LG Berlin I 6. Große Strafkammer, 2025-02-13, 506 KLs 14/24

506 KLs 14/24Tribunal Cantonal13 de fev. de 2025

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LG Berlin I 6. Große Strafkammer — 506 KLs 14/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 506 KLs 14/24

ECLI: ECLI:DE:LGBE1:2025:0213.506KLs14.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Angeklagte T wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von

9 (neun) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte M wird wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von

9 (neun) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

angewendete Strafvorschriften:

§§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 4 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 52, 56 Abs. 1 StGB.

Gründe

1 Vorwort

2 Die Kammer hatte an insgesamt 18 Hauptverhandlungstagen durch Vernehmung einer Vielzahl an Zeugen und Erhebung einer weiteren Anzahl übriger Beweismittel, das in den späten Abendstunden des (...) stattgefundene Geschehen am Straßenrand der C-Straße in (...) aufzuklären.

3 Den befreundeten Polizeibeamten M und T ist durch die Staatsanwaltschaft (...) vorgeworfen worden, den arg- und ahnungslosen Geschädigten O unter Vorspiegelung einer echten Verkehrskontrolle zum Anhalten gezwungen zu haben. Unter Beisichführens einer Dienstwaffe diesen Handfesseln angelegt und in das Dienstfahrzeug gesetzt zu haben, um aus dem Fahrzeug des Geschädigten O einen Rucksack mit Bargeld in Höhe von mindestens 57.000,- Euro (oder 357.000 Euro) [die Angaben des Geschädigten O zur Höhe des von ihm mitgeführten Bargeldes waren höchst unterschiedlich, ohne dass sich die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gemüßigt sah, diesen Widersprüchen nachzugehen; Erl. der Kammer] sowie zwei Mobiltelefone an sich genommen zu haben. Anschließend sollen die Angeklagten dem Geschädigten O den Durchdruck eines nur teilweise ausgefüllten polizeilichen Sicherstellungsprotokolls ohne Angabe „sichergestellter“ Gegenstände ausgehändigt haben.

4 Die Angeklagten M und T haben sich nach fast vollständig durchgeführter Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie den Geschädigten O tatsächlich in den Abendstunden des (...) angehalten und einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen haben. Sie seien mit dem Dienstfahrzeug, einem (...), auf der Stadtautobahn zu A, der Schwester des Angeklagten T, der kurz zuvor Opfer häuslicher Gewalt durch seine Ehefrau geworden sei und bei seiner Schwester habe übernachten wollen, gefahren. Ihnen sei bei der Fahrt auf der Stadtautobahn das ausgesprochen langsam vor ihnen fahrende Fahrzeug des Geschädigten O aufgefallen. Da sie den Verdacht gehegt haben, der Geschädigte sei alkoholisiert, haben sie sich als „Vollblutpolizisten“ in den Dienst versetzt, den Geschädigten hinausgewunken und an der C-Straße kontrolliert. Der Verdacht einer Alkoholfahrt des Geschädigten habe sich nicht bestätigt. Daher habe der Geschädigte O nach einem durch den Angeklagten M geführten Ermahnungsgespräch seine Fahrt fortsetzen können. Auch ein polizeilicher Vorgang sei wegen der Ergebnislosigkeit nicht angelegt worden, sodass das ganze Geschehen nicht dokumentiert sei.

5 Die Kammer vermochte – was nachfolgend in der gebotenen Tiefe dargestellt wird – weder dem Geschädigten O noch den Angeklagten vollständig Glauben zu schenken. Vielmehr hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nur dasjenige festgestellt werden können, was von unbeteiligten Zeugen bestätigt wurde.

6 Die Feststellungen haben sich dahingehend erschöpft, dass der Geschädigte O ohne rechtfertigenden Grund durch die Angeklagten, die sich hierfür in den Dienst versetzten, von der Stadtautobahn gelotst, An der C-Straße angehalten und in das Dienstfahrzeug verbracht wurde. Während dieser Zeit hat der Angeklagte T aufgepasst, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht verlässt und der Angeklagte M das Fahrzeug des Geschädigten durchsucht. Was der Angeklagte M zu finden erhoffte, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Überzeugung, dass er – naheliegenderweise – Geld gesucht hat, konnte die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Nach etwa 20 Minuten entließen sie den Geschädigten O wieder, der daraufhin nach Hause fuhr und am folgenden Tag Strafanzeige erstattete.

7 Den Einlassungen der Angeklagten zu den Gründen der Fahrt und der Behauptung, dass es sich bei dem Anhalten des Geschädigten um eine von ihnen durchgeführte rechtmäßige Verkehrskontrolle gehandelt hat, vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken.

8 Dass die Angeklagten dem Geschädigten O zwei Mobiltelefone und Bargeld in Höhe von mindestens 57.000,- Euro weggenommen haben, vermochte die Kammer aber ebensowenig festzustellen. So waren – wie aufzuzeigen sein wird – die Angaben des Geschädigten in Bezug auf dessen Tagesablauf, zur Herkunft des Geldes und dessen Höhe nicht konstant, sogar widersprüchlich und in ihrer Gesamtschau nicht glaubhaft. Die Vernehmung von Zeugen aus dem Umkreis des Geschädigten O zur Herkunft und Höhe des Bargeldes ergab auf der einen Seite die Erkenntnis, dass die angegebene Summe nicht – wie vom Geschädigten behauptet – aus dessen Firma gestammt haben kann. Auf der anderen Seite kam es zu Gefälligkeitsaussagen mehrerer Zeugen, die die Kammer angelogen haben, um die Aussage des Geschädigten O zu dem Geld zu untermauern.

9 In der Gesamtschau verblieb es daher nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismittel bei den „Minimalfeststellungen“ der Kammer zu dem Tatgeschehen, das entsprechend der Tenorierung abzuurteilen war.

I.

10 Persönliche Feststellungen

  1. T.

11 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte T wurde in (...) geboren und wuchs im Haushalt seiner Eltern mit (...) jüngeren Schwestern in geordneten Verhältnissen auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und wechselte (...) nach der Grundschule auf die (...)-Realschule, wo er (...) seine Schullaufbahn mit der mittleren Reife abschloss. Anschließend machte er eine Ausbildung bei der (...) als (...) und arbeitete in der Folge in diesem Beruf. Nachdem er betriebsbedingt gekündigt worden war, entschied sich der Angeklagte in den (...) Polizeidienst zu gehen. Er begann dort am (...) seine Ausbildung und ist nach erfolgreichem Abschluss seitdem Polizist. Nach Jahren als Streifenpolizist im Bereich der (...) wechselte er im (...) als Polizei-(...) zu der zu dieser Direktion gehörenden Sondereinheit (...) ((...)). Dort lernte er den Mitangeklagten M kennen, mit dem sich im Laufe der Jahre eine tiefe Freundschaft entwickelt hat.

12 Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, die auch das berufliche Umfeld des Angeklagten T in Mitleidenschaft zogen, da dieser sich unter anderem von Arbeitskollegen Geld lieh, wurde der Angeklagte T am (...) aus der (...) herausgenommen und zum Abschnitt (...) versetzt. Er hielt sich in seiner freien Zeit weiterhin in den Diensträumen der (...) auf und traf sich privat mit dem Angeklagten M und weiteren Kollegen. Er befand sich vom (...) bis (...) im Urlaub. Aufgrund einer Verletzung ist der Angeklagte T am (...) operiert worden. Derzeit ist der Angeklagte T aufgrund des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs unter Kürzung seiner Bezüge vom Dienst suspendiert.

13 Der Angeklagte T ist seit (...) mit seiner Ehefrau E verheiratet. Beide haben eine Tochter im Alter von (...) Jahren.

14 Der Angeklagte T ist nicht vorbestraft.

15 Er wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) in (...) vom (...) – (...) – vorläufig festgenommen und befand sich seit dem (...) bis zum (...) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (...). An diesem Tag hat die Kammer den Angeklagten T vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Urteilsverkündung hat die Kammer Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.

  1. M.

16 Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (...) Jahre alte Angeklagte M ist in (...) geboren und zunächst im Haushalt seiner Eltern mit (...) weiteren Geschwistern aufgewachsen. Seine Mutter starb als er (...) Jahre alt war. Sein zunehmend gewalttätiger Vater heiratete erneut. Es kam im weiteren Verlauf zu erheblichen familiären Problemen, die darin mündeten, dass der Angeklagte M im Alter von (...) Jahren aus den Familienstrukturen herausgenommen und in ein Heim in (...) eingewiesen wurde. Dort lebte er bis zum Alter von (...) Jahren und wechselte dann in eine betreute Wohneinrichtung für Jugendliche. Nach zwei Jahren zog er dann in seine erste eigene Wohnung. Nach Abschluss der mittleren Reife auf einer Realschule begann er (...) seine Polizeiausbildung. Nach Abschluss dieser war der Angeklagte M zunächst mehrere Jahre als Streifenpolizist in (...) eingesetzt, ehe er (...) der Direktion (...) und der Sonderabteilung (...) zugewiesen wurde. Dort war der Angeklagte bis zu seiner wegen des hiesigen Tatvorwurfs am (...) erfolgten Suspendierung tätig gewesen.

17 Der Angeklagte M ist seit (...) verheiratet und hat einen aus dieser Ehe stammenden (...) Jahre alten Sohn.

18 Er ist nicht vorbestraft.

19 Gegen den Angeklagten wurde durch die Kammer als Beschwerdekammer am (...) – (...) – Haftbefehl erlassen und der Angeklagte mit selbem Beschluss vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Angeklagte M wurde sodann am (...) vorläufig festgenommen und ihm durch das Amtsgericht (...) in (...) der erlassene Haftbefehl und der Haftverschonungsbeschluss eröffnet. Mit Urteilsverkündung wurden Haftbefehl und Haftverschonungsbeschluss aufgehoben.

II.

20 Tatsächliche Feststellungen

21 Die Angeklagten M (Fahrer) und T (Beifahrer) befuhren am Abend des (...) gegen 22.30 Uhr mit dem der (...) zugeteilten schwarzen Dienst-(...) (...) mit dem amtlichen Kennzeichen (...) die (...) Stadtautobahn (...) in nördliche Richtung.

22 Die Angeklagten planten, unter Ausnutzung ihrer Befugnisse als (...) Polizisten unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle das von dem Zeugen O geführte Fahrzeug anzuhalten und zu durchsuchen. Warum sie gerade das Fahrzeug des Zeugen O anhalten und durchsuchen wollten, vermochte die Kammer dabei nicht festzustellen.

23 In Umsetzung dieses von ihnen gefassten Tatplans setzten sie kurz vor der Autobahnausfahrt am (...) das Blaulicht auf das zivile Dienstfahrzeug und schalteten es ein. Sie fuhren in Höhe des ebenfalls auf der Stadtautobahn (...) in dieselbe Richtung fahrenden Zeugen O und bedeuteten diesem, ohne dass es hierfür – wie die Angeklagten wussten - einen dienstlichen Grund gegeben hätte, dass er die nächste Ausfahrt nehmen solle. Der Zeuge O, der annahm, dass es sich bei der Anweisung um eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme handelte, tat wie ihm geheißen und fuhr von der Stadtautobahn ab. Dicht an seinem Fahrzeug folgten ihm die Angeklagten. Er hielt sodann gegen 22.45 Uhr auf Höhe einer Bushaltestelle auf der rechten Fahrspur der A-Straße an und schaltete den (...), der auf seine Ehefrau A zugelassen gewesen ist, aus. Der Angeklagte M hielt den (...), wie von ihm in der Polizeiausbildung gelernt, schräg versetzt hinter dem Fahrzeug des Zeugen O.

24 Der Angeklagte M, der wie der Angeklagte T schwarz gekleidet war, seine Dienstweste, Dienstgürtel mit Handschellen und Mütze trug, ging zur Fahrertür des Zeugen O und forderte diesen auf, das Fahrzeug zu verlassen, was der Zeuge O, der – wie die Angeklagten wussten - annahm, dass es sich bei den Angeklagten um echte Polizeibeamte handele und er deren Anweisungen Folge zu leisten habe, auch tat.

25 Nachdem der Zeuge O das Fahrzeug verlassen hatte, forderte ihn der Angeklagte M auf, sich umzudrehen und seine Hände auf das Fahrzeug zu legen. Anschließend tastete der Angeklagte M den Zeugen O ab. Dabei sicherte der Angeklagte T die ganze Zeit das Geschehen ab. Die Angeklagten führten den Zeugen sodann zum (...) und platzierten diesen auf die Rückbank mit Blickrichtung Fahrzeugheck. In dem Dienstfahrzeug wurde er tatplangemäß von dem Angeklagten T bewacht, so dass sich der Zeuge – auch beeindruckt von dem Geschehen – mindestens zwölf Minuten nicht fortbewegen konnte, was die Angeklagten wussten. Der Angeklagte M durchsuchte währenddessen das Fahrzeug des Zeugen, ohne dass geklärt werden könnte, was die Angeklagten zu finden beabsichtigten.

26 Als die aufmerksamen Studentinnen B und C, die sich gerade auf der Heimfahrt befanden, an der „Polizeikontrolle“ vorbeifuhren und „den alten Mann“ umgeben von den für sie aufgrund der schwarzen Kleidung nicht als Polizeibeamte identifizierbaren Angeklagten M und T sahen, hatten diese ein „komisches Gefühl“ und hegten den Verdacht, dass „der ältere Herr“ Hilfe bräuchte. Sie beobachteten das Geschehen, indem sie immer wieder wendeten und langsamen Tempos an der Szenerie vorbeifuhren. Als sie den „älteren Herren“ nicht mehr sahen, sondern sich einer der schwarz gekleideten Männer in den Kofferraum des (...) beugte, entschlossen sie sich um 22.48 Uhr den polizeilichen Notruf zu wählen.

27 Nachdem die Einsatzleitzentrale keinen Polizeieinsatz im System finden konnte, alarmierte sie die umliegenden Polizeikräfte wegen des Verdachts auf „Fake-Polizisten“. Der sich auf Streifenfahrt befindliche Polizeibeamte D, der sich mit seinem Streifenpartner gerade in der Nähe der Örtlichkeit befand, gelangte nach ein bis zwei Minuten zum Einsatzort. Er stieg aus und ging an dem (...) vorbei zu der einzigen von ihm gesichteten Person. Der sich am (...) befindliche Angeklagte M ging dem Polizeibeamten D, mit seinem grünen Dienstausweis deutlich sichtbar umgehängt, entgegen und erklärte von der (...) der Direktion (...) zu sein und im Rahmen eines Einsatzes eine Fahrzeugdurchsuchung durchzuführen. Der Zeuge D glaubte den Ausführungen des Angeklagten M, dass es sich um eine von diesem durchgeführte polizeiliche Maßnahme der (...) handele. Er stieg daraufhin wieder in sein Dienstfahrzeug und teilte der Einsatzleitzentrale um 22.54 Uhr mit, dass es sich für ihn offensichtlich um einen echten Polizeieinsatz handelt. Die Angeklagten ließen den Zeugen O in der Folge aus dem (...) aussteigen und seine Fahrt fortsetzen. Der Zeuge O fuhr nach Hause. Am nächsten Tag erstattete er auf dem Abschnitt (...) Strafanzeige, in der er anzeigte, dass ihm von Polizeibeamten bei einer Kontrolle ein Rucksack mit Geld und zwei Mobiltelefonen entwendet worden sei und übergab der anzeigenaufnehmenden Zeugin E ein ausgefülltes Sicherstellungsprotokoll, dass ihm von den „Tätern“ übergeben worden sei.

III.

28 Beweiswürdigung

29 1. Feststellungen zur Person

30 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren glaubhaften Aussagen, da diese in sich stimmig sind und sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass diese nicht zutreffen.

31 Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen beruhen auf den die Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszügen.

32 2. Feststellungen zur Sache

33 a. Einlassungen der Angeklagten

34 Die Angeklagten haben sich jeweils zur Sache eingelassen. Der Angeklagte M hat sich selbst eingelassen und der Angeklagte T durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung, die er sich zu eigen gemacht hat. Beide gaben - der Angeklagte M mit weitschweifenden Ausführungen - an, dass sie den Zeugen O tatsächlich am Abend des (...) von der Stadtautobahn gelotst und an der A-Straße angehalten haben. Dabei habe es sich um eine rechtmäßige Polizeikontrolle gehandelt. Sie seien zwar mit einem Dienstfahrzeug außerhalb ihrer Dienstzeit für private Zwecke unterwegs gewesen, hätten sich dann aber – wie bei „Vollblutpolizisten“ üblich – selbständig in den Dienst versetzt, da ihnen der Fahrstil des Zeugen O auffällig vorgekommen sei. Sie hätten den Verdacht gehabt, dass der Fahrer des Fahrzeugs möglicherweise alkoholisiert sei. Die Angeklagten bestritten jeweils, dem Zeugen O Handfesseln angelegt zu haben. Auch gaben sie an, weder eine Dienstwaffe bei sich geführt zu haben noch dem Zeugen O Geld oder andere Gegenstände entwendet zu haben.

35 Im Einzelnen haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen:

36 aa. der Angeklagte M

37 Der Angeklagte M hat sich am (...) erstmals zur Sache eingelassen.

38 Er sei für den Tatabend mit dem Angeklagten T auf der Dienststelle der (...) verabredet gewesen. Als seine Kollegin F, mit der er sich ein Dienstbüro teile, gerade Feierabend machen wollte, habe er einen telefonischen „Notruf“ Ts erhalten. Dieser habe in das Telefon geschrien: „Sie greift mich an. Hol mich hier raus.“ Er – der Angeklagte M – sei dann mit ihrem Dienstfahrzeug, dem (...), zur fünf Minuten entfernten Wohnung des Angeklagten T gefahren. T habe an der Straße gestanden und sei völlig aufgelöst gewesen. Er habe von T gewusst, dass es in dessen Ehe zuvor schon zu von der Ehefrau des Angeklagten T ausgehender „verbaler Gewalt“ gekommen sei. T habe sich aber aus Verantwortungsgefühl und Sorge um seine Tochter nicht von seiner Frau trennen können. Zusammen seien sie zurück zu den Diensträumen der (...) gefahren. Er müsse hierzu angeben, dass dies nicht ungewöhnlich gewesen sei, auch Teile der Freizeit in den Diensträumen der (...) zu verbringen. Jedenfalls habe T ihm augenscheinlich durch Kratzen und Kneifen am Unterarm entstandene Hautverletzungen gezeigt, die ihm nach dessen Aussage im Zuge eines Streits von seiner Ehefrau E zugefügt worden seien. T habe dann fortlaufend mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester S telefoniert. Da diese auf (...) gesprochen hätten, habe er – er habe zwar türkische Wurzeln, die Sprache aber nie wirklich gelernt - kaum etwas verstanden. Schließlich habe ihn T gebeten, ihn zu seiner Schwester S, die in (...) wohne, zu fahren. Er habe dort übernachten wollen. Da er an diesem Tag mit Motorrad zur Arbeit gefahren sei, habe er sich wieder die Schlüssel des (...) genommen und gemeinsam seien sie vom Gelände der Direktion (...) über die Stadtautobahn zur Wohnung der Schwester von T gefahren. Er sei dabei der Fahrer gewesen.

39 Auf der Stadtautobahn sei ihnen dann ein Fahrzeug aufgefallen, das besonders langsam gefahren sei. Das Fahrzeug sei so langsam unterwegs gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer wütend gehupt hätten. Als Erklärung für diesen komischen Fahrstil hätten sie sich nur eine Alkoholisierung des Fahrers vorstellen können. Sie hätten sich – sie seien nunmal „Vollblutpolizisten“ – in den Dienst versetzt und beschlossen, das Fahrzeug anzuhalten und den Fahrer auf Alkoholeinfluss zu kontrollieren. Er habe sodann das Blaulicht eingeschaltet und sei mit dem (...) auf Höhe des (...) gefahren. Wegen des Fahrzeugtyps – (...) mit (...) Farbe – seien sie von einem jungen Fahrer ausgegangen und sehr überrascht gewesen, als sie bei einem Blick auf den Fahrer einen alten Mann entdeckt hätten. Der Angeklagte T habe dem Fahrer – ob dies nun durch Gesten oder die Polizeikelle erfolgt ist, könne er nicht mehr erinnern - bedeutet, dass dieser an der nächsten Ausfahrt – C-Straße – von der Autobahn abfahren und dann anhalten solle. Er habe den (...) dann hinter den (...) gesetzt. Gemeinsam seien sie an der Ausfahrt C-Straße von der Autobahn abgefahren und der Zeuge O habe dann in Höhe einer (...)-haltestelle auf der rechten Fahrspur auf der C-Straße gehalten. Er habe mit dem Einsatzfahrzeug dahinter gehalten.

40 Gemeinsam seien sie zum Fahrzeug des Zeugen O. Er sei an die Fahrzeugtür getreten, habe seinen Dienstausweis gezeigt und O zur Herausgabe des Führerscheins und der Fahrzeugpapiere aufgefordert. O habe seinen Führerschein herausgegeben und gesagt, dass das Fahrzeug auf seine Frau A zugelassen sei und er den Fahrzeugschein nicht mit sich führe. Zugleich sei der Zeuge O – so der Angeklagte in seiner Schilderung weiter – ausfällig geworden und habe beide als „Fake-Polizisten“ betitelt. Er habe daher O zum Aussteigen aufgefordert. Der Aufforderung sei dieser auch nachgekommen, habe sich aber weiter über die polizeiliche Maßnahme echauffiert und von „peinlichem Verhalten“ gesprochen. Nachdem er den Zeugen O abgetastet habe und dieser aufgrund seines lauten Gezeters bereits die Aufmerksamkeit einer Gruppe vorbeilaufender Passanten auf sich gezogen habe, hätten sie beschlossen, den Zeugen „aus dieser Situation zu nehmen“ und ihn bis zur Beendigung der Maßnahme in das Dienstfahrzeug zu setzen, wo T auf ihn aufgepasst habe. Befragt nach dem Grund seiner so außergewöhnlich langsamen Fahrt habe der Zeuge O angegeben, dass sein Fahrzeug defekt sei. Er habe dann noch im Kofferraum nach dem Verbandskasten und dem Warndreieck gesucht und beide Gegenstände nicht gefunden. In diesem Moment habe auch ein Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht angehalten und ein uniformierter Polizeibeamter sei ausgestiegen. Er sei auf diesen zugegangen. Der Kollege habe ihm gegenüber gesagt, dass sie vor Ort wegen der Meldung von „Falsch-Polizisten“ seien. Er habe seinen Dienstausweis, der sichtbar um seinen Hals gehangen habe, gezeigt und angegeben, dass er von der (...) der Direktion (...) sei und eine Fahrzeugkontrolle durchführe. Der Streifenbeamte sei daraufhin wieder zurück in sein Einsatzfahrzeug gestiegen und weggefahren. Auch ein Mannschaftswagen der Polizei sei vorbeigefahren, ohne anzuhalten. Er habe dann dem Zeugen O dessen Führerschein wieder ausgehändigt und ihn aus der Maßnahme entlassen. Das gesamte Geschehen habe nur wenige Minuten gedauert.

41 Gemeinsam mit dem Angeklagten T habe er die Örtlichkeit dann verlassen. Da es sich der Angeklagte T nach einem Telefonat mit seiner Tochter anders überlegt habe und nicht mehr bei seiner Schwester habe übernachten wollen, sondern zurück zu seiner Tochter gewollt habe, habe er T an der D-Straße rausgelassen und sei anschließend zurück zur (...)-Dienststelle gefahren. Dort habe er das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und in Ergänzung der Voreintragungen durch seine Kollegin F im Fahrtenbuch den Kilometerstand sowie „(...)“ eingetragen, um den abendlichen Einsatz dort zu dokumentieren. Anschließend sei er nach Hause gefahren. Am folgenden Tag habe er noch seiner Kollegin F von der Verkehrskontrolle berichtet, da sie sich wegen des Anrufs am Vortag nach T erkundigt habe.

42 Sofern von dem Ermittlungsführer G eine Verbindung zwischen ihm und O konstruiert wurde, da sein Halbbruder H mit dem bei der Firma des Zeugen O tätigen I bekannt sei, könne er dies nur von sich weisen. Er habe schon länger keinen Kontakt zu H gehabt.

43 Auf die Frage der Kammer, warum sie in Anbetracht der geschilderten Situation am Tatabend (häusliche Gewalt, aufgelöster T, auf dem Weg zu dessen Schwester mit dabei immer wieder geführten Telefonaten Ts) sich in den Dienst versetzt haben wollen, um den Zeugen O zu kontrollieren, und nicht über Funk einen Streifenwagen hinzugezogen haben, erklärte der Angeklagte M, ein „Vollblutpolizist“ zu sein und gar nicht auf diese Idee gekommen zu sein. Auch eine Abgabe der Kontrolle an den Streifenpolizisten sei ihm – trotz der bestehenden Renitenz des Zeugen O – nicht in den Sinn gekommen, zumal sich der Verdacht der Trunkenheitsfahrt ja nicht bestätigt habe und sie mit der Kontrolle fast fertig gewesen seien.

44 Auf die weitere Frage, warum sie diese Verkehrskontrolle, welche ja nicht einmal in das allgemeine Aufgabenprofil seiner Tätigkeit bei der (...) falle, nicht dokumentiert hätten, gab der Angeklagte M an, dass dies ihm in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Verdacht der Trunkenheitsfahrt ja nicht bestätigt habe, nicht nötig erschien. Auf die weitere Frage, warum denn nicht einmal die Personalien des Zeugen O im System überprüft und eine Halterabfrage von ihm durchgeführt wurde, erklärte der Angeklagte, dass die Angaben des Zeugen O so stimmig erschienen, dass er auch dies nicht als notwendig erachtet habe.

45 Zu den einzelnen Vorwürfen führte der Angeklagte M aus, dass

46 - weder T noch er eine Waffe bei sich geführt hätten,

47 - sie dem Zeugen O auch keine Handschellen angelegt hätten,

48 - sie ihm keine Gegenstände, insbesondere kein Geld, weggenommen hätten,

49 - und das von O bei der Polizei eingereichte Sicherstellungsprotokoll nicht von ihm ausgefüllt worden und O übergeben worden sei, zumal es sich bei diesem um eine ältere Auflage handele.

50 Zu den finanziellen Verhältnissen von T gab der Angeklagte M an, dass er um die finanziell angespannte Situation seines Freundes gewusst und dieser sich quasi wöchentlich Geld bei ihm aber auch anderen Kollegen geliehen gehabt habe. T sei spielsüchtig gewesen und habe viel Geld verloren gehabt.

51 Abschließend hat der Angeklagte M noch einmal betont, dass er sich als Polizist nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Im Gegenteil sei er mehrfach in seiner Karriere belobigt worden. Seine Versetzung in den Dienst sei rechtmäßig und begründet gewesen und die Maßnahme als Verkehrskontrolle des Zeugen O gerechtfertigt gewesen.

52 bb. Der Angeklagte T

53 Der Angeklagte T gab in seiner Einlassung am (...) vorweg an, dass sich der Abend des (...) so zugetragen habe, wie der Angeklagte M angegeben habe.

54 Auf Nachfrage der Kammer, wie der Angeklagte T erklären könne, dass ausweislich der Standortdaten sich sein Mobiltelefon am Tattag zwischen 19:53 und 0:10 Uhr an der Anschrift der (...) befunden habe, gab er am folgenden Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger an, nach der Verkehrssache habe ihn seine Schwester an der D-Straße abgeholt. Auf der Fahrt zu ihm nach Hause habe er sich mit seiner Schwester gestritten, da diese ihm vorgeworden habe, er würde seine Mutter mit der gesamten Situation überfordern. Sie seien über die Stadtautobahn, die E-Straße und A-Platz gefahren. Da er sich in der Gegend auskenne, seien sie dann in die F-Straße eingebogen und hätten dort gehalten. Die Straße grenze direkt an das Gelände der Direktion (...), wo die (...) beheimatet sei. Sie hätten sich länger in dem stehenden Fahrzeug unterhalten. Anschließend habe ihn seine Schwester am B-Platz rausgelassen und er sei mit der U-Bahn nach Hause gefahren.

55 Um den in der Akte befindlichen Chatverlauf mit seiner Ehefrau zu erklären, aus dem hervorgeht, dass er zwei Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Tag dieser mitgeteilt habe, am (...) Geld zu erhalten, müsse er weiter ausholen und das Folgende erklären:

56 Er habe aufgrund seiner Spielsucht seit Langem bei Privatpersonen Schulden. Seit Anfang (...) versuche er, diese abzubauen. Diese Schulden seien ein erheblicher Belastungsfaktor in seiner Ehe. Sie hätten kein eigenes Konto mehr. Das von ihnen genutzte Gehaltskonto habe seine Cousine J eingerichtet. Seine Ehefrau habe für dieses Konto Vollmacht, er selbst habe kein Geld von dem Konto abheben können. Er habe sich daher immer wieder von Privatpersonen Geld geborgt, um Löcher zu stopfen. Er habe sich von A Geld geliehen, um Schulden bei B zu begleichen und dann wieder Geld von C geliehen, um Schulden bei A begleichen zu können und so weiter. Es sei ein Teufelskreis gewesen. Um seinen Gläubigern Geld geben zu können, habe er entsprechendes Geld von seinem Gehalt benötigt, auf das er keinen Zugriff gehabt habe. Um an das Geld zu kommen, habe er seiner Ehefrau E eine Lügengeschichte aufgetischt und ihr vorgegaukelt, eine Möglichkeit gefunden zu haben, gute Zinsen auf Geldbeträge zu erhalten. So eine Art Investitionsmodell, wofür er Teilbeträge seines Gehalts benötigen würde. Er habe ihr erzählt, es gebe eine Gruppe von Personen, die Geld verleihen würden und eine Personengruppe, die kurzfristig Geld für Investitionen benötige. Der Geldverleiher gebe Geld und erhalte später einen höheren Betrag zurück. Dieses Finanzierungsmodell unter Privatleuten gebe es in der (...) und (...) Gemeinde öfter; man werde offiziell am Gewinn des Investierenden beteiligt, spreche aber das Wort Zinsen nicht aus. Diese ganze Lügengeschichte habe Anfang des Jahres (...) angefangen und habe sich durchgezogen bis Juli (...). In dem Chat heiße es von seiner Ehefrau: „Wir wollten 8350 € bekommen.“, seine Antwort: „1500 € haben wir schon bekommen. Hier guck“. Unter Einreichung von noch nicht bei den Akten befindlichen Chatteilen zwischen dem Angeklagten T und dessen Ehefrau E sowie unter Bezugnahme auf ein in diesem Chat befindliches Fotos einer Schreibblockseite, erklärte der Angeklagte T weiter, dass auf dem Foto – wie erkennbar - zwei Spalten mit Geldbeträgen eingezeichnet seien. Die hinter den Geldbeträgen in Klammern geschriebenen Zahlen seien die Daten aus (...). In der ersten Spalte habe er die Beträge vermerkt, die seine Ehefrau von ihrem Konto ausgezahlt und er angeblich an Kreditgeber weitergegeben habe. Die zweite Spalte bezeichne die Geldbeträge, die sie mit Gewinn zurückbekommen hätten. Zu beachten sei der in der zweiten Spalte am Ende aufgeführte Betrag in Höhe von 4.000 Euro mit Datum (...). Dies sei ein vergleichsweise hoher Betrag und eine Teilzahlung aus dem Kredit seiner Mutter vom (...) gewesen. Auf diese Weise habe er gegenüber seiner Ehefrau Hilfszahlungen seiner Familie verschleiert. Wenn man nun die Beträge der beiden Spalten jeweils addiere, ergebe sich ein Fehlbetrag in Höhe von 2.100 Euro, nämlich 12.500 Euro aus der Zeile „gegeben“ und 10.400 Euro unter „bekommen“. Diese Diskrepanz sei seiner Frau am (...) aufgefallen und sei der Auslöser für den heftigen Streit an diesem Abend gewesen.

57 Sie hätten immer wieder Streit wegen seiner Schulden gehabt. Aber dieses Mal habe ihn seine Ehefrau zum ersten Mal körperlich angegriffen. Er hätte aus diesem Grund endgültig gehen sollen, habe dies aber wegen seiner Tochter nicht tun können. Er habe aber auch gewusst, dass er sich ohne Geld nicht mehr zu Hause hätte blicken lassen können und daher noch an diesem Abend gegenüber seiner Familie darauf gedrungen, Geld zu bekommen, um Ruhe vor seiner Ehefrau zu haben. Er - der Angeklagte T - habe seiner Ehefrau einmal gesagt, dass er aus den gezahlten 12.500 Euro insgesamt 18.750 Euro zurückbekommen werde. Auf diese Restforderung habe seine Ehefrau auch in dem Chat angespielt. Er habe sich wieder einmal herausgeredet und ihr geschrieben, dass sie doch schon 1.500 Euro bekommen hätten und daher nur noch ein Restbetrag von 6.850 Euro offen sei. An dem Abend habe er von seiner Schwester S noch 7.000 Euro, die von seiner Mutter gestammt hätten, überreicht bekommen. Dass dieses Geld wieder von seiner Mutter gekommen sei, habe er gegenüber seiner Gattin wieder verheimlichen wollen.

58 Bei seiner Festnahme und Eröffnung des Haftbefehls am (...) hat er nach den glaubhaften Bekundungen des den Haftbefehl vollstreckenden Polizeibeamten K ihm gegenüber spontan angegeben, dass es sich um eine echte Verkehrskontrolle gehandelt habe, sich weiter aber nicht geäußert.

59 b. Würdigung der Einlassungen

60 Die Kammer hat die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten betreffend den Ablauf der „Kontrolle“ den Feststellungen zugrunde gelegt, sofern diese nicht im Widerspruch zu den übrigen Beweisergebnissen standen. Die Angeklagten haben bestätigt, am Tatort gewesen zu sein und den Zeugen O angehalten und überprüft zu haben.

61 Soweit die Angeklagten vorgaben, dass es sich um eine rechtmäßige Polizeikontrolle gehandelt habe, hat die Kammer dies aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tatumstände nicht geglaubt.

62 Den Tatvorwurf des schweren Raubes zu Lasten des Zeugen O – durch Wegnahme von Bargeld und Mobiltelefonen – sowie der (gefährlichen) Körperverletzung – durch Anbringen von Handfesseln – hat die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen können.

63 Entscheidend für das von der Kammer gefundene Ergebnis ist, dass sowohl die Angeklagten, ihnen nahestehende Zeugen wie auch der Geschädigte O und in seinem „Lager“ stehende Zeugen in jeweils wesentlichen Punkten in der Hauptverhandlung gelogen haben. Die Kammer hat sich im Ergebnis ihrer Feststellungen daher auf dasjenige „zurückgezogen“, was durch objektive Beweismittel wie Bilder und „neutrale“ Zeugen Bestätigung gefunden hat.

64 Hierzu im Einzelnen:

65 Die von der Kammer unter II. getroffenen Feststellungen beruhen neben den Einlassungen der Angeklagten, auf den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Bauer, der das äußere Geschehen zum Ablauf der „Kontrolle“ in weiten Teilen gleich schilderte.

66 So bekundete der Zeuge O in der Hauptverhandlung, dass er gegen 22.30 Uhr mit dem auf seine Ehefrau A zugelassenen (...) auf der Autobahn gefahren sei. Plötzlich sei ein (...) mit Blaulicht hinter ihm zu sehen gewesen. Der Beifahrer habe ihm signalisiert, dass er an der nächsten Ausfahrt herausfahren und anhalten solle. Er habe dann an einer geeigneten Stelle auf der C-Straße angehalten, seine Scheibe runter gemacht und ein Täter, der Fahrer des (...), habe ihn aufgefordert auszusteigen. Er sei der Aufforderung gefolgt und habe beide Hände auf das Autodach gelegt. Er habe mit dem Rücken zu den beiden Personen gestanden und sei abgetastet worden. Anschließend seien ihm von hinten die Handfesseln angelegt worden. Die beiden Männer hätten ihn zu dem Van gebracht und dort auf den Platz hinter den Fahrersitz gesetzt. Der Beifahrer habe sich neben ihm gesetzt und auf ihn aufgepasst. Er habe sich umdrehen und zu seinem Auto sehen können. Dort habe er gesehen, wie der andere Täter Sachen aus seinem Auto geholt habe. Da ihm die Handschellen weh getan hätten, habe er den neben ihm sitzenden Täter gefragt, ob er diese lockern könne. Das habe dieser auch getan, wobei er dabei sehr nervös gewirkt habe. Er habe dann mitbekommen, dass ein anderes Fahrzeug gehalten und jemand gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Der Täter draußen habe dies bejaht und gesagt, dass sie weiterfahren könnten. Er habe weiter sehen können, wie der Täter draußen die ganze Zeit telefoniert habe, wobei er das Gespräch nicht mitbekommen habe. Dann sei er aus dem Fahrzeug gelassen und ihm die Handschellen abgenommen worden. Die Männer hätten noch gesagt, dass er Glück gehabt habe, da man ja gar nicht so viel Geld mit sich führen dürfe. Er könne nun weiterfahren.

67 Der eine Bargeldbetrag in Höhe von 55.000 bis 60.000 Euro hätte sich in einem schwarzen Rucksack befunden, der hinter dem Sitz im Fußraum des Fondsbereichs gelegen habe. Das andere Geld, die 300.000 Euro in bar, hätten sich im Kofferraum befunden, dort gebe es eine Klappe, unter der er das Geld versteckt gehabt habe sowie in der Kofferraumverkleidung. Beide Männer seien bewaffnet gewesen. Jedenfalls habe der Fahrer zu 100 % eine Waffe bei sich geführt. Den anderen habe er nicht genau beobachtet. Es seien auch zwei IPhones weg gewesen. Die zwei Handys hätten auf dem Beifahrersitz gelegen. Diese seien alte Modelle gewesen und hätten keinen Wert gehabt. Eine IMEI oder die Rufnummern der Handys könne er nicht sagen. Die Handschellen hätten geschmerzt, er habe unter Schock gestanden und das zu Beginn nicht bemerkt. Er habe blaue Flecken an den Armen für drei bis vier Tage gehabt.

68 Die Angaben des Zeugen O zum Anhalteort und dessen Kontrolle durch die Angeklagten M und T sind auch durch die unabhängigen Zeuginnen C und B bestätigt worden.

69 Die Zeugin C bekundete, dass sie zusammen mit ihren Freundinnen mit Auto von der C-Straße nach Hause gefahren sei. Sie sei Beifahrerin gewesen. Auf dem rechten Fahrstreifen seien ihnen beim Vorbeifahren zwei Autos am Fahrbahnrand aufgefallen, ein (...) und ein dunkler (...). Zwei dunkel gekleidete Männer hätten einen älteren Herren festgehalten, dann kontrolliert. Da ihnen die Situation komisch vorgekommen sei, hätten sie an einer Möglichkeit gewendet und seien noch drei Mal an den Fahrzeugen vorbeigefahren. Der ältere Mann habe auf sie zerbrechlich, unbeholfen und hilflos gewirkt. Er sei dann von den Männern zu dem (...) gebracht worden. Beim ersten Passieren, daran könne sie sich genau erinnern, sei der Kofferraum des (...) noch geschlossen gewesen. Später sei einer der Männer zu dem (...) Fahrzeug gegangen und habe den Kofferraum geöffnet und es habe ausgesehen, als ob dieser etwas suche. Sie habe nicht gesehen, ob etwas aus dem Kofferraum rausgenommen wurde. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass es sich um einen Überfall handeln könnte, daher habe sie bei einer Vorbeifahrt um 22.42 Uhr ein Video aus dem Auto aufgenommen. Sie hätten sich dann, sie schätze die bis dahin bereits vergangene Zeit auf zehn Minuten, dazu entschlossen die Polizei zu rufen. Dazu seien sie an der Kreuzung in eine Seitenstraße abgebogen, um das Geschehen von etwas Entfernung weiter beobachten zu können und im Falle einer Wegfahrt, den Autos folgen zu können. Zwei bis drei Minuten nach ihrem Notruf sei dann auch ein Streifenwagen erschienen und kurze Zeit später habe sie einen Anruf erhalten, in dem sich der Polizeibeamte bei ihnen bedankt und erklärt habe, dass es sich um einen echten Polizeieinsatz von Zivilkräften gehandelt habe und alles in Ordnung sei. Daraufhin seien sie nach Hause gefahren. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Ihre Bekundungen waren in sich schlüssig, widerspruchsfrei und detailreich. Sie fanden zudem ihre Bestätigung in den Bekundungen ihrer Freundin B, die glaubhaft dasselbe bekundete.

70 Die Zeugin B bekundete zu ihrem subjektiven Eindruck, dass der ältere Herr zerbrechlich und verängstigt gewirkt habe. Das Verhalten der beiden Männer, die (...) ausgesehen hätten, habe aggressiv gewirkt. Sie könne nicht sagen, wie der ältere Herr festgehalten worden sei. Die Zeugin bekundete weiterhin, gesehen zu haben, wie der ältere Herr in den (...) gesetzt worden sei. Sie hätten sich dann entschieden, die Polizei anzurufen und kurze Zeit später ein Polizeifahrzeug gesehen. Einer der Polizeibeamten habe später angerufen und gesagt, dass alles okay und rechtmäßig sei. Die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen werden durch die Bekundungen des Zeugen D ergänzt.

71 Der als Streifenbeamte tätige Zeuge D bekundete glaubhaft, den Einsatz „Verdacht falsche Polizeibeamte“ erhalten zu haben und zusammen mit seinem Kollegen unter Sonder- und Wegerechte zum angegebenen Tatort gefahren zu sein. Sie hätten an der Kreuzung wenden müssen und hätten dann hinter einem dunklen (...) mit einem Blaulichtstecker angehalten. Er sei ausgestiegen. Eine männliche Person, die einen grünen Polizeiausweis, eine Weste und Ausrüstung getragen habe, sei ihm sogleich entgegengekommen, so dass er davon ausgegangen sei, dass es sich um Kollegen gehandelt habe. Er habe diese männliche Person nach der Dienststelle gefragt und dieser habe daraufhin gesagt: „(...)“. Weitere Person habe er nicht gesehen, also weder einen zweiten Polizisten, noch den Fahrzeugführer. Er sei davon ausgegangen, dass sich der zweite Polizist zusammen mit dem Fahrzeugführer des Fahrzeuges in dem Polizeifahrzeug befunden hätten und Schreibarbeiten erledigt hätten. In das Fahrzeuginnere habe er aufgrund der verdunkelten Scheiben nicht schauen können, dazu aber, da er sicher gewesen sei, dass es sich um einen Polizeieinsatz und wirkliche Polizisten handele, auch keinen Anlass gehabt. Die Angaben des Zeugen D waren ebenfalls glaubhaft, da er das Geschehen nachvollziehbar und frei von Widersprüchen widergegeben hat und auch Wahrnehmungen die er nicht machen konnte, unumwunden mitgeteilt hat. Seine Schilderungen fügen sich in die Bekundungen der Zeuginnen C und B ein. Alle Bekundungen werden ferner durch den Einsatzausdruck der Einsatzleitzentrale (...) bestätigt. Die bei der Einsatzleitzentrale erfasste Kommunikation weist aus, dass ein Funkwageneinsatz wegen einer „VPR – VERDÄCHTIGE PERSON“ am Einsatzort „(...)“ ausgelöst wurde, weil mittels Notruf der Meldenden „Frau C“ um 22:48:59 vermerkt wurde: „2 JUNGE MÄNNER HALTEN DORT EINEN ÄLTEREN MANN FEST“; „SOLL EIN SCHWARZER (...) SEIN DER DA STEHT“; „KENNZ (...)“. Ausweislich des vermerkten Protokolls erfolgt eine Abfrage zu Polizeieinsätzen („GIBT ES DORT EINEN EINSATZ HABE KEINEN GEFUNDEN; ANR WARTEN DORT IM BEREICH“), ehe um 22.54.51 Uhr vermerkt wird: „[...] KANN ABBRECHEN, KOLLEGEN (...), DURCHSUCHEN FZ.“. Der Einsatzausdruck bestätigt damit die Bekundungen der Zeuginnen C und B zu ihrer Meldung des Geschehens. Die Kammer hat ferner das Standbild von dem durch die Zeugin C bei einer Vorbeifahrt gefertigten Videos in Augenschein genommen und verlesen. Dieses zeigt den am rechten Fahrbahnrand stehenden (...) mit dem Kennzeichen (...). In Übereinstimmung mit der Angabe auf dem Standbild hat die Zeugin C glaubhaft angegeben, das Video um 22.42 Uhr aufgenommen zu haben als sich der Geschädigte O bereits im (...) befunden hat. Damit steht für die Kammer fest, dass der Geschädigte O ab 22.42 Uhr im (...) saß. Aus den Bekundungen des Zeugen D, ausschließlich eine Person wahrgenommen zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass sich der weitere Kollege mit dem Fahrzeugführer des kontrollierten Autos im (...) befinde, zieht die Kammer den Schluss, dass sich der Geschädigte O jedenfalls bis zur Meldung des Zeugen D an die Einsatzleitzentrale um 22.54 Uhr, mithin also für insgesamt mindestens 12 Minuten – bewacht durch den Angeklagten T - in dem (...) aufgehalten hat.

72 Die Kammer zieht aus den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen C und B den weiteren Schluss, dass die gesamte „Kontrolle“ des Fahrzeuges des Zeugen O mindestens 15 bis 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Diese aufgrund objektiver Umstände (Standbild mit Zeitangabe; Uhrzeit im ELZ-Bericht) festgestellte Dauer der Kontrolle steht im klaren Widerspruch zu den vom Angeklagten M gemachten Angaben, nach denen das Geschehen nur wenige Minuten gedauert habe. Die festgestellte Dauer passt auch nicht steht zu den vom Angeklagten M gemachten Angaben, während dieser Zeit eigentlich nur den Geschädigten O aus dem Fahrzeug gebeten, diesen abgetastet und in den (...) gesetzt zu haben und in der Folge im Kofferraum nach dem Verbandskasten und Warndreieck geschaut zu haben. Der vom Angeklagten M geschilderte Verfahrensablauf kann, da der Angeklagte M ja auch weder eine Personenabfrage, eine Halterprüfung noch einen Alkoholtest gemacht hat, maximal fünf Minuten und nicht – wie anhand objektiver Daten belegt – 15 bis 20 Minuten gedauert haben. Die Einlassung des Angeklagten M zur Dauer des Einsatzes ist damit widerlegt und als Schutzbehauptung entlarvt.

73 Gleiches gilt für die Einlassung der Angeklagten M und T, der Grund dafür, den Geschädigten O in den (...) gesetzt zu haben, sei dessen Verhalten gewesen, da eine Gruppe Passanten auf dieses Geschehen aufmerksam geworden sei. Die Angaben zu dem renitenten Verhalten des Zeugen O in der Einlassung stehen vollkommen im Widerspruch zu dem von den Zeuginnen C und B gewonnenen Eindruck der Situation, nach der der ältere Herr zerbrechlich und verängstigt gewirkt habe; das Verhalten der beiden Männer habe aggressiv gewirkt. Auch berichteten die beiden Zeuginnen nicht von einer Gruppe Passanten. Die Kammer ist sich nach dem von den Zeuginnen gewonnenen Eindruck achtsamer und aufmerksamer Beobachterinnen sicher, dass die Zeuginnen hiervon berichtet hätten. Damit handelt es sich auch insoweit um eine widerlegte Schutzbehauptung der Angeklagten, die das Verbringen des Geschädigten O in den (...) legitimieren sollte.

74 Zudem ist bei Betrachtung der Einlassungen der Angeklagten augenfällig, dass sie sich einerseits so dienstbeflissen zeigten, dass der Angeklagte M außerhalb seines Dienstes gegen 22.40 Uhr, nachdem sich sein Verdacht einer Alkoholisierung nicht bestätigt habe, im Kofferraum des Fahrzeuges nach dem Vorhandensein von Verbandskasten und Warndreieck geschaut habe. Andererseits habe er aber eine Personen- und Halterabfrage, mithin die Maßnahmen, die eine Eintragung im Polizeisystem versursacht hätten, nicht durchgeführt. Dies verwundert um so mehr, als der Geschädigte O doch selbst angegeben haben soll, nicht Halter des Fahrzeuges zu sein. Dieses sich aus der Einlassung der Angeklagten ergebene Verhalten, einer „Lappalie“ wie das Vorhandensein von Verbandskasten und Warndreieck nachgegangen sein zu wollen, aber nicht die Personalien des Fahrers auf Fahndungseinträge oder der Berechtigung des Führens des nicht auf ihm zugelassenen Fahrzeuges überprüft zu haben, ist lebensfremd und nicht nachvollziehbar. Die Einlassungen der Angeklagten, das Vorhandensein von Verbandskasten und Warndreieck überprüft zu haben, soll als Erklärung dienen, dass der Angeklagte M, wie vom Geschädigten O behauptet und von den Zeuginnen C und B bekundet, den Kofferraum des (...) geöffnet und durchsucht hatte.

75 Die Kammer folgt auch nicht der Einlassung der Angeklagten M und T, dass sie zufällig gerade das Fahrzeug des Geschädigten O auf der Stadtautobahn angetroffen und angehalten haben. Vielmehr ist die Kammer überzeugt davon, dass das Herausziehen und Anhalten des Geschädigten O gezielt geschehen ist. Hierfür spricht, dass ausweislich der zwischen den Angeklagten M und T ausgetauschten Chatnachrichten diese bereits am Vortag besprochen haben, sich am Abend in den Räumen der (...) zu treffen.

76 Weiter spricht der zeitliche Ablauf für ein gezieltes Abpassen des Fahrzeuges von O. So hat sich der Angeklagte M ausweislich des die Arbeitszeit der Polizeibeamten der (...) erfassenden PuZMan-Auszugs um 21.39 Uhr ausgeloggt und gemeinsam mit dem Zeugen T das Dienstgelände, das von der G-Straße, der H-Straße, der F-Straße und der E-Straße eingefasst wird, mit dem (...) verlassen.

77 Die Kammer hat nach der erfolgten Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sich über die Stadtautobahn auf dem Weg zur in der I-Straße in (...) gelegenen Wohnung der Schwester befunden zu haben, zur tageszeitlichen Vergleichbarkeit am Abend gegen 22.15 Uhr auf der Internetseite „Google Maps“ die Route per Auto zwischen der Adresse der Direktion (...) in der G-Straße (...), in der sich auch die Diensträume der (...) befinden, und der Anschrift der Zeugin S in der I-Straße (...) eingegeben, von den vorgeschlagenen Routen zwei Ausdrucke gefertigt, den Akten zugefügt, in Augenschein genommen und verlesen. Nach diesen Ausdrucken schlägt der Routenplaner einen kürzeren Weg durch die Innenstadt, aber auch einen längeren Weg über die Stadtautobahn (...) mit einer erwarteten Fahrtzeit von 28 Minuten und einem Fahrweg von 23 Kilometern vor. Die Abfahrt C-Straße liegt in etwa auf der Hälfte der Strecke und ist mit Auto in etwa 15 bis 20 Minuten von der G-Straße aus erreichbar. Dass die Angeklagten den Zeugen O aber erst gegen 22.30 Uhr auf der Stadtautobahn angetroffen haben, ist damit kaum in Übereinstimmung zu bringen.

78 Weiter ist auffällig, dass das Mobiltelefon des Angeklagten M, der ausweislich des vorliegenden Chats noch am (...) um 21.16 Uhr auf den Chat von S, ob denn ihr Bruder noch bei ihm sei, mit „Ja“ geantwortet hat, auf die weitere folgende Nachricht von S um 21.27 Uhr: „Bü sag bitte meinem Bruder, dass er zu uns [Hervorhebung durch die Kammer] kommen kann oder in meine Wohnung falls er alleine sein möchte [Hervorhebung durch die Kammer]. Er geht nicht auf mein Angebot ein.“ , keine Antwort mehr gegeben hat. Nach Aussage des Zeugen L, der nach Datensicherung des Mobiltelefons des Angeklagten M, dieses ausgewertet hat, ist dieses am (...) um 22.27 Uhr ausgeschaltet und um 0.25 Uhr des (...) wieder eingeschaltet worden.

79 Der Ermittlungsführer L hat zu der Auswertung der im Mobiltelefon des Angeklagten T gespeicherten Geodaten glaubhaft ausgeführt, sich die im Gerät gespeicherten Standorte angeschaut zu haben, wobei den dokumentierten Zeitangaben wegen der Einstellungen (UTC+0 + Sommerzeit) zwei Zeitstunden draufzuschlagen seien. Danach seien ab 19:53:41 die Koordinaten (...), (...) gespeichert gewesen, bei denen es sich um die Anschrift J-Straße (...), (...), also der Dienststellenanschrift der Dienststelle Dir (...) gehandelt habe. Dieselbe Anschrift sei bei den weiteren gespeicherten Koordinaten um 21:06:41 Uhr und 23:22:56 Uhr von ihm ermittelt worden. Erst am (...) um 00:10:09 Uhr habe es gespeicherte Koordinaten vom B-Platz und um 00:24:13 Uhr von der A-Straße (...), der Wohnanschrift des Angeklagten T gegeben. Dies deckt sich mit dem Inhalt der zwischen dem Angeklagte T und seiner Ehefrau E „WhatsApp-Name (...)“ ausgetauschten Nachrichten vom (...) zum (...). Danach hat der Angeklagte T ihr um 23.57:54 Uhr eine Nachricht zugesandt, dass er in 45 Minuten bis einer Stunde zuhause sein werde. Um 0.16 Uhr sandte er das in seiner Einlassung benannte Foto mit den Geldbeträgen und teilte weiter mit, von den offenen 8.350,- Euro 1.500,- Euro bereits erhalten zu haben und aufgerundet 7.000 Euro erhalten zu haben, die er ihr nun mitbringe. Um 0.19 Uhr hat der Angeklagte seiner Ehefrau E auf (...) geschrieben, dass sie ihm aufmachen solle („Mach die Tür auf, ich habe keinen Schlüssel.“). Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Mobiltelefon des Angeklagten T durchgehend von 19.53 Uhr bis mindestens 23.23 Uhr in den Diensträumen der (...) gelegen hat. Damit kann der Angeklagte T daher nicht – wie vom Angeklagten M erzählt - noch im Fahrzeug auf dem Weg zu seiner Schwester mit seiner Tochter telefoniert haben.

80 Die Kammer hat auch S, die Schwester des Angeklagten T, vernommen. Die Zeugin S trat dabei als „Alibizeugin“ auf, deren Aussage nicht glaubhaft war und die die Kammer belogen hat. So bekundete die Zeugin S zum (...) noch in Erinnerung zu haben, dass es an diesem Tag „häusliche Gewalt“ bei ihrem Bruder gegeben habe. Ihre Schwägerin habe den Angeklagten T körperlich angegriffen. Das gehe schon seit Jahren, die Ehe sei zerrüttet. Sie habe sich Sorgen um ihren Bruder gemacht und da sie gewusst habe, dass er sich mit dem Angeklagten M habe treffen wollen, mit diesem am Abend gechattet. Sie habe dann auch mit ihrem Bruder telefoniert. Sie habe ihm angeboten, dass er zu ihr in die Wohnung kommen könne. Zu der Zeit habe sie sich selber noch in (...) bei ihrer Mutter aufgehalten. Sie sei dann nach Hause gefahren. Irgendwann habe sie einen Anruf von ihrem Bruder erhalten, dass er doch nicht zu ihr kommen wolle, sondern mit seiner Tochter telefoniert habe, die ihn darum gebeten habe, nach Hause zu kommen. Sie habe ihren Bruder gefragt, ob es ihm gut gehe und dass sie ihn sehen wolle. Sie habe sich dann mit ihm verabredet, wobei sie sich an die genaue Uhrzeit nicht erinnern könne, nur dass es schon spät gewesen sei. Sie habe ihren Bruder an der D-Straße aufgesammelt. Sie habe ihren Bruder dann in Richtung Zuhause fahren wollen und während der Fahrt über „die häusliche Gewalt“ gesprochen, ohne dass die Zeugin dies weiter spezifizieren oder konkrete Gesprächsinhalte wiedergeben konnte. In der Nähe des B-Platzes an der K-Straße habe sie ihn rausgelassen. Weiterhin bekundete die Zeugin, dass Geld ein Thema in der Familie gewesen sei. Ihr Bruder sei spielsüchtig und habe andauernd die Mutter nach Geld gefragt. Im Auto habe der Angeklagte T zu ihr gesagt, dass der Streit mit seiner Ehefrau wegen Geldproblemen entstanden sei. Die Zeugin gab weiterhin an, dass ihre Mutter für den Angeklagten T einen Kredit in Höhe von 7.000,- Euro aufgenommen habe. Das Geld aus diesem Kredit habe sie an dem Tag von ihrer Mutter geholt gehabt und dem Angeklagten T am Abend des (...) in bar übergeben.

81 Die Kammer vermochte den Angaben der Zeugin S keinen Glauben schenken. Ihre Angaben waren detailarm. Sie konnte keine Gesprächssequenzen – bei der Fahrt mit ihrem Bruder im Auto – benennen, sondern wiederholte formelhaft immer wieder, dass es um „die häusliche Gewalt“ gegangen sei. Sie schilderte keine eigenen Gedanken, Wahrnehmungen und Gefühle während des Telefonats und der Autofahrt mit dem Angeklagten T. Ihre Bekundungen wirkten einstudiert und ohne Angabe von Details im Kern- und Randgeschehen. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft gab die Zeugin dann vor, sich nicht mehr zu erinnern und brach ihre Aussage ab. Aus ihrer Nachricht an den Angeklagten M (s.o.) ergab sich für die Kammer ferner, dass sich S gar nicht in ihrer Wohnung aufgehalten hat und der Angeklagte T auch dort nicht übernachten wollte.

82 Die Kammer ist daher der Überzeugung, dass es sich bei der Aussage der Zeugin T um eine Lügengeschichte als Gefälligkeitsaussage gehandelt hat, um die Fahrt der Angeklagten an dem Tatabend auf der (...) und den im Chat mit seiner Ehefrau erwähnten Erhalt von 7000,- Euro zu rechtfertigen. Damit zusammenhängend ist auch die Einlassung des Angeklagten T als abstrus zu bezeichnen, in der dieser versuchte die festgestellten Geodaten seines Mobiltelefons damit zu erklären, dass er auf der Rückfahrt mit seiner Schwester ausgerechnet in der J-Straße länger gehalten habe, um so die Geodaten seines Handys zu erklären.

83 Die von den Angeklagten M und T erzählte Geschichte ist auch nicht durch die Angaben der Zeugin F plausibilisiert worden. Die Arbeitskollegin des Angeklagten M hat bekundet, dass der Angeklagte M gerade als sie gegen 19.30 - 19.40 Uhr ihren Dienst beenden wollte, einen Anruf vom Angeklagten T bekommen habe und ihr nur kurz gesagt habe, dass es T nicht gut gehe und dieser Streit mit seiner Ehefrau habe. Am nächsten Tag habe sie den Angeklagten M gefragt, was denn bei T los gewesen sei. Dabei habe der Angeklagte M gesagt, dass er den Angeklagten T noch am Abend abgeholt habe. Sie hätten dann beschlossen, dass T zu seiner Schwester fahre und dort übernachte. Auf dem Weg dorthin hätten sie, so habe der Angeklagte M ihr berichtet, auf der Stadtautobahn ein auffälliges Fahrzeug bemerkt, sich in den Dienst versetzt – was für sie bei ihrem Kollegen M, den sie als pflichtbewusst beschreiben würde normal sei - und dieses darauf überprüft, ob der Fahrer fahrtauglich oder alkoholisiert gewesen sei. Nach den Angaben des Angeklagten M sei der Fahrer aber nicht alkoholisiert gewesen und sie hätten diesen nach Überprüfung weiterfahren lassen. Auf die Frage, ob es nicht Praxis sei, hierüber einen Tätigkeitsbericht zu schreiben, gab die Zeugin F an, dass sie es meist bei Ermahnungen belassen würden und weder Ordnungswidrigkeitsanzeigen noch Tätigkeitsberichte schreiben würden. Auf die Frage, warum sie nicht bei ihrer Vernehmung durch G am (...) davon berichtet habe, dass der Angeklagte M ihr gegenüber berichtet habe, dass es sich um eine Verkehrskontrolle gehandelt habe, gab die diensterfahrene Kriminalhauptkommissarin F an, dass sie geschockt gewesen sei, dass ihr Kollege des Raubes bezichtigt werde und aufgelöst gewesen sei. Daher habe sie die Geschehnisse zueinander nicht in Verbindung gebracht.

84 Die Kammer vermochte den Ausführungen der (...) Jahre alten Zeugin F, die erkennbar darauf ausgerichtet waren, die Einlassung des Angeklagten M, von denen die Zeugin F zuvor in Kenntnis gesetzt worden sein muss, keinen Glauben schenken. Bereits die Aussagegenese spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. So hat der Zeuge G in seiner Vernehmung bekundet, im Zuge der Ermittlungen auch die Zeugin F vernommen zu haben, die auf ihn einen tatsächlich geschockten Eindruck gemacht habe. Befragt nach besonderen Vorkommnissen an diesem Tag habe die Zeugin F keine benannt, sodass nach dem Eindruck des Zeugen G die Zeugin F nicht geglaubt habe, dass der Angeklagte M einen Raub begangen haben könnte. Die Kammer hält es bereits für wenig wahrscheinlich, dass eine an Dienstzeit erfahrene Kriminalhauptkommissarin nicht in der Lage ist eine Verknüpfung zwischen dem gegen den Angeklagten M erhobenen Tatvorwurf des schweren Raubes mit den Erzählungen einer Verkehrskontrolle am Abend des Tages in Verbindung zu bringen, über den sie vom Ermittler G umfassend befragt wird. Selbst wenn die Zeugin F diesen Zusammenhang nicht sogleich bei der Vernehmung durch den Zeugen G hätte herstellen können, erklärt dies nicht, dass sie diesen – den Wahrheitsgehalt unterstellt – ihre Kollegen M und T erheblich entlastenden Umstand nicht später von sich aus der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat. Auffällig ist hierbei, dass ihr dieses Detail erst dann erwähnenswert erscheint, als sich der Angeklagte M genau auf diese Weise eingelassen hat. Die Zeugin F, die angegeben hat, Berufliches und Privates strikt voneinander zu trennen, musste weiter einräumen, dass auch sie dem Angeklagten T Geld geliehen habe, er dies ihr aber zurückgezahlt habe. Die Kammer erachtet es als ungewöhnlich, dass eine Person die vorgeblich Berufliches und Privates streng auseinanderhalten will, einem Kollegen Geld leiht. In der Gesamtschau ist die Kammer daher überzeugt, dass es sich bei der Aussage der Zeugin F in der Hauptverhandlung, deren erneute Ladung – sie hatte sich in diesem Verfahren bei einer früheren Vernehmung am (...) wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft umfassend auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen – erst auf Mitteilung der Verteidigung des Angeklagten M erfolgte, um eine, aus dem Loyalitätsgefühl mindestens dem Angeklagten M gegenüber entspringende, bewusste Falschaussage handelte.

85 Die Kammer ist damit nach Würdigung der gesamten Beweismittel zu der Überzeugung gelangt, dass das Anhalten des Geschädigten O und die Durchsuchung des Fahrzeuges des Geschädigten gezielt und geplant erfolgten und in keiner Weise - sei es durch polizeiliche Befugnisse oder durch allgemeine Rechtfertigungsgründe - gerechtfertigt waren.

86 Die Kammer vermochte aber auch nicht feststellen, dass dem Geschädigten O bei der von den Angeklagten durchgeführten „Verkehrskontrolle“ tatsächlich Gegenstände entwendet worden waren.

87 Denn die Bekundungen des Zeugen O waren diesbezüglich nicht glaubhaft und bereits in sich widersprüchlich. In seinen Vernehmungen gab es zahlreiche Widersprüche bezüglich der Höhe des entwendeten Bargeldbetrags, der Herkunft dieses Geldes, seiner Rolle in der Firma (...), dem Ablauf des Tattages und den vermeintlich gewährten Darlehen.

88 Bereits die Höhe des von ihm in seinem Fahrzeug mitgeführten Bargelds gab der Geschädigte O – für die Kammer nicht nachvollziehbar - höchst unterschiedlich an. So gab er im Rahmen seiner Strafanzeige am (...) gegenüber der die Anzeige aufnehmenden Zeugin E an, dass durch die Männer sein im Pkw befindlicher Rucksack durchsucht und aus diesem einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 50.000 entwendet worden sei. Auch hätten die beiden Männer zwei Handys aus dem Fahrzeug genommen. Hierbei sprach er davon, dass lediglich das Geld, ohne Rucksack, mitgenommen worden sei.

89 Gegenüber dem N, der den Zeugen O am (...) gemeinsam mit seiner Kollegin P in seiner Wohnung aufgesucht und zu dem Sachverhalt vernommen hat, hat der Zeuge O zu der Höhe des entwendeten Bargeldbetrage bekundet, es seien 55.000 bis 60.000 Bargeld entwendet worden. Dabei habe der Zeuge O – so der Zeuge N – lediglich eine Spanne und keinen festen Betrag nennen können. Das Geld habe sich – so der Zeuge O gegenüber dem Zeugen N – in seinem schwarzen Rucksack im Kofferraum befunden. Auch seien zwei Mobiltelefone – ein (...) und ein (...) – entwendet worden, die auf dem Fahrersitz neben ihm gelegen hätten. Er kenne weder die Telefonnummern, noch die IMEI-Nummern. Der Zeuge O gab – wie der Zeuge N glaubhaft bekundete – auch weiter an, dass er schon seit ein paar Tagen 110.000 Euro bei sich gehabt habe. Von einem Teil dieses Geldes habe er ein paar Maschinen gekauft.

90 In seiner Vernehmung am (...) gab der Zeuge O dann gegenüber G, dem Ermittlungsführer des Verfahrens, zu der Höhe des entwendeten Geldbetrages an, dass es 55.000 bis 60.000 Euro Bargeld gewesen seien. Er habe das Bargeld etwa drei bis vier Tage bei sich gehabt.

91 In der polizeilichen Vernehmung des O am (...), in der der Zeuge G den Zeugen O zur sequenziellen Wahllichtbildvorlage eingeladen hatte, habe G – so dessen Erinnerung – den Zeugen O nach dem Grund eines Anrufs des Zeugen I beim Polizeiabschnitt befragt. Hierzu habe der Zeuge O angegeben, dass er nachgedacht habe, und der entwendete Bargeldbetrag nicht 57.000 sondern 357.000 Euro gewesen sei. Um dies zu korrigieren habe er den Zeugen I auf dem Polizeiabschnitt anrufen lassen.

92 Die weiteren 300.000 Euro seien – so der Zeuge O gegenüber dem Zeugen L – in zwei Tüten verpackt gewesen. Auf die Frage des Vernehmungsbeamten G, weshalb er die 300.000 Euro in seinen vorherigen Vernehmungen nicht erwähnt habe, gab der Zeuge O an, dies „vergessen“ zu haben. Der Zeuge O gab dann in dieser Vernehmung weiterhin an, sich die „vergessenen“ 300.000 Euro von anderen Personen „geborgt“ zu haben. Er führte weiterhin aus, dass es sich bei den „ursprünglichen“ 57.000 Euro im Rucksack um Geld aus seiner Firma (...), dessen Inhaber er sei, gehandelt habe. Der Rucksack habe sich im Kofferraum befunden.

93 Dagegen bekundete der Zeuge O in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am (...) und (...), dass sich das entwendete Bargeld in Höhe von 55.000 bis 60.000 Euro im Rucksack befunden habe, der hinter dem Fahrersitz im Fondbereich – nicht im Kofferraum – gelegen habe. Zu den weiteren 300.000 Euro gab der Zeuge O bei Befragen in der Hauptverhandlung an, dass er erst zwei bis drei Tage nach der Tat gemerkt habe, dass das Geld aus den Darlehensverträgen in Höhe von 300.000 Euro nicht mehr da sei. Er habe gar nicht mehr gewusst, wo er dieses deponiert gehabt habe. Der Zeuge O bekundete dann weiterhin, sich „plötzlich“ daran erinnert zu haben, dieses Bargeld auch in seinem Pkw deponiert zu haben. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge O dann, die 300.000 Euro Bargeld im Kofferraum, einen Teil unter einer Klappe und den anderen Teil unter der Kofferraumverkleidung versteckt zu haben. Dieses Versteck habe er – der Zeuge O – bereits öfter benutzt.

94 Für die Kammer, die die vorgenannten Zeugen E, N und L vernommen hat und die vom Zeugen O gemachten Angaben glaubhaft berichteten, erschließt sich nicht, wie der Zeuge O in drei seiner Vernehmungen „vergessen“ konnte, dass sich weiteres Bargeld in Höhe von 300.000 Euro im Auto befunden und ihm dieses entwendet worden sein soll.

95 Auch zu der Herkunft und geplanten Verwendung des Bargeldbetrags machte der Zeuge O in seinen Vernehmungen höchst widersprüchliche Angaben.

96 So gab er in seiner Strafanzeige gegenüber der Zeugin E an, dass es sich bei den ca. 50.000 Euro um Firmengeld seiner (...)- und (...)-firma (...) gehandelt habe. Er habe damit Angestellte bezahlen und Geräte für seine Firma erwerben wollen. Gegenüber N in der Vernehmung einen Tag später, bekundete der Zeuge O dann, dass er schon einige Tage vor der Tat ca. 110.000 Euro bei sich geführt habe und von einem Teil des Geldes Maschinen für sein Geschäft gekauft habe. Den Rucksack habe er immer bei sich gehabt.

97 In seiner Vernehmung am (...) gab der Zeuge O dann wiederum an, dass es sich um Firmengeld gehandelt habe. Sein Sohn Q habe dieses Geld (55.000 bis 60.000 Euro) vom Firmenkonto abgehoben und ihm im Auto übergeben. Der Zeuge O bekundete weiterhin, das Geld bei sich geführt zu haben, um Mitarbeiter zu bezahlen. Er habe das Bargeld drei bis vier Tage bei sich geführt und auch ein paar Maschinen gekauft, weil welche kaputt gegangen seien.

98 In der Vernehmung am (...) bekundete der Zeuge O hierzu gegenüber dem Zeugen L, dass es sich bei den 57.000 Euro um Firmengeld gehandelt habe und er sich die 300.000 Euro von anderen Personen „geborgt“ habe. Auch hier gab er an, ursprünglich 110.000 Euro bei sich gehabt zu haben und bereits Geschäftsausgaben getätigt zu haben, so dass nur noch 55.000 bis 60.000 Euro übriggeblieben seien.

99 In der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge O dann, dass es sich bei den 57.000 Euro um Bargeld aus der Firma gehandelt habe. Von den 57.000 Euro habe er Mitarbeiter bezahlen wollen. Das Geld habe er etwa zwei Wochen zuvor in seinen Rucksack gepackt. Das Geld sei von seinem Sohn Q und dem I von der Bank abgeholt und in das Büro der Firma gelegt worden. Er – der Zeuge O – habe es dort abgeholt und in den Rucksack gelegt. Zu den weiteren 300.000 Euro gab er an, dass dieses Geld aus Darlehensverträgen mit Privatpersonen stamme. Er habe von diesem Geld Maschinen für seine Firma kaufen wollen.

100 Auch die Bekundungen des Zeugen O zu der Herkunft und geplanten Verwendung des Bargeldbetrags sind in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er beispielsweise an, von 110.000 Euro bereits einen Teil ausgegeben zu haben. Dann wiederum sollen sein Sohn Q und der Zeuge I das Geld vom Konto abgehoben haben und in das Büro gelegt, als weitere Variante, der Q ihm das Bargeld im Auto übergeben haben.

101 Zwar stützen die Bekundungen des Zeugen Q teilweise die Angaben des Zeugen O. Die Kammer glaubt jedoch den Bekundungen des Zeugen Q nicht und hält diese schlichtweg für gelogen. Der Zeuge Q bekundete, dass ihm sein Vater von der Polizeikontrolle berichtet habe und dort Bargeld, Handys und eine Mappe mit Dokumenten entwendet worden sein sollen. Er gab an - und bestätigte damit seinen Vater -, dass das Firmengeld von 57.000 Euro aus Barzahlungen gestammt habe.

102 Das Geld sei angespart worden und er – der Zeuge Q – habe das Geld seinem Vater gegeben. Zunächst führte der Zeuge Q dann aus, dass er das Bargeld in einen Rucksack gesteckt und seinem Vater übergeben habe, wobei dies nicht im Büro erfolgt sei. Dann wiederum gab der Zeuge Q in zu einem späteren Zeitpunkt der Vernehmung an, das Bargeld in dem Firmenbüro in einem Wandschrank deponiert zu haben. Er habe seinen Vater angerufen, dass das Geld dort liegen würde. Dann führte der Zeuge Q aus, dass auch der Zeuge I beim Zählen des Geldes im Büro dabei gewesen sei, was von diesem bestritten wurde. Besonders abenteuerlich wird die Aussage des Q in dem Punkt, wie es zu der zunächst benannten Schadenssumme von 57.000 Euro gekommen sei. Der Zeuge Q bekundete hierzu, er habe seinen Vater bei der Strafanzeige begleitet und bei der Anzeigenaufnahme übersetzt. Sein Vater habe ihm die entwendete Bargeldsumme von 357.000 Euro benannt, aber ihm – dem Zeugen Q – sei ein Übersetzungsfehler unterlaufen. In den Medien hätten sie dann gelesen, dass 57.000 Euro weggenommen worden seien und sein Vater habe ihn auf diesen Fehler angesprochen. Deshalb habe er, der Zeuge Q, der perfekt (...) spricht, den Zeugen I angerufen, damit dieser beim Polizeiabschnitt anrufe, um die Schadenssumme zu korrigieren.

103 Diese Bekundungen widersprechen zum einen der Aussage des Zeugen O, der angab, die im Pkw gelagerten 300.000 Euro Bargeld schlichtweg vergessen zu haben. Von einem Übersetzungsfehler seines Sohnes sprach der Zeuge O zu keinem Zeitpunkt. Ferner hat die Zeugin E, die die Strafanzeige aufgenommen und sich gut an das Geschehen erinnern konnte, glaubhaft geschildert, dass lediglich der „ältere“ Herr gesprochen habe und sie aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse keine Veranlassung gehabt habe, einen Dolmetscher beizuziehen. Eine Übersetzung der Angaben des O durch den Q habe es – so die Zeugin E – nicht gegeben.

104 Die Bekundungen der Zeugen O und Q zu der Herkunft des Bargeldbetrags stehen auch im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Zeugen I und R, die als Geschäftsführer (I) und technischer Leiter (R) die Firma (...) im Wesentlichen geführt haben. Die Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass die Bargeldkasse der Firma eher klein gewesen sei. Der Zeuge I, der die Buchhaltung gemacht hat, gab hierzu an, dass die wesentlichen Zahlungen der Kunden durch Überweisungen erfolgt seien. Es habe lediglich wenige Privatkunden gegeben, die bar bezahlt hätten. Die Barkasse habe maximal 4.000,- Euro betragen und er könne ausschließen, dass ein Bargeldbetrag von mehr als 50.000 Euro aus dieser Barkasse stammen könne. Der Zeuge I bestritt – wie von dem Zeugen O behauptet – beim Abheben eines Bargeldbetrags vom Firmenkonto dabei gewesen zu sein. Die glaubhaften Angaben des Zeugen I sind durch die Bekundungen des langjährig als Bau- und Betriebsleiter in der Firma (...) tätigen glaubhaften Zeugen R, der sich bereits unter dem vorherigen Firmeninhaber um den Betrieb gekümmert habe, bestätigt worden. Der Zeuge R gab zur allgemeinen finanziellen Situation des Betriebs an, dass die Firma stets „auf Kante“ geführt worden sei. Es habe einige große Bestandskunden gegeben, die quartalsweise durch Überweisungen gezahlt hätten und wenig Laufkundschaft gegeben. Das finanzielle Polster der Fima sei aufgrund hoher Lohnkosten eher klein gewesen, so dass es auch vermehrt zu Problemen gekommen sei, Mitarbeiter und laufende Rechnungen zu bezahlen. Auch der Zeuge R vermochte auf konkretem Vorhalt ausschließen, dass das Bargeld, das entwendet worden sein soll, aus der Firma gestammt habe.

105 Zur Validierung der Aussage des Zeugen O hat die Kammer auch die mit den Finanzermittlungen betraute Kriminalhauptkommissarin Y hierzu vernommen. Die Zeugin Y gab an, die Finanzermittlungen bei der Firma (...) durchgeführt zu haben. Dabei habe sie die finanzielle Situation der Firma im Jahre (...) überprüft, verschiedene Firmenkonten ausgewertet sowie die steuerlichen Meldungen der Firma gegenüber dem Finanzamt beigezogen. Die Auswertung der vorhandenen Unterlagen hat nach den Bekundungen der Zeugin Y ergeben, dass die finanzielle Lage der Firma als angespannt zu bezeichnen gewesen sei. Nach den Kontounterlagen seien die eingehenden Umsätze unmittelbar nach dem Eingang für die Bezahlung der Mitarbeiter oder Rechnungen verwendet worden. Weiterhin habe – so die Zeugin Y – die Auswertung der Konten ergeben, dass eher kleinere Barabhebungen erfolgt seien. In dem Jahr sei von dem Firmenkonto lediglich ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro abgehoben worden. Eine Bargeldabhebung von 55.000 bis 60.000 Euro von dem Firmenkonto habe sich, so die Zeugin Y glaubhaft, in den Kontostaffeln nicht wiedergefunden.

106 Auch die Bekundungen des Zeugen O zu seinem Tagesablauf am (...) sind widersprüchlich gewesen.

107 In der polizeilichen Vernehmung vom (...) hatte der Zeuge O gegenüber dem Zeugen N, der dies in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundetet, bekundet, an dem Tattag nachmittags nach (...) gefahren zu sein. Auf dem Rückweg habe er zunächst zum Büro fahren wollen. Er habe aber dann auf der Fahrt bei seinem Geschäftsführer angerufen, um zu fragen, ob es etwas Wichtiges gebe. Da sein Geschäftsführer dies verneint habe, habe er sich direkt auf den Heimweg gemacht. Dagegen hat der Zeuge O in seiner polizeilichen Vernehmung vom (...) gegenüber L angegeben, dass er am Tattag bis 10.00 Uhr zu Hause gewesen sei. Dann sei er in das Büro gefahren und habe anschließend Geräte für seine Firma kaufen wollen. Er sei dann am Nachmittag ca. gegen 16:00 Uhr in Richtung (...) gefahren. Der Zeuge O habe – so der Zeuge L weiter – hierzu weiter ausgeführt, dass er etwa 50 Kilometer gefahren sei und dann einen Anruf von einem Mann aus (...) erhalten habe, bei dem er die Maschinen habe kaufen wollen. Er – der Zeuge O – sei dann zu einer Tankstelle gefahren und habe den Mann zurückgerufen. Den Namen und die Adresse des Mannes könne er nicht mehr sagen. Er sei dann – entgegen seiner vorherigen Aussage – nicht in (...) gewesen sondern umgekehrt und gegen 19:00 Uhr nach (...) zurückgefahren. Der Zeuge O erwähnte nunmehr gegenüber dem Zeugen L, dass er mit seinem Pkw Probleme gehabt habe und deshalb sehr langsam gefahren sei. Er sei dann zu einer Garage, die zur Firma gehöre, nach (...) gefahren. Er sei gegen 22:00 Uhr bei der Garage angekommen. Dann sei er über die A (...) nach Hause gefahren und es sei dort zu der Polizeikontrolle gekommen.

108 Im Rahmen der Hauptverhandlung gab der Zeuge O an, dass er am Tattag Maschinen für seine Gärtnerei habe kaufen wollen. Er habe in der (...) Community nachgefragt, wo es Firmen gebe, bei denen man gebrauchte Maschinen zur Baumpflege kaufen könne. Er habe dann erfahren, dass es in und um (...) solche Firmen gebe und in seinem Rucksack einen Zettel mit etwa vier bis fünf Adressen gehabt. Hier gab er an, erst in den Abendstunden in Richtung (...) unterwegs gewesen zu sein, um diese Firmen aufzusuchen. Einen Termin habe er nicht gehabt. Der Zeuge O bekundete weiterhin, dass nach einer Stunde Fahrt sein Auto nicht in Ordnung gewesen sei und sich bereits andere Autofahrer über seine langsame Fahrt beschwert hätten. Er sei dann gegen 19.00 Uhr von der Autobahn abgefahren und habe nicht gewusst, wo er sich befinde. Eine Tankstelle oder einen Anruf eines Mannes aus (...) erwähnte der Zeuge O diesmal nicht. Vielmehr stritt er seinen solchen Anruf ab. Der Zeuge O bekundete weiterhin, eine Werkstatt gesucht zu haben und nach erfolgloser Suche wieder in Richtung (...) gefahren zu sein. Er sei sehr langsam gefahren und habe „Schlagseite“ gehabt. Gegen 22:00 Uhr sei er dann zu einer der Firma gehörenden Garage nach (...) gefahren und habe sein Fahrzeug überprüft, aber keinen Schaden gefunden. Gegen 22:30 Uhr sei er dann auf der Autobahn, an der Kreuzung C-Straße etwa einen Kilometer gefahren bis es hinausgewunken worden sei.

109 Anhand dieser Aussagen der Kammer ist völlig offen geblieben, was er an dem Tattag – vor der Polizeikontrolle – tatsächlich gemacht hat. In einigen Vernehmungen spricht er davon, bereits in (...) gewesen zu sein und dort Maschinen gekauft zu haben. Dann wiederum will er auf halber Strecke angerufen worden und nach (...) zurückgekehrt sein. Auch über die Probleme mit seinem Fahrzeug und den Abstecher nach (...) erzählte der Zeuge O erst bei späteren Vernehmungen. Die Kammer vermag diese Widersprüchlichkeiten nicht als Erinnerungslücken zu bewerten, sondern um Ausschmückungen, um den von ihm mitgeführten Bargeldbetrag zu legendieren.

110 Ferner hat der Zeuge O weiterhin keine plausiblen Angaben zu seiner Stellung und Aufgabe in der Firma (...) gemacht. In allen Vernehmungen gab der Zeuge O an, Inhaber der Garten- und Landschaftsbau Firma „(...)“ zu sein und diese Firma vor zwei Jahren übernommen zu haben. Der Zeuge O bekundete auf die Frage, warum er so viel Bargeld bei sich geführt hat, dass er mit diesem Geld Maschinen habe kaufen und auch Mitarbeiter habe bezahlen wollen. Hierbei fällt der Kammer auf, dass er nach den glaubhaften Bekundungen des Ermittlungsführers L in der polizeilichen Vernehmung vom (...) nicht einmal den Firmensitz habe nennen können. Die glaubhaften Zeugen I und R, die als Geschäftsführer (I) und technischer Leiter (R) die Firma im Wesentlichen geführt haben, bekundeten hierzu im Widerspruch der Aussage des Zeugen O übereinstimmend, mit dem Zeugen O kaum Kontakt gehabt zu haben. Vielmehr sei ihr Ansprechpartner in geschäftlichen Angelegenheiten dessen Sohn Q gewesen. Beide betonten, dass der Zeuge O keine Ahnung von dem Geschäft gehabt habe und für den Kauf teurer Maschinen weder zuständig noch fachlich in der Lage gewesen wäre. Auch habe der Zeuge O – nach ihrer Kenntnis – zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter bezahlt oder überhaupt Kontakt zu Mitarbeitern gehabt. Der Zeuge I betonte, dass er mit dem Zeugen O nicht über den Kauf von Maschinen gesprochen habe. Die beiden Zeugen bekundeten zudem, keine Kenntnis von einer Fahrt des Zeugen O nach (...) gehabt zu haben. Zudem gab der Zeuge R an, dass er für den Kauf von Maschinen als technischer Leiter zuständig gewesen sei und dies mit dem Zeugen I habe absprechen müssen.

111 Aus den Bekundungen der Zeugen R und I ergibt sich somit, dass der Zeuge O lediglich der faktische Inhaber der Firma gewesen ist und keinerlei Einblicke in die Arbeitsweise der Firma gehabt hat. Tatsächlich ist das Geschäft von seinem Sohn Q geleitet worden, der aus unbekannten Gründen nach außen nicht als Firmeninhaber auftrat. Demnach ist der Vortrag des Zeugen O, von dem Bargeld Ausgaben für die Firma tätigen zu wollen fernliegend und die Kammer hat ihm dies nicht geglaubt.

112 Ferner hat die Kammer den Bekundungen des Zeugen O zu den angeblich gewährten Darlehen (insgesamt 300.000 Euro) keinen Glauben geschenkt.

113 Der Zeuge O hat das erste Mal in seiner Vernehmung vom (...) (siehe oben) erwähnt, dass im Rahmen der Polizeikontrolle noch ein weiterer Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro entwendet worden sei und dieses Geld aus Darlehensverträgen mit Familienmitgliedern und Bekannten gestammt habe.

114 Hierbei gab der Zeuge O an, dass das Geld für den Kauf von Maschinen für seine Firma bestimmt gewesen sei. Der Zeuge O behauptete, dass ihm sein Sohn, der Zeuge Q bei der Erstellung der schriftlichen Darlehensverträge geholfen habe. Die Kammer schließt aus, dass es die von dem Zeugen O behaupteten Darlehensgewährungen gegeben hat. Vielmehr wollte der Zeuge O mit diesen Darlehensverträgen legitimieren, wo der angeblich entwendete und im Auto deponierte Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro hergekommen sei. Es ist völlig unplausibel, dass ihm als faktischer Geschäftsführer, der wie festgestellt keine Kenntnis vom Ablauf des Betriebs und den benötigten Maschinen hatte, von Privatpersonen Darlehen in der Größenordnung gewährt worden seien. Hierbei sind keine Zinsen und Sicherheiten vereinbart worden. In allen Fällen soll dem Zeugen O das Geld in bar und ohne Anwesenheit von Zeugen übergeben worden. Dass der Zeuge O auch in diesem Punkt gelogen hat, ergibt sich auch aus der Vernehmung der angeblichen Darlehensnehmer, der Zeugen A, U und V.

115 Die Zeugin A, bei der es sich um die Ehefrau O handelt, will ihrem Mann ein Darlehen in Höhe von 103.000 Euro gewährt haben, wobei sie das Geld als Hausdame in den letzten Jahren gespart und einen Teil (ohne dies zu konkretisieren) geerbt haben will. Das Geld sei nach ihren Angaben für die Renovierung eines in ihrem Besitz befindlichen Hauses in (...) bestimmt gewesen. Doch statt dieses Vorhaben umzusetzen, habe sie ihrem Mann, in dessen Geschäfte sie keinen Einblick gehabt habe, ein Darlehen in besagter Höhe gewährt. Zu dem Zweck des Darlehens habe er ihr gesagt, „Bagger“ kaufen zu wollen, um seine Firma größer zu machen. Natürlich habe sie das Geld in bar in einen Rucksack gesteckt und diesen Rucksack dem Zeugen O in seiner Wohnung ohne Anwesenheit von Zeugen übergeben. Auch zu der Erstellung des vorgelegenen Darlehensvertrages machte die Zeugin A widersprüchliche Angaben, so dass die Kammer der Überzeugung war, dass der von dem Zeugen O eingereichte Vertrag nachträglich angefertigt wurde. Die Zeugin A gab zunächst an, den Vertrag im (...) geschlossen zu haben, wobei ihr Sohn Q, der das in seiner Vernehmung bestritten hat, die Daten in dem Vertrag eingetragen habe. Anschließend hat die Zeugin nach Vorhalt des Vertrages dazu abweichend angegeben, dass Q den Darlehensvertrag am Tag der Geldübergabe ausgefüllt habe und auch bei der Übergabe des Geldes dabei gewesen sei. Der Zeuge Q dagegen bekundete hierzu abweichend, von der Darlehensgewährung durch seine Mutter erst nach der Tat erfahren zu haben. Er hat bestritten, an der Fertigung von Darlehensverträgen beteiligt gewesen zu sein.

116 Die Zeugin A gab weiter an, erst zwei bis drei Monate nach der Tat erfahren zu haben, dass auch ihr Geld weggekommen sein soll. Dies habe sie von ihrem Schwager U erfahren und nicht von ihrem Ehemann O. Die Zeugin A behauptete, den Zeugen O daraufhin nicht nach dem Geld gefragt zu haben und dieser habe ihr von sich aus nichts von der Wegnahme auch „ihres Geldes“ erzählt. Die Kammer ist nach der Vernehmung der Zeugin A zu der Überzeugung gelangt, dass der eingereichte Darlehensvertrag nachträglich erstellt worden ist, um die Übergabe von 103.000 Euro in bar glaubhaft zu machen.

117 Auch die Bekundungen zu dem angeblich gewährten Darlehen des Zeugen U, bei dem es sich um den Bruder des Zeugen O handelt, waren schlichtweg gelogen.

118 Dieser hat angegeben, seinem Bruder ebenfalls ein Darlehen, und zwar in Höhe von 110.000 Euro gewährt zu haben und dieses in bar, eingepackt in einer Plastiktüte, O in dessen Wohnung übergeben zu haben. Zeugen der Übergabe habe es – so der Zeuge – keine gegeben. Er habe als Besitzer eines Restaurants in (...) das Bargeld gespart, um eigentlich einen weiteren Laden in (...) zu eröffnen. Doch statt seine Pläne umzusetzen, habe er das Geld seinem Bruder übergeben. Zu dem Grund des Darlehens habe O ihm gesagt, Maschinen für seine Firma kaufen zu wollen. Die Kammer erachtet bereits diese Aussagen des Zeugen U, die insbesondere hinsichtlich des Darlehensgrundes unpräzise gewesen sind, als nicht glaubhaft.

119 Nicht zu glauben waren auch die Bekundungen des Zeugen U zu dem angeblichen schriftlichen Darlehensvertrag, der in (...) Sprache verfasst war und von dem Zeugen O zu der Übergabe mitgebracht worden sein soll. Dies stand im Gegensatz zu den Angaben des Zeugen O hierzu. Dieser hatte bekundet, sein Sohn Q habe diesen Vertrag vorbereitet und nicht er, der sich ja schon nicht mit Computern auskenne. Die Kammer kann nach dem Eindruck vom (...) Sprachvermögen des Zeugen U ausschließen, dass dieser den Vertrag tatsächlich verstanden und abgeschlossen haben will.

120 Der Zeuge U gab auch an, drei bis vier Tage nach dem Vorfall erfahren zu haben, dass Geld bei der Polizeikontrolle beschlagnahmt worden sei. Er habe aber mit dem O nicht über die konkrete Summe des entwendeten Geldes gesprochen. Der Zeuge O habe ihm – dem Zeugen U – pauschal gesagt, dass er „alles“ ins Auto gepackt habe und auch sein Geld (vom Zeugen U) dabei gewesen sei. Das Geld habe er – der Zeuge U – bis heute nicht zurückerhalten, was ihn nach Eindruck der Kammer nicht merklich beeindruckt hat. Der Zeuge U bekundete zudem, dass keine Zinsen und Sicherheiten in dem Vertrag vereinbart worden seien, was angesichts der hohen Summe und vagen Aussagen des Zeugen O, Maschinen kaufen zu wollen, völlig lebensfremd erscheint. Der Zeuge U gab an, dass A ihn irgendwann nach der Tat erzählt habe, dass sie auch Geld verliehen habe. Daraufhin habe der Zeuge U, der den konkreten Betrag ihres Darlehens nicht wiedergeben konnte, zu ihr gesagt, dass auch ihr Geld weg sei. Alles in allem waren die Bekundungen zu den Darlehen völlig an den Haaren herbeigezogen, um die Aussage des Zeugen O einen Betrag von 300.000 Euro aus verschiedenen Darlehen erhalten zu haben, zu untermauern.

121 Besonders deutlich wurde das Lügenkonstrukt durch die Bekundungen des Zeugen V, der seit dem (...) als Trockenbauer in der (...) angestellt gewesen sein soll. Der Zeuge V gab an, körperlich eingeschränkt zu sein und nur noch vier bis fünf Stunden am Tag arbeiten zu können, aber einen Lohn von 3.500,- Euro netto monatlich zu erhalten. Auf die Nachfrage, welche Aufgaben er konkret in der (...) - und (...)-firma übernehme, eierte er herum und gab pauschal an, Material und Personal zu Baustellen zu bringen. Hierbei konnte er weder die Firmenadresse nennen noch eine konkrete Baustelle aufzählen. Er kenne den O aus einem Restaurant.

122 Der Zeuge V, gab an, dem Zeugen O ein Darlehen in Höhe von 80.000,- Euro gewährt zu haben. Auch hier habe ihm der Zeuge O lediglich pauschal gesagt, das Geld für den Kauf von Maschinen zu benötigen. Da er der Familie vertraut habe, habe er – der Zeuge V – dem Zeugen O das Geld in einer Plastiktüte in dem besagten Restaurant in bar übergeben. Besonders abenteuerlich wurden die Angaben des Zeugen V zu dem schriftlichen Darlehensvertrag. Der Zeuge V, der in der Hauptverhandlung einen Dolmetscher benötigte, gab an, den Vertrag in einem Spätkauf aus dem Internet gezogen und die Daten selbst ausgefüllt und eine Kopie dem O übergeben zu haben. Auf Nachfrage der Kammer, wo der Zeuge O wohnhaft sei, konnte der Zeuge V keine Antwort geben, was verwunderlich ist, da in dem schriftlichen Vertrag die Wohnanschrift des O mit Computer eingetragen wurde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, woher der Zeuge V, als (...) diesen hohen Bargeldbetrag, den er im Schrank aufbewahrt haben will, hat. Der Zeuge V, gab weiterhin an, dass ihm der O gesagt habe, dass 350.000 Euro bei einer Polizeikontrolle weggekommen seien und auch sein Geld weg sei, was den Zeugen V, nicht merklich beeindruckt hat. Der Zeuge V, gab auch an, nicht nachgefragt zu haben, warum der O einen derart hohen Bargeldbetrag in seinem Auto deponiert habe. Insgesamt wertet die Kammer die Bekundungen der vorgenannten Zeugen als Gefälligkeitsaussagen, um die Gewährung von vermeintlichen Darlehen in Höhe von insgesamt 300.000 Euro zu legitimieren.

123 Hierbei hat die Kammer auch die von dem Zeugen O eingereichten Darlehensverträge in Augenschein genommen und verlesen. Dabei handelt es sich um im Wortlaut nahezu identische Verträge, die auf Computer geschrieben und in (...) Sprache verfasst sind. In den Verträgen ist jeweils notiert, dass das Darlehen in bar übergeben wurde und es sind jeweils die Namen und Anschriften der Darlehensnehmer und Darlehensgeber notiert. Als Rückzahlungsvereinbarung ist die Jahresfrist benannt und es sind keine Sicherheiten vereinbart worden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Verträge nachträglich angefertigt und ausgefüllt wurden, um den Bargeldbetrag in Höhe von 300.000 Euro, der aus Darlehen im Familien- und Bekanntenkreis herrühren soll, zu legitimieren.

124 Die Kammer hat bei der Gesamtwürdigung des Geschehens und der vorgelegten Beweise auch in den Blick genommen, dass sich der Angeklagte T in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und dies das Motiv für die Tatbegehung gewesen sein dürfte.

125 Die Finanzermittlungen betreffend den Angeklagten M haben ergeben, dass dieser zur Miete wohnt und zusammen mit seiner einkommensstarken Ehefrau ohne Schulden in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt. Die mit den Ermittlungen hierzu betraute Kriminalhauptkommissarin Y hat hierzu ausgeführt, die Konten der Eheleute M ausgewertet zu haben. Sie habe dabei keine Besonderheiten feststellen können. Nach ihrer Einschätzungen lägen bei dem Angeklagten M geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor.

126 Anders stellte sich die finanzielle Situation des Angeklagten T, der in seiner Einlassung selbst angegeben hat, erhebliche Schulden zu haben, dar. Dies hat sich im Zuge der Beweisaufnahme in vielfacher Weise bestätigt.

127 Die Kammer hat den zwischen den Angeklagten ab (...) geführten WhatsApp-Chat ausgewertet. Ausweislich des in sehr freundschaftlichem Ton geführten Chats hatte der Angeklagte T Schulden bei einer Vielzahl an Privatpersonen, die er mit Hilfe des Angeklagten M, der dem Angeklagten T ausweislich des Chats selbst immer mal wieder kleinere Beträge, unter anderem für Einkäufe von Lebensmittel, geliehen hat. Dass sich der Angeklagte T in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat und dies auch zu dessen Ablösung aus der (...) geführt hat, hat der Zeuge W, der ehemalige Dienststellenleiter der (...) glaubhaft bekundet. Der nunmehr pensionierte W gab an, dass er mitbekommen habe, dass sich der Angeklagte T in derart schwierigen Verhältnissen befunden habe, dass dieser auch an Kollegen herangetreten sei, um sich von diesen Geld zu leihen. Als er dann erfahren habe, dass T sich auch Geld von F, die damals seine Vertreterin gewesen sei, geliehen hatte, sei für ihn „dass Fass übergelaufen“. Er habe dann in Absprache mit seinem Dienstvorgesetzten die Ablösung des Angeklagten T und dessen Versetzung zum Abschnitt (...) veranlasst.

128 Die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten T hat auch die mit den Finanzermittlungen im hiesigen Verfahren betraute Kriminalhauptkommissarin Y als Ergebnis ihrer Ermittlungen bekundet. Die Zeugin Y bekundete, sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten T und dessen Ehefrau E durch BaFin-Abfragen angeschaut und die entsprechenden Kontostaffeln ausgewertet zu haben. Weiter habe sie Auskünfte bei der Steuerfahndungsstelle eingeholt. In Auswertung der Unterlagen habe sie feststellen können, dass der Angeklagte T und dessen Frau E kein eigenes Konto führen und er seit (...) erhebliche Steuerschulden in Höhe von etwa 80.000,- Euro habe. Nachdem sie von der Kammer aufgrund des Vortrags der Verteidigung des Angeklagten T im Haftprüfungstermin, dass das am Abend des (...) von ihm erhaltene Geld in Höhe von 7.000,- Euro Teil eines von dessen Mutter aufgenommenen Kredites gewesen sei, den Auftrag erhalten bekommen habe, auch deren finanziellen Verhältnisse zu prüfen, habe sie auch deren Konten abgefragt und Kontostaffeln ausgewertet. Dabei habe sie feststellen können, dass Z einen Kredit bei der (...) Bank in Höhe von 4.400,- Euro aufgenommen und diesen Betrag am (...) gutgeschrieben bekommen habe. Tatsächlich habe sich die Mutter des Angeklagten T bereits am selben Tag 12.000,- Euro in bar auszahlen lassen und dafür auch das Dispolimit ausgenutzt. In der Folge sei dieses Saldo durch regelmäßige Eingänge der Pflegekasse und der Rentenversicherung ausgeglichen worden.

129 Die Kammer vermag daher nicht festzustellen, dass das von dem Angeklagten T in der Nacht vom (...). auf den (...) gegenüber seiner Ehefrau angekündigte und wohl auch von ihm im Besitz befindliche Geld von 7.000,- Euro tatsächlich stammt. Die Kammer hat der Zeugin S, die angegeben hat, das Geld dem Angeklagten T übergeben zu haben, keinen Glauben geschenkt. Auch die Herkunft des Geldes aus einer Bargeldauszahlung über drei Monate zuvor erscheint nicht glaubhaft.

130 Gleichwohl vermochte die Kammer trotz der Gesamtumstände und Würdigung der Beweise nicht festzustellen, dass dieses Geld aus dem Fahrzeug des O stammte. Es erscheint gleichsam plausibel, dass die Angeklagten M und T einen Auftrag für einen Dritten ausgeführt haben, ohne dass die Kammer in der Lage war dies weiter aufklären zu können.

131 Dass der Angeklagte M die von dem Geschädigten O vorgelegte Durchschrift teilweise ausgefüllt und diesem übergeben hat, – was für die Kammer ein erhebliches Indiz dafür gewesen wäre, dass Gegenstände tatsächlich mitgenommen wurden – hat die Kammer nicht feststellen können. Insoweit zeigten sich die vorhandenen Beweise als nicht ergiebig.

132 Die beim (...) (DNA-Analytik) tätige Sachverständige für forensische DNA-Analytik AA bekundete, dass sie unter anderem den Auftrag erhalten habe, die von dem Geschädigten O eingereichte Durchschrift eines Sicherstellungsprotokolls, an dem Spurenmaterial gesichert worden ist, mit Wangenschleimhautabstrichen der beschuldigten Personen und der geschädigten Person zu vergleichen. Das Ergebnis dieses Vergleichs sei gewesen, dass das auf der amtlichen Unterlage, der Durchschrift des Sicherstellungsprotokolls, gesicherte DNA-Material von einer nah mit dem Geschädigten O verwandten Person stamme, was nach Dafürhalten der Kammer der Sohn des Geschädigten Q sein dürfte. Spuren der Angeklagten seien an der Durchschrift nicht gefunden worden. Die Sachverständige AA schilderte das Ergebnis für die Kammer nachvollziehbar, sodass keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Ausführungen bestanden haben.

133 Hinsichtlich daktyloskopischer Spuren bekundete der Zeuge L glaubhaft, dass von der Durchschrift eingereichtes daktyloskopisches Untersuchungsmaterial nicht zur Identifizierung der verursachenden Person geeignet gewesen sei.

134 Auch das eingeholte Schriftgutachten des Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung AB des (...) (Urkunden Schriften Drucktechnik) brachte keine weitere Erkenntnis, ob es tatsächlich der Angeklagte M gewesen ist, der das Formular zumindest teilweise ausgefüllt hat. Die Kammer hat die bei der Akte befindliche Durchschrift in Augenschein genommen und – soweit möglich – verlesen. Danach ist unter dem Punkt Dienststelle „(...)“ sowie eine fiktive und zu kurze Poliks-Nummer eingetragen worden. Auch die Personalien sind nur mit „O“ aufgenommen worden. Ferner hat sich der Schriftzug „Unterschrift verweigert“ auf dem Formular befunden. Dieses Schriftmaterial habe er, so der erfahrene und leidenschaftliche Handschriftensachverständige AB, mit Textschreibleistungen aus alten Merkbüchern, die nach seinen Informationen bei der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten M gefunden worden seien, verglichen. Die Schwierigkeit sei dabei gewesen, dass das Untersuchungsmaterial „Sicherstellungsprotokoll“ lediglich als Durchschrift vorgelegen habe, sodass die relevanten physikalischtechnischen Untersuchungen am fraglichen Untersuchungsmaterial nur eingeschränkt oder gar nicht durchgeführt werden konnten. Markante Druckspuren konnten nicht untersucht werden. Auch die Analysierbarkeit der Schreibleistung auf dem Protokoll sei, da sie lediglich als Durchschrift vorliege, deutlich eingeschränkt. Die Bewertung der jeweiligen Merkmalskonfiguration könne zu einer Wahrscheinlichkeitsfeststellung auf einer Rangskala mit den Polen Urheberschaftsfeststellung bzw. -ausschluss und folgenden Abstufungen führen: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit; mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit; mit hoher Wahrscheinlichkeit; mit überwiegender Wahrscheinlichkeit; mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit und nicht entscheidbar. Im Ergebnis habe er zwischen den fraglichen Schreibleistungen auf dem Untersuchungsmaterial und dem Vergleichsmaterial des Angeklagten M die Bewertung einer leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität vornehmen können. Die Kammer folgt der vom Sachverständigen AB getroffenen Feststellung, die dieser in der Hauptverhandlung anschaulich und nachvollziehbar dargelegt hat. In Anbetracht der vom Sachverständigen AB getroffenen Einschätzung von „ mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit Urheberidentität “, der vorletzten Stufe der Wahrscheinlichkeit von Urheberidentität, ist die sachverständig gewonnene Erkenntnis der Kammer auch insoweit im Ergebnis unergiebig.

135 Damit liegen keine Beweismittel vor, die – sei es auch nur indiziell - belegen, dass die Durchschrift des Sicherstellungsprotokolls dem Geschädigten O durch den Angeklagten M oder den Angeklagten T übergeben worden ist.

136 Die Kammer hat weiter in den Blick genommen, dass das Stellen der Strafanzeige durch den Zeugen O durchaus ein Indiz für den Wahrheitsgehalt seiner Aussage ist, und dies in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen.

137 Gleiches gilt für den Umstand, dass es eine - wenn auch ferne - Verbindung des Angeklagten M zur Firma (...) gibt. Denn der Zeuge T hat auf Befragen der Kammer bestätigt, dass es sich bei H, dem Halbbruder des Angeklagten M, um einen Bekannten von ihm handele, den er aus seiner (...) Wohngegend kenne. Inwieweit diese Verbindung im vorliegenden Fall eine Rolle gespielt hatte, vermochte die Kammer nicht weiter aufzuklären. Insoweit käme - hypothetisch - in Betracht, dass I über H die Information weitergetragen habe, dass der Geschädigte O mit einer erheblichen Menge Bargeld unterwegs sei. Hierfür spräche bei genauer Betrachtung auch die Angabe des Geschädigten O, dass der den Kofferraum durchsuchende Täter telefoniert habe. Andererseits gab der Zeuge O in der Hauptverhandlung an, dass niemand [Hervorhebung der Kammer] davon gewusst habe, dass er so viel Geld im Fahrzeug gehabt habe. Auf konkrete Nachfrage erklärte er explizit, dass I davon nichts gewusst haben könne [Hervorhebung der Kammer].

138 In Betrachtung der Würdigung aller Beweise jeweils für sich wie auch in der Gesamtschau konnte die Kammer den Bekundungen des Zeugen O zu den entwendeten Gegenständen keinen Glauben schenken. Seine Angaben haben sich als in weiten Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gezeigt. Hinsichtlich der Bargeldbeträge vermag die Kammer – wie aufgezeigt – nicht zu glauben, dass

139 - das Geld aus der Barkasse der Firma (...) stammte,

140 - er knapp 300.000,- Euro von Familie und Freunden erhalten hat,

141 - zudem sein Rucksack sowie zwei Mobiltelefone, die er weder durchgängig mit dem richtigen Hersteller benannte, die Rufnummern oder IMEIs ebenfalls nicht benennen oder belegen konnte, von den Angeklagten entwendet wurden.

142 Insgesamt drängte sich in der Gesamtschau der Verdacht auf, dass der Geschädigte O als Kurier – gegebenenfalls für Drogen – fungierte und daher die tatsächlichen Umstände nicht preisgeben wollte. Gleiches gilt für die Angeklagten, die nach der Überzeugung der Kammer ebenso verschwiegen haben, warum sie gerade das Fahrzeug des Zeugen O angehalten und durchsucht haben.

143 Die Kammer konnte weiter nicht feststellen, dass dem Zeugen O im Rahmen der Polizeikontrolle durch die Angeklagten Handfesseln angelegt wurden und er hierdurch Schmerzen und Hämatome erlitten hat.

144 Die Angeklagten T und M haben in ihren Einlassungen bestritten, dem Zeugen O Handfesseln angelegt zu haben. Auch in diesem Punkt hat sich der Zeuge O in seinen Vernehmungen widersprüchlich geäußert.

145 In der Hauptverhandlung bekundete der Zeuge O, dass ihm Handfesseln angelegt worden seien, diese geschmerzt hätten und er den Polizeibeamten, der ihn bewacht habe, gebeten habe, diese lockerer zu machen. Er gab weiterhin an, durch die Handfesseln an seinen Handgelenken für drei bis vier Tage blaue Flecken gehabt zu haben.

146 Bei seiner Strafanzeige, einen Tag nach der Tat, gab er dagegen gegenüber der Zeugin E an, keine Verletzungen oder Schmerzen erlitten zu haben. Die Zeugin PHK’in E hat auf Nachfrage bekundet, dass sie im Rahmen der Strafanzeige bei einem Raubdelikt stets abfragt, ob es durch die Tat zu Verletzungen oder Schmerzen gekommen sei. In diesem Fall habe sie das in der Anzeigenmaske nicht notiert, so dass dies auch nicht benannt worden ist. Sie hätte, wenn ihr Verletzungen aufgefallen wären, diese aufgenommen und – so ihre Einschätzung – auch fotografisch für die Akten dokumentiert.

147 In der Vernehmung durch KOK N am (...) habe der Zeuge O nach den Bekundungen des Zeugen N, angegeben, nicht verletzt worden zu sein und keine Schmerzen erlitten zu haben. Der Zeuge KOK N gab auf Nachfrage der Kammer an, dass er keine Hämatome an den Handgelenken bei dem Zeugen O an diesem Sommertag habe wahrgenommen können. Erstmalig in der Vernehmung des Zeugen vom (...) gab er gegenüber dem Ermittlungsführer L erst auf konkrete Nachfrage an, dass er durch das Anlegen der Handfesseln Schmerzen erlitten habe und er den Tatverdächtigen, der ihn bewacht habe, gebeten habe, diese locker zu machen. Jedoch habe der Zeuge O nach den Bekundungen des Zeugen L nicht angegeben, dass er durch die Handschellen Hämatome erlitten habe, die drei bis vier Tage Schmerzen verursacht hätten.

148 Allein die Zeugin A, die die Kammer aus vorgenannten Gründen nicht als glaubwürdig erachtet hat, hat angegeben, dass ihr Mann O sichtbare „blaue Handgelenke“ durch das Anbringen der Handschellen gehabt habe.

149 Die Kammer ist angesichts der Würdigung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Zum einen haben die unmittelbar nach der Tat aufnehmenden Beamten PHK’in E und KOK N keine blauen Flecken wahrnehmen können. Zum anderen haben die unbeteiligten Zeugen B, C und D das Anbringen von Handfesseln nicht bestätigen können. Die Zeugin C bekundete hierzu, sich zwar an Handschellen an einem Gürtel in dem Zusammenhang mit der Polizeikontrolle erinnern zu können, sie aber nicht mit Sicherheit sagen könne, ob diese dem „älteren Herrn“ – dem Zeugen O – auch angelegt worden seien. Die Zeugin B konnte sich gar nicht an Handschellen erinnern, da sie als Fahrerin des Fahrzeugs einen eingeschränkten Blick auf das Geschehen gehabt habe. Der Zeuge POK D gab hierzu an, sich auch lediglich an den Einsatzgürtel bei dem Angeklagten M erinnern zu können. Den Geschädigten habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen und auch keine weitere Person. Ferner hat sich der Zeuge O nicht in ärztliche Behandlung begeben und die erlittenen Verletzungen weder fotografisch festgehalten noch durch einen Arztbericht dokumentieren lassen.

150 Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte nicht festgestellt werden, dass einer der Angeklagten eine Dienstwaffe am Gürtel trug.

151 Der Angeklagte M hat das Beisichführen seiner Dienstwaffe im Rahmen der angezeigten Polizeikontrolle bestritten. Er habe sich nach Ende der Dienstzeit ausgeloggt und seine Dienstwaffe in das Schließfach gelegt. Der Angeklagte T hat hierzu keine Angaben gemacht. Allerdings hat der Zeuge L bekundet, dass der Angeklagte T zur Tatzeit urlaubsbedingt nicht im Dienst gewesen sei und sich seine Dienstwaffe aus der Dienststelle des Abschnitts (...) befunden habe.

152 Der Zeuge O hat auch in diesem Punkt widersprüchliche Angaben gemacht. So sagte er in der Hauptverhandlung auf der einen Seite, dass beide Polizeibeamte bewaffnet gewesen seien. Dann wiederum soll der Beamte, der ihn „bewacht“ habe, also der Angeklagte T, eine Pistole bei sich gehabt haben. Im späteren Verlauf der Vernehmung bekundete der Zeuge O dann, dass der Fahrer, demzufolge der Angeklagte M, bewaffnet gewesen sei. Es war demnach anhand der Angaben des Zeugen O, der auch in anderen Bereichen die Unwahrheit gesagt hat, nicht klar, ob einer der Männer oder beide eine Waffe bei sich geführt haben. Die objektiven Zeugen C, B und D konnten hierzu auch keine Angaben machen, denn keiner der Zeugen hat eine Waffe bei den zivilen Beamten sehen können. Der Zeuge D hat auch nur den Angeklagte M gesehen, der nach seinen Angaben einen Einsatzgürtel trug. An eine Waffe – so der Zeuge D – könne er sich nicht erinnern. Nach Gesamtwürdigung der vorgenannten Zeugenaussagen konnte demnach das Beisichführen einer Dienstwaffe im Rahmen der Polizeikontrolle nicht festgestellt werden.

153 In der Gesamtschau aller Beweise und Indizien war die Kammer davon überzeugt, dass sich das Geschehen wie unter II. niedergeschriebenen zugetragen hat und weitere Feststellungen nicht getroffen werden konnten, da sowohl die Angeklagten wie auch Zeugen gelogen haben und somit die wirklichen Hintergründe des Geschehens mit den der Kammer zur Verfügung stehenden Mitteln nicht weiter aufgeklärt werden konnten.

II.

154 Rechtliche Würdigung

155 Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten M und T jeweils wegen gemeinschaftlicher Nötigung im besonders schweren Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung gemäß §§ 239 Abs. 1, 240 Abs 1 und 4 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Sie haben O rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung und Duldung genötigt, wobei sie ihre Stellung als Amtsträger missbraucht haben.

156 Die Aufforderung der sich in den Dienst versetzten Angeklagten M und T an den Geschädigten, auszusteigen, sich in das Dienstfahrzeug zu setzen und die Durchsuchung seines Fahrzeuges zu dulden stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 StGB dar.

157 Polizeibeamte dürfen zwar Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen. Denn dem Kraftfahrzeugführer ist bei der Einwirkung durch das Haltezeichen eines Polizeibeamten kein Ermessen eingeräumt; er ist vielmehr bei Androhung von Geldbuße (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verpflichtet, Haltezeichen Folge zu leisten. Der Zeuge O sollte jedenfalls das Vorgehen der Angeklagten im fließenden Verkehr als polizeiliche Weisung verstehen und hat dies auch so verstanden; das Tragen von Zivilkleidung steht der von den Angeklagten angestrebten Vorgabe einer Polizeikontrolle nicht entgegen (vgl. hierzu BayObLGSt 1974, 137; OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458; OLG Hamm NJW 1972, 1769 für die telefonische Weisung eines „Kreispolizeibeamten“). Im vorliegenden Fall diente die Verkehrskontrolle nur als Vorwand gegenüber dem Zeugen O, damit dieser das von ihm geführte Fahrzeug verlässt und die Durchsuchung desselben, in der Vorstellung, zu dieser Duldung aufgrund der Rechtmäßigkeit der Handlung der Angeklagten M und T verpflichtet zu sein, duldet, ohne dazu objektiv verpflichtet zu sein.

158 Da die Angeklagten M und T tatsächlich keine anlassbezogene Verkehrskontrolle und Durchsuchung des vom Zeugen O genutzten Fahrzeuges durchgeführt haben, sondern sie den Anschein einer Verkehrskontrolle und die von ihnen ausgestrahlte Autorität, als Polizisten im Auftrag des Rechtsstaates zu handeln, dazu genutzt haben, den Zeugen O zum Verlassen des Fahrzeugs zu bewegen und dieses – vom Zeugen geduldet - zu durchsuchen, war die Drohung der Angeklagten Mund T auch rechtswidrig.

159 Da die Angeklagten M und T sich in den Dienst versetzt hatten und als Polizeibeamte auftraten, haben die Angeklagten gegenüber dem Zeugen O auch jeweils ihre Befugnisse als Amtsträger gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB missbraucht. Der Polizeibeamte als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB missbraucht seine Befugnisse, wenn er das Amt für die Tat nutzbar macht. Vorliegend ist durch die unrechtmäßige Polizeikontrolle im Verkehrsbereich eine grobe Missbrauchshandlung durch die Angeklagten M und T erfolgt, da Verkehrsteilnehmer, die auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlungen vertrauen, hierdurch einer besonderen Willkür staatlichen Handelns ausgesetzt sind.

160 Zudem haben die Angeklagten mit dem Verbringen des Zeugen O in das Dienstfahrzeug eine über den Tatbestand der Nötigung hinausgehende tateinheitliche Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB begangen. Denn mit dem Verbringen des Zeugen O in das Dienstfahrzeug und dessen – durch die Bewachung durch den Angeklagten T durchgesetztes – Verweilen über mehrere Minuten in diesem, haben die Angeklagten ihn auf andere Weise – nämlich durch konkludente Drohung ihn mittels körperlichen Zwangs an der Fortbewegung zu hindern - der Freiheit beraubt. In Ermangelung einer rechtmäßigen Diensthandlung der Angeklagten war die Freiheitsberaubung auch nicht gerechtfertigt.

161 Eine Wegnahme durch die Angeklagten konnte die Kammer nicht feststellen, so dass bereits der (Grund-)Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.

162 Die Angeklagten handelten bei der Tat, bei der sie arbeitsteilig vorgingen und einen zuvor von ihnen gefassten Tatplan ausführten, gemeinschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB.

163 Die Angeklagten handelten jeweils rechtswidrig und schuldhaft.

IV.

164 Strafzumessung

1. T.

165 a. Strafrahmen

166 Die Kammer hat auch bei Bemessung der Strafe des Angeklagten T den Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet worden ist und im Ergebnis verneint. Zwar sprach für den Angeklagten T, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem sind strafmildernd die aus einer Verurteilung folgenden beamtenrechtlichen Konsequenzen zu werten. Auch stellt das (konkludente) Drohen mit einem empfindlichen Übel gegenüber Gewalt die leichtere Tatvariante der Nötigung dar. Zu seinen Lasten war die tateinheitliche Begehung von zwei Tatbeständen zu berücksichtigen.

167 b. Konkrete Strafzumessung

168 Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

169 9 (neun) Monaten

170 erkannt.

171 c. Strafaussetzung zur Bewährung

172 Diese verhängte Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zur berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

173 Dem Angeklagten T ist nach diesen Kriterien eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu attestieren. Der Angeklagte ist in seinem Leben bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befand sich erstmals in Untersuchungshaft und hat damit Hafterfahrung machen müssen; eine Erfahrung, die ihn nach Dafürhalten der Kammer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird. Zudem lebt er in festen sozialen Strukturen, die ihn stabilisieren.

2. M.

174 a. Strafrahmen

175 Die Kammer hat bei der Bemessung der Strafe den Strafrahmen des § 240 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer zunächst geprüft, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräftet worden ist und dies im Ergebnis verneint. Zwar sprach für den Angeklagten M, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem sind strafmildernd die aus einer Verurteilung folgenden beamtenrechtlichen Konsequenzen zu werten. Auch stellt das (konkludente) Drohen mit einem empfindlichen Übel gegenüber Gewalt die leichtere Tatvariante der Nötigung dar. Zu seinen Lasten war die tateinheitliche Begehung von zwei Tatbeständen zu berücksichtigen.

176 b. Konkrete Strafzumessung

177 Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

178 9 (neun) Monaten

179 erkannt.

180 c. Strafaussetzung zur Bewährung

181 Diese verhängte Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zur berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

182 Dem Angeklagten M ist nach diesen Kriterien eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu attestieren. Der Angeklagte ist in seinem Leben bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt in festen sozialen Strukturen, die ihn stabilisieren.

VI.

183 Kosten

184 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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