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212 C 125/25•AG Charlottenburg, 2026-04-02, 212 C 125/25
212 C 125/25Tribunal de Primeira Instância2 de abr. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-02
Aktenzeichen: 212 C 125/25
ECLI: ECLI:DE:AGBECH:2026:0402.212C125.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 558b Abs 2 S 1 BGB, § 263 ZPO
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. November 2025 (Az. 212 C 125/25 wird aufrechterhalten.
Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
I.
2 Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 6. November 2025 ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis der Klägerin war. In der Sache hat der Einspruch jedoch keinen Erfolg.
3 Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet.
1.
4 Die Klage ist zwar zulässig. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend BGH) vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18 (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18 –, juris) hat dieser unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558b Abs. 2 BGB insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen ist und deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage betrifft. Indes hat der BGH in der Entscheidung zu der Klagefrist nach § 558b Abs. 2 BGB auch klargestellt, dass die Nichteinhaltung der Fristen zur Abweisung der Klage als (derzeit) unbegründet führt (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18 –, juris). Denn der Ablauf der nach § 558b Abs. 2 S. 2 BGB vorgeschriebenen Klagefrist hat zur Folge, dass das betreffende Erhöhungsverlangen des Vermieters als nicht gestellt gilt beziehungsweise als unwirksam angesehen wird (BT-Drucks. VI/2421, S. 4; BT-Drucks. 9/2079, S. 16). Das bedeutet, dass die Annahmefähigkeit des Angebots auf Vertragsänderung, das der Vermieter in Form des Mieterhöhungsverlangens abgegeben hat, erlischt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 14. Aufl., § 558b BGB Rn. 93). Hierbei handelt es sich um typisch materiell-rechtliche Auswirkungen eines Fristablaufs (BGH, Urteil vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18 –, Rn. 25, juris).
2.
5 Die Klage ist jedoch derzeit unbegründet, denn nach Umstellung des Klageantrages mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 ist die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht mehr gewahrt. Eine Heilung der Versäumung der Klagefrist gem. § 558b Abs. 3 BGB ist nicht möglich (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558b Rn. 91, beck-online).
6 Bei dem umgestellten Antrag aus dem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 handelt es sich um eine objektive Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO und nicht – entgegen der Auffassung der Klägerin - lediglich um eine Berichtigung infolge eines offensichtlichen Fehlers § 319 ZPO analog. Eine solche Berichtigung wäre nur dann gegeben, wenn der Lebenssachverhalt unverändert bleibt und das Rechtsschutzziel erkennbar dasselbe ist. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, denn die Änderung von der Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete auf Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete stellt einen Austausch des Streitgegenstandes dar, worauf bereits der Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2026 hingewiesen hat und wie in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2026 auch mit den Parteien erörtert.
7 Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff nach dem Klageantrag und nach dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (vgl. BGH NJW 2001, 3713; BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH NJW 1992, 1172; LG Berlin GE 2001, 1469; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Einleitung, Rn. 82 - 83).
8 Der Klageantrag wurde, wie bereits ausgeführt, von einer Zustimmung zu der Erhöhung einer Grundmiete auf die Zustimmung zu der Erhöhung einer Teilinklusivmiete umgestellt. Dieses ist infolge der geänderten Mietzinsstruktur ein Austausch des Streitgegenstandes. Denn hätte die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag gestellt, hätte die Klage als unbegründet abgewiesen werden müssen. Denn die Klägerin hatte im Rahmen dieses Rechtsstreits keinen Anspruch auf die Umstellung der vertraglich vereinbarten Mietzinsstruktur gehabt (so auch AG Schöneberg, wenngleich damals noch im Rahmen der Zulässigkeit der Klage, Urteil vom 11. August 2011 – 106 C 187/11 –, juris; Emmert, jurisPR-MietR 23/2011 Anm. 3). Ein Urteil auf Grund des gestellten Klageantrags darf zu keiner Änderung der Mietstruktur führen. Deshalb ist bei der Verwendung von Rechtsbegriffen wie Netto-, Brutto-, Inklusiv-, Teilinklusiv- oder Grundmiete äußerste Vorsicht geboten. Ist nur eine der 17 Betriebskostenpositionen des § 2 BetrKV in der Miete enthalten, ohne dass hierfür abrechenbare Vorauszahlungen erhoben werden, so ist ein Klageantrag, der eine Zustimmung zur Erhöhung der Grund- oder Nettomiete verlangt, falsch, da damit eine Teil-Miete geändert werden soll, die in der Form gar nicht existiert und auch nicht geschuldet wird (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558b Rn. 64, beck-online).
9 Klagt der Vermieter zunächst fälschlicherweise auf die Zustimmung zu einer Nettomiete und korrigiert den Antrag auf die Zustimmung zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Bruttomiete, so handelt es sich um eine Klageänderung, die nur zulässig ist, wenn sie innerhalb der Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt (AG Schöneberg, Urteil vom 11. August 2011 – 106 C 187/11 –, juris; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 16. Aufl. 2024, BGB § 558b Rn. 64, beck-online). Nicht anderes kann aus Sicht des Gerichts gelten, wenn, wie vorliegend der Fall, die Klägerin zunächst auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete klagt und sodann den Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der Teilinklusivmiete umstellt.
3.
10 Eine Klageänderung i. S. d. § 263 ZPO hat zur Folge, dass der ursprüngliche Antrag im Sinne des § 269 ZPO zurückgenommen wird und der geänderte Antrag erst mit dem Eingang des Schriftsatzes mit dem neuen Antrag bei Gericht anhängig und mit der Zustellung an den Gegner rechtshängig wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 263 ZPO, Rn. 16). Der umgestellte Antrag ist erst am 19. Februar 2026 anhängig geworden. Die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB war jedoch bereits zum 31. Mai 2025 abgelaufen; demgemäß erfolgte die Zustellung der Klageänderung an die Beklagte auch nicht i. V. m. § 167 ZPO innerhalb der Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB.
II.
11 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf §§ 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
III.
12 Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Berufungssumme, die seit dem 1. Januar 2026 1.000,00 EUR beträgt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), ist nicht erreicht. Der Beschwerdewert beträgt gemäß § 9 ZPO 584,64 EUR, da hierfür der dreieinhalbfache Jahresbetrag des Erhöhungsbetrages herangezogen wird. Da die letzte mündliche Verhandlung im März 2026 stattgefunden hat, ist gemäß der Übergangsvorschrift in § 47 EGZPO die neue Fassung der Vorschrift anzuwenden.
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