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OVG 3 S 45/26•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2026-07-16, OVG 3 S 45/26
OVG 3 S 45/26Tribunal Administrativo / Divisão 316 de jul. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: OVG 3 S 45/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0716.OVG3S45.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1; Art 103 Abs 1 GG, § 28 VwVfG, § 20 Abs 1 VvB, § 18 Abs 3 SchulG BE, 5a Abs. 1 Satz 3; 5a Abs. 2 Satz 3; 5a Abs. 2 Satz 6; 5a Abs. 5; 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale-Schule aufzunehmen oder ihn zumindest vorläufig im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen.
2 Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die erstinstanzliche Würdigung, die Antragsteller seien nicht als „mobil“ im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP) anzusehen.
3 Anders als der Antragsgegner meint, setzt § 5a Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – nicht voraus, dass mobile Familien bereits in der Vergangenheit ihren Lebensmittelpunkt in das Ausland verlagert haben. Es genügt vielmehr, dass dies zukünftig und – anders als bei Hochmobilität – ggf. sogar nur einmalig innerhalb von höchstens vier Jahren ab dem Beginn des Unterrichts nach der Aufnahme geschieht. Diese Auslegung entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die der Verordnungsgeber den Kreis der mobilen Familien erweitern wollte (vgl. zu alledem AbgH-Drs. 19/1502, Verordnung Nr. 19/184, S. 11 f.). Eine restriktive Auslegung, die eine mehrfache Verlagerung des Lebensmittelpunktes innerhalb von vier Jahren verlangt, kann im Übrigen zu dem von dem Verordnungsgeber nicht erwünschten Ergebnis führen, dass eine hinreichende Differenzierung zwischen hochmobilen und mobilen Familien, für die nach § 5a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufnahmeVO-SbP unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen bestehen, nicht mehr gewährleistet ist. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris).
4 Soweit sich die Beschwerde für das Vorbringen, die Familie werde im vierten Quartal 2027 für ein Jahr nach C. (USA) umziehen, wohin der Antragsteller zu 3 von seinem Arbeitgeber entsandt werden solle, auf die mit dem Aufnahmeantrag eingereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 16. Oktober 2025 sowie die erstinstanzliche eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu 2 und 3 beruft, stellt dies die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten die Voraussetzungen für eine Aufnahme als international mobile Familie nicht glaubhaft gemacht, nicht erfolgreich in Frage. Da die Arbeitgeberbescheinigung mit der Formulierung „wird voraussichtlich“ zu vage und auch im Übrigen zu wenig substantiiert ist, lässt sie - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweismaß vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris) die Annahme zu, dass es sich bei dem Auslandseinsatz des Antragstellers zu 3 nicht lediglich um eine unverbindliche Planung handelt, sondern dass der Arbeitgeber die Durchführung dieses Einsatzes tatsächlich beabsichtigt. Das Wort „voraussichtlich“ bringt relativierend zum Ausdruck, dass lediglich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Auslandseinsatz zu rechnen ist. Nichts anderes ergibt sich aus den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben zu den Gründen und Umständen des Auslandseinsatzes, denen es an hinreichender Substanz – u.a. auch zum bisherigen Werdegang des Antragstellers zu 3 – fehlt. Den erstinstanzlichen eidesstattlichen Versicherungen kann insoweit keine weitergehende Aussagekraft beigemessen werden.
5 Die mit der Beschwerdebegründung am 4. Juni 2026 eingereichte weitere Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Juni 2026 bringt zwar im Gegensatz zu der früheren Bescheinigung die verbindliche Absicht des Arbeitgebers zu einem Auslandseinsatz des Antragstellers zu 3 ab Oktober 2027 hinreichend substantiiert und glaubhaft zum Ausdruck. Die Antragsteller können sich hierauf aber nicht mit Erfolg berufen, weil das Auswahlverfahren für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 nach Mitteilung des Antragsgegners bereits zuvor, nämlich am 28. Mai 2026, abgeschlossen war. Der Senat sieht – auch im Hinblick auf die aus einem anderen Verfahren bekannten übereinstimmenden zeitlichen Abläufe, die das Auswahlverfahren an der Staatlichen Internationalen Schule betreffen – keinen Grund, die Angaben des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen, obwohl der dazu übersandte Auswahlvermerk keine Datumsangabe enthält.
6 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Auswahlverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, von denen die Aufnahme in eine Schule abhängt, aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht, erfüllt sein müssen. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Nur dies wird dem Sinn und Zweck des Aufnahmeverfahrens gerecht, durch das die Schulplatzvergabe bei einer Übernachfrage verbindlich und abschließend geregelt werden soll. Könnte sich ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig auf für die Vergabe relevante Umstände berufen, müsste das bereits abgeschlossene Aufnahmeverfahren unter Umständen wieder aufgenommen und erneut durchgeführt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2023 – OVG 3 S 68/23 – juris Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3 – auch für das Aufnahmeverfahren nach § 3 Abs. 5 AufnahmeVO-SbP; Beschluss vom 12. August 2020 – OVG 3 S 64/20 – juris Rn. 4).
7 Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für das hier in Rede stehende Aufnahmeverfahren nach § 5a Abs. 5 AufnahmeVO-SbP, und zwar unbeschadet des Umstandes, dass nach dem Aufnahmevermerk für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Schule zum Schuljahr 2026/2027 von den zur Verfügung stehenden Plätzen des Kontingents „International mobil“ (20 Plätze) nur drei Plätze vergeben wurden. Dem von dem Antragsgegner durchgeführten Auswahlwahlverfahren kommt auch bei fehlender Übernachfrage die Funktion zu, eine abschließende behördliche Entscheidung über die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler zu treffen, die nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich die am Aufnahmeverfahren teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber für einzelne Aufnahmevoraussetzungen (vgl. insbesondere § 5a Abs. 2 und 3 AufnahmeVO-SbP) oder Rangkriterien (vgl. § 2 Abs. 3 und 4 AufnahmeVO-SbP, § 5a Abs. 8 AufnahmeVO-SbP) später auf neue Umstände oder Beweismittel berufen. Dies dient nicht nur der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber, sondern es muss aus schulorganisatorischen Gründen auch zu einem bestimmten Zeitpunkt – nämlich bei Abschluss des Auswahlverfahrens – feststehen, wie viele Bewerberinnen und Bewerber aus welchen Kontingenten aufzunehmen sind und welche Klassen auf dieser Grundlage eingerichtet werden können. Insoweit kommt dem Antragsgegner ein weites organisatorisches Ermessen zu, aufgrund dessen er z.B. bei einer zu geringen Nachfrage weniger Klassen einrichten kann als ursprünglich vorgesehen. Dieser Gestaltungsspielraum würde konterkariert, wenn man eine „Nachbesserung“ in tatsächlicher Hinsicht nach Abschluss des Auswahlverfahrens zuließe.
8 Bleiben nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens gemäß § 5a Abs. 5 und 7 AufnahmeVO-SbP sowie der Vergabe weiterer Plätze gemäß § 5a Abs. 6 AufnahmeVO-SbP in einer eingerichteten Klasse noch Plätze frei, so können diese nach Maßgabe des § 5a Abs. 9 AufnahmeVO-SbP an Kinder aus international mobilen Familien, die über die danach erforderlichen englischen Sprachkenntnisse verfügen, vergeben werden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern bedarf eines gesonderten Aufnahmeantrags über den – ggf. auf der Grundlage einer weiteren Auswahlentscheidung (vgl. § 5a Abs. 9 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) – erst entschieden werden kann, wenn die Klassen für das neue Schuljahr eingerichtet sind.
9 Die Beschwerde greift ebenso wenig mit dem Vorbringen durch, die Familie hätte jedenfalls als dauerhaft in Berlin lebend im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP angesehen werden müssen. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP keinen Auffangtatbestand darstellt und die Antragsteller sich bei ihrer Bewerbung um eine Aufnahme grundsätzlich für eine Gruppe entscheiden und an der selbst gewählten Zuordnung festhalten lassen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 5, und vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 – juris).
10 Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die frühere Verwaltungspraxis des Antragsgegners, Bewerber, die die Voraussetzungen einer internationalen Mobilität nicht glaubhaft machen konnten, der Gruppe der dauerhaft in Berlin lebenden Familien zuzurechnen, denn der Antragsgegner hat diese Verwaltungspraxis, die mit den durch die Zehnten Änderungsverordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26) eingeführten Regelungen in § 5a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP nicht vereinbar war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 5) inzwischen aufgegeben. Auch der Einwand, die Antragsteller seien im Anmeldeverfahren nicht auf den Umstand hingewiesen worden, dass eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten internationalen Mobilität zum vollständigen Ausschluss aus dem Bewerberkreis führen könne, rechtfertigt es nicht, entgegen den in der Verordnung geregelten Voraussetzungen einen Aufnahmeanspruch zu bejahen.
11 Der Senat hält unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gleichermaßen an seiner Rechtsprechung fest, dass die in § 5a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP normierte Zugangsbeschränkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 6). Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – (juris Rn. 18 ff.) geklärt, dass der Landesgesetzgeber den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend ermächtigt hat, das Aufnahmeverfahren für Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu regeln (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 – OVG 3 S 54/22 – juris Rn. 7). Der Besuch der Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 SchulG freiwillig. Das Land Berlin wird dem verfassungsrechtlich verbrieften öffentlichen Bildungsauftrag gerecht, indem es Schülerinnen und Schülern unabhängig von den Schulen besonderer pädagogischer Prägung mit ihrem besonders ausgestalteten Aufnahmeverfahren nach §§ 54, 55a SchulG den Zugang zu der zuständigen Grundschule eröffnet, d.h. zu derjenigen Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG).
12 Anders als die Beschwerde meint, ermächtigt § 18 Abs. 3 SchulG den Verordnungsgeber, bestimmte Personengruppen vom Auswahlverfahren auszuschließen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie darf durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einrichten, die von einzelnen Vorschriften des Schulgesetzes abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert; dies betrifft nach § 18 Abs. 3 Satz 2 SchulG u.a. die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verordnungsgeber wollte durch das Kontingent dauerhaft in Berlin wohnender Familien Stabilität in den Klassen der Internationalen Schulen sicherstellen, die ansonsten von einer permanenten Fluktuation geprägt sind (vgl. AbgH-Drs. 18/0969, Vorlage zu Verordnungs-Nr. 18/096, S. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – OVG 3 S 98.20 – juris Rn. 15; Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 4). Die Einschätzung, dass dies gemessen an dem pädagogischen Konzept der Staatlichen Internationalen Schulen erforderlich ist, hält sich – auch was den Umfang der Plätze angeht – im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraum des Verordnungsgebers. Dass die Verordnung für die Zuordnung eines Bewerbers zur Personengruppe der international mobilen Familien eine Glaubhaftmachung der hierfür geltenden Voraussetzungen verlangt (vgl. § 5a Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP), während dies bei der Gruppe dauerhaft in Berlin lebender Familien nicht der Fall ist, stellt angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte keine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit.
13 Die Zugangsbeschränkung ist auch hinreichend bestimmt. § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP stellt klar, dass in die Staatlichen Internationalen Schulen nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien aufgenommen werden, und verdeutlicht damit, dass die Schulen nicht allen Bewerberkindern offenstehen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppe der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder werden in § 5a Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP hinreichend bestimmt geregelt.
14 Das von der Beschwerde geltend gemachte verfassungsrechtliche Teilhaberecht der Antragstellerin zu 1 führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 20 Abs. 1 VvB gewährt jedem Menschen das Recht auf Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin. Dieses Recht wird jedoch nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze, mithin nicht unbegrenzt, gewährt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – VerfGH 180/06, 180 A/06 – juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris Rn. 10).
15 Die Beschwerde macht einen auf Aufnahme oder weitere Beteiligung am Aufnahmeverfahren gerichteten Anordnungsanspruch schließlich nicht mit dem Vorbringen glaubhaft, die erstinstanzliche Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen.
16 Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Antragstellern über den eigenen Bewerbungsvorgang hinaus Einsicht in den vollständigen Auswahlvorgang gewähren müssen, um ihnen Gelegenheit zu geben, die von dem Antragsgegner aufgestellten Anforderungen für die Berücksichtigung einer Bewerbung zu erfassen, eine etwaige Ungleichbehandlung aufzudecken und zu beurteilen, ob der Antragsgegner konsequent von seiner bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen sei, rechtfertigt auch im Beschwerdeverfahren nicht die Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge.
17 Selbst wenn der Antragsgegner entgegen der nunmehr geänderten Verwaltungspraxis die Aufnahmevoraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 3 AufnahmeVO-SbP im Einzelfall zu Unrecht bejaht und einen Schulplatz rechtswidrig vergeben hätte, folgte daraus keine Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1, die durch eine Teilnahme am Auswahlverfahren kompensiert werden müsste. Die Antragsteller haben – wie ausgeführt – schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Aufnahmevoraussetzungen in Bezug auf die erforderliche Mobilität erfüllen. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt jedenfalls keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2025 – 2 A 2.25 – juris Rn. 20).
18 Ebenso wenig greift der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte den Antragstellern nach einem frühzeitigen Hinweis zu der Unzulänglichkeit der Arbeitgeberbescheinigung Gelegenheit geben müssen, weitere Nachweise vorzulegen. Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) folgt keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts im einstweilgien Anordnungsverfahren, in dem es den Antragstellern obliegt, die behaupteten Tatbestandsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein Beteiligter ohne gerichtlichen Hinweis durch die beabsichtigte Entscheidung im Rechtssinne überrascht werden würde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht oder machen will und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2026 – 5 PB 9.24 – juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller mussten auch ohne einen entsprechenden Hinweis mit der erstinstanzlichen Würdigung zur Unzulänglichkeit der Arbeitgeberbescheinigung rechnen. Dies gilt erst recht, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10. April 2026 die Arbeitgeberbescheinigung als nicht ausreichend angesehen hatte, um einen beruflich erforderlichen Auslandseinsatz hinreichend glaubhaft zu machen.
19 Soweit die Beschwerde rügt, der Antragsgegner habe eine nach § 28 VwVfG erforderliche Anhörung unterlassen, führt ein unterstelltes verfahrensfehlerhaftes Vorgehen noch nicht zu einem Aufnahmeanspruch. Im Übrigen hatten die Antragsteller nach Erhalt des versagenden Bescheides bis zum Abschluss der Aufnahmeentscheidung Gelegenheit, weitere Tatsachen vorzutragen und weitere Nachweise vorzulegen.
20 Die Beschwerde dringt schließlich nicht mit dem Vorbringen durch, § 5a AufnahmeVO sei in der seit dem 19. Februar 2024 geltenden Fassung insgesamt nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit sich die Beschwerde dazu nochmals auf § 5a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 6 AufnahmeVO-SbP bezieht, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Entgegen der Beschwerde genügt die Verordnung dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot, soweit sie den in § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufnahmeVO-SbP näher definierten Begriff der „international mobilen“ Familien verwendet (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. April 2026 – OVG 3 S 81/25 – BA S. 4, und vom 5. März 2026 – OVG 3 S 96/25 – BA S. 3 f.).
21 Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juli 2026 geltend machen, die Vorgaben des § 5a AufnahmeVO-SbP hätten sich hinsichtlich der Klassenfrequenz, der Aufnahmekriterien und der Verteilung der Kontingente als evident nicht mehr tragfähig erwiesen, handelt es sich nicht um eine nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch zu berücksichtigende Erläuterung oder Vertiefung eines rechtzeitig dargelegten Beschwerdegrundes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2025 – OVG 3 S 135/25 – juris Rn. 6), sondern um neues Vorbringen, das nach Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr berücksichtigt werden kann.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sowie – soweit die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert wird – auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
24 Der Senat gibt seine bisherige Streitwertrechtsprechung auf, wonach er in schulrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen es um die Aufnahme in die Grundschule oder die Primarstufe der Gemeinschaftsschule (§ 55a SchulG) oder um den Übergang in die Sekundarstufe I (§ 56 SchulG) oder um die Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung geht, den halben Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt hat (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 – juris Rn. 7).
25 Zukünftig wird der Senat in diesen Verfahren – sowie in vergleichbaren Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse der brandenburgischen Verwaltungsgerichte – den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000,00 Euro zugrunde legen. Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil die Entscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in die oben genannten Schulen faktisch die Hauptsache regelmäßig vollständig vorwegnimmt, was sich im Übrigen auch in der hohen Kontrolldichte manifestiert (ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 6. September 2021 – 2 B 319/21 – juris Rn. 11; anders VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2026 – 9 S 1782/25 – juris Rn. 35; OVG Münster, Beschluss vom 10. Mai 2024 – 19 E 290/24 – juris Rn. 5; vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung vom 21. Februar 2025).
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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