Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-07-08, OVG 7 A 42/25

OVG 7 A 42/25Tribunal Administrativo / Division 78 de jul. de 2026

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — OVG 7 A 42/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: OVG 7 A 42/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0708.OVG7A42.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 Abs 2 VwGO, § 9 Abs 1 BImSchG, § 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 9 Abs 1a S 1 BImSchG, § 9 Abs 1a S 2 BImSchG ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid.

2 Der Kläger ist Eigentümer des f…, G…, in 6…. Dieses steht seinem eigenen Vorbringen nach unter Denkmalschutz.

3 Die Beigeladene befasst sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen. Hierfür nahm sie u.a. die - mindestens einen Kilometer vom Haus des Klägers entfernt gelegenen - Flurstücke 8… der Flur 7… und 9… der Flur 9… der Gemarkung G… in den Blick.

4 Am 24. Januar 2024 beantragte die Beigeladene, ihr einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG für zwei Windenergieanlagen am vorgenannten Standort zu erteilen. Am 18. Juli 2024 stellte sie den Vorbescheidsantrag auf § 9 Abs. 1a BImSchG um. Der Antrag richtete sich nunmehr darauf, „gem. § 9 Abs. 1a BImSchG … durch immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid festzustellen, dass jeweils die Privilegierungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB sowie in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegeben“ seien. Die Sicherung der ausreichenden Erschließung sei nicht Gegenstand des Vorbescheides.

5 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2024 erteilte der Beklagte der Beigeladenen einen Vorbescheid „nach § 9 Abs. 1a …BImSchG“ für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Flurstücken 8… der Flur 7… und 9… der Flur 9… der Gemarkung G… in 6… dahingehend, dass die fraglichen Windenergieanlagen auf den genannten Flurstücken bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig seien und dem Vorhaben auf den genannten Flurstücken keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstünden. Für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1a BImSchG sei es nicht erforderlich, dass die Gesamtauswirkungen der geplanten Anlagen ausreichend beurteilt werden könnten. Das Nichtentgegenstehen von unüberwindlichen Genehmigungshindernissen im Sinne eines vorläufigen positiven Gesamturteils sei insoweit nicht zu prüfen gewesen.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Außerdem beantragte er die Rücknahme des Vorbescheides nach § 48 Abs. 1 VwVfG.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2025 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Widerspruch sei mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Der Vorbescheid betreffe ausschließlich bauplanungs- und raumordnungsrechtliche Fragestellungen, deren Beantwortung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzen könne. Namentlich lasse sich aus den Feststellungen des Vorbescheides keine Regelung entnehmen, die sich auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme beziehe. Feststellungen zur Beeinträchtigung des Wohnumfeldes durch Schall- und Infraschallemissionen sowie Lichtreflexionen (Schattenwurf) sowie zu Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Tourismus, den Artenschutz und zu denkmalschutzrechtlichen Belangen seien durch den Vorbescheid nicht getroffen worden. Auch wenn formale Mängel des Vorbescheides vom Kläger gerügt worden sein sollten, sei eine Widerspruchsbefugnis nicht ersichtlich. Darauf, dass einerseits am 23. Oktober 2024 der Teilregionalplan Y… in Kraft getreten sei und danach die Standorte der geplanten Windenergieanlagen in einem „Ausschlussgebiet“ lägen und andererseits mit der Änderung des § 9 Abs. 1a BImSchG durch das Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau vom 28. Februar 2025 die rechtliche Grundlage für den Vorbescheid geändert worden sei, könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

8 Eine Entscheidung über den Rücknahmeantrag des Klägers erging in der Folgezeit nicht.

9 Mit der am 1. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen und mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Vorbescheid und den Widerspruchsbescheid. Er macht geltend, er sei klagebefugt. Dies folge aus § 63 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG. Er könne durch die „positiv festgestellte planungsrechtliche Standortzulässigkeit“ in eigenen Rechten verletzt sein. Die Feststellung entfalte präjudizielle, bindende Wirkung für das spätere Genehmigungsverfahren und verenge faktisch die nachbarlichen Einwendungsmöglichkeiten zu bereits entschiedenen Standortfragen. Der Vorbescheid bescheinige die privilegierte Zulässigkeit und raumordnerische Zielkonformität des Vorhabens und betreffe damit nachbarrechtlich geschützte Positionen (insbes. Rücksichtnahmegebot, Integrität der Denkmalschutzumgebung sowie Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen). Die Klage sei auch begründet. Es sei keine integrative Würdigung standortprägender Belange (Orts- und Landschaftsbild, Denkmalschutzumgebung, optische Dominanz, kumulierte Umwelteinwirkungen) vorgenommen worden. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schütze Nachbarn vor einer optischen Dominanz von Windenergieanlagen, wenn Höhe, Nähe und Einsehbarkeit am konkreten Standort eine erdrückende, unzumutbare Wirkung entfalteten. Das Gesamtvorhaben umfasse sechs Windenergieanlagen, der Vorbescheid habe jedoch nur zwei Windenergieanlagen beschieden. Es seien umweltrelevante Wirkfaktoren kumulativ betrachtet worden ohne vorläufige UVP oder Vorprüfung. Die Segmentierung führe zu einer unzulässigen Vorbewertung. Eine belastbare, objektbezogene Prognose der Schall- und Schattenimmissionen für die Anlagen sowie ein verbindliches Abschaltkonzept lägen bisher nicht vor. Die Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte sowie der LAI-Schattenrichtwerte sei noch nicht nachgewiesen; entsprechende Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Werte fehlten. Der Vorbescheid würdige die denkmalrechtlichen Belange der U…Umgebung nicht hinreichend; eine spezifische Analyse der Sichtachsen und der Ensembleverträglichkeit fehle. Die Rechtsänderung 2025 verenge das berechtigte Interesse im Sinne des § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG regelmäßig auf Konstellationen innerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete bzw. solcher Kulissen, die dem neuen Flächenregime entsprächen. Für Vorbescheide, die außerhalb entsprechender Ausweisungen lägen und lediglich planungsrechtliche Standortfragen präjudizierten, fehlten nach der Neuregelung regelmäßig Zweckmäßigkeit und berechtigtes Interesse. Diese Rechtsänderung sei hier erheblich und in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gerade weil der Vorbescheid nur isolierte planungsrechtliche Vorfragen entscheide, ohne die gesamtgenehmigungsrechtliche Eignung zu prüfen, liege er als Präjudizierungsmittel außerhalb der nach der Novelle intendierten Steuerungslogik. Es sei auch die materielle Schutzgüterlage zu würdigen, wonach der Vorhabenbereich im natur- und landschaftsschutzfachlich sensiblen Raum des Naturparks ‚M…‘ liege, geprägt durch hohe biologische Vielfalt, strukturreiche Wald- und Offenlandkomplexe sowie die Nähe bzw. Lage im Wirkraum von Natura-2000-Gebieten. Die Schutzgüterdichte und Maßnahmenerforderlichkeit sprächen dafür, dass über die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht sinnvoll isoliert, sondern nur im Rahmen einer kohärenten Gesamtgenehmigungsprüfung auf ausgewiesenen Steuerungsflächen entschieden werden sollte. Er habe einen Anspruch auf Rücknahme des Vorbescheides. Das Rücknahmeermessen sei insoweit auf null reduziert.

10 Der Kläger beantragt,

11 1. den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid Nr. 60.004.V0/24/1.6.2V/T11 vom 15. Oktober 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2025 aufzuheben;

12 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Rücknahmeantrag zum Vorbescheid gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden;

13 3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Vorbescheid gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückzunehmen.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Er verweist im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid, der die Sach- und Rechtslage zutreffend würdige.

17 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (ein Ordner Antragsunterlagen, ein Ordner Verfahrensakte, zwei Ordner Widerspruchsverfahren) verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

19 Es konnte trotz Nichterscheinens (eines Vertreters) der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil die Beigeladene bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch bezüglich der Hilfsanträge unzulässig.

21 1. Für die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

22 a. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die danach erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten setzt voraus, dass die nach Maßgabe des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes potentiell verletzten Rechtsnormen ein subjektiv-öffentliches Recht zu Gunsten des Klägers begründen, also drittschützend sind. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet aus, wenn die geltend gemachten Rechtspositionen des Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 - juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 8 B 59/25.AK - juris Rn. 20 f. m.w.N.). So verhält es sich hier.

23 b. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch einen Vorbescheid kann nur in dem Umfang bestehen, in dem dieser Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet. Denn nur insoweit bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt in diesem Rahmen die Entscheidung vorweg (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2025, a.a.O. Rn. 32; vgl. auch Dietlein in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Januar 2026, § 9 BImSchG Rn. 94 m.w.N.).

24 c. Danach scheidet eine Verletzung von Rechten des Klägers offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus.

25 aa. Bei dem angefochtenen Vorbescheid handelt es sich nicht um einen Standortvorbescheid im Sinne von § 9 Abs. 1 Fall 2 BImSchG. Die Beigeladene hatte ihren ursprünglich auf einen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG gerichteten Antrag im Verlauf des Verfahrens umgestellt. Der Antrag richtete sich zuletzt (nur noch) auf den Erlass eines Vorbescheides nach § 9 Abs. 1a BImSchG. Für einen solchen Vorbescheid bedarf es keiner vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung („sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“). Denn mit der Einführung des § 9 Abs. 1a BImSchG sollten „erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheides für Windenergieanlagen aus Gründen des Klimaschutzes“ (vgl. BT-Drs. 20/11657, S. 36) - durch Verzicht auf eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung - geschaffen werden. Hierauf hat der Beklagte in seinem Vorbescheid zutreffend hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob im Rahmen einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung nach § 9 Abs. 1 BImSchG Rechtspositionen des Klägers berücksichtigt hätten werden müssen.

26 bb. Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BImSchG (lediglich) entschieden, dass die zwei Windenergieanlagen auf den Flurstücken 8… der Flur 7… und 9… der Flur 9… der Gemarkung G… in 6… bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig sind und dem Vorhaben keine Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen (vgl. hierzu bereits Urteil des Senats vom 14. Januar 2026 - OVG 7 A 25/25 - juris Rn. 39 ff.; vgl. zum Regelungsgehalt eines Vorbescheides außerdem: Urteil des Senats vom 19. September 2025 - OVG 7 A 13/25 - juris Rn. 26).

27 (1) Die Regelungswirkung dieses Vorbescheides beschränkt sich zunächst - zulässigerweise (vgl. Urteile des Senats vom 25. April 2024 - OVG 7 A 33/24 - juris Rn. 19 und vom 19. September 2025 - OVG 7 A 13/25 - juris Rn. 26; offengelassen z.B. vom OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 8 B 1188/24.AK - juris Rn. 51) - auf die Feststellung, dass die Genehmigungsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Privilegierung des Windenergievorhabens der Beigeladenen im Außenbereich) für die zwei Windenergieanlagen vorliegt.

28 (a) Diese Feststellung enthält keine Regelung zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird bzw. das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn wahrt. Es geht ausschließlich um die Feststellung, dass die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gegeben ist. Angesichts dieses Regelungsgegenstandes scheidet eine Verletzung von Rechten des Klägers wegen Licht-, Lärm- und Ultraschallimmissionen oder einer erdrückenden bzw. optisch dominanten Wirkung der Windenergieanlagen offensichtlich und eindeutig schon deshalb aus, weil sich der angegriffene Vorbescheid nicht zu Fragen des Lärms, des Ultraschalls, des Schattenwurfs, der Lichtimmissionen bzw. zur Zulässigkeit von Höhe und Gestalt der Windenergieanlagen verhält.

29 (b) Auch mit Blick auf denkmalschutzrechtliche Fragen ergibt sich keine mögliche Verletzung von Rechten des Klägers. Eine Regelung zu der Frage, ob das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt (vgl. hierzu und zu der Frage eines möglichen Drittschutzes Rieger in: Schrödter, BauGB, Stand: Januar 2026, § 35 Rn. 372), enthält der Vorbescheid nicht.

30 (c) Zu der vom Kläger angesprochenen „materielle(n) Schutzgüterlage“ im Hinblick auf die Lage des Vorhabenbereichs „im natur- und landschaftsschutzfachlich sensiblen Raum des Naturparks ‚M…‘“, „geprägt durch hohe biologische Vielfalt, strukturreiche Wald- und Offenlandkomplexe sowie die Nähe bzw. Lage im Wirkraum von Natura-2000-Gebieten“, verhält sich der Vorbescheid ebenfalls nicht. Fragen des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes und der Erhaltung der Biodiversität sind nicht Teil der Feststellung der Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Unabhängig davon, dass die insoweit von dem Kläger angesprochen Belange offensichtlich keine subjektiven Rechte gerade des Klägers als privaten Dritten betreffen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 199/25.AK - juris Rn. 88), scheidet eine hiermit verbundene Rechtsverletzung des Klägers bereits mit Blick auf den Regelungsgegenstand des Vorbescheides von vornherein aus.

31 (2) Der Vorbescheid enthält darüber hinaus die Feststellung, dass dem Vorhaben keine (in Aufstellung befindlichen) Ziele und Grundsätze der Raumordnung entgegenstehen. Auch insoweit liegt eine Verletzung von Rechten des Klägers offensichtlich und eindeutig nicht vor. Denn die Vorschriften der Regionalplanung sind nicht drittschützend (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - OVG 7 S 7/26 - juris Rn. 18; vgl. ferner OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 2026 - 22 D 198/25.AK - juris Rn. 61, 84; OVG Koblenz, Urteil vom 31. März 2021 - 1 A 10858/20 - juris Rn. 36; Enders in: BeckOK UmwR, Stand: April 2026, § 6 BImSchG Rn. 42). Schon aus diesem Grund geht auch der Hinweis des Klägers auf das Inkrafttreten des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung am 23. Oktober 2024 fehl.

32 cc. Die vom Kläger angesprochene Einführung von § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG durch Gesetz vom 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58) mit Wirkung vom 28. Februar 2025 - danach besteht das berechtigte Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 des Baugesetzbuchs nicht, wenn der Vorhabenstandort außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten oder in Aufstellung befindlichen Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, liegt, es sei denn, es handelt sich um ein Vorhaben im Sinne des § 16b Absatz 1 und 2 BImSchG - wirkt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu seinen Gunsten aus.

33 Dass ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG nur ergeht, „sofern ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht“, dient nicht dem Schutz von Rechten Dritter; es handelt sich hierbei um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die an der Feststellungswirkung des Vorbescheides nicht teilhat und die grundsätzlich nicht drittschützend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2026 - OVG 7 A 35/25 - juris Rn. 40 m.w.N.).

34 Überdies findet § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG n.F. vorliegend auch deshalb keine Anwendung, weil bei der gerichtlichen Kontrolle immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheide im Rahmen von Drittanfechtungsklagen nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 42 f. und Beschluss vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - juris Rn. 12; Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - OVG 7 A 39/24 - juris Rn. 33). Das gilt nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern mit Rücksicht auf die von dem Genehmigungsinhaber erlangte Rechtsposition bereits für Rechts- oder Tatsachenänderungen, die nach Abschluss des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, aber vor der behördlichen Entscheidung über einen Drittwiderspruch eintreten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2026 - OVG 7 S 3/26 - juris Rn. 28; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2016 - OVG 10 N 45.14 - juris Rn. 6; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 63; jeweils zur parallelen Problematik im Baurecht). Daran vermag die Regelung des § 67 Abs. 4 BImSchG nichts zu ändern. Sie erfasst nur laufende Verfahren, nicht aber solche, die wie das vorliegende durch Genehmigungserteilung bereits ihren Abschluss gefunden haben. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, über den der Senat in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 19. September 2025 - OVG 7 A 13/25 - zu entscheiden hatte. In dem dortigen Fall war der Vorbescheidsantrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG noch offen gewesen, und die Entscheidung betraf auch keinen Drittrechtsbehelf, sondern ein Verpflichtungsbegehren des Vorhabenträgers. Insoweit kommt es auch weder auf das vom Kläger angesprochene Schreiben des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 27. Februar 2025 noch auf weitere vom Kläger angesprochene Rechtsänderungen - wie u.a. das bereits angesprochene Inkrafttreten des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung - an.

35 dd. Eine Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Erwähnung von Widersprüchen und Anfechtungsklagen eines Dritten im Rahmen des § 63 BImSchG. Diese Vorschrift begründet keine Rechte Dritter, sondern setzt solche voraus. Gleiches gilt für Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG („wird jemand … in seinen Rechten verletzt“).

36 ee. Das Vorbringen des Klägers, der angefochtene Vorbescheid verschlechtere seine Rechtsposition für den Fall des späteren Erlasses eines Genehmigungsbescheides, weil bei einem Misserfolg seiner gegen den Vorbescheid gerichteten Anfechtungsklage im Rahmen eines späteren Genehmigungsverfahrens aufgrund des Vorbescheides bindend feststehe, dass die Anlagen auf den fraglichen Grundstücken bauplanungsrechtlich privilegiert zulässig seien und ihnen keine Grundsätze und Ziele der Raumordnung entgegenstünden, so dass dem Vorhaben ein „gesteigertes Durchsetzungsvermögen“ zukomme, vermag an der fehlenden Klagebefugnis des Klägers nichts zu ändern. Der Kläger berücksichtigt nicht hinreichend, dass er Einwände hinsichtlich der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und des Nichtentgegenstehens von (in Aufstellung befindlichen) Zielen und Grundsätzen der Raumordnung auch dann nicht mit Erfolg hätte geltend machen können, wenn der Beklagte der Beigeladenen am 15. Oktober 2024 anstelle eines Vorbescheides bereits eine immissionsschutzrechtliche (Voll-) Genehmigung erteilt hätte. Insoweit erfolgt keine Schlechterstellung des Klägers durch den Vorbescheid. Dass eine Aufhebung des Vorbescheides in seinem Interesse läge, weil dem Vorhaben in diesem Fall kein „gesteigertes Durchsetzungsvermögen“ zukäme, rechtfertigt nicht die Annahme, dem Kläger stünden wehrfähige Rechte gegen den Vorbescheid zur Seite.

37 ff. Soweit der Kläger schließlich moniert, dass keine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung durchgeführt worden sei, vermag auch dies an der fehlenden Klagebefugnis nichts zu ändern. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet lässt und lediglich den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung ausweitet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 - juris Rn. 4; Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - juris Rn. 20 ff., vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 - juris Rn. 21; siehe auch OVG Münster, Urteil vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK - juris Rn. 113 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - OVG 7 S 8/26 - juris Rn. 20).

38 2. Die hilfsweise erhobene Untätigkeitsklage ist - sowohl, soweit es dem Kläger um eine gebundene Rücknahme des Vorbescheides geht, als auch, soweit er eine Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung seines Rücknahmeantrags erstrebt - ebenfalls unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob dem Kläger für die Erhebung der Untätigkeitsklage bereits das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil ihm mit der Anfechtungsklage eine effektivere Rechtsschutzform zur Verfügung steht. Denn jedenfalls ist auch insoweit die Klagebefugnis des Klägers (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zu verneinen. Er hat (offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise) keinen Anspruch auf Rücknahme (vgl. § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg) bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Rücknahme des der Beigeladenen erteilten Vorbescheides. Solche Ansprüche würden einen (möglichen) Verstoß gegen drittschützende Bestimmungen voraussetzen (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 78). Daran fehlt es. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

39 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

40 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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