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L 35 AS 692/22•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 35. Senat, 2026-04-23, L 35 AS 692/22
L 35 AS 692/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 3523 de abr. de 2026
1. Aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung ergibt sich, dass als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen gehören. 2. Im SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 23. Juni 2022, S 203 AS 4400/20, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: L 35 AS 692/22
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 SGB 2, § 7 Abs 2 SGB 2, § 7 Abs 5 SGB 2, § 7 Abs 6 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 ... mehr
Rechtskraft: ja
Aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung ergibt sich, dass als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die für den Monat des Zuflusses erbracht werden, nicht zu den einmaligen, sondern zu den laufenden Einnahmen gehören.
Im SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft.
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 23. Juni 2022, S 203 AS 4400/20, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 geändert. Der die Klägerinnen zu 2. und 3. betreffende Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2020, beide in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. September 2020, wird teilweise aufgehoben. Die Rückforderungen werden auf 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR reduziert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. zu sieben Achteln zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostentragung nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Dezember 2019 in Höhe von (i. H. v.) 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR.
2 Die 1970 geborenen Klägerin zu 2. wohnte gemeinsam mit ihren 1999 und 2007 geborenen Kindern, dem Kläger zu 1. und der Klägerin zu 3., in einer ca. 90 m² großen Wohnung in Berlin. Für diese waren seit Juli 2019 501,00 EUR Nettokaltmiete zuzüglich Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser i. H. v. 80,00 EUR und übrige Betriebskosten i. H. v. 162,00 EUR, insgesamt 743,00 EUR, zu zahlen.
3 Am 26. Juni 2019 beantragte die Klägerin zu 2. für sich und ihre Kinder die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 1. Juli 2019 und 20. September 2019 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. August 2019 bis zum 30. September 2019 insgesamt 1.230,89 EUR pro Monat und für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Juli 2020 insgesamt 1.180,89 EUR pro Monat. Hierbei berücksichtigte er neben 424,00 EUR, 339,00 EUR und 302,00 EUR Regelbedarf 50,88 EUR Mehrbedarf für Alleinerziehende und 743,01 EUR Grundmiete. Außerdem rechnete er 250,00 EUR bzw. ab Oktober 300,00 EUR Kindesunterhalt sowie 2 • 204,00 EUR Kindergeld an.
4 Am 9. August 2019 wurde der Kläger zu 1. zum Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin für das Wintersemester 2019/2020 zugelassen. Der Zulassungsbescheid enthielt den Hinweis, dass die Zulassung erlischt, wenn er nicht bis zum 31. August 2019 den Semesterbeitrag überweist. Am 21. August 2019 überwies die Klägerin zu 2. einen Betrag von 306,89 EUR an die HTW Berlin. Am 1. Oktober 2019 begann der Kläger mit dem Studium.
5 Am 9. September 2019 stellte der Kläger zu 1. einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 15. November 2019 bewilligte das studierendenWERK Berlin ihm BAföG für die Monate Oktober 2019 bis September 2020 i. H. v. 474,00 EUR monatlich. Danach flossen dem Kläger zu 1. am 27. November 2019 1.422,00 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2019 zu. Am 20. Dezember 2019 waren es weitere 474,00 EUR BAföG für Januar 2020.
6 Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 hörte der Beklagte die Klägerin zu 2., auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Klägerin zu 3., wegen des erzielten BAföG-Einkommens des Klägers zu 1. zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung von Leistungen für den Monat Dezember 2019 an. Mit weiterem Schreiben vom 29. Januar 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu 1. wegen seines BAföG-Einkommens zu einer beabsichtigten Aufhebung von Leistungen für die Monate November und Dezember 2019 an.
7 Mit an die Klägerin zu 2. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Februar 2020 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. bis 31. Dezember 2019 teilweise auf und forderte von ihnen zu Unrecht erbrachte Leistungen i. H. v. 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR zurück. Mit an den Kläger zu 1. gerichtetem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Februar 2020 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach SGB II für diesen für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 ebenfalls teilweise bzw. ganz auf und forderte von ihm zu Unrecht erbrachte Leistungen i. H. v. 816,67 EUR zurück. Der Kläger zu 1. habe ab 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf BAföG. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger jeweils in geringerer Höhe hilfebedürftig. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Nachzahlung nach dem BAföG für Oktober 2019 i. H. v. 474,00 EUR als Einmalzahlung im Dezember 2019. Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten.
8 Hiergegen legte der Kläger zu 1. am 19. März 2020 Widerspruch ein. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass sein Einkommen im Dezember 2019 i. H. v. bereinigten 778,00 EUR auf den Gesamtbedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wäre mit der Folge, dass er im Dezember 2019 nicht zu Unrecht Leistungen i. H. v. 412,67 EUR erhalten haben könne. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2020 begründete die Klägerbevollmächtigte auch einen Widerspruch der Klägerinnen zu 2. und 3. gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Februar 2020. Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass das Einkommen des volljährigen Sohnes i. H. v. bereinigten 778,00 EUR auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wäre mit der Folge, dass die Klägerinnen zu Unrecht Leistungen nach dem SGB II i. H. v. 163,66 EUR und 10,34 EUR im Dezember 2019 erhalten hätten.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 1. als unbegründet zurück. Im Vergleich zu der Bewilligung der Leistungen am 1. Juli 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. September 2019 habe der Kläger im November 2019 BAföG bezogen. Führe eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sei sie vollständig im Zufluss- oder im Folgemonat unter Abzug der Absetzbeträge nach § 11b zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung im Folgemonat des Zuflusses erfolge, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien. Im November 2019 sei beim Kläger das BAföG i. H. v. 474,00 EUR, nach Abzug des Grundfreibetrages i. H. v. 100,00 EUR ein Betrag i. H. v. 374,00 EUR anzurechnen gewesen. Hinzu komme das Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR. Bei einem Bedarf i. H. v. 586,67 EUR sei ein ungedeckter Bedarf i. H. v. 8,67 EUR verblieben. Da ursprünglich lediglich das Kindergeld (204,00 EUR - 30,00 EUR = 174,00 EUR) angerechnet worden sei, sei die Überzahlung i. H. v. 404,00 EUR entstanden. Im Dezember 2019 sei beim Kläger das BAföG i. H. v. 474,00 EUR, nach Abzug des Grundfreibetrages i. H. v. 100,00 EUR ein Betrag i. H. v. 374,00 EUR anzurechnen. Weiterhin sei die Einmalzahlung – Nachzahlung des BAföG i. H. v. 948,00 EUR zu berücksichtigen gewesen. Im Bescheid vom 21. Februar 2020 sei lediglich eine Nachzahlung von 404,00 EUR berücksichtigt worden. Dies sei jedoch für die Entscheidung und die Höhe der Nachforderung beim Kläger unerheblich, da Einkommen eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes grundsätzlich nicht auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sei - Ausnahme: Kindergeld. Zusammen mit dem monatlich anzurechnenden BAföG i. H. v. 374,00 EUR (474,00 EUR - 100,00 EUR) und der Nachzahlung des BAföG habe der Kläger seinen eigenen Bedarf i. H. v. 586,67 EUR decken können. Im Dezember 2019 habe er das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt. Ein den Bedarf des Kindes übersteigender Betrag sei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR -30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu 2. anzurechnen gewesen sei. Da im Bescheid ursprünglich lediglich das Kindergeld angerechnet worden sei und der Kläger im Dezember 2019 seinen Bedarf habe ganz decken können, sei die Überzahlung i. H. v. 412,67 EUR entstanden. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Dezember 2019 Leistungen i. H. v. 816,67 EUR zu Unrecht bezogen. Diese Beträge seien gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten.
10 Mit seiner hiergegen am 18. Juni 2020 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage (Aktenzeichen S 203 AS 4400/20) hat der Kläger zu 1. sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat er um Berücksichtigung der Studiengebühr im Rahmen der Einkommensbereinigung gebeten. Bezüglich Dezember 2019 sei es fehlerhaft, dass das Einkommen i. H. v. insgesamt 778,00 EUR auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden sei.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2020 hat der Beklagte auch den Widerspruch der Klägerin zu 2. als unbegründet zurückgewiesen. Der Bedarf betrage monatlich 722,55 EUR für die Klägerin zu 2. und 549,67 EUR für die Klägerin zu 3. und setze sich aus der Regelleistung von 424,00 EUR und 302,00 EUR, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende i. H. v. 50,88 EUR sowie den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (1/3) i. H. v. je 247,67 EUR zusammen. Im Dezember 2019 habe der Kläger zu 1. seinen Bedarf aus eigenem Einkommen, monatlich anzurechnendes BAföG i. H. v. 374,00 EUR (474,00 EUR - 100,00 EUR) und Nachzahlung des BAföG, decken können. Im Dezember 2019 habe er das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR -30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu 2. anzurechnen gewesen sei. Durch diese Anrechnung sei die Überzahlung im Dezember 2019 bei den Klägerinnen entstanden. Sie hätten im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 Leistungen i. H. v. 163,66 EUR und 10,34 EUR zu Unrecht bezogen. Diese Beträge seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
12 Mit ihrer hiergegen am 23. Juni 2020 bei dem SG erhobenen Klage (Aktenzeichen S 53 AS 4507/20) haben auch die Klägerinnen zu 2. und 3. ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung haben auch sie zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend haben sie ausgeführt, dass der Auffassung des Beklagten, wonach für die Verteilung der einmaligen Einnahme des Klägers zu 1. auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei, nicht gefolgt werden könne. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob der konkrete individuelle Leistungsanspruch des Klägers zu 1. entfiele.
13 Mit Änderungsbescheid vom 3. September 2020 hat der Beklagte den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II für den Monat Dezember 2019 nunmehr in Höhe von 636,62 EUR bewilligt. Davon sind 600,75 EUR auf die Klägerin zu 2. und 35,87 EUR auf die Klägerin zu 3. entfallen. Grund ist die Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung i. H. v. 42,40 EUR zugunsten der Klägerin zu 2. gewesen.
14 Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat das SG beide Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 203 AS 4400/20 fortgeführt. Mit Urteil vom 23. Juni 2022 hat es den Bescheid vom 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zudem hat es die Berufung zugelassen. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. begründet, da der von ihnen angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Die Klage des Klägers zu 1. sei dagegen unbegründet. Das vom Beklagten zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 1. sei im November und Dezember 2019 und damit nach Erlass des Bewilligungsbescheides zugeflossen. Zutreffend habe der Beklagte bei der Anrechnung des BAföG Freibeträge (jeweils 100,00 EUR) berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Kläger seien keine höheren ausbildungsbedingten Freibeträge zu gewähren. Für die streitigen Monate November und Dezember 2019 hätten die Kläger keine konkreten Aufwendungen für Ausbildungsbedarfe nachgewiesen, die diesen Mindestbetrag überschreiten. Insbesondere seien die Studiengebühren nicht als weiterer Absetzbetrag zu berücksichtigen. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergebe sich, dass die Studiengebühren nicht in den streitigen Monaten November und Dezember 2019 gezahlt worden seien. Allerdings habe der Beklagte gleichwohl das zugeflossene BAföG in den streitigen Monaten November und Dezember 2019 nicht in zutreffender Höhe berücksichtigt. Dem Kläger zu 1. seien im November 2019 das BAföG für Dezember i. H. v. 474,00 EUR sowie eine Nachzahlung für Oktober und November 2019 i. H. v. 948,00 EUR und im Dezember 2019 das BAföG für Januar 2020 i. H. v. 474,00 EUR zugeflossen. Das für Dezember 2019 und Januar 2020 zugeflossene BAföG sei gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II als laufende Einnahme in den jeweiligen Zuflussmonaten November und Dezember 2019 zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die im November 2019 zugeflossene Nachzahlung im Dezember 2019 zu berücksichtigen sei. Dies folge aus § 11 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II. Da durch die Berücksichtigung der Nachzahlung als einmalige Einnahme aber der Leistungsanspruch des Klägers zu 1. im Dezember 2019 entfiele, komme jedoch § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II zur Anwendung, wonach die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen sei. Dabei verstehe die Kammer die einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II dahingehend, dass hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Entfallen des Leistungsanspruchs in einem Monat“ auf den Kläger zu 1. individuell und nicht auf die Bedarfsgemeinschaft insgesamt abzustellen sei. Die Worte „der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ fänden sich zwar in den entsprechenden fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, seien dem Gesetz so aber nicht zu entnehmen. Für eine Auslegung dahingehend, dass auf den Individualanspruch der jeweils Leistungsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei, zumindest sofern es sich dabei um unverheiratete Kinder handle, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, spreche nach Auffassung der Kammer neben dem Wortlaut auch die Konzeption des SGB II allgemein, die von Individualansprüchen und nicht dem gemeinsamen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft ausgehe. Mithin sei in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob der Leistungsanspruch des Klägers zu 1. unter Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Dezember 2019 entfalle. Denn sein Einkommen sei nach den allgemeinen Regeln bei ihm vertikal anzurechnen. Diese Prüfung komme zu dem Ergebnis, dass der Leistungsanspruch des Klägers im Dezember 2019 entfalle. Dies habe zur Folge, dass die einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen sei und der Kläger zu 1. im Dezember 2019 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehöre. Hieraus ergäbe sich dann die Höhe des zur Bedarfsdeckung benötigten Kindergelds und daraus folgend die Höhe des bei der Klägerin zu 2. zu berücksichtigenden Kindergeldüberhangs. Mithin sei im Dezember 2019 neben dem zugeflossenen laufenden BAföG für Januar 2020 und dem Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR nur ein Teilbetrag der einmaligen Einnahme von 124,66 EUR (948,00 EUR abzüglich eines Freibetrages von 200,00 EUR / sechs Monate) zu berücksichtigen. Dies führe dazu, dass nur ein geringerer Anteil des überschießenden Kindergeldes bei der Klägerin zu 2. angerechnet werden könne. Die Klägerinnen hätten danach für die Monate November und Dezember 2019 keine Leistungen zu erstatten. Entsprechend sei der angegriffene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber den Klägerinnen zu 2. und 3. aufzuheben gewesen. Die Klage des Klägers zu 1. habe dagegen keinen Erfolg gehabt, da er die zuvor gewährten Leistungen in der vom Beklagten aufgehobenen und zur Erstattung gestellten Höhe zu erstatten habe.
15 Gegen das dem Beklagten am 27. Juni 2022 und den Klägern am 29. Juni 2022 zugestellte Urteil haben der Kläger zu 1. am 20. Juli 2022 und der Beklagte allein hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. am 22. Juli 2022 Berufung eingelegt. Der Kläger zu 1. hat seine Berufung am 5. Mai 2025 zurückgenommen.
16 Der Beklagte macht geltend, dass seine fachlichen Weisungen nicht der Rechtsauffassung des SG zu § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II entsprächen. Er habe die Weisungslage anzuwenden. Das Landessozialgericht werde gebeten, darüber zu entscheiden, ob im Rahmen des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf das Entfallen des Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft oder auf das Entfallen des Leistungsanspruchs der gesamten Bedarfsgemeinschaft abzustellen sei. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Juli 2024 sei eine Kindergeldnachzahlung nicht deshalb auf sechs Monate aufzuteilen, weil im Monat des rechtlichen Zuflusses der Leistungsanspruch des Kindes entfalle. Der entstehende Kindergeldüberhang sei in diesem Monat als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen. Im Dezember 2019 habe der Kläger zu 1. das Kindergeld nicht zur Deckung des eigenen Bedarfes benötigt, sodass das Kindergeld i. H. v. 174,00 EUR (204,00 EUR - 30,00 EUR Freibetrag) bei der Klägerin zu 2. anzurechnen gewesen sei. Durch diese Anrechnung sei die Überzahlung im Monat Dezember bei den Klägerinnen zu 2. und 3. entstanden.
17 Der Beklagte beantragt,
18 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 abzuändern und auch die Klage der Klägerinnen zu 2. und 3. abzuweisen.
19 Die Klägerinnen zu 2. und 3. beantragen,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Entscheidend sei, ob es bei einem „Entfallen des Leistungsanspruchs“ auf das individuelle Entfallen des Leistungsanspruchs des Klägers zu 1. oder auf das Entfallen des Leistungsanspruchs der gesamten Familie rechtlich ankomme.
22 Rückwirkend zum 1. Juli 2019 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Klägerin zu 2. eine bis 30. Juni 2022 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2026 handelte es sich hierbei um eine so genannte „Arbeitsmarktrente“.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
24 Die infolge der Berufungszulassung durch das SG zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne der §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist teilweise begründet.
25 Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Berufungsrücknahme des Klägers zu 1. noch der an die Klägerin zu 2. gerichtete Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2020, mit dem der Beklagte die den Klägerinnen zu 2. und 3. bislang gewährten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 teilweise aufgehoben und Leistungen i. H. v. 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR zurückgefordert hat, sowie der Änderungsbescheid des Beklagten vom 3. September 2020, mit dem der Beklagte den Klägerinnen zu 2. und 3. geringfügig höhere Leistungen bewilligt hat. Das Berufungsbegehren des Beklagten ist auf die Aufhebung des Urteils gerichtet, soweit das SG damit die von den Klägerinnen zu 2. und 3. angefochtenen Bescheide auf deren isolierte Anfechtungsklage hin (§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG) aufgehoben hat.
26 Der Beklagte hat die Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu Recht teilweise aufgehoben. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen zu 2. und 3. insoweit in ihren Rechten. Sie haben – wie das SG argumentativ zu Recht, in der Höhe aber nicht korrekt festgestellt hat – gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 als mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Februar 2020 bzw. dem Änderungsbescheid vom 3. September 2020 bewilligt sowie darauf, von der Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum 1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019 verschont zu bleiben, soweit diese über 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR hinausgeht. Denn den Klägerinnen stehen die gewährten Leistungen zwar in geringerem Umfang als ursprünglich bewilligt zu, aber auch in geringerem Umfang als vom SG angenommen. Die die Klägerinnen zu 2. und 3. betreffende teilweise Aufhebung und Erstattung ist von dem SG daher dem Grunde nach zu Recht, allerdings in zu großem Umfang aufgehoben worden.
27 Der Beklagte hat die ursprünglichen Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu 2. und 3. für Dezember 2019 ebenfalls dem Grunde nach zu Recht teilweise aufgehoben – allerdings in zu großem Umfang. Mit der im November 2019 zugeflossenen BAföG-Nachzahlung haben der Kläger zu 1. und durch den anzurechnenden Kindergeldüberhang auch die Klägerinnen nachträglich Einkommen erzielt, das zur Minderung ihrer Leistungsansprüche für Dezember 2019 geführt hat. Auch die Erstattungsforderungen sind dem Grunde nach rechtmäßig, der Höhe nach aber zu reduzieren.
28 Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X müssen gemäß § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 und 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB X erfüllt sein. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 1. Juli 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. September 2019 das BAföG noch nicht bewilligt und dem Kläger zu 1. zugeflossen war, die Leistungsbewilligung ohne Berücksichtigung dieses Einkommens also zunächst rechtmäßig gewesen ist, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung allein § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Betracht.
29 Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 S. 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Eine wesentliche Änderung liegt vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG, Urt. v. 07.03.2016, B 4 AS 18/15 R, Rn. 29 m. w. N. – hier und im Folgenden zitiert nach juris). Danach muss sich die Änderung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts auswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen diese so erheblich sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (Schütze in Schütze: SGB X, 10. Aufl. 2026, § 48 Rn. 15).
30 Vorliegend folgt die teilweise Aufhebung für die Vergangenheit wegen des im November 2019 erzielten BAföG-Einkommens aus § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Denn der (bereinigte) Einkommenszufluss ist nach dem zu Grunde liegenden Leistungsrecht des SGB II bedarfsmindernd anzurechnen, reduziert die Hilfebedürftigkeit und führt damit zu einer Minderung des Anspruchs.
31 Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die 1970 geborene, im Dezember 2019 49 Jahre alte Klägerin zu 2. erfüllt die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters nach Nr. 1 der Vorschrift, sie lebt auch in Deutschland (Nr. 4). Zudem war sie erwerbsfähig i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 SGB II. Danach ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da es sich bei der von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bewilligten befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung um eine so genannte „Arbeitsmarktrente“ gehandelt hat, die Klägerin zu 2. also in der Lage gewesen ist, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis unter sechs Stunden täglich auszuüben, ist sie erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II gewesen. Die Klägerin zu 2. war auch hilfebedürftig nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II. Das ihr zur Verfügung stehende Einkommen deckte nicht ihre Bedarfe. Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstrittig und ergibt sich für den hier maßgeblichen Monat Dezember 2019 aus den weiter unten ausgeführten Berechnungen.
32 Der damals bereits volljährige und ebenfalls in Deutschland lebende Kläger zu 1. ist nach § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II als unter 25-Jähriger zunächst Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen. Da er im Haushalt seiner Mutter lebte, bestand für ihn aufgrund der Rückausnahme des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG trotz des BAföG-Bezugs kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II. Die damals ebenfalls hilfebedürftige (s. u.) Klägerin zu 3. ist nach § 7 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Minderjährige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und leistungsberechtigt gewesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) steht es jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerinnen infolge des von dem Kläger zu 1. nachträglich erzielten Einkommens in geringerem Umfang, als ursprünglich von dem Beklagten angenommen, hilfebedürftig gewesen sind.
33 Das dem Kläger zu 1. zugeflossene BAföG war als sein Einkommen zu berücksichtigen. Auch das tatsächlich geflossene Kindergeld war als Einkommen zu berücksichtigen – zum Teil als eigenes Einkommen des Klägers (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II), zum Teil als Einkommen der kindergeldberechtigten Mutter (vgl. § 62 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)).
34 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung (a. F.) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 4 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird. Laufende Einnahmen sind nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören nach § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
35 So war es hier. Die dem Kläger zu 1. im November und Dezember 2019 zugeflossenen BAföG-Beträge hatten einen unterschiedlichen Charakter. Die ihm am 27. November 2019 und 20. Dezember 2019 zugeflossenen laufenden BAföG-Zahlungen für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 i. H. v. jeweils 474,00 EUR sind als laufende Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 SGB II jeweils in dem Monat, in dem sie zuflossen, zu berücksichtigen gewesen. Ebenfalls eine laufende und damit im Zuflussmonat zu berücksichtigende Zahlung ist die ihm am 27. November 2019 zugeflossene BAföG-Zahlung für den Monat November 2019 i. H. v. weiteren 474,00 EUR. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II in der im streitigen Zeitraum 2019 geltenden Fassung, wonach zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, gehören. Nicht zu den einmaligen und damit zu den laufenden Einnahmen gehören mithin als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die – wie hier im November 2019 für November 2019 – für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Etwas anderes gilt für die dem Kläger zu 1. ebenfalls am 27. November 2019 zugeflossene BAföG-Nachzahlung für den Monat Oktober 2019 i. H. v. ebenfalls 474,00 EUR. Hierbei handelte es sich um eine einmalige Einnahme i. S. d. § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II, die gemäß § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II grundsätzlich im Folgemonat zu berücksichtigen war. Da jedoch der Leistungsanspruch des Klägers zu 1. – nicht etwa der der gesamten Bedarfsgemeinschaft, weil es aufgrund des Individualitätsgrundsatzes einen solchen nicht gibt – durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele, war die BAföG-Nachzahlung nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dieser belief sich nach Bereinigung um die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2 S. 5 SGB II auf ([474,00 EUR - 100,00 EUR =] 374,00 EUR : sechs Monate =) 62,33 EUR pro Monat. Zusammen mit dem ebenfalls bereinigten laufenden BAföG i. H. v. (474,00 EUR - 100,00 EUR =) 374,00 EUR und dem Kindergeld i. H. v. 204,00 EUR konnte der Kläger zu 1. seinen Bedarf in Höhe von 586,67 EUR durch eigenes Einkommen decken. Das verbleibende Kindergeld i. H. v. (374,00 EUR + 62,33 EUR + 204,00 EUR - 586,67 EUR =) 53,66 EUR – und nicht 204,00 EUR wie vom Beklagten angenommen –, das der Kläger nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigte, ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 5. SGB II als Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin zu 2. zu berücksichtigen gewesen und hat sich aufgrund der horizontalen Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis der jeweiligen Bedarfsanteile auch auf die Einkommenssituation der Klägerin zu 3. ausgewirkt. Diese ist ebenfalls wie die Klägerin zu 2. in geringerem Umfang hilfebedürftig gewesen, als sich aus den ursprünglichen Leistungsbewilligungen des Beklagten ergab, jedoch nicht in dem von dem Beklagten nunmehr angenommenen Umfang.
36 Anders als der Beklagte meint und entgegen der von diesem geltend gemachten Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II gibt es eine „Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft“ ebenso wenig wie einen einheitlichen Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr hat das SG bei der Verteilung des BAföG-Einkommens zu Recht auf einen Individualanspruch des Klägers zu 1. abgestellt. Im Übrigen handelt es sich bei dieser Weisung lediglich um eine verwaltungsinterne Vorschrift, die nicht zum materiellen Recht gehört und daher im Verhältnis von Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bildet (vgl. BSG, Urt. v. 13.07.2017, B 4 AS 17/16 R, Rn. 23 m. w. N). Für die Auslegung von § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II im Sinne einer Bezugnahme auf den Individualanspruch des Leistungsberechtigten, dem das Einmaleinkommen zufließt, sprechen hingegen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik der Norm. Für eine Bezugnahme auf einen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft gibt es keinen textlichen Anhaltspunkt.
37 Nichts anderes ergibt sich aus der eine Kindergeldnachzahlung betreffenden BSG-Entscheidung vom 11. Juli 2024, B 4 AS 14/23 R. In dieser hat das BSG zu Recht ausgeführt, dass das Kindergeld gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG dem kindergeldberechtigten Elternteil zusteht und nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen ist. Allerdings ist das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird. Für den darüber hinausgehenden so genannten Kindergeldüberhang verbleibt es bei der Zuordnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten, der diesen vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen hat. Anderes ergibt sich weder durch das Ausscheiden eines Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft, weil dieses infolge der durch § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II bewirkten normativen Einkommenszurechnung seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann, noch aus Vorschriften des Unterhaltsrechts. Mangels anderslautender gesetzlicher Regelungen gelten diese Zuordnungsgrundsätze auch für Kindergeldnachzahlungen (BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 21 m w. N.). Ausdrücklich hat das BSG festgestellt, dass die Regelung des § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II zum Berücksichtigungszeitpunkt bzw. Verteilzeitraum die spezielle Regelung der personellen Zuordnung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II unberührt lässt und es § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II grundsätzlich bei der bereits dargestellten, im Kindergeldrecht (§ 62 EStG) fußenden Zuordnung des Kindergelds zum Einkommen des berechtigten Elternteils belässt (BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 23 ff.). In der auf die Besonderheiten des Kindergeldes abstellenden BSG-Entscheidung prüft das BSG keinen Anspruch der gesamten Bedarfsgemeinschaft, sondern im gesamten Urteil den Individualanspruch zunächst des Kindes und dann den der Mutter (vgl. BSG, Urt. v. 11.07.2024, B 4 AS 14/23 R, Rn. 24). Sehr deutlich führt das BSG aus, dass Ziel der Anrechnung des Kindergeldes beim Kind zunächst die Deckung dessen Bedarfs auch mit der Folge des Herausfallens aus der Bedarfsgemeinschaft ist (BSG ebd. Rn. 24, 25). Dabei stellt das BSG ausdrücklich nur auf den Bedarf des Kindes ab und führt sodann aus, dass die Berücksichtigung des Kindergeldüberhangs dann beim kindergeldberechtigten Elternteil zur Verteilung nach § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II führen kann (BSG ebd. Rn. 24). Nach diesen Ausführungen spielt der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft bei der Anrechnung der Kindergeldeinmalzahlung beim Kind gerade keine Rolle. Vielmehr wird (teleologisch) auf das Regelungsziel des § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II verwiesen, die Abhängigkeit des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen. Aus der BSG-Entscheidung ergibt sich nicht, dass bzw. weshalb dies ebenso für andere Einmalzahlungen an Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gelten sollte. Ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, lässt sich aus den Ausführungen des BSG nicht darauf schließen, dass es für die Anrechnung des Einmalzuflusses eines Kindes, für das Kindergeld gezahlt und ein Überhang ggf. beim berechtigten Elternteil anzurechnen ist, auf den Wegfall des Bedarfs der gesamten Bedarfsgemeinschaft ankommen könnte. Soweit das BSG auf die Spezialität des Kindergeldes verweist, lässt sich auch kein Umkehrschluss für Einmalzuflüsse mit anderer Causa ziehen. Dies folgt aus dem bereits genannten Regelungszweck, die Abhängigkeit gerade des Kindes von Sozialgeld und Arbeitslosengeld II zu beseitigen, wie er sich in §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 SGB II offenbart, und neben dem fehlenden textlichen Befund für eine andere Lösung aus dem systematischen Zusammenhang, wonach das SGB II nur individuelle Bedarfe und Ansprüche kennt.
38 Im Fall des Klägers zu 1. ist keine grundsätzlich der Klägerin zu 2. gehörende Kindergeldnachzahlung zugeflossen, sondern eine originär und allein dem Kläger zu 1. zustehende BAföG-Nachzahlung. Damit verbleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Regelung über die Aufteilung einmaliger Einnahmen in § 11 Abs. 3 S. 4 SGB II. Nur wenn und soweit sich danach, in Abhängigkeit von der Höhe der anderen Einkünfte, den Bedarf des Kindes übersteigendes Einkommen ergibt – hier lediglich i. H. v. 53,66 EUR –, ist dieses auf den kindergeldberechtigten Elternteil zu übertragen.
39 Für den Monat Dezember 2019 ergab sich danach folgende Bedarfs-, Einkommens- und Anspruchssituation:
| Dezember 2019 | Kl. zu 2 | Kl. zu 1 | Kl. zu 3. | |
|---|---|---|---|---|
| Regelbedarf | 424,00 | 339,00 | 302,00 | |
| Mehrbedarf Alleinerziehung | 50,88 | |||
| Mehrbedarf Ernährung | 42,40 | |||
| Grundmiete | 167,00 | 167,00 | 167,00 | 501,00 |
| Heizkosten | 26,67 | 26,67 | 26,66 | 80,00 |
| Nebenkosten | 54,00 | 54,00 | 54,00 | 162,00 |
| Gesamtbedarf | 764,95 | 586,67 | 549,66 | |
| Kindergeld | 204,00 | 204,00 | ||
| Unterhalt | 300,00 | |||
| BAföG-Einkommen laufend | 474,00 | |||
| Absetzbetrag | 100,00 | |||
| BAföG-Nachzahlung | 79,00 | 474,00 : 6 Monate | ||
| Absetzbetrag | 16,67 | 100,00 : 6 Monate | ||
| Kindeseinkommen | 640,33 | 504,00 | ||
| bereinigter Bedarf | 764,95 | -53,66 | 45,66 | 810,61 |
| (Verhältnis der Bedarfe) | 94,37 % | 5,63 % | 100,00 % | |
| Kindergeldüberhang | 50,64 | 3,02 | 53,66 | |
| Versicherungspauschale | 30,00 | |||
| Gesamteinkommen | 20,64 | 640,33 | 507,02 | |
| Anspruch 12/19 | 744,31 | 0,00 | 42,64 | |
| (ursprünglich bewilligt lt. | ||||
| ÄBx vom 20.09.2019) | 722,55 | 412,67 | 45,67 | |
| (Nachzahlung gemäß | ||||
| ÄBx vom 03.09.2020) | 41,86 | 0,54 | 42,40 | |
| (Differenz = | ||||
| zu erstattender Betrag) | 20,10 | 3,57 |
40 Im Vergleich zu den ursprünglich bewilligten Leistungen führt diese dazu, dass auch die Leistungen der Klägerinnen zu 2. und 3. nach § 48 SGB X teilweise aufzuheben waren und die überzahlten Leistungen zu erstatten sind. Denn der Beklagte hat im Folgenden die aufgrund der nachträglichen Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 1. zu viel gezahlten Leistungen erstattet verlangen dürfen. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Insoweit hat der Beklagte die den Klägerinnen zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich gezahlten Leistungen und ihren individuellen Leistungsanspruch nach der Neuberechnung zu Recht gegenübergestellt und kann statt 163,66 EUR bzw. 10,34 EUR noch einen Differenzbetrag in Höhe von 20,10 EUR bzw. 3,57 EUR zurückfordern.
41 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
42 Da dem Senat die von dem Beklagten vorgetragene Rechtsauffassung mit Blick auf die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 Abs. 3 SGB II sowie deren Bindungswirkung für den Beklagten jedenfalls nicht völlig unvertretbar erscheint, wird gemäß § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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