichtlichen Mauer zeigt, schließt die Kammer im Übrigen auf die Größe des Graffitis.
185 Der Zeuge bekundete ferner, dass er dann später die beiden Angeklagten und den PKW (...), den der Angeklagte M regelmäßig genutzt habe, in der Sackgasse im (...) festgestellt habe. Konkrete Tathandlungen der Angeklagten habe er in dieser Situation nicht feststellen können. Nachdem aber die beiden Angeklagten den Bereich verlassen hätten, habe er an einem Gebäude des dortigen Reiterhofes, das direkt an den (...) grenzt, den Schriftzug und das Konterfei, wie zur Tat zu 11) festgestellt, wahrgenommen. Auf einem Lichtbild, das rechts den sich über drei Zeilen erstreckenden Schriftzug „RUDOLF HESS MORD!“ und links daneben das Konterfei des Rudolf Heß zeigt, erkannte der Zeuge den von ihm beschriebenen Schriftzug wieder.
186 Der Zeuge habe nach seinen Bekundungen etwas später in derselben Nacht, wobei er auf Vorhalt die Uhrzeit (...) Uhr als gut möglich angab, die beiden Angeklagten und den zu diesem Zeitpunkt unbesetzten [PWK] (...) im (...) festgestellt (Tat zu 12). Dort befinde sich an einem ungewidmeten Weg ein Parkhaus. Nachdem beide auch diesen Ort verlassen hätten, habe er einen nahezu identischen Schriftzug wie an dem Reiterhof und links davon ein weiteres Konterfei von Rudolf Heß festgestellt. Auch dieses Graffiti erkannte der Zeuge auf Vorhalt und Vorlage des entsprechenden Lichtbildes wieder. Das Bild zeigt einen sich über drei Zeilen erstreckenden und in Großbuchstaben gehaltenen Schriftzug „RUDOLF HESS MORD“ sowie linksseitig davon ein Heß-Konterfei.
187 Zuletzt habe der Zeuge die beiden Angeklagten in der (...)-Straße wahrgenommen. Hier habe er gesehen, wie der Angeklagte M eine Schablone gehalten und der Angeklagte T auf diese gesprüht habe. Zudem habe er in der Folge gesehen, wie der Angeklagte T neben das bereits angebrachte Konterfei des Rudolf Heß die Worte „Rudolf Hess Mord“ sprühte. Auch dieses Bild, das einen vor einer Wand befindlichen Fahrradständer für vier Fahrräder, über diesem an der Wand einen dreizeiligen, in Großbuchstaben gehaltenen Schriftzug „RUDOLF HESS MORD!!!“ und links daneben das Konterfei von Rudolf Hess zeigt, erkannte der Zeuge auf Vorhalt als Abbildung der von ihm aufgefundenen Örtlichkeit wieder.
188 Der Zeuge hat ferner angegeben, dass allen vier von ihm festgestellten Graffitis Farbnasen und einen deutlichen Farbgeruch aufwiesen. Hieraus schließt die Kammer, dass diese auch in den Fällen 10) bis 12), in denen der Zeuge keine unmittelbaren Tathandlungen beobachtet hat, unmittelbar zuvor durch die beiden Angeklagten angebracht worden sind. Die Größe der jeweils angebrachten Schriftzüge konnte der Zeuge für die Taten zu 10) bis 13) nicht benennen. Die Kammer schließt aber anhand der Relationen zu dem vier Fahrräder fassenden Ständer, welcher auf dem Bild zur Tat zu 13) zu erkennen ist und dem Umstand, dass in allen drei Fällen das gleiche Konterfei von Heß mit einer Schablone angebracht worden ist, auf die festgestellte Größe.
189 Dass die Angeklagten bei den Taten zu 11) bis 13) die Buchstaben „SS“ in dem Wort „Hess“ als Doppelsigrunen darstellten, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Zwar sind die Buchstaben in diesen Fällen tatsächlich kantiger als bei den Taten zu 5) bis 10) geformt, dennoch weist die Strichführung auch in diesen Fällen einen gewissen Schwung auf, was im Zweifel gegen eine bewusste Gestaltung als Sigrunen spricht. Vielmehr sind die Schriftzüge in den Fällen zu 11) bis 13) generell etwas kantiger, was die Kammer darauf zurückführt, dass in diesen Fällen möglicherweise der Angeklagte T und in den anderen Fällen der Angeklagte M die Schriftzüge führte, jedenfalls legen dies die dargestellten Beobachtungen der Observationsbeamten nahe.
190 Die Kammer schließt auch in den übrigen Fällen aus den Taten zu 5) bis 14), in denen die Zeugen eine unmittelbare Tathandlung nicht wahrnehmen konnten, aus den Umständen, dass beide zur Nachtzeit an den jeweils angegriffenen Stellen gesehen und nach deren Verlassen die Schriftzüge jeweils mit blauer Farbe, wie auch auf den Lichtbildern jeweils erkennbar, festgestellt worden sind und in allen Fällen frischen Farbgeruch und teilweise auch Farbnasen aufwiesen, im Zusammenhang mit den konkret beobachteten Tathandlungen bei den Taten 10 und 13 und der Identität des Inhalts der Schriftzüge auf die Täterschaft der beiden Angeklagten.
191 Tat zu 15)
192 Die Feststellung, dass der Angeklagte M am (...) kurz vor (...) zwei Banner von einem Zaun an der (...)-Schule abriss, beruht auf den glaubhaften Angaben der in dieser Nacht eingesetzten Observationsbeamten. Der Polizeibeamte mit der Codiernummer (...) konnte sich zwar – anders als im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht (...) – nicht mehr daran erinnern, das Abreißen durch den Angeklagten M gesehen zu haben. Er habe den Angeklagten M jedoch kurz zuvor noch einige Meter vom Tatort entfernt gesehen. Er habe sich dem Angeklagten M bei einem sogenannten „Überlaufen“ bis auf wenige Meter angenähert, dann sei seine Sicht ihn kurzzeitig verdeckt gewesen. Kurz darauf habe er deutlich ein lautes, metallisches Klacken gehört. Anschließend habe sein Kollege beobachtet, wie der Angeklagte M etwas in einen Container geworfen habe. Dies bestätigte der in jener Nacht ebenfalls zur Observation des Angeklagten M eingesetzte Beamte mit der Codiernummer (...), der schilderte, wie der Angeklagte M, den er aufgrund seiner Statur ebenfalls zweifelfrei erkannt habe und der zu diesem Zeitpunkt allein gewesen sei, etwas in einen Glascontainer geworfen habe. Zudem wurden die Banner in dem Container aufgefunden und ausweislich des verlesenen Spurensicherungs- und Identifizierungsberichtes des LKA (...) vom (...) wurde auf der Rückseite eines der Banner am oberen Rand linksseitig der Abdruck des Ringfingers des Angeklagten M festgestellt. Die Kammer sieht für diesen Umstand keine andere Erklärung, als dass der Fingerabdruck des Angeklagten M beim Abreißen des Banners entstanden ist. Dass der Angeklagte auch das weitere Banner abgerissen und in dem Container entsorgt hat, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Umstandes fest, dass beide Banner zeitgleich in dem Container festgestellt worden sind. Aus den Bildern der aufgefundenen Banner, auf denen jeweils abgerissene Ecken bzw. in der unteren Mitte ein abgerissenes Teilstück zu erkennen sind und die den festgestellten Schriftzug vor einer Vielzahl von Bildern, mutmaßlich der Schülerinnen und Schüler sowie von Lehrerinnen und Lehrern zeigen, schließt die Kammer auf die Beschädigungen und den textlichen Inhalt der Banner.
193 Taten zu 16) bis 19)
194 Der Angeklagte M hat sich auch zu diesen Tatvorwürfen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in hiesiger Sache hat er in einem an das Amtsgericht (...) gerichteten Schreiben Angaben zu den Betrugsvorwürfen aus den Taten zu 16) bis 19) gemacht. Darin hat er vorgetragen, sich in der in der Anklage beschriebenen Zeit, also zwischen (...) und (...), tatsächlich regelmäßig in der A-Straße bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten zu haben. Er habe sich jedoch auch weiterhin, wenn auch selten, im A-Ring aufgehalten. Er habe seine Wohnung nicht untervermietet, kenne Frau S nicht und halte es für möglich, dass Herr Q Unterlagen von Frau S bei ihm vergessen habe. Die Entscheidung sich in der A-Straße aufzuhalten sei jeden Tag neu getroffen worden, da er auch nicht sicher gewesen sei, ob die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestand haben werde. Die Kosten für die Wohnung und den sonstigen Lebensunterhalt in der A-Straße habe allein Frau V bestritten. Er habe mit ihr keine Bedarfs- und Lebensgemeinschaft begründet.
195 Die Kammer schenkt diesen Angaben keinen Glauben, soweit damit die Tatvorwürfe bestritten werden.
196 Dass der Angeklagte M wie festgestellt und von ihm nicht bestritten Leistungen nach dem SGB II und - mindestens anteilig – auch Mietkostenübernahmen für die Wohnung im A-Ring (...) erhielt, ergibt sich ebenso wie die Höhe der jeweils bezogenen Leistungen aus den entsprechenden Leistungs- und Änderungsbescheiden des JobCenters (...). Aus den Anträgen auf Weiterbewilligung von Leistungen ergibt sich ferner, dass der Angeklagte M im festgestellten Tatzeitraum durchgehend angegeben hat, weiterhin in der Wohnung im A-Ring (...) zu wohnen.
197 Dass die Zeugin S, die zuvor die Nachnamen (...) bzw. (...) führte, die Wohnung des Angeklagten M in der Zeit von (...) bis Ende (...) anstelle des Angeklagten bewohnte, ergibt sich zunächst aus ihren eigenen Bekundungen. So gab die Zeugin in der Hauptverhandlung an, spätestens ab (...) in der Wohnung im A-Ring gewohnt zu haben. Sie habe die Wohnung über ebay-Kleinanzeigen gefunden und sei dort dann, zunächst mit ihrem damaligen Freund, eingezogen. Einen schriftlichen Mietvertrag habe es nicht gegeben. Sie habe Miete gezahlt, wobei dies bar erfolgt sei und sie weder den monatlichen Betrag noch die Gesamtsumme erinnere. Sie habe weder den Briefkasten noch den Keller benutzten dürfen, auch eine polizeiliche Anmeldung sei mangels entsprechender Wohnungsgeberbescheinigung, die ihr verwehrt worden sei, nicht möglich gewesen. Nach mehreren Durchsuchungen in der Wohnung, die nie sie, die Zeugin, sondern den Angeklagten M betroffen hätten, und nachdem sie eine Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie im Sommer (...) nach (...) gezogen.
198 Der Umstand, dass die Zeugin S tatsächlich bereits im (...) und nicht erst, wie in der Berufungshauptverhandlung angegeben, im (...) in die Wohnung gezogen ist, folgert die Kammer aus den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK AC und KOK’in AB.
199 KOK AC gab an, am (...) die Wohnung im A-Ring durchsucht zu haben. Auf Vorhalt erinnerte der Zeuge sich, in der Wohnung bereits zu diesem Zeitpunkt nur weibliche Kleidungsstücke, lediglich eine Zahnbürste und zudem einen Brief an eine Frau namens S gefunden zu haben. Im Rahmen einer weiteren Durchsuchung am (...) habe er in der Wohnung auch die Zeugin S angetroffen.
200 Diese wiederum habe ihm gegenüber angegeben, bereits seit etwa einem halben Jahr in der Wohnung zu leben. Sie habe ferner angegeben an, als einzige Person Zugang zu der Wohnung zu haben. Die Zeugin KOK’in AB schilderte glaubhaft, im Rahmen von Hausermittlungen im A-Ring (...) noch im (...) auf die Zeugin S getroffen zu sein. Insgesamt sei sie in diesem Monat dreimal an der Anschrift gewesen, habe aber nur in diesem einen Fall jemanden angetroffen. Auch sie habe die Zeugin S vernommen und diese habe ihr gegenüber angegeben, dass sie unregelmäßig an „einen (...) 200 bis 300 Euro“ Miete pro Monat zahle. Insgesamt habe sie bisher, da sie in einigen Monaten auch mal nichts zahle, nicht mehr als 1.500 Euro an Mietzahlungen geleistet. Zudem wohne sie seit (...) in der Wohnung und habe von Nachbarn erfahren, dass vor ihr bereits andere (...) in der Wohnung gewohnt hätten.
201 Bereits der Umstand, dass sich in der Wohnung nur Frauenkleidung befand und die Zeugin S angab, dass sonst niemand Zugang der Wohnung gehabt habe, widerlegt zur Überzeugung der Kammer die Angaben des Angeklagten M, dass er sich jedenfalls gelegentlich in der Wohnung aufhielt.
202 Die Zeugin KOK’in AH gab ergänzend hierzu an, dass es während des gesamten Tatzeitraums, beginnend ab dem (...), wenn auch mit Unterbrechungen, operative Maßnahmen gegen den Angeklagten M gegeben habe. Dieser sei im Rahmen der ab dem (...) begonnenen Observationen immer nur in der A-Straße, nicht aber im A-Ring (...) angetroffen worden. In den A-Ring sei er nur anlässlich von regelmäßigen Besuchen bei dem Angeklagten T im A-Ring (...) gefahren. So habe er sein Fahrzeug morgens von der A-Straße aus weg und schließlich am Abend wieder dorthin bewegt. Auch die Gespräche mit seiner jetzigen Verlobten und damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin V, belegten dies. In den überwachten Telefonaten der beiden habe es sich um typische Familiengespräche mit Fragen wie „Wann kommst Du nach Hause“ und ähnlichem gehandelt. Der Angeklagte M habe auch vielfach dabei beobachtet werden können, wie er volle Einkaufstüten in die Anschrift in der A-Straße getragen habe. Hierdurch ist zur Überzeugung der Kammer auch widerlegt, dass der Lebensunterhalt in der A-Straße allein durch Frau V bestritten wurde.
203 Zudem, so die Zeugin AH, sei der Angeklagte M bei Durchsuchungsmaßnahmen und bei verschiedenen Gefährderansprachen im (...), (...) und (...) immer in der A-Straße, nie aber im A-Ring angetroffen worden.
204 Aus dem Umstand, dass sich das Verhalten des Angeklagten M bezüglich seines Aufenthaltsortes mit dem Einzug der Zeugin S in den A-Ring im (...) nicht verändert hat und diese im Übrigen auch angab, von Nachbarn gehört zu haben, dass in der Wohnung vor ihr auch andere (...) gewohnt hätten und den Angaben der Zeugin KOK’in AH bezüglich der im (...) begonnenen Überwachungsmaßnahmen schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte M bereits spätestens im (...) nicht mehr in seiner Wohnung im A-Ring lebte.
205 Da die Zeugin S angegeben hat, die Miete an einen „(...)“ mit „(...)“ Statur gezahlt zu haben und der Angeklagte M weder (...) noch (...) gebaut ist, konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Zahlungen direkt an ihn, sondern zunächst an einen Dritten flossen. Ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verfolgten Q aus (...), ergibt sich zudem, dass der gesondert Verfolgte Q, auf den nach den Wahrnehmungen der Kammer in der Hauptverhandlung auch die Personenbeschreibung der Zeugin S passen würde, jedenfalls im Zeitraum vom (...) bis zum (...) in einem WhatsApp-Chat diverse Nachrichten mit einer auf seinem Telefon unter dem Namen „Wohnung / A“ abgespeicherten Rufnummer austauschte. Die Nachrichten hätten unter anderem Verabredungen zu Treffen und nicht näher bezifferte Mietzahlungen zum Gegenstand gehabt. In dem Chat sei der Vorname „M“ verwendet worden, jedoch nicht im Zusammenhang mit Mietzahlungen. Ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte M - und nicht etwa der Zeuge Q - von der Vermietung an die Zeugin S selbst finanziell profitierte, war daher insgesamt nicht feststellbar.
206 Taten zu 20) bis 22)
207 Die tatsächlichen Feststellungen zu der Tat zu 20) beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen U und X. Beide gaben übereinstimmend an, zur Tatzeit im Urlaub gewesen und am Morgen des (...) durch einen Freund über den Vorfall informiert worden zu sein. Die Schmierereien selbst hätten sie nach ihrer Rückkehr nicht mehr gesehen, da Freunde oder die Hausverwaltung diese bereits beseitigt hätten, sie hätten aber Fotos davon zugeschickt bekommen.
208 Der Zeuge U ergänzte, dass ein Nachbar ihm gegenüber angegeben habe, dass der Schriftzug am Abend zuvor, also am (...), gegen (...) Uhr noch nicht angebracht worden war. Zu einer möglichen Motivlage gab der Zeuge an, zur Tatzeit nicht mehr selbst politisch aktiv gewesen zu sein, aber in der Bundesgeschäftsstelle der Partei (...) gearbeitet zu haben. X gab an, (...) zu sein und sich nicht politisch zu engagieren.
209 Auf die Größe und die konkrete Art der Anbringung des Schriftzuges schließt die Kammer zudem aus dem Lichtbild von dem Schriftzug, welches einen Hauseingang zeigt, an dem sich links neben der gläsernen Eingangstür eine grau-beige-geklinkerte Wand befindet und auf der sich über einem roten Kasten für einen Feuerwehrschlauch in roter Farbe in Druckschrift der Schriftzug “9mm für U & X!“ über drei Zeilen befindet. Auf der gläsernen Eingangstür selbst ist der ebenfalls rote Schriftzug „KOPFSCHUSS“ - etwa auf Höhe der Namen der Zeugen an der Wand daneben - zu sehen. Unter dem „SCH“ aus diesem Wort befindet sich ein rotes Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Ring. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bild Nummer 16 in der Lichtbildmappe II verwiesen, § 267 Abs.1 S. 3 StPO.
210 Die Feststellungen zu den Tatfolgen hinsichtlich der Tat zu 20) beruhen ebenfalls auf den Angaben beider Zeugen. Die Zeugin X war in der Hauptverhandlung noch immer ersichtlich beeindruckt und musste während ihrer Vernehmung mit den Tränen kämpfen.
211 Auf Grund der Angaben des Zeugen Y sowie anhand der Lichtbilder von dem Hauseingangsflur seines Wohnhauses schließt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Tat zu 21). So gab auch der Zeuge Y an, an dem fraglichen Wochenende nicht zu Hause gewesen zu sein, aber bereits am (...)morgen, also dem (...), gegen (...) Uhr, durch einen Mitbewohner telefonisch über das Geschehen informiert worden zu sein. Als er am Folgetag nach Hause gekommen sei, seien die Schmierereien bereits teilweise übermalt gewesen, er habe aber am nächsten Morgen Bilder von diesen in seinem Briefkasten aufgefunden, wobei er auf Vorlage und Vorhalt der Bilder Nummer 22 und 23 aus der Lichtbildmappe II bestätigte, dass es sich um die benannten Fotos handele. Der Zeuge erkannt anhand der Bilder Nummer 17 bis 21 aus der Lichtbildmappe II zudem den übermalten Zustand wieder. Der Zeuge gab ergänzend an, dass auch sein Briefkasten mit roter Farbe bemalt und mit einem „Kreuz in einem Kreis“ versehen worden sei. Als die Schmierereien insgesamt durch Dritte übermalt worden seien, hätten diese Personen auch weitere Briefkästen übermalt.
212 Aus den Abbildungen der im Briefkasten des Zeugen aufgefundenen Fotos, die in Bild Nummer 23 Lichtbildmappe II einen etwa 3m langen und einzeiligen roten Schriftzug „9mm für Y und MBR“ mit einem Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Kreis unter dem Wort „für“ und in Lichtbild Nummer 22 Lichtbildmappe II einen zweizeiligen Schriftzug „Y „Antifa Bastard“ zeigen und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO) schließt die Kammer auf den konkreten Inhalt der angebrachten Schriftzüge und Symbole. Die Feststellungen zur Gesamtlänge der angebrachten Schriftzüge stützt die Kammer auf die Lichtbilder Nummer 20 und 23 in der Lichtbildmappe II und deren Relation zu den Briefkästen. Das Lichtbild Nummer 20 zeigt die übermalten Schriftzüge und die bemalten Briefkästen, wobei sich der zweizeilige Schriftzug rechts neben den Briefkästen befindet, während der einzeilige Schriftzug sich teilweise links oberhalb und direkt über diesen befindet. Auch hinsichtlich der Einzelheiten zu Bild Nummer 20 Lichtbildmappe II wird auf dieses verwiesen, § 267 Abs.1 S. 3 StPO. Als mögliches Motiv für die Tat gab der Zeuge Y an, dass er sich bei der mbr, der Mobilen Beratung gegen Rechtsextremismus (...), engagiere, die rechte Szene gut kenne und daher selbst im Fokus rechtsgesinnter Menschen stehe. Dass der Zeuge Y unter der Beobachtung des rechten Spektrums stand, ergibt sich ergänzend aus einem Bild, dass mit „Achtung“ überschrieben ist und die Gesichter von 20 namentlich bezeichneter Personen zeigt, die als „Antifa-Fotografen“ bezeichnet werden. Eine dieser Personen ist der Zeuge Y. Dieses Bild wurde, wie sich aus der den Chats auf dem Handy des Angeklagten T ergibt, durch diesen auch am (...) mit einer konkreten Nachfrage nach dem Zeugen Y, an eine dritte Person weitergeleitet. Im Übrigen schließt die Kammer auf ein politisches Motiv ohne Weiteres aus dem Inhalt des Schriftzuges (Antifabastard) selbst.
213 Die Feststellungen zu den Tatfolgen für den Zeugen Y folgen aus dessen entsprechenden Bekundungen.
214 Hinsichtlich der Tat zu 22) hat zunächst der Zeuge AI angegeben, dass er in der (...) gewohnt habe und der Zeugen Z sein Nachbar gewesen sei. Er erinnere sich, dass er die Schmierereien an einem (...)morgen gegen (...) Uhr wahrgenommen und auch Fotos von diesen gemacht habe. Die Schmierereien an der Fassade und im Eingangsbereich des Hauses beschrieb er wie festgestellt. Ferner äußerte er, dass er den Vorfall nicht gemeldet habe, da er angenommen habe, dass dies bereits durch Dritte erfolgt sei. Auf Vorhalt der Lichtbilder Nummer 13, 14 und 15 aus der Lichtbildmappe II bestätigte er, dass darauf um die besagten Schmierereien zu sehen seien. Den konkreten Inhalt, die Größe und Farbe der Schriftzüge schließt die Kammer auch aus diesen Bildern, auf die erneut wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird. Auf Bild 13 Lichtbildmappe II ist ein unter zwei Fenstern am unteren Bereich einer dunkelroten Hausfassade der in hellerem Rot zweizeilig angebrachte Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN!“ zu erkennen. Bild 14 Lichtbildmappe II zeigt ein silberfarbenes Klingeltableau, auf dem ein Namensschild samt Klingelknopf mit roter Farbe übersprüht wurde und Bild 15 Lichtbildmappe II zeigt ein auf einer hellen Wand befindliches rotes Kreuz mit einem um den Schnittpunkt gezogenen Kreis sowie weitere, dünnere, schwarze Schmierereien, die unleserlich sind.
215 Der Zeuge Z bestätigte die Angaben des Zeugen AI und. Er gab an, zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen zu sein und durch einen Nachbarn auf das Geschehen aufmerksam gemacht worden zu sein. Die Schriftzüge seien erst schwarz übermalt und schließlich durch die Hausverwaltung beseitigt worden. Der Zeuge Z, der das Geschehen selbst nicht angezeigt und keinen Strafantrag gestellt hat, war nach seinen Bekundungen durch den Vorfall dennoch in seinem Sicherheitsgefühl betroffen und gab an, seitdem verstärkt auf sein unmittelbares Umfeld, gerade an seiner Wohnanschrift, zu achten. Auf Nachfrage gab er an, dass er sich als Antifaschist sehe und auch Demonstrationen gegen Rechtsextremismus besuche. Hieraus und aus Inhalt des Schriftzuges schließt die Kammer auch in diesem Fall auf ein politisches Motiv.
216 Die Kammer erachtete die Angaben der Zeugen Y, Z, AI sowie U und X für glaubhaft, zumal das Geschehen in allen Fällen fotografisch belegt ist und alle fünf Zeugen – schon mangels Benennung von möglichen Tatverdächtigen – keinerlei Belastungstendenzen aufwiesen.
217 Die Täterschaft des Angeklagten M in den Taten zu 20) bis 22) ist durch eine Videoaufnahme erwiesen, welche die Tat zum Nachteil des Zeugen Z zeigt und auf der der Angeklagte M zur Überzeugung der Kammer eindeutig als einer der beiden Täter zu erkennen ist. Sie folgt im Übrigen aus der Vergleichbarkeit der Schriftzüge und des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Taten.
218 Auf dem augenscheinlich von der gegenüberliegenden Straßenseite aufgenommenen und mit Zeitstempeln versehenen Video, das ausweislich der Übereinstimmungen mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern den Hauseingangsbereich der (...) zeigt, ist zunächst zu sehen, wie eine Person, die die Kammer als den Angeklagten M identifiziert (dazu sogleich) um etwa (...) Uhr zunächst das Klingeltableau betrachtet und danach versucht, die Hauseingangstür zu öffnen, was misslingt. Kurze Zeit später tritt eine zweite Person, mutmaßlich der Zeuge Q, hinzu. Der Angeklagte M hantiert nun an der Haustür und hebelt mit einem länglichen Gegenstand an dieser. Die zweite Person streift sich nun Handschuhe über und beide verlassen den Bildbereich, ohne dass die Haustür geöffnet worden ist. Kurz danach kehren beide in den Aufnahmebereich zurück und betrachten erneut das Klingelschild und die Haustür, bevor sie erneut verschwinden. Gegen (...) Uhr kehren beiden Personen zurück, die zweite Person hält einen Gegenstand, der die Form einer Spraydose aufweist. Der Angeklagte M ist nun nicht mehr im Bild zu erkennen. Linksseitig der Tür ist nun ein Schatten zu erkennen, der sich über die Hauswand bewegt und dabei kreisende Bewegungen ausführt. Auf Grund der Dunkelheit und gleichzeitigen Laternenbeleuchtung ist diese Sequenz gut zu erkennen. Aus dem Vergleich mit dem Lichtbild Nummer 13 Lichtbildmappe II und auf Grund der Angaben der Zeugen AI und Z, dass sich dieser Schriftzug links von der Haustür angebracht wurde, schließt die Kammer, dass zu diesem Zeitpunkt der Schriftzug „Z ANTIFA HURENSOHN“ mittels Sprühfarbe aufgebracht wird. Danach begibt sich die zweite Person in den Hauseingangsbereich und sprüht etwas über dem Klingeltableau. Hier wurde nach Angaben der Zeugen AI und Z ein Fadenkreuz angebracht.
219 Dass es sich bei der ersten Person um den Angeklagten M handelt, schließt die Kammer aus eigener Wahrnehmung. Sie hat diesen über 16 Hauptverhandlungstage im und vor dem Saal wahrgenommen. Insbesondere die Form seiner Brille und sein (...) und eher (...) Gesicht, aber auch sein charakteristischer Gang mit (...) und seine gesamte, eher (...) Statur, entsprechen genau den auf dem Video deutlich zu erkennenden Merkmalen der Person, die zuerst in den Bildbereich tritt und später mit einem langen, schmalen Gegenstand an der Haustür hantiert. Diese Einschätzung wird zudem durch die Angaben der Zeugen KOK AJ und KHK AA bestätigt, welche auf Grund ihrer umfangreichen Ermittlungen den Angeklagten M kennen und nach Sichtung des Videos diesen sicher wiedererkannten. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die beiden Zeugen als zweite Person zunächst eine Person namens AK und später den Zeugen Q sicher wiedererkannt haben wollen, sich also bereits einmal geirrt haben. Allerdings sind die weniger markanten Gesichtszüge der zweiten Person wesentlich schlechter zu erkennen, als die der ersten Person. Die Kammer geht auf Grund der Statur auch eher davon aus, dass die zweite Person der Zeuge Q sein könnte, kann sich aber auf Grund der geschilderten Umstände und auf Grund der Tatsache, dass sie den Zeugen über einen deutlich kürzeren Zeitraum und die Person AK gar nicht wahrgenommen hat, nicht festlegen.
220 Aus dem Hebeln an der Haustür schließt die Kammer zudem, dass der Angeklagte und sein Begleiter zunächst versucht haben, in das Wohnhaus selbst zu gelangen.
221 Dass auch die Taten zum Nachteil der Zeugen Y und U & X durch den Angeklagten M und seinen Begleiter begangen wurde, schließt die Kammer aus der Tatzeit - alle drei Taten wurden in derselben Nacht begangen -, der jeweils verwendeten roten Farbe, der Teilidentität der Schriftzüge (Anbringen von Fadenkreuzen in allen drei Fällen, Verwendung des Begriffes Antifa in den Fällen zum Nachteil der Zeugen Y und Z sowie des für ein Schusswaffenkaliber stehenden Kürzels „9mm“ in den Fällen zum Nachteil der Zeugen Y und U & X) sowie des durch den Zeugen KOK AJ dargestellten ebenfalls engen räumlichen Zusammenhangs. So liegen nach dessen Bekundungen alle Tatorte insgesamt nur etwa 2,4 km auseinander. Bestätigt wird dieser Umstand zudem dadurch, dass der Angeklagte M, wie ebenfalls Zeuge KOK AJ berichtete, auf einer bei ihm sichergestellten Festplatte in einem inzwischen gelöschten, jedoch aufgrund der noch vorhandenen Ordnerstruktur nachweisbaren Verzeichnis Daten über eine Vielzahl von Personen, hierunter auch eine Person namens U & X, gesammelt hat, wobei der konkrete Inhalt der gesammelten Daten nicht wiederhergestellt werden konnte.
222 Tat zu 23)
223 Auch zu dieser Tat hat sich der Angeklagte M in seinem Schreiben an das Amtsgericht (...) geäußert und bestritten, die Soforthilfe in betrügerischer Absicht beantragt und erhalten zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, was er falsch gemacht habe, sein Antrag sei schließlich sechs Wochen lang geprüft und dann genehmigt worden. Auch habe er mit 5.000 Euro den geringstmöglichen Betrag angeklickt. Die bei seiner Mutter sichergestellten 5.000 Euro gehörten zudem nicht ihm, sondern seiner Mutter. Da das Frühjahr der wichtigste Zeitraum für seine Tätigkeit im (...) gewesen sei, seien ihm beim Ausbruch der Corona-Pandemie seine Geschäfte weggebrochen. Er habe Kosten für die Krankenkasse (191,10 Euro im Monat) zahlen müssen. Hinzu kämen Gebühren für die Berufsgenossenschaft, die Hauptuntersuchung beim TÜV (118 Euro) und die Versicherung für das Auto (343 Euro) und den Anhänger (53,53 Euro) sowie Steuern für diese (insgesamt 137 Euro), weiterhin Kontoführungsgebühren und Kosten für den Handyvertrag (20,49 Euro) und die Haftpflichtversicherung (14,53 Euro vierteljährlich). Ferner habe er seiner Mutter monatlich 50 Euro für einen Kredit für den Anhänger bezahlt und beabsichtigt, in Werbung zu investieren, um neue Kunden zu gewinnen.
224 Die Kammer schenkt auch diesen Angaben, die im Übrigen den Tatbestand nicht zu beseitigen vermögen, keinen Glauben.
225 Die Feststellungen zu der auch in dem Schreiben des Angeklagten nicht bestrittene Antragsstellung durch den Angeklagten M beruhen dabei auf dem Inhalt eines Ausdrucks des Antragsformulars sowie den Angaben des Zeugen AL. So ergibt sich aus dem Formular, dass der Angeklagte M durch Setzen je eines Hakens bestätigte, dass die beantragten Mittel ausschließlich für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für die auf die Antragsstellung folgenden drei bzw. fünf Monate verwendet werden und dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Coronakrise erforderlich ist. Der Zeuge AL, der Leiter der Rechtsabteilung der (...) ist und bei dieser auch bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Angeklagten M beschäftigt war, bestätigte, dass diese Haken aktiv gesetzt werden mussten und ohne diese Bestätigung eine Auszahlung nicht erfolgt wäre. Zudem sei auf dem Formular zu Beginn einleitend erläutert worden, dass die Mittel für existenzbedrohliche Wirtschaftslagen gewährt werden, die dann vorlägen, wenn die fortlaufenden betriebsbezogenen Verbindlichkeiten wie Gewerbemieten oder Leasingkosten in den folgenden drei bzw. fünf Monaten nicht aus erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand beglichen werden können.
226 Der Zeuge AL gab ferner an, dass der Antrag des Angeklagten M einer zufälligen Stichprobenkontrolle unterlegen habe und dieser daher nicht maschinell, sondern durch einen Sachbearbeiter positiv beschieden worden sei, nachdem weitere Unterlagen, darunter ein Identitätsnachweis, von dem Angeklagten M eingefordert und durch diesen auch eingereicht worden seien. Im Übrigen habe jeder denkbare Betrag bis zur Höchstgrenze als Auszahlbetrag angegeben werden können. Die Angabe des Angeklagten M, bei den 5.000 Euro habe es sich um den geringstmöglichen Betrag gehandelt, ist mithin unzutreffend.
227 Der Zeuge AL gab weiterhin an, dass insbesondere Krankenkassenkosten keine betrieblichen Ausgaben seien, was eine als selbständig im Geschäftsverkehr tätige Person wie der Angeklagte M auch wissen müsse.
228 Zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte für seinen Einmannbetrieb im Frühjahr 2020 monatliche Festkosten von, allenfalls, unter 30 Euro. Dies ergibt sich, wie die Zeugin KOK’in AM in der Hauptverhandlung angegeben hat, einerseits bereits aus seinen gegenüber dem JobCenter in den letzten Monaten vor der Antragsstellung gemachten Angaben zu seinen Betriebsausgaben, die er im Höchstfall mit etwa 20 Euro pro Monat bezifferte und andererseits aus der Auswertung seiner Kontoauszüge, die weitere erhebliche Kosten, wie behauptet, gerade nicht aufweisen. Zudem hat der Angeklagte die weiteren durch ihn behaupteten Kosten für die Krankenkasse und die monatlichen Raten für den Anhänger gegenüber dem JobCenter gerade nicht als Betriebsausgaben angegeben, obwohl höhere Betriebskosten auch seinen Leistungsbezug erhöht hätten. Die glaubhaften Angaben der Zeugin KOK’in AM werden durch die entsprechenden Antragsformulare, die der Angeklagte M beim JobCenter einreichte, bestätigt. Aus diesen ergibt sich, dass er für die Monate (...) bis (...) gar keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte M bei Antragsstellung wusste, dass seine Betriebsausgaben allein aus anteiligen Kosten für die Nutzung seines Telefons, des auf seine Mutter zugelassenen PKW und seines Kontos bestanden, die er im erheblichen Umfang jeweils auch privat nutzte, und die damit im Bereich von unter 30 Euro pro Monat lagen und er somit mangels einer pandemiebedingten existenzbedrohenden Betriebslage keinen Anspruch auf die begehrte Soforthilfe hatte. Dass es sich bei der Beantragung der Soforthilfe und der damit verbundenen Einschätzung, ob einem Betrieb absehbar eine pandemiebedingte Existenzgefährdung drohe, zwangsläufig um eine Prognoseentscheidung handelte und nach den Angaben der Zeugen AL in vielen Fällen geleistete und letztlich nicht benötigte Soforthilfe von den Empfängern zurückgefordert wurde, steht dem nicht entgegen.
229 Gerade als ehemaliger Sozialleistungsempfänger wusste der Angeklagte M auch, dass die Soforthilfe gerade nicht dazu diente, seinen Lebensunterhalt zu decken, sondern dass er hierfür im entsprechenden Umfang hätte Sozialleistungen beantragen müssen. Die in dem Schreiben des Angeklagten M an das Amtsgericht (...) dargestellten Verbindlichkeiten, die im Übrigen bei weitem nicht die Summe von 5.000 Euro über einen Zeitraum von maximal fünf Monaten erreichen, stellen damit einen bloßen Versuch dar, sein Handeln nachträglich zu legitimieren. Gleiches gilt für die durch den Verteidiger des Angeklagten M eingereichten Unterlagen, welche unter anderem Gewinn – und Verlustrechnungen für die Monate (...) bis (...) enthalten sollen. Bei diesen eingereichten Unterlagen ist schon zweifelhaft ob diese tatsächlich das Jahr (...) betreffen, wie der Inhalt des Deckblattes impliziert, oder aber eher das Jahr (...), wofür der tatsächliche Inhalt spricht, da hier jeweils von „(...)“, „(...)“ usw. die Rede ist. Selbst wenn man annimmt, dass die dort dargestellten Betriebskosten tatsächlich das Jahr (...) betreffen, schenkt die Kammer den dortigen Angaben keinen Glauben. Die Unterlagen wurden, wie sich ebenfalls aus dem Deckblatt ergibt, auf Bitten der (...) nachgefertigt. Aus diesen ergeben sich – nachdem im (...) unter Anrechnung der vollen KfZ-Betriebskosten und Telefonkosten noch eine monatliche Aufwendung in Höhe von nur 55,19 Euro geltend gemacht wurde, ab (...) plötzlich Kosten in Höhe von über 1.500 Euro, hierunter Mietkosten für einen Container in Höhe von 400 Euro monatlich sowie Werbekosten in Höhe von 285,56 Euro und Beiträge und Gebühren, wobei der genau Hintergrund unklar bleibt. Ferner werden, erneut, die vollen Telefon- und KFZ-Betriebskosten sowie Materialkosten geltend gemacht. Ähnliche Angaben ergeben sich für die Folgemonate, wobei außer den Kosten für den Container und die Telefon- und KFZ-Betriebskosten die weiteren geltend gemachten Kosten variabel sind, im (...) werden etwa noch „Wartungskosten für Hard- und Software“ in Höhe von 105 Euro geltend gemacht. Nach den bereits dargestellten Bekundungen der Zeugin KOK’in AM ergeben sich die geltend gemachten Kosten, insbesondere die Containermiete oder Kosten für unternehmensbezogene Gebühren, Beiträge und Versicherungen gerade nicht aus Kontoumsätzen des Angeklagten M. Im Übrigen wären Kosten für ein Mobiltelefon und ein KFZ, welches auch privat genutzt wird, nur anteilig anrechnungsfähig. Ferner stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten M in dem verlesenen Schreiben an das Amtsgericht (...), in welchem beispielsweise eine Containermiete gerade nicht angegeben wurde. Sie dienen ersichtlich, wie auch der Umstand zeigt, dass für den Monat (...), als noch gegenüber dem JobCenter letztmalig Betriebskosten in Höhe von 0 Euro angegeben worden sind, ein noch sehr geringer Betrag geltend gemacht wurde, während ab (...), als mangels Leistungsbezug entsprechende Angaben nicht mehr erfolgten, plötzlich deutlich höhere Ausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung geltend gemacht worden sind, dem Versuch zunächst gegenüber der (...) im Rahmen des dortigen Rückforderungsverfahrens und nun gegenüber der Kammer tatsächlich vorhandene Ausgaben vorzutäuschen, um so das eigene Handeln nachträglich zu legitimieren.
230 Dass es sich bei dem bei der Mutter des Angeklagten M aufgefundenen Geldbetrag in Höhe von 5.000 Euro nicht – jedenfalls wirtschaftlich – um die ausgezahlte Soforthilfe handelt, ist bereits durch die Angaben des Angeklagten selbst gegenüber dem Zeugen KHK AA widerlegt. Dieser gab an, dass der Angeklagte ihm nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter im Zusammenhang mit der Vollstreckung der in hiesiger Sache ergangenen Arrest- und Durchsuchungsbeschlüsse angegeben habe, dass „das Geld“, wobei er sich konkret auf die 5.000 Euro Soforthilfe bezog, bei seiner Mutter sei. Als diese aufgesucht worden sei, habe sie das Geld, die Polizei bereits erwartend, den Beamten unmittelbar übergeben und spontan geäußert, es handele sich um „Ms Geld“.
231 Taten zu 24 und 25
232 Die Feststellungen beruhen auf einer umfassenden Gesamtwürdigung insbesondere der folgenden Beweismittel und -anzeichen.
233 1. Brandgeschehen
234 Die Feststellungen zum eigentlichen Brandgeschehen hat die Kammer auf Grund der Angaben der Zeugen A, N, POM AN, PK AO und KHK AP getroffen.
235 a) Brandgeschehen zum Nachteil des Zeugen A
236 So gab der Zeuge A an, den durch ihn genutzten PKW (...) wie festgestellt am Vorabend der Tat nach der Rückkehr aus dem (...) abgeparkt zu haben. Der Abstellort habe sich dabei in unmittelbarer Wohnortnähe in einer Querstraße befunden. Auf den Brand selbst sei er erst durch die Polizei, die ihn in der Tatnacht um etwa (...) Uhr angerufen habe, aufmerksam geworden. Als er zum Brandort gekommen sei, sei der Brand bereits gelöscht gewesen. Das nun zerstörte Fahrzeug habe er knapp ein Jahr vor dem Geschehen für 3.000 Euro erworben und durch Spenden nach einem Brandanschlag im (...) finanziert, die Versicherung habe ihm 1.000 Euro ersetzt. Dass auch ein weiterer PKW beschädigt worden sei, habe er gehört, aber nicht selbst wahrgenommen.
237 Die glaubhaften Angaben des Zeugen A werden durch die Angaben der Zeugen KHK AP und POM AN sowie die Lichtbilder vom Brandort und von den beschädigten Fahrzeugen bestätigt.
238 Dass auch der neben dem Fahrzeug des Zeugen A abgeparkte PKW beschädigt worden ist, hat der Zeuge POM AN glaubhaft angegeben, der mit dem ersten Funkstreifenwagen am Tatort eintraf und die Beschädigungen feststellte. Auch der Zeuge POK AO hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Schäden an dem zweiten PKW wahrgenommen und fotografiert zu haben.
239 Die am Brandort gemachten Lichtbildaufnahmen zeigen – neben erheblichen Mengen Löschschaum – einen Kastenwagen der Marke (...), den der Zeuge A als seinen PKW erkannt hat. Dieses Fahrzeug ist mit der Vorderseite zum Gehweg abgeparkt und im vorderen ebenso wie im Innenbereich vollständig ausgebrannt. Dagegen ist an der Rückseite zwar die Rückscheibe nicht mehr vorhanden, im Übrigen sind aber bis auf Lackabplatzungen keine sichtbaren Schäden im Außenbereich vorhanden. Auch die Hinterreifen sind noch teilweise intakt, während die Vorderräder als solche nicht mehr zu erkennen sind.
240 Ausgehend von diesen Lichtbildern schließt die Kammer insbesondere aus den Angaben des Zeugen KHK AP, dass der Brand vom vorderen Bereich des Fahrzeugs ausging. Der Zeuge AP ist bereits seit 20 Jahren als Brandermittler bei dem LKA (...) tätig und verfügt schon deshalb, aber auch auf Grund mehrerer Speziallehrgänge, über eine große Expertise in diesem Bereich. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass anhand des Brandbildes, das er bei Tageslicht selbst in Augenschein genommen habe, konkret auf Grund des vollständig zerstörten vorderen Bereichs des PKW im Vergleich zu dem weniger Beschädigungen aufweisenden hinteren Bereich, von einer Entzündung im vorderen Bereich auszugehen sei.
241 Den Zeitpunkt der Brandentdeckung und damit den kurz zuvor liegenden Tatzeitpunkt stützt die Kammer ebenfalls auf die Angaben des Zeugen POM AN, wonach die Brandmelderin, die Zeugin AQ, den Brand um (...) Uhr bemerkte und die Feuerwehr informierte.
242 b) Brandgeschehen zum Nachteil des Nebenklägers N
243 Der Nebenkläger gab an, am Abend vor dem Brand nach der Arbeit noch beim Sport gewesen zu sein und nicht später als (...) Uhr seinen PKW, einen (...), auf dem Grundstück seiner Eltern unter dem Carport mit der Vorderseite in Richtung des Garagentors geparkt zu haben. Gegen (...) Uhr sei er durch Feuerschein geweckt worden. Er habe aus dem Fenster geschaut und einerseits gesehen, dass sein PKW brenne, andererseits, dass das Gartentor offenstehe. Er sei sich sicher, dass er bei seiner Ankunft das Gartentor geschlossen, aber nicht verschlossen gehabt habe. Er habe dann seine Eltern geweckt, sich mit diesen in den Vorgarten begeben und mittels eines Feuerlöschers versucht, das Feuer wie festgestellt zu bekämpfen. Dennoch sei das Fahrzeug völlig ausgebrannt. Auch das Carport sei beschädigt worden, das Dach völlig abgebrannt und die Balken verrußt. Der hinter dem Garagentor parkende PKW seines Vaters sei im Bereich des Nummernschildes und der Stoßfänger durch die Hitzeentwicklung beschädigt worden. In vorderen Bereich der Garage, etwa 1,5 m von dem brennenden PKW entfernt, habe sich der Gasanschluss für das Haus befunden. Auch das Haus selbst sei insoweit in Mitleidenschaft gezogen worden, als es an dem über der Garage befindlichen Dachgiebel zu Rauchgasschwärzungen und Putzabplatzungen gekommen sei. Die Schäden am Haus und am Carport seien in Höhe von 25.000 Euro und der Totalschaden des PKW sei in Höhe von 7.990 Euro durch die Versicherung beglichen worden, zudem seien durch den Brand auch Bäume eines Nachbarn beschädigt worden, wofür dieser ebenfalls in einer ihm nicht bekannten Höhe entschädigt worden sei. Für weitere Schäden, darunter die notwendig gewordene Sanierung der Elektronik der Garage, sei die Versicherung nicht aufgekommen.
244 Diese glaubhaften Schilderungen des Nebenklägers stimmen mit den Angaben des Zeugen KHK AP und den Lichtbildern von den Schäden überein. So ist auf den Bildern der völlig ausgebrannte (...) zu sehen, der lediglich am Heck noch Lackspuren aufweist. Ebenfalls erkennbar ist, dass das Fahrzeug mit der Vorderseite in Richtung des Garagentors abgeparkt war. Auf Bildern, die bei geöffnetem Garagentor den Blick in die Garage zeigen, ist ferner der Gasanschluss mit Gaszähler linksseitig unmittelbar hinter dem Garagentor zu erkennen, zudem die großflächigen Verschmelzungen an den hinteren Stoßfängern eines in der Garage parkenden weiteren PKW. Ebenfalls zeigen die Lichtbilder ein Carport, dessen Dach erkennbar verbrannt ist. Die Bilder zeigen ferner eine direkt hinter einem Zaun befindliche Baumgruppe, die Brandspuren aufweisen. Auch der Zeuge KHK AP, der den Brandort erst erreichte, als es bereits wieder hell war, beschrieb die Schäden insgesamt wie festgestellt. Auch in diesem Fall schilderte der Zeuge KHK AP, dass anhand des Brandbildes, konkret an der größeren Zerstörung im vorderen Bereich, der PKW von vorn angezündet worden sein müsse. Die Kammer hat sich dieser nachvollziehbaren Schilderung angeschlossen.
245 Der Zeuge KHK AP hat zudem eine Selbstentzündung beider PKW ausgeschlossen. Eine solche komme gerade bei mit Verbrennungsmotoren betriebenen PKW wie den beiden tatgegenständlichen so gut wie gar nicht vor und sei auch angesichts der zu langen Dauer zwischen dem Abstellen der beiden Fahrzeuge und deren Entzündung sicher auszuschließen. Zum einen sei mehrere Stunden nach dem Abparken, zumal in einer Nacht Anfang (...), eine solche Abkühlung eingetreten, dass eine Selbstentzündung auf Grund übermäßiger Hitze nicht in Betracht komme. Zum anderen sei mit dem Abschalten der Motoren auch die Stromversorgung unterbrochen, so dass die Entzündung elektrischer Bereiche, die hierfür bei vorhandener Spannung möglicherweise empfänglich seien, ebenfalls ausscheide. Die Kammer hat sich diesen in sich schlüssigen Ausführungen angeschlossen, zumal auch sonst Anhaltspunkte für eine Selbstentzündung nicht vorhanden sind.
246 2. Täterschaft der beiden Angeklagten
247 Der Kammer ist bewusst, dass unmittelbare Beweismittel für die Täterschaft der beiden Angeklagten, etwa eindeutige Standortdaten, Fahrzeugbewegungsdaten, Zeugen, die die Angeklagten in Tatortnähe gesehen haben, oder aber Finger- oder DNA-Spuren, nicht vorhanden sind. Gleichwohl hat sich die Kammer in einer sorgfältigen Gesamtschau insbesondere der Motivlage der Angeklagten, ihrer intensiven und zeitlich bis fast unmittelbar an die Tatbegehung heranreichenden Beobachtung und Verfolgung der Geschädigten sowie einer Vielzahl von Äußerungen der Angeklagten untereinander und gegenüber Zeugen davon überzeugt, dass es die Angeklagten waren, die die Brandstiftungstaten wie festgestellt begingen. Im Einzelnen:
248 Zur auf Gesprächen und Nachrichten gründenden Überzeugung der Kammer betrachteten die beiden Angeklagten insbesondere den Nebenkläger als ihr politisches Feindbild, das es zu bekämpfen galt. Die Angeklagten gingen davon aus, dass der Nebenkläger Aufkleber der Partei (...) in (...) anbrachte und damit in dem Bereich, in dem die Angeklagten allein für sich das Recht beanspruchten, Aufkleber mit ihren politischen Ansichten anzubringen. Der Zeuge A brachte die Angeklagten vor allem durch Veranstaltungen gegen sich auf, die sich gegen rechtsextreme politische Auffassungen einsetzten.
249 Von dieser feindseligen Haltung angestachelt, beobachteten beide Angeklagte ausweislich entsprechender Kommunikation untereinander und gegenüber Dritten das Handeln der beiden späteren Geschädigten genau. Dabei kam es ihnen auch sehr darauf an, den Wohnort und den PKW des Nebenklägers zu identifizieren. Dies gelang ihnen schließlich etwa zwei Wochen vor der Tat durch eine Observation des Nebenklägers, an der beide Angeklagte beteiligt waren. Fünf Tage vor der Tat erkundete der Angeklagte T mittels eines Satellitenbildes die genaue Beschaffenheit des Grundstücks des Nebenklägers. Am Morgen des (...) kam es schließlich in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zu den beiden Brandstiftungen an den Fahrzeugen des Nebenklägers und des Zeugen A.
250 Dafür, dass die beiden Angeklagten diese Taten begingen, spricht auch die Äußerung des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen PHK AR, jeder wisse, dass der Angeklagte M für die Brandstiftungen verantwortlich sei. Im Rahmen seiner Festnahme äußerte der Angeklagte T gegenüber dem Zeugen KK AS, dass ein Tatnachweis ihn betreffend nur deshalb möglich gewesen sein könne, weil die Polizei DNA von ihm platziert habe. In einem Gespräch beider Angeklagter miteinander äußerte der Angeklagte T, eine dritte Person habe behauptet, M bei der Brandstiftung beobachtet zu haben, was dieser nicht – wie zu erwarten – als unmöglich in Abrede stellte, sondern sich nach dem Namen der Person erkundigte. In einem aufgezeichneten Telefonat berichtete der Zeuge AT, der Angeklagte T habe ihm mitgeteilt, bei Straftaten, bei denen es sich zur Überzeugung der Kammer um die zwei Brandstiftungen handelt, nur Schmiere gestanden zu haben. Vergleichbar äußerte sich der Angeklagte T gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder sowie in einem weiteren Gespräch gegenüber seiner Verlobten, wobei er in diesem Gespräch auch sein Bedürfnis, den Angeklagten M nicht zu belasten, erörterte. Hierzu noch im Einzelnen:
251 a) Motivlage - Politische Ausrichtung der beiden Geschädigten und deren Beobachtung durch die beiden Angeklagten, Sammeln von Informationen
252 Dass die beiden Angeklagten handelten, um den Zeugen A und den Nebenkläger als politische Feinde einzuschüchtern und von der weiteren politischen Betätigung abzuhalten, schließt die Kammer aus der politischen Einstellung der beiden Angeklagten und der Geschädigten, der aufwendigen Beobachtung der Geschädigten durch die Angeklagten sowie aus aufgefundenen und dem Angeklagten M zuzurechnenden Zetteln mit Informationen über politische Feindbilder.
253 Hinsichtlich der rechtsextremen politischen Einstellung der beiden Angeklagten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dagegen sind der Zeuge A und der Nebenkläger nach Überzeugung der Kammer dem linken politischen Spektrum zuzurechnen.
254 (1) Politische Einstellung des Zeugen A
255 Der Zeuge A hat bekundet, zwar keine linksgerichtete (...) zu betreiben, sich aber für Demokratie und gegen die AfD einzusetzen. So habe er Ende (...) gemeinsam mit drei weiteren unabhängigen (...) eine Veranstaltungsreihe gegen Rechtsextremismus initiiert und durchgeführt. Auch danach habe es mehrere Veranstaltungen mit dieser Zielrichtung gegeben. Ferner engagiere er sich in der Gruppe „(...)“.
256 Dass die beiden Angeklagten das Engagement des Zeugen A kritisch zur Kenntnis nahmen, wird exemplarisch bereits durch eine Mitteilung des Angeklagten M an den Angeklagten T vom (...) um (...) Uhr deutlich. Hier verwies der Angeklagte M auf den am (...) in der (...) des Zeugen A anstehenden Vortrag des Bündnisses gegen Rassismus über die AfD und nationale Strukturen in (...) und verband diesen Hinweis mit dem Satz „(...) bleibt deutsch! Gruß M“.
257 Der Zeuge A hat in der Hauptverhandlung ferner angegeben, dass der Brand am (...) nicht das erste Ereignis gewesen sei, bei dem ein von ihm genutzter PKW angezündet worden sei. Vor der hier verfahrensgegenständlichen Tat sei bereits am (...) der damals von ihm gefahrene PKW angezündet worden. In dieser Nacht sei zudem ein weiterer PKW des Gewerkschafters AU und bereits am (...) der PKW der (...)-Abgeordneten AV– beide ebenfalls in (...) – angezündet worden. Auch die Inbrandsetzung des PKW des Zeugen A im (...) sorgte bei dem Angeklagten M für Interesse, denn er recherchierte zu diesem Ereignis zwischen dem (...) und dem (...) insgesamt elf Mal über entsprechende Suchen im Internet, wie sich aus den entsprechenden Protokollen der Überwachung sowohl des Festnetzanschlusses der von ihm gemeinsam mit seiner Verlobten bewohnten Wohnung in der A-Straße (...) als auch seines Mobiltelefons ergibt.
258 Der Zeuge A hat ferner bekundet, dass wegen der Brände im (...) am (...) eine durch das Bündnis „(...)“ organisierte Solidaritätsdemonstration stattgefunden habe, auf der er auch gesprochen habe. Ende (...) habe die (...) Aktionswoche gegen Nazigewalt und Rassismus stattgefunden, an deren Abschlussveranstaltung am (...) er teilgenommen habe. Beide Veranstaltungen wurden durch die Angeklagten aus eigens hierfür aufgesuchten Wohnungen heraus konspirativ beobachtet und fotografisch dokumentiert (dazu sogleich (3)).
259 (2) Politische Einstellung des Nebenklägers N
260 Der Nebenkläger hat bekundet, sich ab dem Jahr (...) aktiv als Politiker der Partei (...) im Bereich (...) engagiert und sowohl im Jahre (...) im Vorfeld der Wahl zum Abgeordnetenhaus von (...) als auch im Jahre (...) im Vorfeld der Bundestagswahl aktiv Wahlkampf betrieben zu haben. Dabei habe er seltener Aufkleber, regelmäßig aber Wahlplakate angebracht. Auch er sei bei der Abschlussveranstaltung der (...) Aktionswoche aktiv gewesen.
261 (3) Beobachtung des Nebenklägers und des Zeugen A durch die beiden Angeklagten
262 Der Zeuge T recherchierte, wie die Kammer durch die entsprechende Auswertung des Browserverlaufs seines Mobiltelefons und durch die Angaben des Zeugen KOK AJ festgestellt hat, zwischen dem (...) und dem (...) im Internet wiederholt nach dem Nebenkläger N. Zudem fragte er am (...) und am (...) seine jeweiligen Kommunikationspartner in – auf seinem Mobiltelefon gesicherten und vom Zeugen KOK AJ ausgewerteten – WhatsApp-Nachrichten, ob sie den Nebenkläger in bestimmten Situationen wiedererkannt hätten, wobei er diese Nachfrage in einem Fall mit dem Verweis versah, dass dies wichtig sei.
263 Am (...) kam es zu einem zufälligen Aufeinandertreffen des Angeklagten T und des Nebenklägers in einem Bus im (...) Stadtgebiet, was der Angeklagte T dem Angeklagten M sogleich in einer Textnachricht mitteilte, worauf der Angeklagte M sich erkundigte, ob er dem Nebenkläger gefolgt sei. In einem in Augenschein genommenen Telefonat am Folgetag unterhielten sich beide Angeklagte erneut über das Ereignis, wobei der Angeklagte M es als positiv bewertete, dass der Angeklagte T den Nebenkläger bereits im Straßenbild erkenne. Der Angeklagte T wiederum teilte dem Angeklagten M mit, dass er ihm die Nachricht geschrieben habe, weil er gehofft habe, dass er hinzukommen könne und beide ihn gemeinsam verfolgen könnten. Im weiteren Verlauf des Gesprächs unterhielten sich die beiden Angeklagten darüber, ob Aufkleber der Partei (...) am (...) zu erkennen seien. Schließlich teilte der Angeklagte T dem Angeklagten M mit, er vermute, dass der Nebenkläger im Bereich (...) /(...) wohne, weil da „immer alles voll sei“, womit nach dem Kontext das Anbringen von Aufklebern der Partei (...) gemeint war. Beide entschlossen sich daher, die Gegend zeitnah aufzusuchen, um den Wohnort zu ermitteln. Auch in den Folgemonaten tauschten sich die beiden Angeklagten in verschiedenen Nachrichten wiederholt darüber aus, dass der Nebenkläger gesehen worden sei oder wo sie seine „Aktivitäten“, womit das Kleben von Aufklebern gemeint ist, wahrgenommen haben wollen. Hierbei sprachen die Angeklagten auch über das Entfernen dieser Aufkleber. Am (...) teilte der Angeklagte T dem Angeklagten M in einem WhatsApp-Chat zudem mit, dass „N“ vom Jahrgang (...) und verheiratet sei und auf Nachfrage des Angeklagten M, dass er diese Information „Plakaten“ entnommen habe. Aus der Verwendung dieses Vornamens und dem zutreffenden Geburtsjahr schließt die Kammer, dass hiermit der Nebenkläger gemeint gewesen ist.
264 Parallel hierzu organisierte der Angeklagte M – wie sich ebenfalls aus aufgezeichneten Gesprächen und Nachrichten ergibt – Wohnungen, aus denen heraus sowohl die Solidaritätsdemonstration am (...) als auch die Auftaktveranstaltung sowie die Schlusskundgebung der (...) Aktionswoche gegen Nazigewalt und Rassismus am (...). bzw. (...) beobachtet und Fotografien von den Teilnehmenden – und damit auch von den beiden Geschädigten – gemacht werden konnten. Aus einer Nachricht des Angeklagten M an den Angeklagten T am (...) wird dabei erneut der besondere Fokus auf den Nebenkläger deutlich, denn hier wird im Zusammenhang mit gefertigten Fotografien auch der „Ausstiegsort“ und damit der Wohnort des Nebenklägers thematisiert. Die Kammer schließt hieraus auch, dass die beiden Angeklagten trotz des Umstandes, dass der Angeklagte M ausweislich eines Observationsberichts und der Bekundungen des Zeugen AJ bereits am (...) für wenige Sekunden das Wohnhaus des Nebenklägers im D-Weg in Augenschein nahm, noch nicht sicher wussten, dass der Nebenkläger tatsächlich dort wohnte, und jedenfalls den PKW des Nebenklägers, und damit das eigentliche Tatobjekt, noch nicht identifiziert hatten.
265 (4) Informationssammlung
266 Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass der Angeklagte M Informationen über Personen, die das „politische Gegenüber“ vertreten, hierunter auch Daten der beiden Geschädigten, akribisch sammelte. Auch hieraus ergibt sich, dass der Zeuge A und der Nebenkläger im Fokus der Angeklagten standen und die Informationen gerade mit dem Ziel gesammelt wurden, sie später für Anschläge zu nutzen.
267 Diese Überzeugung beruht neben den bereits dargestellten Fotodokumentationen auf Demonstrationen und Kundgebungen darauf, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Angeklagten M im (...) eine Festplatte sichergestellt wurde. Darauf konnten zwar zunächst keine relevanten Dokumente aufgefunden werden, anhand einer im Papierkorb einer Festplattenpartition noch vorhandenen Ordnerstruktur war aber nachvollziehbar, dass in den Ordnern Daten zu Polizeibeamten und zu Politikern der Parteien (...) und (...) gesammelt waren. Dabei wiesen nach den Bekundungen des Zeugen KOK AJ, der die Daten ausgewertet hat, die unter dem Namen der betroffenen Person abgespeicherten Daten eine unterschiedliche Detailtiefe auf; so waren beispielsweise in manchen Ordner auch Bilder gespeichert, nicht aber in allen. Anhand der Ordnerstruktur konnte festgestellt werden, dass sich auf der Festplatte etwa auch Daten zu dem Geschädigten U befanden.
268 Jedenfalls der Zeuge A stand auch nach den hier verfahrensgegenständlichen Brandanschlägen vom (...) weiterhin unter Beobachtung durch die beiden Angeklagten. Dies schließt die Kammer aus einer auf der Rückseite eines Reichsflaggenaufklebers im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Angeklagten M im (...) in der A-Straße (...) aufgefunden Notiz. Auf dem Aufkleber befand sich unter anderem – mit Ausnahme des Buchstabens (...) für (...) – das Kennzeichen des neuen PKW, den der Zeuge A nach der Inbrandsetzung seines früheren Fahrzeugs erworben hatte, was der Zeuge A auf Nachfrage bestätigte. Auf diesem und weiteren an jenem Tag aufgefundenen Zetteln fanden sich zudem weitere Informationen zu verschiedenen Personen. Dass die Notizen auf diesem Zettel tatsächlich von dem Angeklagten M stammen, schließt die Kammer aus dem Umstand des Auffindens des Zettels in seiner Wohnung, der Verwendung der Rückseite eines Reichsflaggenaufklebers sowie aus einer gutachterlichen Bestimmung der Urheberidentität. Letztere hat ergeben, dass die Schreibleistungen auf diesem Aufkleber mit den Schreibleistungen von Eintragungen auf verschiedenen durch den Angeklagten M bei JobCenter eingereichten Unterlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit, wobei es sich hierbei um die vierthöchste von sechs Wahrscheinlichkeiten für eine Identität handelt, vom selben Urheber stammt.
269 Ein vergleichbarer Zettel, wie der soeben dargestellte, dessen Entstehungszeitpunkt die Kammer indes nicht feststellen konnte, wurde im Jahre (...) bei dem Zeugen AW, der sich umfassend auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief, aufgefunden und enthielt unter anderem Daten des Nebenklägers. Dass der Angeklagte M Urheber auch dieser Notizen war, konnte anhand eines Schriftbildvergleichs sowohl mit den Notizen auf dem Reichsflaggenaufkleber als auch mit den Eintragungen des Angeklagten M auf durch ihn eingereichten Unterlagen auf Weiterbewilligung von Sozialleistungen gutachterlich mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wobei es sich hierbei um die vierhöchste von sechs Wahrscheinlichkeiten handelt. Auch die Zeugin KOK’in AH, die sowohl bei den Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Zeugen AW anwesend als auch an den Ermittlungen zum Sozialleistungsbetrug beteiligt war und die entsprechenden Unterlagen sichtete, hat angegeben, bereits beim Auffinden des Zettels von einer Urheberschaft des Angeklagten M ausgegangen zu sein. Die Zeugin hat ferner bekundet, dass neben dem Zettel auch den Angeklagten M betreffende Unterlagen bei der Durchsuchung bei dem Zeugen AW aufgefunden worden seien, etwa ein Beschluss des Amtsgerichts (...). Aus dem Vorstehenden sowie aus einer eigenen Inaugenscheinnahme beider Notizen schließt die Kammer, dass auch die Notizen betreffend den Nebenkläger durch den Angeklagten M verfasst worden sind.
270 b) Erfolgreiches Ausspionieren des Nebenklägers ab dem (...)
271 Die Feststellungen zu den Ereignissen am (...) beruhen auf den aufgezeichneten Telefonaten zwischen den beiden Angeklagten von diesem Abend, den hierzu übermittelten Standortdaten des Angeklagten M, der Auswertung der WhatsApp-Kommunikation zwischen den Angeklagten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten T sowie den Bekundungen des Nebenklägers.
272 Dieser hat angegeben, er erinnere, dass er am (...) an einem Stammtisch der Partei (...) in der C-Straße in (...), wahrscheinlich im (...), teilgenommen habe und danach mit dem Auto nach Hause gefahren sei. Dieser Stammtisch sei über die Facebook-Seite seiner Partei im Vorfeld bekannt gemacht worden und sei für Interessierte offen. Er erinnere sich auch, dass er seinen PKW benutzt habe, um zu dem Stammtisch zu gelangen, und nach dem Stammtisch direkt nach Hause gefahren sei. Im Winter habe er sein Auto regelmäßig auf Grund der kalten Temperaturen unter dem Carport vor der Garage geparkt, damit er am nächsten Morgen die Scheiben nicht habe freikratzen müssen. Er könne zwar nicht mehr sagen, ob dies auch am Abend des (...) der Fall gewesen sei, er gehe jedoch davon aus.
273 Aus den aufgezeichneten Telefonaten, den übermittelten Standortdaten des Angeklagten M und den Textnachrichten ergibt sich ferner, dass der Angeklagte T um (...) Uhr dem Angeklagten M, der noch nicht am (...) angelangt war, mitteilte, dass der Nebenkläger das (...) verließ. Daraufhin gab der Angeklagte M dem Angeklagten T vor, den Nebenkläger zu Fuß und mit der „Bahn“ zu verfolgen, falls er diese nutze, andernfalls solle er dem Nebenkläger mit dem PKW folgen. Auch das weitere Geschehen ergibt sich wie festgestellt aus den genannten Beweismitteln: So benennt der Angeklagte T gegenüber dem Angeklagten M zunächst Modell und Farbe des vom Nebenkläger genutzten PKW und teilt M per WhatsApp das Kennzeichen mit. Schließlich verabreden sich beide in einer Parallelstraße zum Wohnort des Nebenklägers, nachdem dieser seine Wohnung erreicht hatte, was die Kammer aus der durch den Nebenkläger angegebenen Fahrzeit zwischen dem (...) und seiner Wohnanschrift und der damit korrespondierenden Zeit seit dem Beginn der Verfolgungsfahrt schließt. Während der Verfolgungsfahrt nähert sich der Angeklagte M dem Wohnort des Nebenklägers immer weiter an.
274 Aus dem Umstand, dass der Angeklagte T Kennzeichen, Marke und Farbe des vom Nebenkläger genutzten PKW übermittelte, schließt die Kammer, dass ihnen der durch den Angeklagten genutzte PKW bis zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt war. Dass der PKW am Abend des (...) nicht auf der Straße, sondern in derselben Weise wie am späteren Tattag unter dem Carport auf dem Grundstück geparkt wurde, folgt aus der plausiblen Erklärung des Nebenklägers zum Abstellen seines Fahrzeugs unter dem Carport an kalten Tagen sowie der Temperaturtabelle für diesen Tag, die ähnliche Temperaturen wie für den späteren Brandtag aufweist.
275 Aus der Browserverlaufsauswertung des bei dem Angeklagten T sichergestellten Laptop folgt zudem, dass dieser am (...) die genaue Beschaffenheit des Grundstücks des Nebenklägers weiter ermittelte. So führte er an diesem Tag zwischen (...) Uhr und (...) Uhr mehrfach eine Suche bei Google Maps nach der Anschrift D-Weg (...) durch und ließ sich dabei auch die Satellitenansicht des Grundstücks anzeigen.
276 Der Kammer ist bewusst, dass vergleichbar konkrete Identifizierung des PKW des Zeugen A durch die Angeklagten nicht feststellbar ist. Der Zeuge hat aber in der Hauptverhandlung bekundet, das Fahrzeug auch für seinen (...) verwendet und deshalb regelmäßig vor dem Laden geparkt zu haben. Die Identifizierung des Fahrzeuges war daher den beiden Angeklagten, die den (...) gut kannten, ohne Weiteres möglich und bedurfte keines erheblichen Aufwands. Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Wohnort des Zeugen A beiden Angeklagten bekannt war. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte M – wie dargestellt – bereits im (...) – mithin binnen kurzer Zeit nach den Brandstiftungen – über das neue Kennzeichen des PKW des Zeugen A verfügte.
277 c) Äußerungen nach der Tat
278 Nach den Bränden räumte der Angeklagte T seine Beteiligung an den Taten in Form eines „Schmierestehens“ mehrfach, zu deutlich verschiedenen Zeitpunkten und gegenüber unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Gesprächspartnern ein und benannte den Angeklagten M als Täter:
279 (1) Angaben des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen PHK AR
280 Unmittelbar nach dem Tatgeschehen gab der Angeklagte T am frühen Morgen des (...) gegenüber dem Zeugen PHK AR an, es wüssten doch alle, wer die Autos angezündet habe, aber keiner könne es dem M beweisen.
281 Dass sich der Angeklagte T in dieser Weise gegenüber dem Zeugen PHK AR geäußert hat, schließt die Kammer aus den Angaben des Zeugen. Dieser Zeuge hat angegeben, dass nach den Brandstiftungen vom (...) am Folgetag Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Angeklagten T durchgeführt worden seien. Nach deren Beendigung sei T zur Vernehmung auf die Dienststelle verbracht worden und habe nach entsprechender Beschuldigtenbelehrung keine Angaben machen wollen. Der Zeuge habe sich mit dem Angeklagten T noch über Familie und ähnliche Dinge unterhalten, die eigentliche Vernehmung sei abgeschlossen gewesen. Schließlich habe er ihn nach unten vor die Tür begleitet, wo beide noch eine Zigarette mit Blick auf die Einfahrt zur Gefangenensammelstelle geraucht hätten. Der Zeuge habe dem Angeklagten mit einem Fingerzeig auf die Gefangenensammelstelle gesagt, er solle aufpassen, nicht dort zu enden. Daraufhin habe der Angeklagte T die dargestellte Äußerung gemacht. Er – der Zeuge – habe dem Angeklagten sogleich mitgeteilt, dass er dies verschriften müsse, woraufhin der Angeklagte T gegangen sei.
282 Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen PHK AR für glaubhaft. Die authentische und von zahlreichen, auf einen Erlebnisbezug hindeutenden Details geprägte Schilderung passt sich in die überzeugend dargestellte Situation nach der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten T stimmig ein. Die Kammer schließt auch aus, dass der Zeuge AR sich die Aussage des Angeklagten T ausgedacht hat, denn dann hätte er diese konkreter, insbesondere unter Nennung der Namen der Geschädigten und unter Einbeziehung des Angeklagten T als Täter, formulieren können. Dass der Zeuge sich mit dieser, lediglich im Gesamtkontext aller Beweisanzeichen bedeutsamen Angabe dem Risiko eigener Strafverfolgung aussetzt, hält die Kammer für fernliegend, zumal der Zeuge seine Aussage auch im Übrigen frei von gesteigertem einseitigen Belastungseifer getätigt hat. Auch, dass der Angeklagte T seine Äußerung nicht ernstgemeint haben könnte, hat die Kammer bedacht, aber ausgeschlossen. Hiergegen spricht schon die dem Angeklagten T bewusste Ernsthaftigkeit der Situation, verstärkt durch den Blick auf die Gefangenensammelstelle, in der die Äußerung erfolgt ist. Im Übrigen reiht sie sich in die weiteren Äußerungen des Angeklagten T ein, in denen er eine eigene Tatbeteiligung eingeräumt und auch eine solche des Angeklagten M abermals in den Raum gestellt hat:
283 (2) Angaben des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen KK AS
284 Der Zeuge KK AS hat angegeben, den Angeklagten T am (...) auf Grund des im hiesigen Verfahren erlassenen Haftbefehls, der die beiden Brandstiftungstaten zum Gegenstand hatte, festgenommen zu haben. Nachdem er mit seinen Kollegen in die Wohnung gelangt sei, habe er den Angeklagten T als Beschuldigten belehrt und ihm den Haftbefehl zu lesen gegeben. Der Angeklagte habe das Dokument vollständig gelesen und danach gegenüber seiner Verlobten W geäußert, dass der Tatvorwurf nicht stimmen könne, die Polizei müsse an den Tatorten seine DNA platziert haben, was möglich sei, weil er immer viel „rumrotze“. In dem Haftbefehl des Amtsgerichts (...) vom (...) finden DNA-Spuren indes keinerlei Erwähnung, vielmehr wird der dringende Tatverdacht dort auf Zeugenaussagen, Erkenntnisse aus dem Behördenzeugnis vom (...) und die Ergebnisse der Auswertung von Datenträgern gestützt. Die nach sorgfältiger Lektüre des Haftbefehls getroffene Äußerung des Angeklagten T sei dem Zeugen KK AS nach seinen Bekundungen deshalb auffällig vorgekommen. Die Kammer hat keinen Grund, an den Angaben des Zeugen KK AS zu zweifeln. Gründe, warum er falsche Angaben gemacht haben sollte, sind nicht ersichtlich. Die Kammer schließt aus den Äußerungen des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen KK AS, dass der Angeklagte damit rechnete, anhand von DNA-Spuren an den Tatorten überführt worden zu sein, und sich hierfür eine Erklärung, auch gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Verlobten zu Recht gelegt hatte, um ihr gegenüber das Narrativ eines durch die Polizei unschuldig Verfolgten aufzubauen, was sich auch in einem Telefonat mit ihr (hierzu sogleich Ziffer 5) zeigt. Von einer Überführung durch DNA-Spuren konnte der Angeklagte T aber nur dann ausgehen, wenn er es für möglich hielt, dass seine DNA am Tatort gefunden worden war. Da eine bewusste Sekundärübertragung durch die Polizei abwegig und für eine sonstige (unbewusste) Sekundärübertragung seiner DNA nichts ersichtlich ist, liegt in der Äußerung des Angeklagten T zur Überzeugung der Kammer das versehentliche Eingeständnis, im unmittelbaren Tatortbereich gewesen zu sein. Da ein anderer Anlass für eine solche Anwesenheit im engsten Nahbereich des Grundstücks des Nebenklägers und der Wohnanschrift des Zeugen A nicht erkennbar ist, ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte T gerade am (...) an beiden Orten anwesend war, als er tatplangemäß die Brandstiftungstat des Angeklagten M absicherte.
285 (3) Gespräch zwischen den Angeklagten am (...)
286 Der Zeuge KOK AY hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass im (...) eine Innenraumüberwachung des PKW des Angeklagten M erfolgt sei. Hierbei sei am (...) ein Gespräch nach einer Hauptverhandlung gegen beide Angeklagte vor dem Amtsgericht (...) wegen des Anbringens von Farbschmierereien mit Bezug zu Rudolf Heß aufgezeichnet worden. In diesem Gespräch wies der Angeklagte T den Angeklagten M darauf hin, dass ein Dritter ihn – M – beim Anzünden eines Autos gesehen haben wolle. Hierauf reagierte der Angeklagte M mit der Frage, wer ihn gesehen habe. Der Umstand, dass der Angeklagte M die Behauptung, bei der Brandstiftung an einem PKW gesehen worden zu sein, erwartungswidrig nicht in Abrede stellte, sondern für potentiell denkbar erachtete und sich daher nach der Quelle erkundigte, stützt die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten M. Dass es sich bei der angesprochenen Brandstiftung um eine der beiden verfahrensgegenständlichen handelte, folgt daraus, dass der Nebenkläger N bereits vor der dargestellten Äußerung Gegenstand der aufgezeichneten Unterhaltung der beiden Angeklagten gewesen war. Hinzu kommt, dass die beiden hier verfahrensgegenständlichen Brandstiftungstaten, deretwegen Haftbefehle gegen die Angeklagten erlassen worden waren, für sie von erkennbar zentraler Bedeutung waren. Daher drängt sich auf, dass es sich bei der in dem Gespräch in Bezug genommenen Brandstiftung, die keiner der beiden Angeklagten konkreter bezeichnen musste, um eine der hier verfahrensgegenständlichen Brandstiftungstaten handelte.
287 (4) Angaben des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen AT
288 Der Angeklagte T befand sich, wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) (Aktenzeichen (...)) ergibt, ab dem (...) für ein anderes Verfahren in Untersuchungshaft. Bereits im (...) hatte die Generalstaatsanwaltschaft unter anderem wegen der hiesigen Brandstiftungstaten Anklage erhoben. In der Haftanstalt traf der Angeklagte T auf den Zeugen AT, bei dem es sich nach den Bekundungen des Zeugen PHK AR, der über viele Jahre Leiter des Kommissariats „Politisch motivierte Kriminalität rechts“ war, ebenfalls um einen Neonazi handelt. Der Angeklagte T unterhielt sich mit dem Zeugen AT auch über die neue Anklage. Dabei gab er dem Zeugen AT gegenüber an, dass er bei der Tatbegehung nur „Schmiere gestanden“ habe. Dies schließt die Kammer aus einem aufgezeichneten Telefonat, das der Zeuge AT mit einer dritten Person aus dem Gefängnis heraus geführt hat. In diesem Gespräch gibt der Zeuge AT zunächst an, dass der „T“ auch hier sei und man ihm jetzt auch noch „andere Sachen vorwerfe, er aber nur Schmiere gestanden“ habe. Da es um „andere Sachen“ geht, ist ein Bezug zu den Taten, wegen derer sich der Angeklagte T seinerzeit in Untersuchungshaft befand, ausgeschlossen. Im Übrigen handelte es sich bei den Taten, für die der Angeklagte T in Untersuchungshaft war, um solche, bei denen ein Schmierestehen im Sinne eines absichernden Umschauens schon wegen der Art der Tatbegehung nicht in Betracht kam. Der Zeuge AT hat in der hiesigen Hauptverhandlung von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und keine Angaben zu dem Gespräch mit dem Angeklagten T gemacht. Die Kammer hat daher die Vorsitzende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die Zeugin Richterin am Amtsgericht AZ, zu den dortigen Angaben des Zeugen AT vernommen. Die Zeugin hat bekundet, der Zeuge AT habe bereits in erster Instanz nicht vernommen werden wollen. Letztlich habe er angegeben, dass sich das Schmierestehen auf angeklagte Schmierereien bezogen habe. Die Kammer schenkt den Angaben des Zeugen AT in der ersten Hauptverhandlung keinen Glauben, sondern sieht sie als den Versuch an, den Angeklagten T zu entlasten. Es liegt bereits fern, dass der Angeklagte T sich mit dem Zeugen AT über vergleichsweise geringere Straftaten der Sachbeschädigung unterhalten haben will, nicht aber über die schwerwiegenden Vorwürfe der Brandstiftung, die auch Gegenstand erheblichen medialen Interesses waren. Dieser Aspekt wird auch durch die Angaben des Zeugen BA bestätigt, mit dem der Angeklagte T sich ebenfalls im Gefängnis unterhielt und der ebenfalls deutlich bemüht war, den Angeklagten zu entlasten. Der Zeuge hat aber angegeben, dass es in den Gesprächen mit dem Angeklagten T über die von ihm mutmaßlich begangenen Straftaten um die Brandstiftungen gegangen sei. Ein Grund, warum dies in dem Gespräch mit dem Zeugen AT anders gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen reiht sich die Äußerung des Angeklagten T gegenüber dem Zeugen AT hinsichtlich des Schmierestehens in Äußerungen gegenüber seiner Verlobten (hierzu sogleich unter Ziffer 5) und auch gegenüber seiner Familie (hierzu sogleich unter Ziffer 6) ein.
289 (5) Angaben des Angeklagten T gegenüber seiner Verlobten W
290 Während der bereits dargestellten Untersuchungshaft unterlag der Angeklagte T Beschränkungen nach § 119 StPO, die auch die Überwachung seiner Telekommunikation ohne Aufzeichnung beinhalteten. Allerdings wurde zu dieser Zeit der Anschluss der Verlobten des Angeklagten T, der Zeugin W, überwacht und Telefonate aufgezeichnet. In einem am (...) aufgezeichneten Telefonat gab der Angeklagte T gegenüber seiner Verlobten erkennbar erregt an, mit seinem Verteidiger gesprochen zu haben und diesem, da er die „Schnauze voll“ habe, „alles erzählt“ zu haben, „das mit M“ und ihm. Er habe nichts gemacht. Es sei nur Schmierestehen gewesen und dies auch nicht an den Tagen, an denen die Autos angezündet worden seien. Weiter äußerte der Angeklagte T gegenüber seiner Verlobten, dass er seinem Anwalt die Wahrheit, die pure Wahrheit erzählt habe. Hierauf reagierte die Verlobte W sehr ungehalten, weil ihr Verlobter „ihm“ doch nur hinterhergefahren sei, womit sie auf die zu diesem Zeitpunkt bereits medial bekannte Verfolgung des Nebenklägers am (...) Bezug nahm. Mit auffallend geänderter Tonlage und in einem beschwichtigenden Tonfall bestätigte der Angeklagte T auf einen entsprechenden, besorgt klingenden Vorhalt der Zeugin W, dass er nur insoweit etwas getan habe, als dies ohnehin schon medial berichtet worden sei. In der Folge erklärte der Angeklagte T noch, dass er M, also den Angeklagten M, nicht belasten wolle.
291 Die Kammer schließt aus diesem Gespräch, dass der Angeklagte T (auch) gegenüber seinem Verteidiger eingeräumt hat, bei den Brandstiftungstaten „Schmiere gestanden“ zu haben. Soweit der Angeklagte T in dem aufgezeichneten Telefongespräch angegeben hat, er habe nicht in der Brandstiftungsnacht „Schmiere gestanden“, und schließlich seiner Verlobten hat weismachen wollen, mit dem eingeräumten „Schmierestehen“ sei die Verfolgung am (...) gemeint, folgt die Kammer dem nicht. Sie ist vielmehr davon überzeugt, dass sich der Angeklagte T gegenüber seiner Verlobten öffnen wollte, sich aber letztlich aufgrund der inhaltlichen Überwachung des Gesprächs und der ungehaltenen Reaktion seiner Verlobten dagegen entschied. Für eine umfassende Offenlegung gegenüber seinem Verteidiger spricht schon die Einleitung des Angeklagten T im Gespräch mit seiner Verlobten, er habe seinem Rechtsanwalt „das mit M“ und sich selbst erzählt und dabei die „pure Wahrheit“ gesagt. Zudem ist nicht ersichtlich, bei welchen Gelegenheiten, wenn nicht bei den Brandstiftungen, der Angeklagte T „Schmiere gestanden“ haben sollte, zumal die Brandstiftungsdelikte im maßgeblichen Fokus der Öffentlichkeit, der Angeklagten und ihrer Angehörigen standen. Dass mit dem „Schmierestehen“ die Verfolgung am (...) gemeint gewesen sein könnte, liegt bereits sprachlich deutlich fern. Ein „Schmierestehen“ beschreibt nach allgemeiner Lesart einen weitgehend passiven Akt, so dass eine Verwendung für eine dynamische Verfolgungsaktion erkennbar ausscheidet. Im Übrigen hatte der Angeklagte – wie ausgeführt – auch gegenüber dem Zeugen AT ein „Schmierestehen“ eingeräumt, dies in dem unüberwachten Gespräch mit dem Zeugen aber nicht auf einen unspezifischen anderen Zeitpunkt als die Brandlegungen bezogen. Dies steht auch im Einklang mit seinen Äußerungen gegenüber seiner Familie (siehe hierzu sogleich Ziffer (6)).
292 Schließlich stützt der Umstand, dass der Angeklagte T den Angeklagten M nicht belasten wollte, die Überzeugung der Kammer von der Beteiligung M an den Brandstiftungen.
293 (6) Angaben des Angeklagten T gegenüber seiner Mutter und seinem Bruder
294 Der Zeuge KOK AY hat in der Hauptverhandlung angegeben, im (...) die Zeugin BB vernommen zu haben, zuvor habe diese sich erstmals im (...) bei dem LKA gemeldet und angegeben, Aussagen betreffend den Angeklagten T und den Brandstiftungen machen zu können. Bei ihr habe es sich um die Ex-Freundin des Bruders des Angeklagten T, BT, gehandelt. Die Zeugin habe von einem etwa im (...) stattgefundenen Gespräch des Angeklagten T mit seiner Mutter und seinem Bruder berichtet, das sie zufällig mitbekommen habe; die Gesprächspartner seien in der Küche gewesen und hätten sie beim Betreten nicht gleich bemerkt. In diesem Gespräch habe der Angeklagte T angegeben, dass er einen großen Fehler gemacht habe, da er im Gefängnis einem Kumpel anvertraut habe, bei den Brandstiftungen dabei gewesen zu sein. Dieser Kumpel habe sich nunmehr an die Staatsanwaltschaft gewandt. Die Zeugin BB habe daraufhin – so der Zeuge KOK AY – eindrücklich die Reaktionen der Beteiligten, insbesondere den Wutausbruch der Mutter und das eher beschwichtigende Verhalten des Bruders, geschildert. Auf ihre spätere Nachfrage an den Angeklagten, ob er an den Brandstiftungen beteiligt gewesen sei, habe er nicht geantwortet, sondern nur gegrinst. Als Motivation für ihre Aussage habe die Zeugin angegeben, in einer toxischen Beziehung mit dem BT zu leben, in der es auch zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, und nunmehr einen Schlussstrich unter die Beziehung zur gesamten Familie T ziehen zu wollen. Da sich auch die Zeugin BB in der hiesigen Hauptverhandlung umfassend auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, sind ihre Angaben in erster Instanz ebenfalls durch Vernehmung der Zeugin Richterin am Amtsgericht AZ in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Zeugin AZ hat angegeben, sie habe im Vorfeld der Vernehmung erfahren, dass die Zeugin BB sich wieder in einer Beziehung mit dem Bruder des Angeklagten T befinde. Die Zeugin BB habe dann, so die Zeugin AZ, zwar ihre gegenüber der Polizei gemachten Angaben bestätigt, aber verneint, dass sich die Äußerung des Angeklagten T, dabei gewesen zu sein, auf die Brandstiftungen bezogen habe. Hierbei sei sie auch geblieben, nachdem man ihr ihre polizeiliche Vernehmung, in der sie handschriftliche Änderungen vorgenommen habe, vorgelegt und die entsprechende Passage vorgehalten habe. Die Zeugin BB habe erklärt, der Zusammenhang zu den Brandstiftungen sei lediglich eine Schlussfolgerung ihrerseits gewesen, da diese immer Thema gewesen seien. Die Zeugin AZ hat bekundet, dass die Zeugin B in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Belastungstendenzen gezeigt habe. Allerdings habe man ihr angemerkt, dass sie aussageunwillig gewesen sei.
295 Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin BB im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat, während sie im Rahmen ihrer richterlichen Vernehmung in erster Instanz versucht hat, den Angeklagten T zu entlasten. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass die Zeugin BB mit der Trennungssituation vom Bruder des Angeklagten T bei ihrer polizeilichen Aussage durchaus ein Falschbelastungsmotiv hatte. Allerdings richtete sich ein möglicher Groll der Zeugin gegen den Bruder des Angeklagten T, nicht aber den Angeklagten selbst. Es hätte in einem solchen Fall näher gelegen, BT unmittelbar zu belasten. Vielmehr sieht die Kammer in der Wiederaufnahme der Beziehung der Zeugin BB mit dem Bruder des Angeklagten T ein Motiv, im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wahrheitswidrig entlastende Angaben zu machen. Während die erfahrene Amtsrichterin AZ von einer Aussageunwilligkeit der Zeugin ausging, hat der ebenfalls erfahrene Zeuge KOK AY berichtet, bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Anzeichen für eine Falschaussage wahrgenommen zu haben. Dass die Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung missverstanden worden sein könnten, schließt die Kammer ebenfalls aus. Denn die Zeugin BB hat – wie ausgeführt – das Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung sorgfältig durchgelesen und verschiedene Passagen – nicht aber den Teil, in dem sie sich explizit zu der Beteiligung des Angeklagten T an den Brandstiftungsdelikten äußerte – handschriftlich abgeändert.
296 Im Übrigen stehen die Angaben der Zeugin BB im Einklang mit objektiven Ereignissen. Nach den Bekundungen der Zeugin AZ gelangte Ende (...) und damit nach Erhebung der Anklage zum Schöffengericht aber vor Beginn der Hauptverhandlung ein Behördenzeugnis vom (...) über die Äußerungen, die der Angeklagte T gegenüber dem Zeugen AT in der Untersuchungshaft gemacht hatte, zu den Akten. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei AT um den „Kumpel“ aus der gemeinsamen Haftzeit handelt, von dem der Angeklagte T in Anwesenheit der Zeugin BB sprach. Aus dem Behördenzeugnis ergibt sich nicht, dass die Ermittlungsbehörden durch ein abgehörtes Telefonat des Zeugen AT von dessen Gesprächsinhalten mit dem Angeklagten T erfuhren. Diese Information ergibt sich erst aus einer Erkenntnismitteilung der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport vom (...), der auch eine CD mit dem abgehörten Telefonat beigefügt war. Insoweit ist ohne Weiteres plausibel, dass der Angeklagte T bei dem im (...) stattgefundenen und von der Zeugin BB mitgehörten Gespräch in Unkenntnis dieses Umstandes noch davon ausging, der Zeuge AT müsse sich selbst an die Behörden gewendet haben.
297 d) Gegen die Täterschaft der Angeklagten sprechende Umstände
298 (1) Tagebucheintragungen des Angeklagten T
299 Auch der – seinem unmittelbaren Inhalt nach eine Täterschaft negierende – Tagebucheintrag des Angeklagten T vom (...) begründet zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel an dessen Täterschaft. Der Angeklagte T vermerkte in einem in der Haftanstalt geführten Tagebuch unter dem vorbezeichneten Datum, dass sein Verteidiger mit der Staatsanwältin gesprochen und diese ihm ein Angebot gemacht habe. So solle er das Schmierestehen bei den Brandanschlägen bei N gestehen und er sei aus der Sache mit dem Taxifahrer und N raus (gemeint ist offenbar, dass für den Vorfall aus dem einbezogenen Urteil und die Brandstiftung eine Bewährungsstrafe im Raum stand). Er fügte dem Tagebucheintrag hinzu, dass er ein komisches Gefühl habe, egal wie er sich entscheide, er müsse einen hohen Preis zahlen. Er solle eine Tat zugeben, die er nicht begangen habe.
300 Der Zeuge KOK AY, der das Tagebuch ausgewertet hat, hat bekundet, in dem Tagebuch sei auch die Rede von Zellendurchsuchungen gewesen, bei denen „alles auf den Kopf gestellt“ worden sei. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte jederzeit mit der Beschlagnahme des Tagebuchs rechnete und daher bewusst und im Hinblick auf eine etwaige Kenntnisnahme der Aufzeichnungen durch die Strafverfolgungsbehörden seinen Überlegungen und Gedanken zu einem möglichen Geständnis den letzten – aus dem inhaltlichen Zusammenhang gerissen wirkenden – Satz anfügte.
301 (2) Tod des Vaters des Angeklagten M
302 Auch der Umstand, dass der Vater des Angeklagten M in Tatnacht der Brandstiftungen um (...) Uhr verstorben ist, spricht zur Überzeugung der Kammer nicht entscheidend gegen seine Täterschaft. Der Zeuge KHK AA berichtete hierzu, dass der Angeklagte M in dieser Nacht um (...) Uhr einen Anruf von seiner Mutter erhalten habe, den er nicht angenommen habe. Hieraus schließt die Kammer, dass den Angeklagten M die Nachricht vom Tod seines Vaters erst am nächsten Morgen, jedenfalls aber erst nach den Taten erreicht hat, so dass dieser Umstand ihn schon mangels Kenntnis nicht von einer Tatbegehung abhalten konnte. Vielmehr spricht dieser Umstand eher dafür, dass der – ausweislich der Feststellungen zu den übrigen Taten planvoll und überlegt agierende – Angeklagte M sein Telefon zur Vermeidung einer Rückverfolgbarkeit seiner Bewegungen in der Tatnacht möglicherweise gar nicht bei sich geführt haben könnte.
303 (3) Alternativtäter
304 Die Kammer hat im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch mögliche Alternativtäter in Betracht gezogen, solche aber ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang hält die Kammer es für einen lebensfremden und deshalb auszuschließenden Zufall, dass die Angeklagten den Zeugen A und den Nebenkläger, in denen sie erbitterte politische Feinde sahen, bis in den (...) verfolgten und noch bis wenige Tage vor den Taten ihre Anschriften und Fahrzeuge ausspähten, die Inbrandsetzung der Fahrzeuge am (...) dann jedoch auf andere, von den Angeklagten unabhängige Personen zurückgehen soll. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass dem Zeugen A vor der hiesigen Tat bereits zwei andere Fahrzeuge angezündet worden waren, ohne dass diese Taten den hiesigen Angeklagten zugeordnet werden können.
305 Für das ebenso fernliegende Szenario, dass weitere Personen auf Grundlage der Informationen, die die Angeklagten erlangt hatten, aber ohne deren Mitwirkung die Brandlegungen verübten, hat die Beweisaufnahme keinen Anhalt erbracht. Dagegen spricht auch, dass die Äußerungen der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten T, nach dem Ausgeführten in aller Deutlichkeit auf eine Täterschaft des Angeklagten M und ein „Schmierestehen“ des Angeklagten T verweisen.
306 Zwar ist es zutreffend, dass der Zeuge I, der sich umfassend auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, von der Generalstaatsanwaltschaft (...) für andere, mutmaßlich politisch motivierte Brandstiftungen im Bereich (...) als Beschuldigter mit dem Grad (lediglich) eines Anfangsverdachts geführt wird. Allerdings ist trotz der umfassenden Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten T nach Angaben des Zeugen KOK AJ ein engerer Kontakt zwischen diesem und dem Zeugen I nicht feststellbar gewesen. Auch der Angeklagte M hatte sich nach den Bekundungen des die Szene zu dieser Zeit permanent beobachtenden Zeugen PHK AR im (...) – und damit über ein halbes Jahr vor den Taten mit dem Zeugen I zerstritten, so dass ein Kontakt auch insoweit nicht bestand. Auch der Zeuge PHK AR hat angegeben, der Angeklagte T und der Zeuge I hätten nie in einem engen Kontakt miteinander gestanden. Danach scheidet zur Überzeugung der Kammer aus, dass der Zeuge I auf Grundlage der Informationen, die die Angeklagten erlangt hatten, aber ohne deren Mitwirkung die Brandstiftungen beging. Ebenso ist – wie bereits ausgeführt – auszuschließen, dass der Zeuge I die Tat völlig unabhängig von den Angeklagten und rein zufällig zu einem Zeitpunkt begangen haben könnte, zu dem die Angeklagten Anschrift und Fahrzeug des Nebenklägers soeben identifiziert und über Google Maps näher recherchiert hatten.
307 Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass ausweislich des Spurdatenauswerteberichts vom (...) des Zeugen KHK BC sich die Fahrzeuge des Angeklagten M und des Angeklagten I in der Nacht vom (...). auf den (...) etwa 4 Stunden und 30 Minuten gleichzeitig in der (...) in (...) und damit etwa 400 m von der Anschrift des Nebenklägers befunden haben und in der Zeuge I ebenfalls im (...) mit einem BD über Brandstiftungen unterhalten haben soll:
308 Aus dem Spurdatenbericht ergeben sich neben dem dargestellten Aufenthalt in der Nacht vom (...). auf den (...) weitere, vielfach längere Aufenthalte des durch den Angeklagten M benutzten Fahrzeuges – nicht aber des Fahrzeuges des Zeugen I – zu mehreren weiteren Gelegenheiten an dieser Stelle. Der Zeuge KHK AA hat auf Befragen hierzu geschildert, dass der Angeklagte M sich vielfach dort aufgehalten habe, da er an dieser Stelle geangelt habe. Dies sei auch in einem Fall im Rahmen einer Kontrolle des Angeklagten im dortigen Bereich im (...) bestätigt worden, hier habe der Angeklagte M auch selbst angegeben sich mit Bekannten in der (...) zum (...) getroffen zu haben. Die Kammer schließt hieraus, dass auch die weiteren Aufenthalte des Angeklagten M, wie auch der gemeinsame Aufenthalt mit dem Zeugen I in (...), allein dem (...)-sport und nicht dem Ausspähen des Nebenklägers dienten. Soweit der Zeuge I sich im (...) mit einer Person namens BD über das Anzünden von PKW unterhalten haben soll, ändert auch dieser Umstand die Einschätzung der Kammer nicht. In dem Gespräch soll der BD den I zunächst darum gebeten haben, ihm Buttersäure zu besorgen. Im weiteren Verlauf des Gespräches wird deutlich, dass der BD beabsichtigt, diese Buttersäure in Autos, insbesondere in den Bereich des Luftfilters oder der Klimaanlage anzubringen, wobei beide davon ausgehen, dass dieser Einsatz zu einer völligen Beschädigung des Fahrzeuges führen kann. Nachdem kurz eine weitere Idee über das Zerstören von PKW erörtert wird, teilte der Zeuge I dem BD mit, dass der beste Plan das Anzünden eines PKW mittels Grillanzünder auf einem Reifen sei und ergänzt, dass die Linken, dies so bei seinem Auto gemacht hätten. Das Gespräch hat erkennbar allgemeine Erwägungen zum Gegenstand, wobei die Intention des Zerstörens von Autos zunächst von dem BD ausgeht und der I allein auf Grund der Erfahrung aus der Inbrandsetzung seines eigens PKW berichtet. Gerade aus diesem letztgenannten Umstand schließt die Kammer, dass die Äußerungen des Zeugen I allgemeines Geplänkel, vor allem basierend auf eigenem Erleben als Opfer sind, und keinerlei konkreten Hintergrund zu den hiesigen beiden Brandstiftungen aufweisen.
309 Soweit der durch das Landgericht (...) mit Urteil vom (...) (Akteinzeichen (...)) unter anderem wegen Volksverhetzung rechtskräftig Verurteilte BE mit einer E-Mail vom (...) die hiesigen Brandstiftungen unter der Firmierung (...) eingeräumt und in dem Bekennerschreiben den Namen und die Anschrift des Nebenklägers benannt hat, scheidet dieser zur Überzeugung der Kammer ebenfalls als Alternativtäter aus. Die Verlesung der insoweit ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ((...)) hat ergeben, dass Herr BE nicht wegen Gewalttaten, mit Ausnahme eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit seiner Festnahme, sondern wegen Bedrohungen, Beleidigungen, Volksverhetzung, Nötigung, Androhung von Straftaten sowie Verbreitens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, verurteilt worden ist und letztlich – mit Ausnahme des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte – seine Straftaten lediglich durch das Versenden von E-Mails begangen hat. Zudem verweist der Bekenner in seinem Schreiben bereits auf einen vorhergehenden Bericht des (...)-Magazins (...). Das Schreiben nennt zwar die vollständige Anschrift des Nebenklägers, diese aber war ausweislich eines Zeitungsartikels der (...). vom (...) und eines Eintrags auf der Internetplattform (...) nach der Tat im Internet frei recherchierbar. Soweit in dem Schreiben des (...) behauptet wird, die hiesigen Angeklagten seien nicht die Täter der Brandstiftungen, ist die Kammer davon überzeugt, dass das Schreiben einerseits dazu diente, die beiden Angeklagten wahrheitswidrig zu entlasten, und andererseits die Gruppe (...), die zu diesem Zeitpunkt bereits mediale Aufmerksamkeit erhalten hatte, stärker in den Fokus der Öffentlichkeit rücken sollte. Das Schreiben wurde inhaltlich aus entsprechender Berichterstattung gespeist und entsprach nicht etwa der Realität. Dafür spricht auch, dass das Bekennerschreiben bis auf die frei recherchierbare Anschrift des Nebenklägers keine Details zu den Taten oder Täterwissen enthält. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang des BE oder der Gruppe (...) zu den hiesigen Taten oder Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.
310 e) Gesamtwürdigung
311 Die Kammer ist auf Grundlage einer Gesamtwürdigung der zuvor ausgeführten Beweismittel von der Täterschaft der beiden Angeklagten überzeugt. Der Kammer ist bewusst, dass jede einzelne Beweiserwägung für sich genommen und selbst eine Zusammenschau der in einem frühen Verfahrensstadium angefallenen Erkenntnisse, insbesondere die Verfolgung des Zeugen A und des Nebenklägers durch die Angeklagten, ihre Verurteilung nicht tragen könnten. In einem Zusammenwirken der Beweisanzeichen und ihrer zur Tatbegehung hin zunehmenden Verdichtung aber hat die Kammer letztlich keine Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. Die zwei Taten zum Nachteil zweier ausgewiesener politischer Feinde der Angeklagten wurden bei 15 Minuten Fahrzeit zwischen den Brandorten in einem stimmigen zeitlichen Abstand von 20 bis 25 Minuten im identischen Modus operandi begangen, und die Angeklagten – insbesondere der Angeklagte T – haben bei vielfachen Gelegenheiten über einen erheblichen Zeitraum und gegenüber zahlreichen, voneinander unabhängigen Personen Äußerungen getätigt, aus denen sich die unmittelbare Täterschaft des Angeklagten M und ein „Schmierestehen“ des Angeklagten T zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei ergeben.
312 3. Folgen für die Geschädigten
313 Die festgestellten Folgen für den Nebenkläger und den Zeugen A beruhen auf deren Angaben, die sich mit den Feststellungen insoweit decken und an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte. Gerade dem Nebenkläger war seine Betroffenheit während seiner Vernehmung, bei der er sichtlich emotional reagierte, deutlich anzumerken.
314 Die Kammer erachtet die Bekundungen der beiden Geschädigten für glaubhaft. Insbesondere haben beide durchgängig keine Belastungstendenzen gezeigt, sondern wiederholt betont, die Täter der Brandstiftungen zwar im rechten Umfeld zu verorten, diese konkret aber nicht zu kennen.
V.
315 (Rechtliche Würdigung)
316 Nach dem festgestellten Sachverhalt haben sich die Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
317 Taten zu 1) bis 4)
318 Hinsichtlich der Taten zu 1) bis 3) hat sich der Angeklagte M jeweils wegen gemeinschaftlich begangener Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB und hinsichtlich der Tat zu 4) wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Die jeweils angegriffenen Objekte (Glasscheiben von Haltestellen, ein Haltestellenschild und das Schaufenster der (...)-Filiale) sind nicht im Eigentum des Angeklagten M oder seiner Mittäter stehende Sachen. Durch das Anbringen der Aufkleber wurde jeweils gegen den Willen der Eigentümer die Oberfläche der Objekte optisch nicht nur unauffällig verändert. Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Aufkleber mit einer Größe von 10 cm x 10 cm bzw. von Postkartengröße im Vergleich zu der jeweils angegriffenen Fläche eher klein sind. Aber gerade den Werbetafeln im Wartehäuschen und dem Haltestellenschild nähern sich Personen naturgemäß derart an, so dass auch solche Erscheinungsveränderungen ohne Weiteres wahrnehmbar sind. Bei der (...)-Filiale fällt der Aufkleber einem durchschnittlichen Betrachter bereits deswegen auf den ersten Blick auf, da dieser als einzige Fremdgestaltung an einer großen, im Übrigen durchsichtigen Scheibe angebracht war. Die Veränderungen waren auch nicht nur unerheblich und vorübergehend, da die Aufkleber wie festgestellt, nicht nur mit minimalen Zeit, Arbeits- und Kostenaufwand zu entfernen waren und die jeweils angegriffenen Flächen zuvor keine Veränderungen, wie Schmierereien oder andere Aufkleber, aufwiesen.
319 Die Tatbeteiligung des Angeklagten M stellt sich in den Fällen 1) bis 3) als Mittäterschaft dar. Dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend wirkte der Angeklagte mit den anderen Tatbeteiligten dergestalt zusammen, dass jeweils ein Täter die eigentliche Tatausführung ausführte, während der oder die anderen das Geschehen absicherten um vor einem möglichen Einschreiten Dritter zu warnen und so die ungestörte Tatausführung zu ermöglichen. Sie handelten dabei arbeitsteilig und mit unspezifischer Rollenverteilung, wobei das Interesse an dem öffentlichkeitswirksamen Anbringen der Aufkleber auf Grund der bei allen vorhanden rechtsgesinnten Einstellung gleich hoch war.
320 Taten 5) bis 14)
321 Hinsichtlich der Taten zu) 5) bis 14) haben sich die Angeklagten M und T wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, da sie in diesen Fällen mit den Wänden jeweils nicht in ihrem Eigentum stehenden Objekte durch großflächige Schriftzüge, in den Fällen 11) bis 14) ergänzt durch ein Bildnis, angebracht haben und diese Graffitis nur mit erheblichen Aufwand zu beseitigen waren. Im Übrigen waren alle Wände auch in diesen Fällen vor den Taten nicht oder nicht dergestalt durch bereits vorangegangene Gestaltung verändert, dass die durch die Angeklagten großflächig und prägnant aufgetragenen Graffitis optisch nicht mehr ins Gewicht gefallen wären (vgl. KG, Beschluss vom 23. November 2012, (4) 161 Ss 249/12 (311/12) = BeckRS 2013, 4002 bei beck online).
322 Die Angeklagten M und T handelten in diesen Fällen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Denn entweder unterstützten sie sich bei dem Anbringen der Graffiti indem etwa der Angeklagte M bei der Tat zu 13) die Schablone mit dem Konterfei von Heß hielt, während der Angeklagte T die Sprühfarbe auftrug, oder aber derjenige, der jeweils nicht sprühte, sondierte während der eigentlichen Tatausführung durch den anderen die jeweilige Umgebung, um möglicherweise einschreitungsbereite Dritte frühzeitig zu erkennen und die Tatausführung ggf. rechtzeitig abbrechen zu können. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die eigentliche Tatausführung bei vergleichbarem Interesse am Erfolg der Tatbegehung, wechselte und damit auch hier die Rollenverteilung nicht festgelegt war.
323 Tat zu 15)
324 Der Abriss der beiden Banner vom Zaun der (...)-Schule durch den Angeklagten M stellt eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB dar, da Teile der nicht im Eigentum des Angeklagten M stehenden Banner abgerissen worden sind und hierdurch diese auch nicht ohne erheblichen Wiederherstellungsaufwand wieder am Zaun der Schule befestigt werden konnten.
325 Die Kammer sieht in den Taten zu 1) bis 15) zudem erhebliche Straftaten. Erhebliche Straftaten sind solche, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, was voraussetzt, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Einzelfall erhebliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2003 – 1 BvR 330/96 und 348/99; BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - 1 StR 156/13, jeweils bei juris). Die konkrete Strafandrohung des § 303 StGB sieht für die in Frage kommenden Taten ein Höchstmaß von 2 Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer ist sich bewusst, dass dieser Strafrahmen nicht ohne weiteres die Erheblichkeit zu begründen vermag.
326 Allerdings kann die Tat, gerade wenn, wie vorliegend, das angeordnete Höchstmaß einer Straftat über dem gesetzlichen Mindestmaß liegt, auch auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung erhebliche Bedeutung zukommen (BGH a.a.O.). So liegt es hier.
327 Die Taten zu 1) bis 14) stellen auf Grund ihres textlichen Inhalts eine Würdigung der Person des Rudolf Hess dar, der als glühender Antisemit federführend an den Blutschutzgesetzen und Nürnberger Rassengesetzen mitwirkte und als Stellvertreter Adolf Hitlers als Identifikationsfigur mit Symbolkraft für den Nationalsozialismus steht. Bereits dieser Umstand begründet vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte und der damit verbundenen Verantwortung ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Zudem sind die Taten ein Teil einer über mehrere Wochen angelegten, mit erheblichem Planungs- und Durchführungsaufwand verbundenen und auf größtmögliche Öffentlichkeitswirksamkeit gerichteten Propagandakampagne und auch als solche in der Gesamtschau zu betrachten. Diese Einordnung wird auch durch die in § 46 Abs. 2 StGB enthaltene gesetzgeberische Wertung bestätigt, denn der Gesetzgeber macht mit dieser Norm deutlich, dass die Beweggründe einer Tat für den Umfang der Schuld von Bedeutung sind. Strafschärfend wirkt sich dabei aus, wenn aus den Taten, wie vorliegend, rassistische, antisemitische und sonstige menschenverachtende Motive sprechen. Die Äußerungen „Mord an Rudolf Heß“, "Rudolf Hess, Mord!" und „Rudolf Heß – Das war Mord!“ befeuern eine bekannt in neonazistischen und rechtsextremen Kreisen gängige Verschwörungstheorie, wonach Rudolf Hess durch den britischen Geheimdienst getötet wurde und weisen ihm mithin eine Art Märtyrerstellung zu. Sie sind dadurch geeignet, durch die positive Darstellung von Heß dessen historische Rolle in der Öffentlichkeit zu verklären und damit letztlich die Ideologie des Nationalsozialismus zu unterstützen.
328 Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass Äußerungen über eine angebliche Ermordung von Rudolf Heß für sich genommen grundsätzlich im Rahmen der Meinungsfreiheit zu tolerieren sind. Dies bedeutet aber nicht, dass ein solcher Ausspruch, wenn er im Kontext einer Straftat steht, nicht in dem dargestellten Sinn gewürdigt werden darf.
329 Auch die Tat zu 15) stellt nach den dargestellten Kriterien eine erhebliche Straftat dar. Der auf den Bannern angebrachte Schriftzug steht im Kontext der im Hintergrund befindlichen Bilder der Schülerrinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer für eine Akzeptanz aller Menschen, ganz gleich welcher Herkunft, sexueller Orientierung oder welchen Glaubens diese sind. Durch das Abreißen des Banners wird genau diese Akzeptanz negiert. Damit aber wirkt sich diese Tat auf die besonders schutzbedürftige Gruppe der Kinder und Jugendlichen und unter diesen gerade auf jene, die nicht heteronormativen gesellschaftlichen Standards entsprechen, insbesondere nicht christlichen Glaubens oder von mitteleuropäischem Phänotypus sind, in ihrem persönlichen Selbstwert- und Sicherheitsgefühl erheblich negativ aus. Hieraus ergibt sich, auch unter Berücksichtigung der Größe des insoweit betroffenen Adressatenkreises, nach Würdigung der Kammer auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
330 Taten zu 16) bis 19)
331 Der Angeklagte M hat sich in diesen Fällen jeweils wegen Betruges in einem besonders schweren Fall durch gewerbsmäßige Begehungsweise, im Fall 16 durch Unterlassen, strafbar gemacht, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1 StGB.
332 Dem Angeklagten oblag gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine Mitteilungspflicht und damit eine gesetzlich begründete Garantenpflicht, hinsichtlich der Aufgabe der Wohnung im A-Ring (...), die er bei der Tat zu 16) verletzt hat. Durch diese unterlassene Mitteilung und die bei den Taten 17) bis 19) aktiv falsche Darstellung seiner tatsächlichen Wohnverhältnisse verursachte er bei dem jeweiligen Sachbearbeiter des JobCenters die Fehlvorstellung, dass er noch in der Wohnung im A-Ring wohne, und veranlasste diese hierdurch ihm die jeweilige Monatsmiete durch Zahlungen auf sein Konto zu erstatten. Der hierdurch korrespondierend entstandenen Schaden beim JobCenter entfällt auch nicht etwa dadurch, dass dieses auch der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Angeklagten M und den beiden Kindern, hätte entsprechend Mietzahlungen leisten müssen, da die Familie nach den Angaben der Zeugin KOK’in AM über die durch sie erfolgte Auswertung des Kontos des Angeklagten und auch des Kontos der Zeugin V durch das Einkommen dieser und dem Kindergeld über ausreichend Einkommen verfügte, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit den ihm nicht zustehenden monatlichen Zahlungen bestritt der Angeklagte M über den gesamten Tatzeitraum wie von ihm in allen Fällen auch beabsichtigt zu einem nicht unerheblichen Teil seinen eigenen Lebensunterhalt.
333 Taten zu 20) bis 22)
334 Hinsichtlich der Taten zu 20) und 21) hat sich der Angeklagte M jeweils wegen gemeinschaftlicher Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 241 Abs. 1 (in der bis zum 2. April 2021 gültigen Fassung), 303 Abs. 2, 126 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich des jeweils verwirklichten Straftatbestandes der verunstaltenden Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB gelten die zu den Taten 5) bis 14) gemachten Ausführungen entsprechend. Durch die Äußerungen „9mm für ...“ und die Hinzufügung eines Fadenkreuzes wird in sowohl den Zeugen U und X als auch dem Zeugen Y mit ihrer Erschießung, also einer gezielten Tötung gedroht, so dass der Tatbestand der Bedrohung in der bis zum 2. April 2021 gültigen Fassung des § 241 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Da die Taten bereits im Jahre (...) begangen wurden, war das zu diesem Zeitpunkt gültige Gesetz als das mildere Gesetz anzuwenden, § 2 Abs. 3 StGB. Die Äußerungen erfolgten öffentlich und waren für eine Vielzahl von Personen, und zwar auch, im Fall des Zeugen Y, mindestens durch die weiteren Hausbewohner und deren Besucher wahrnehmbar. Sie stellen die Ankündigung eines Tötungsdeliktes gemäß § 211 oder § 212 StGB dar. Aufgrund der prägnanten Darstellung der Schriftzüge, verstärkt durch das Symbol des Fadenkreuzes, und ihrer Platzierung an den jeweiligen unmittelbaren Wohnorten der Betroffenen waren diese auch geeignet, mindestens diese und deren Familien und Freunde, aber auch Nachbarn und Nachbarinnen in ihrem Gefühl der Rechtssicherheit und ihr Vertrauen in den Rechtsstaat zu beeinträchtigen. Bei der Tat zu 21) tritt auf Grund der Äußerung „Antifa Bastard“ eine Beleidigung hinzu, da diese Bezeichnung nach ihrem objektiven Sinngehalt die Betroffene Person als verachtenswert und minderwertig kennzeichnet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 1 (8) Ss 678/13-AK15/14), die auch im Kontext der Antifa als nicht mehr zulässige Schmähkritik zu werten ist, die allein der Diffamierung des Zeugen dient.
335 Hinsichtlich der Tat zu 22) liegt ebenfalls eine Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB. Mangels Strafantrags war die durch die Bezeichnung „Hurensohn“ erfolgte Beleidigung nicht verurteilen. Zudem hat die Kammer in dem isolierten Anbringen eines Fadenkreuzes den Tatbestand des § 241 Abs. 1 StGB a.F. noch nicht als ausreichend klare Todesdrohung angesehen.
336 Auch in diesen Fällen handelte der Angeklagte M als Mittäter mit der zweiten Person gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Auch hier kam ihm neben der Identifizierung des Tatortes mindestens durch das Absichern der Umgebung während der Tatausführung ein erheblicher Tatbeitrag zu, auch in diesen Fällen war sein mit der Tat verbundenes Interesse, das gerade auch in der Einschüchterung der Betroffenen lag, erheblich.
337 Auch bei den Taten zu 20) bis 22) handelt es sich um erhebliche Straftaten. Zwar weisen diese nicht den oben dargestellten Bezug zum Nationalsozialismus auf, jedoch ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung daraus, dass die jeweiligen Geschädigten in allen drei Fällen in ihrem privaten und als geschützt vorausgesetzten Wohnumfeld angegriffen und durch das Überschmieren ihrer Namen am jeweiligen Klingeltableau bzw. Briefkasten individuell gleichsam als Ziele markiert und damit über die eigentliche Tat hinaus stigmatisiert worden sind. Damit stechen sie aus dem Kreis der im Stadtbild von (...) üblicherweise anzutreffenden Graffitis deutlich heraus und sind nicht mehr dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen. Durch ihre öffentlichkeitswirksame Begehungsweise haben sie nicht nur die namentlich Betroffenen selbst nachhaltig in ihrem persönlichen Sicherheitsgefühl betroffen, sondern waren darüber hinaus geeignet, das Sicherheitsempfinden Dritter zu beeinträchtigen.
338 Tat zu 23)
339 Hinsichtlich der Tat zu 23) hat sich der Angeklagte M ebenfalls des Betruges strafbar gemacht, § 263 Abs. 1 StGB. Dabei handelte er auch gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB. Zwar stellt die Zahlung eine einmalige Leistung dar, jedoch reiht sich diese nach einer nur kurzen Unterbrechung an die Begehung der Taten zu 16) bis 19). Zudem stellt der Betrag von 5.000 Euro gerade im Verhältnis zum Einkommen des Angeklagten, dessen Leistungsbezug erst wenige Monate zuvor endete, eine erhebliche Summe dar, so dass die Kammer auch in diesem Fall von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise ausgegangen ist. Der bei der Mutter des Angeklagten M sichergestellte Betrag in Höhe von 5.000 Euro stellt das aus dieser Tat Erlangte dar.
340 Taten zu 24) und 25)
341 Hinsichtlich der Taten zu 24) und 25) haben sich die Angeklagten jeweils der gemeinschaftlichen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
342 In beiden Fällen stellt sich die Tatbeteiligung der Angeklagten als Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB dar. Der Tatbeitrag des Angeklagten T war sowohl durch seine übergeordnete Rolle im Rahmen des Ausspionierens des Nebenklägers am (...), als auch durch seine absichernde Tätigkeit bei den jeweiligen Brandlegungen von erheblicher Bedeutung. Wie die Sichtung der Satellitenbilder des Grundstücks des Nebenklägers am (...) zeigt, war er zudem auch in die Tatplanung erheblich eingebunden. Die Abneigung der Angeklagten gegenüber den Geschädigten ist dabei identisch, so dass auch beiden daran gelegen war ihr Ziel zu erreichen.
343 Hilfsbeweisantrag
344 Der in der Sitzung vom 12. Dezember 2024 hilfsweise (vgl. BGHSt 32, 10 = NJW 1983, 2396) – für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten M gestellte – Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt R2, war abzulehnen. Es handelt sich bereits nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil keine konkrete Beweistatsache in das Wissen der – allerdings nicht namentlich – als Zeugen benannten Verfassungsschutzbeamten gestellt wird. Versteht man den Antrag dahin, dass die Zeugen die angeblich gegenüber der Vorsitzenden gemachte – nach dem Antrag aber auch ausdrücklich nur „sinngemäß“ wiedergegebene – Äußerung in der Hauptverhandlung wiederholen würden, dem Verfassungsschutz lägen „weitergehende Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren“ vor, es werde „aber nicht für opportun (ge)halten, diese Erkenntnisse gegenüber dem Gericht offenzulegen“, handelt es sich um eine zusammenfassende Wertung im Sinne eines Beweisziels, nicht aber um konkret wahrgenommene Umstände. Dasselbe gilt für die Behauptungen, die Vernehmung der Zeugen werde „die Unschuld des Angeklagten M unter Beweis stellen“ oder „eine alternative Täterschaftshypothese (...) (als Nullhypothese)“ beweisen. Damit fehlt es am Vortrag einer hinreichend konkreten Beweistatsache, die ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO voraussetzt. Dieses Erfordernis gilt – allenfalls mit geringeren Anforderungen an eine Konkretisierung der Beweistatsache – auch dann, wenn dem Antragsteller bislang nicht zugängliche Informationen unter Beweis stellen will.
345 Auch die Aufklärungspflicht des Gerichtes (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet es nicht, dem Antrag nachzugehen.
346 Das Begehren wäre im Übrigen auch als Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abzulehnen, § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO. Aus einem Aktenvermerk der Vorsitzenden vom (...) ergibt sich, dass die Mitarbeiterin des LAV, Frau BF, sich telefonisch bei der Vorsitzenden meldete und um Konkretisierung eines an das LAV gerichteten Freigabebegehrens vom (...) unter Bezeichnung der der Kammer vorliegenden Unterlagen des LAV bat, um eine Prüfung des Anliegens vornehmen zu können. Die Vorsitzende konkretisierte das Herausgabebegehren daraufhin mit einem an den Abteilungsleiter (...) – Verfassungsschutz – der Senatsverwaltung für Inneres und Sport (SenInnS), Herrn BG, gerichtetes Schreiben vom (...), in dem sie die bereits bei den Akten befindlichen Behördenzeugnisse bezeichnete und um Freigabe eines bisher nicht vorliegenden Behördenzeugnisses vom (...) sowie um Übermittlung aller beim LAV vorhandenen Daten zu „a) Observationserkenntnissen, b) Telekommunikationsüberwachungen – einschließlich Verkehrsdaten, c) GPS-Daten für Fahrzeugbewegungen sowie d) sonstigen Erkenntnissen“ betreffend die Angeklagten M und T sowie deren Kontaktpersonen I und BH betreffend den Zeitraum zwischen dem (...) und dem (...) bat, wobei die Anfrage sich ausdrücklich auch auf die Angeklagten entlastende Umstände bezog. Mit Schreiben vom (...) übersandte der Abteilungsleiter (...) der Senatsverwaltung das vorbezeichnete Behördenzeugnis vom (...) und teilte mit, dass dessen Einstufung als Verschlusssache aufgehoben worden sei und das Begehren der Kammer im Übrigen geprüft werde. Mit weiterem Schreiben an die Kammer vom (...) übersandte der Abteilungsleiter des Verfassungsschutzes zwei weitere, auf den (...) und den (...) datierte Behördenzeugnisse sowie zwei Erkenntnismitteilungen an das LKA (...) vom (...) und (...) und teilte mit, dass sonstige Erkenntnisse im Sinne der Anfrage der Vorsitzenden nicht vorlägen. Auf eine weitere Bitte der Vorsitzenden um Übersendung der zu den der Kammer vorliegenden Behördenzeugnisse und Schreiben des LAV gehörenden Verwaltungsvorgänge teilte der Leiter der Abteilung Verfassungsschutz mit Schreiben vom (...) mit, die betreffenden Verwaltungsvorgänge würden der Kammer mit Schwärzungen vorgelegt. Eine über den übermittelten Umfang hinausgehende Auskunftserteilung hat die Senatsverwaltung unter Bezugnahme auf § 96 StPO verweigert, „soweit ein Bekanntwerden [des ungeschwärzten Akteninhalts] dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde“. Sämtliche seitens des LAV und der SenInnS übermittelte Auskünfte sind zur Akte genommen und ihr Eingang ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht worden. Mit ihrer umfangreich begründeten Sperrerklärung hat die SenInnS als oberste Dienstbehörde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitere Beauskunftung zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung und der Individualinteressen der Angeklagten nicht erfolgen werde. Eine solche Erklärung der obersten Dienstbehörde, die nur dahingehend verstanden werden kann, dass eine über den übermittelten Akteninhalt hinausgehende Auskunftserteilung analog § 96 StPO auch in Gestalt einer Aussagegenehmigung für Behördenmitarbeiter des LAV verweigert werde, begründet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 1981 - 5 StR 21/81 = NJW 1981, 1052) gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Unerreichbarkeit des Beweismittels.
VI.
347 (Strafzumessung)
348 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten M
349 Ihrer Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen zugrunde gelegt:
350 a) Taten zu 1) bis 15)
351 Hinsichtlich der Taten zu 1) bis 15) war jeweils ausgehend vom Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB erheblich zu Gunsten des Angeklagten M zu berücksichtigen, dass die Taten bereits sehr lange Zeit, konkret etwa (...) Jahre, zurückliegen. Nachteilig mussten sich hingegen die Vorstrafen des Angeklagten und die in den Taten zum Ausdruck gekommene antisemitische, rassistische und menschenverachtende Gesinnung gemäß § 46 Abs. 2 StGB auswirken. Da die Tat zu 15) im Vergleich zu den übrigen Sachbeschädigungen weniger lange zurückliegt und die aus der Tat über die Eigentumsverletzung hinaus symbolisch zum Ausdruck kommende Ablehnung gesellschaftlicher Minderheiten maßgeblich eine besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe traf, nämlich insbesondere solchen Minderheiten angehörige Kinder und Jugendliche, hat die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände in diesem Fall auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, für die Taten zu 1) bis 4) auf Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen und für die Taten zu 5) bis 14) aufgrund der erheblichen Größe und optischen Wirkung der Graffitis auf Einzelstrafen von jeweils 40 Tagessätzen erkannt. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer ausgehend von dem Inhalt des von dem Angeklagten vorgelegten Einkommenssteuerbescheids für (...) und seinen Angaben zu seinen wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse auf jeweils 20,00 Euro festgesetzt.
352 b) Taten zu 16) bis 19)
353 Hinsichtlich der Taten zu 16) bis 19) hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen und hinsichtlich der durch Unterlassen begangenen Tat zu 16) eine mögliche Strafmilderung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ebenso geprüft wie die Frage, ob sich die Tat trotz des verwirklichten Regelbeispiels ausnahmsweise nicht als besonders schwerer Fall des Betruges darstellt. Beides hat die Kammer letztlich verneint, weil hinreichende Gründe hierfür nicht vorliegen und die Begehungsmodalität des Unterlassens sich im Rahmen des hier begangenen Sozialleistungsbetruges kaum auf den Unrechtsgehalt der Tat auswirkt.
354 Grund der fakultativen Strafmilderung des § 13 Abs. 2 StGB ist die häufig herabgesetzte kriminelle Energie eines Täters in den Fällen der Unterlassung (vgl. Bosch in Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019, § 30 Rn. 64). Eine solche erkennt die Kammer vorliegend aber nicht, da der Aufwand für den Angeklagten M das JobCenter über seinen Auszug zu informieren äußerst gering gewesen wäre, die von ihn erwartete Handlung also kaum erheblich war. Dies unterscheidet diesen Fall von Fällen, in denen der Täter beispielsweise aktiv die Rettung eines ertrinkenden Menschen durch Springen in einen See durchführen muss, die erwartete Handlung also aufwendig, risikoreich oder jedenfalls unangenehm ist. Zudem dauerte das Unterlassen der Meldung nicht nur einen kurzen Moment, sondern mehrere Monate an. Unter diesen Umständen hat die Kammer, auch wenn sie insoweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten M auch in diesem Fall den erheblichen Zeitablauf seit der Tatbegehung berücksichtigt hat, in Anbetracht des mit etwa 2.600 Euro nicht unerheblichen Schadens und seiner mehrfachen und erheblichen Vorstrafen, von der fakultativen Milderung keinen Gebrauch gemacht.
355 Die Strafen in diesen Fällen hat die Kammer nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter Berücksichtigung der jeweils entstandenen Schäden für die Taten zu 14) und 16) auf jeweils 8 (acht) Monate Freiheitsstrafe, bei der Tat zu 15) auf Grund des über 6.000 Euro liegenden höchsten Schadens auf 1 (ein) Jahr Freiheitstrafe und bei der Tat zu 17) auf 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.
356 c) Taten zu 20) bis 22)
357 Hinsichtlich der Taten zu 20) und 21) hat die Kammer die Strafe dem Strafrahmen des § 126 Abs. 1 StGB entnommen. Auch hier war zu Gunsten des Angeklagten M der Zeitablauf von fast sechs Jahren zu berücksichtigen, strafschärfend wirkte sich aber in beiden Fällen neben den erheblichen, wenn auch lang zurückliegenden Vorstrafen, die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände aus. Im Übrigen waren hier die ganz erheblichen Folgen der Tat nachteilig zu würdigen. Insbesondere die Zeugin X steht trotz des langen Zeitablaufes noch heute – nachvollziehbar – erheblich unter dem Eindruck des Geschehens. Sie ist wie ihr Mann und wie auch der Zeugen Y als Folge der Tat umgezogen. Im Fall zum Nachteil der Eheleute U und X hat die Kammer daher auf eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten und im Fall der Tat zum Nachteil des Zeugen Y, der den Vorfall besser verkraftet hat, auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro erkannt.
358 Hinsichtlich der Tat zu 22) zum Nachteil des Zeugen Z hat die Kammer ihrer Strafzumessung den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und hat für diese Tat unter Berücksichtigung des auch hier erheblichen Zeitablaufs seit der Tat, der Vorstrafen des Angeklagten M und der konkreten Tatfolgen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet.
359 d) Tat zu 23
360 Hinsichtlich der Tat zu 23) hat die Kammer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit die Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB verneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen. Hierfür sprach nach einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände neben dem Zeitablauf von über vier Jahren maßgeblich, dass das Geld in voller Höhe sichergestellt und der Schaden somit absehbar wieder ausgeglichen werden wird. Zwar sprechen die Vorstrafen des Angeklagten M und der nicht unerhebliche Schaden von 5.000 Euro gegen ihn, jedoch hat die Kammer zu seinen Gunsten die allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung zu Beginn der Corona-Pandemie und die damit verbundenen Existenzängste sowie den Umstand, dass die Beantragung der Hilfe sehr schnell und einfach möglich war, also keine besondere kriminelle Energie benötigte, bewertet und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens daher als unbillig angesehen. Unter Abwägung der genannten Umstände hat die Kammer in diesem Fall auf eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 Euro erkannt.
361 e) Taten zu 24) und 25)
362 Hinsichtlich der Taten 24) und 25) hat die Kammer die Strafe dem (Regel-)Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen. Für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB hat die Kammer keine genügenden Gründe gesehen. Zwar war insoweit zu Gunsten des Angeklagten M zu berücksichtigen, dass auch diese Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nahezu sieben Jahre zurücklagen, strafschärend mussten sich dagegen die Vorstrafen des Angeklagten M, der jeweils eingetretene Schaden und der Umstand, dass neben den eigentlich angegriffenen PKW jeweils auch weitere Gegenstände beschädigt wurden und die Taten – was für den Angeklagten M zumindest vorhersehbar war – auch nicht unerhebliche psychische Folgen für die Geschädigten hatten, auswirken.
363 Unter Berücksichtigung der für den Angeklagte M erkennbaren besonderen Gefährlichkeit des Anzündens des PKW des Nebenklägers unmittelbar an dessen Wohnhaus und dem Umstand der bis heute andauernden erheblichen psychischen Folgen für den Nebenkläger und der durch die Tat erfolgte Beeinträchtigung auch seiner Eltern sowie des in diesem Fall besonders erheblichen Sachschadens hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu 25) auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen A hat die Kammer auch unter Berücksichtigung aller bereits genannten Umstände und des vergleichsweise geringeren Sachschadens sowie des Umstandes, dass der Zeuge die Tat besser verarbeitet hat als der Nebenkläger, auch wenn sie ihn weiterhin verfolgt, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren erkannt.
364 f) Gesamtstrafenbildung
365 Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und insbesondere den engen zeitlichen Zusammenhang der Taten 23) und 24) einerseits und der Taten 4) bis 14) andererseits zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt und die Einzelstrafen auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
366 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten
367 zurückgeführt.
368 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten T
369 Auch für den Angeklagten T war der lange Zeitablauf von rund sieben Jahren seit Begehung der Taten zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Erheblich positiv wirkte sich zudem für ihn aus, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehungen nicht vorbestraft war.
370 a) Taten zu 5) bis 14)
371 Hinsichtlich der Taten zu 5) bis 14) hat die Kammer den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt. Neben den bereits dargestellten positiven Umständen sprach in diesen Fällen auch gegen den Angeklagten T gemäß § 46 Abs. 2 StGB die aus den Taten zum Ausdruck gekommene antisemitische, rassistische und menschenverachtende Gesinnung. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Umstände hat die Kammer in diesen Fällen für jede der Taten auf eine Einzelstrafe von 30 Tagessätzen erkannt. Die Kammer hat die Einkommensverhältnisse des Angeklagten T ausgehend von den von ihm zu seinen beruflichen Verhältnissen gemachten Angaben geschätzt und die Höhe der Tagessätze mit jeweils 20,00 Euro bemessen.
372 b) Taten zu 24) und 25)
373 Hinsichtlich der Taten 24) und 25) hat die Kammer die Strafe auch bei dem Angeklagten T jeweils dem (Regel-)Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen. Für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB hat die Kammer keine genügenden Gründe gesehen. Zwar war insoweit zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass auch diese Taten zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung nahezu sieben Jahre zurücklagen und er nicht vorbestraft ist, strafschärfend mussten sich aber auch bei ihm der jeweils eingetretene Schaden und der Umstand auswirken, dass neben den eigentlich angegriffenen PKW jeweils auch weitere Gegenstände beschädigt wurden und dass die Taten – was für den Angeklagten T zumindest vorhersehbar war – auch nicht unerhebliche psychische Folgen für die Geschädigten hatten.
374 Unter Berücksichtigung der für den Angeklagten T erkennbaren besonderen Gefährlichkeit des Anzündens des PKW des Nebenklägers unmittelbar an dessen Wohnhaus und der bis heute andauernden erheblichen psychischen Folgen für den Nebenkläger, der durch die Tat erfolgte Beeinträchtigung auch seiner Eltern und des in diesem Fall besonders erheblichen Sachschadens hat die Kammer hinsichtlich der Tat zu 25) auf eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten erkannt. Hinsichtlich der Tat zu 24) zum Nachteil des Zeugen A hat die Kammer auch unter Berücksichtigung aller bereits genannten Umstände und des vergleichsweise geringeren Sachschadens sowie des Umstandes, dass der Zeuge die Tat besser verarbeitet hat als der Nebenkläger, auch wenn sie ihn weiterhin verfolgt, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 2 (zwei) Monaten erkannt.
375 c) Gesamtstrafe
376 Bei der Gesamtstrafenbildung waren für den Angeklagten T nach § 55 StGB die bereits zuvor rechtskräftig gegen ihn verhängten Einzelstrafen, nämlich zwei Geldstrafen von jeweils 150 Tagessätzen und zwei Freiheitsstrafen von elf Monaten und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) ((...)) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe nachträglich einzubeziehen.
377 Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die ihm in diesem Verfahren erteilten Bewährungsauflagen vollständig erfüllt hat und wiederum die Taten zu 5) bis 14) einerseits und die Taten zu 24) und 25) andererseits in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
378 Unter Berücksichtigung dieser sowie alle weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für den Angeklagten T auf eine insgesamt tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe von
379 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
380 erkannt.
VII.
381 (Freisprechender Teil und Teileinstellung)
382 Soweit den Angeklagten mit der Anklageschrift vom (...) ((...)) eine weitere gemeinschaftlich begangene Sachbeschädigung und dem Angeklagten M mit der Anklageschrift vom (...) ((...)) insgesamt elf weitere Fälle der Sachbeschädigung vorgeworfen worden sind, waren die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
383 Nach der Anklageschrift vom (...) sollen die Angeklagten am (...) gegen (...) Uhr, tatplangemäß zusammenwirkend, auf eine Wand am rückwärtigen Eingang des U-Bahnhofes (...), (...) mittels weißer Farbe die Worte „Mord an Hess“ gesprüht haben. Dieser Vorwurf hat sich in der Berufungshauptverhandlung nicht bestätigt. Zwar hat der Beamte mit der Codiernummer (...) angegeben, die Angeklagten in besagter Nacht auch im Bereich des U-Bahnhofs gesehen und im Bahnhof einen entsprechenden Schriftzug festgestellt zu haben. Allerdings habe er weder die Tathandlung beobachtet noch habe es an der Tatörtlichkeit – anders als an den weiteren in dieser Nacht festgestellten Tatorten – nach frischer Farbe gerochen. Zudem sei die weiße Farbe nicht zu verwischen gewesen, während die anderen in dieser Nacht festgestellten Graffitis in blauer Farbe gesprüht gewesen seien. Die Kammer hält es daher jedenfalls nicht für fernliegend, dass der weiße Schriftzug zu einem früheren Zeitpunkt und von anderen Personen aufgetragen wurde.
384 Dem Angeklagten M sind in der Anklageschrift vom (...) weitere elf Fälle der verunstaltenden Sachbeschädigung, teils im Zusammenwirken mit weiteren Tätern, durch das Anbringen von Aufklebern und Plakaten mit rechtsgesinnten Inhalten auf fremdem Eigentum zur Last gelegt worden, nämlich
385 - am (...) um (...) Uhr ein Plakat mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einer Litfaßsäule an der Ecke (...) / (...) (Tat 8 der Anklage);
386 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einem Altkleidercontainer an der Ecke (...) /(...) (Tat 9 der Anklage);
387 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit der Nackenpartie von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einer Metalltür auf einer Zwischenebene im U-Bahnhof (...) (Tat 10 der Anklage);
388 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einem Stromverteilerkasten in der (...) (Tat 11 der Anklage);
389 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einem Altkleidercontainer in der (...) (Tat 12 der Anklage);
390 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord verjährt nicht!“ an einem Lichtmast in der (...) (Tat 13 der Anklage);
391 - am (...) um (...) Uhr ein Plakat mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord! Am 17. August 1987 in Berlin“ an einem Trafohäuschen an der Ecke (...) /(...) (Tat 14 der Anklage);
392 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei!“ an einer Bushaltestelle an der Ecke (...)/(...) (Tat 15 der Anklage);
393 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Rudolf Heß Gedenkwochen – www.hess-wochen.net“ an einem Lichtmast an der Ecke (...) / (...) / (...) (Tat 20 der Anklage);
394 - am (...) um (...) Uhr Aufkleber Konterfei Heß und Text „Rudolf Heß Gedenkwochen – www.hess-wochen.net“ an einem Wartehäuschen einer Bushaltestelle an der Ecke (...) / (...) (Tat 22 der Anklage);
395 - am (...) um (...) Uhr einen Aufkleber mit dem Konterfei von Rudolf Heß und der Aufschrift „Mord an Rudolf Hess! Gebt die Akten frei!“ an einem Stromkasten an der Ecke (...) /(...) (Tat 23 der Anklage).
396 In diesen Fällen hat die Beweisaufnahme strafbare Handlungen des Angeklagten M nicht ergeben, weil die Kammer weder anhand von Lichtbildern noch aufgrund der Aussagen der vernommenen Observationsbeamten Feststellungen zu den im einzelnen verwendeten Plakaten und Aufklebern oder zu einer etwaigen erheblichen und damit den Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB ausschließenden Vorgestaltung der angegriffenen Objekte, bei denen eine solche Vorgestaltung durch bereits vorhandene Graffitis oder Aufkleber wegen ihrer Beschaffenheit im (...) Straßenraum auch nicht ungewöhnlich wäre, treffen konnte.
397 Soweit dem Angeklagten M mit der Anklageschrift vom (...) vier weitere Fälle der Sachbeschädigung durch das Anbringen von Aufklebern mit Bezug zu Rudolf Heß zur Last gelegt worden sind, nämlich am (...) um (...) Uhr (Tat 6 der Anklage) und um (...) Uhr (Tat 7 Anklage) sowie am (...) um (...) Uhr und um (...) Uhr (Taten 17 und 18 der Anklage) hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Strafbarkeit eingestellt.
VIII.
398 (Nebenentscheidungen)
399 Die gegen den Angeklagten T angeordnete Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts (...) vom (...) hat die Kammer aufrechterhalten. Für eine Verlängerung der dort festgesetzten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bestand bereits aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der dortigen Tatbegehung keine Veranlassung. Der Angeklagte M hat durch die Betrugstaten (Taten zu 16. – 19. und 23.) einen Betrag in Höhe von insgesamt 16.456,45 Euro erlangt. In dieser Höhe war die Einziehung von Wertersatz anzuordnen (§ 73c StGB).
IX.
400 (Kosten)
401 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 465 Abs.1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1, 473 Abs.1 StPO.
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