LG Berlin II 27. Zivilkammer, 2026-07-07, 27 S 1/24

27 S 1/24Tribunal Cantonal7 de jul. de 2026

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Regest

1. Es kann dahinstehen, ob es sich äußerungsrechtlich zu Lasten der Medien auswirken kann, wenn sie versehentlich eine für den Betroffenen ehrabträgliche Äußerung veröffentlichen, deren absichtliche Veröffentlichung von dem Betroffenen als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen gewesen wäre. 2. Für eine abwägungsrelevante Fehlvorstellung eines Mediums über den veröffentlichten Inhalt seiner Berichterstattung kommt es allein auf die Vorstellungen des für die Schlussredaktion Verantwortlichen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, nicht aber auf die Vorstellungen des Journalisten zum Zeitpunkt der Einreichung seines Textes an. Verfahrensgang vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 16. Januar 2024, 15 C 171/23, Urteil

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LG Berlin II 27. Zivilkammer — 27 S 1/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 27 S 1/24

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Es kann dahinstehen, ob es sich äußerungsrechtlich zu Lasten der Medien auswirken kann, wenn sie versehentlich eine für den Betroffenen ehrabträgliche Äußerung veröffentlichen, deren absichtliche Veröffentlichung von dem Betroffenen als zulässige Meinungsäußerung hinzunehmen gewesen wäre.

  2. Für eine abwägungsrelevante Fehlvorstellung eines Mediums über den veröffentlichten Inhalt seiner Berichterstattung kommt es allein auf die Vorstellungen des für die Schlussredaktion Verantwortlichen zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, nicht aber auf die Vorstellungen des Journalisten zum Zeitpunkt der Einreichung seines Textes an.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Kreuzberg, 16. Januar 2024, 15 C 171/23, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Januar 2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf bis 1.000,00 EUR.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr einer angeblich persönlichkeitsrechtverletzenden Berichterstattung. Der Kläger ist ein Medienanwalt, die Beklagte Herausgeberin der Zeitung „X“. In dieser Eigenschaft verantwortet sie das Angebot unter „X.“

2 Die Beklagte veröffentlichte im X unter dem Titel „Hoffnung auf Linke Unterstützung“ auf ihrer Website einen Artikel über verschiedene Demonstrationen wegen Preissteigerungen in Deutschland. Dort heißt es über den Kläger:

3Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter derX-Kader X und X, prominenter Anwalt von Querdenkern.“

4 Bezüglich dieser Äußerung mahnte der Kläger die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. April 2023 ab.

5 Die Beklagte veröffentlichte im Nachgang eine „Richtigstellung“, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. I/6 d.A.).

6 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, da die Berichterstattung den Beklagten als Schmähkritik in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe und die vorgerichtliche Rechtswahrnehmung durch einen Anwalt erforderlich gewesen sei. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 117 ff. d.A.)

7 Gegen das ihr am 17. Januar 2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 Berufung eingelegt und diese begründet.

8 Sie macht im Wesentlichen geltend, bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um keine Schmähung. Die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremist“ sei eine zulässige Meinungsäußerung. Sie habe den Kläger im streitgegenständlichen Artikel bewusst als „Rechtsextremisten“ bezeichnet. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestehe auch deshalb nicht, weil der Kläger selbst als Anwalt auf dem Gebiet des Äußerungsrechts tätig sei.

9 Die Kammer hat der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit am 20. Februar 2025 verkündetem Urteil stattgegeben (ZUM-RD 2025, 454, Bl. 75-82 d.A.). Auf die von der Kammer zugelassene Revision hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Revisionsurteil Bezug genommen (BGH, Urteil vom 28. April 2026 - VI ZR 113/25, GRUR 2026, 888, Bl. 48-67 d. Rechtsmittelbandes).

10 Die Beklagte beantragt,

11 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

12 Der Kläger beantragt,

13 die Berufung zurückzuweisen.

14 Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er bestreitet den Vortrag der Beklagten, die Äußerung in der angegriffenen Form nicht lediglich versehentlich, sondern bewusst veröffentlicht zu haben, mit Nichtwissen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 7. Juli 2026 Bezug genommen.

II.

16 Die Berufung ist begründet.

17 I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 249 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG nicht zu, da die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat.

18 Das Amtsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die Aussage „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der X-Kader X und X, prominenter Anwalt von Querdenkern“ aus Sicht eines verständigen Durchschnittslesers so zu verstehen ist, dass der Kläger als „Rechtsextremer“ bezeichnet wird. Denn der Ausdruck „darunter“ stellt klar, dass der Kläger als ein Beispiel für mehrere an der Demonstration teilnehmende Rechtsextreme angeführt wird. Die Berichterstattung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es sich bei ihr um eine zulässige Meinungsäußerung handelt.

19 Unter „rechtsextremistisch“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch „extremistisch im Sinne einer politischen Richtung oder Ideologie der äußersten Rechten“ zu verstehen. Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, ist mit der Bezeichnung "Rechtsextremer" nach allgemeinem Sprachverständnis die Zuschreibung eines vorrangig nationalsozialistischen, rassistischen oder völkischen Gedankenguts verbunden. Der Begriff umfasst ultranationalistische, faschistische, neonazistische oder neofaschistische politische Ideologien und Aktivitäten. Dabei geht der Begriff insbesondere durch den Annex „-extrem“ weit über das hinaus, was im Allgemeinen als "rechte" politische Einstellung innerhalb des gesellschaftlichen Konsenses akzeptiert wird. Gleichzeitig ist der Begriff jedoch nicht so zu verstehen, dass jede Person, die als „Rechtsextremer“ bezeichnet wird, sämtliche der genannten Eigenschaften erfüllen muss. Vielmehr ist der Begriff „rechtsextrem“ ein Sammelbegriff, unter den zahlreiche Ideologien der extremen politischen Rechten fallen.

20 Anders als vom Amtsgericht angenommen, ist die streitbefangene Aussage zunächst nicht als Schmähkritik zu unterlassen.

21 Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Eine Schmähkritik zeichnet sich auch dadurch aus, dass der Anwurf auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat. Anders liegt es bei Fällen, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhaltes dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern die Äußerung stellt sich als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von denen der Privatfehde oder solchen, in denen es sonst – insbesondere im Internet – bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben. Dass die Einordnung ehrkränkender Äußerungen als Schmähung eine eng zu handhabende Ausnahme bleibt, entspricht dem Grundsatz des Ausgleichs von Grundrechten durch Abwägung. Damit kommt bei Äußerungen der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen eine Schmähkritik nur ausnahmsweise in Betracht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 24. Juli 2013 .- 1 BvR 444/13, AfP 2013, 389, Rn. 21)

22 Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremer“ nicht als Schmähung dar. Denn der Sachbezug steht bei der Äußerung im Vordergrund. Die Aussage erfolgt zur Einordnung der im Artikel geschilderten Demonstrationen und zur Bewertung der politischen Anschauungen des Klägers. Insofern steht nicht die Diffamierung der Person des Klägers im Vordergrund, sondern eine Bewertung und Auseinandersetzung in der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2026, a.a.O., Rn. 18).

23 Die Meinungsäußerung der Beklagten stellte sich zum Zeitpunkt der behaupteten anwaltlichen Beauftragung aber auch nicht aus sonstigen Gründen als persönlichkeitsrechtsverletzend dar. Ob mit einer Meinungsäußerung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung einhergeht, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungs- und Pressefreiheit des Äußernden zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

24 Mit Blick auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Persönlichkeitsschutzes und der Menschenwürde (Art. 1, Art. 2 GG) des Klägers einerseits sowie der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) der Beklagten andererseits hat, sofern es sich bei der angegriffenen Äußerungen um eine Meinungsäußerung handelt, eine Abwägung derart zu erfolgen, dass die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Einbuße an Meinungs- und Äußerungsfreiheit, die durch ihr Verbot verursacht wird, gegenüberzustellen ist. Dabei ist dem Recht auf freie Meinungsäußerung ein breiter Raum zu gewähren, weil diesem Grundrecht eine im demokratischen Rechtsstaat konstitutive Rolle zukommt. Nur in der Auseinandersetzung streitiger Ansichten kann eine Meinungsbildung erfolgen. Deshalb ist im Interesse der freien Rede auch eine scharfe, aggressive Sprache prinzipiell erlaubt. Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Meinungsäußerungen können nach einer Abwägung dennoch als unzulässig anzusehen sein, wenn es – gemessen an ihrer Eingriffsintensität – keine tatsächlichen Anknüpfungspunkte und die getroffene Wertung „willkürlich aus der Luft gegriffen ist“. In einem solchen Fall kann die Äußerung den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines anderen verletzen können, auch wenn Meinungsäußerungen im Vergleich zu - unwahren - Tatsachenbehauptungen äußerungsrechtlich grundsätzlich privilegiert sind. Innerhalb der Abwägung macht es deshalb einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder eine willkürlich „aus der Luft gegriffene“ Wertung (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 28; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, juris Rn. 7 m.w.N.)

25 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger die streitgegenständliche Meinungsäußerung über seine Person hinzunehmen, da sie jedenfalls nicht willkürlich „aus Luft gegriffen“ ist (vgl. Kammer, Urteil vom 20. Februar 2026, a.a.O., juris Rn. 23 ff.):

26 Zwar scheiden das von der Beklagten behauptete Engagement des Klägers für die Partei X im Jahr 2024, das den Kläger betreffende und erst am 13. November 2024 verkündete Urteil des OLG Stuttgart (4 U 85/24, GRUR-RS 2024, 33176) sowie seine Tweets aus dem Januar 2025 als taugliche Anknüpfungstatsachen für die bereits im Jahre 2023 getroffene Wertung aus, da für die Beurteilung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches ausschließlich auf die Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der behaupteten anwaltlichen Beauftragung abzustellen ist (vgl. Kammer, Beschluss vom 23. Januar 2025 – 27 S 6/24, GRUR-RS 2025, 476, Rn. 3).

27 Jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt beruhte die Wertung der Beklagten auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Denn die Beklagte konnte ihre Meinungsäußerung unter anderem darauf stützen, dass der Kläger nicht nur ein führendes Mitglied der sog. Querdenken-Bewegung ist, sondern er in dieser Eigenschaft zudem juristische Unterstützung angeboten und auch die Organisation von Demonstrationen übernommen hat. Es tritt hinzu, dass der Kläger kostenlos von ihm so bezeichnete „politische“ Mandate von Corona-Gegnern zur juristischen Betreuung geführt hat und zudem Mitglied der Partei „X“ gewesen ist. Das reichte aus, um die Bezeichnung des Klägers als „Rechtsextremer“ nicht als willkürlich „aus der Luft gegriffen“ erscheinen zu lassen:

28 Das Engagement des Klägers in der Querdenken-Bewegung und in der Partei „X“ genügen jedenfalls in der Zusammenschau, um eine Einordnung des Klägers als rechtsextrem durch die Beklagte zu rechtfertigen. Denn beide Organisationen erfahren zumindest in Teilen ihrer Mitgliedschaft und ihrer Strukturen rechtsextreme Zuschreibungen. Dieser äußerungsrechtlichen Beurteilung steht es nicht entgegen, dass beide Organisationen nicht in ihrer Gänze als rechtsextrem gelten, sondern allenfalls in Teilen ihrer Mitgliedschaft. Denn der Kläger ist kein „einfaches Mitglied“ der Querdenken-Bewegung, sondern hat sich als zentrale Figur dargestellt und als solche auch in den öffentlichen Meinungskampf eingeschaltet. Bereits deshalb hat er eine härtere Zuspitzung politischer Kritik und eine gröbere Bewertung seiner politischen Orientierung hinzunehmen, als dies bei einem einfachen Mitglied der Fall wäre, das selbst nicht als Protagonist in der Öffentlichkeit steht.

29 Eine dem Kläger günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn er sich in beiden politischen Organisationen erkennbar von rechtsextremen Strömungen distanziert hätte, so dass eine Identifizierung seiner Person mit rechtsextremen Inhalten oder Strukturen als fernliegend oder sogar „aus der Luft gegriffen“ erschienen wäre. An diesen (Ausnahme)-Voraussetzungen fehlte es jedoch.

30 Hier kommt unabhängig davon hinzu, dass die streitgegenständliche Passage den Leser nicht begründungslos mit der Behauptung konfrontiert, der Kläger sei ein „Rechtsextremer“, sondern gleichzeitig eine für die Beklagte wesentliche Anknüpfungstatsache für die getroffene Bewertung offenlegt, indem es u.a. heißt: „Es marschierten viele Rechtsextreme mit, darunter der X-Kader X und X,, prominenter Anwalt von Querdenkern.“ Für den verständigen Durchschnittsleser wird so deutlich, dass die Beklagte ihre politische Einschätzung des Klägers unter anderem darauf stützt, dass dieser ein „prominenter Anwalt von Querdenkern“ ist. Insoweit wird es dem Leser ermöglicht, die Argumentation nachzuvollziehen und gegebenenfalls selbst zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Auf diese Weise erfährt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers im Vergleich zu den Fällen, in denen eine dem Betroffenen ehrabträgliche politische Gesinnung begründungslos behauptet wird, eine nochmalige und deutliche Abmilderung.

31 Ob die von der Beklagten bemühten Anknüpfungstatsachen in ihrer Gesamtheit tatsächlich ausreichen, um die gezogenen Schlussfolgerungen zur politischen Gesinnung des Klägers zu rechtfertigen, bedarf keiner Entscheidung der Kammer, da die Gerichte einer näheren Überprüfung der Schlüssigkeit einer behaupteten Anknüpfung für eine Meinungsäußerung grundsätzlich enthoben sind. Eine Überprüfung liefe auf eine unzulässige gerichtliche Kontrolle der veröffentlichten Meinung hinaus, obwohl auch falsche, überzogene oder gar abwegige Meinungsäußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016 - 29313/10, NJW 2017, 795, Rn. 45; Kammer, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – 27 O 293/24 eV, ZUM-RD 2025, 98, juris Rn. 11 m.w.N.). Unabhängig davon ist der Presse in Ausübung ihrer journalistischen Freiheit bei der Kundgabe von Meinungen oder Einschätzungen ein bestimmtes Maß an Übertreibung und Fehlbeurteilung erlaubt (st. Rspr., vgl. nur EGMR, Urt. v. 21. Januar 2016, a.a.O.; Kammer, Beschl. v. 21. Oktober 2024, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Dieses Maß hätte die Beklagte jedoch selbst in dem Fall, dass die Bewertung der politischen Gesinnung des Klägers nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruht hätte, noch nicht überschritten.

32 Zu Gunsten der Beklagten ist unabhängig davon weiter zu berücksichtigen, dass sie ihre politische Bewertung des Klägers nicht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen vorgenommen, sondern ein öffentliches Informationsanliegen verfolgt hat (vgl. BGH, Urteil vom16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289, Rn. 23). Es kommt hinzu, dass die Presse- und Medienfreiheit der Beklagten im Kern betroffen wäre, wenn ihr die Äußerung ihrer Meinung und der Bewertung der politischen Gesinnung des Beklagten gerichtlich untersagt würde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Rn. 35). Das gilt auch hier.

33 Abgesehen davon hatte der Kläger die streitgegenständlichen Charakterisierung seiner politischen Gesinnung auch deshalb hinzunehmen, weil er diese und seine Person selbst durch seine öffentlichen Auftritte selbst zur Diskussion gestellt hat. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung aber auch eine echte Diskussion möglich sein, wobei derjenige, der sich wie der Kläger in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, grundsätzlich scharfe oder unfundierte Meinungsäußerungen auch dann hinzunehmen hat, wenn sie sein Ansehen mindern (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, GRUR 2013, 193, Rn. 35).

34 Eine dem Kläger günstigere Abwägung ist schließlich auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte ihrer Äußerung nur versehentlich den streitgegenständlichen Inhalt gegeben hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 2026, a.a.O., Rn. 28 ff.). Die Beklagte hat sich bewusst wie geschehen geäußert, auch wenn sie in der im Nachgang veröffentlichten „Richtigstellung“ einen „Irrtum“ eingeräumt hat. Denn sie hat den Kläger, den sie für einen „Rechtsextremisten“ gehalten hat und den sie auch weiterhin für einen „Rechtsextremisten“ hält, durch die „Richtigstellung“ ausweislich ihres Vorbringens lediglich davon abhalten wollen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und über die Bewertung zu streiten. Zwar hat der Kläger den nach Abschluss des Revisionsverfahrens gehaltenen Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, doch hätte es ihm als insoweit darlegungs- und beweisbelasteter Partei oblegen, auf das erhebliche Gegenvorbringen der Beklagten zu tatsächlichen Fehlvorstellungen des für die Endfassung des veröffentlichten Artikels bei der Beklagten Verantwortlichen näher vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2008 - IV ZR 103/06, NJW-RR 2008, 343, Rn. 1 ff. m.w.N. (zu § 123 BGB)). Daran fehlt es. Stattdessen hat der Kläger sogar zunächst ausdrücklich behauptet, die Beklagte habe die Aussage „bewusst“ - und eben nicht irrtümlich - getroffen (Bl. 6 d.A.), um sodann in unauflösbaren Gegensatz zu seinem vorhergehenden Sachvortrag nach Abschluss des Revisionsverfahrens zunächst das Vorbringen der Beklagten „mit Nichtwissen“ zu bestreiten und dann die nicht nur unzureichend substantiierte, sondern gleichzeitig rechtliche unerhebliche Behauptung aufzustellen, der Autor des Artikels habe sich durch eine fehlerhafte Kommasetzung „versehentlich“ unklar ausgedrückt. Denn für eine abwägungsrelevante Fehlvorstellung eines Mediums über den veröffentlichten Inhalt kommt es allein auf die Vorstellungen des für die Schlussredaktion Verantwortlichen bei deren Vornahme, nicht aber auf die Vorstellungen des Journalisten zum Zeitpunkt der Einreichung seines Textes an (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976, juris Rn. 16 (zu § 119 BGB)). Dazu indes fehlte es nicht nur an jeglichem, sondern erst recht an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Klägers.

35 Davon ausgehend bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob es sich überhaupt in abwägungsrelevantem Umfang zu Lasten der Medien auswirken kann, wenn sie versehentlich eine für den Betroffenen ehrabträgliche Äußerung veröffentlichen, deren absichtliche Veröffentlichung von dem Betroffenen - so wie hier von dem Kläger - als zulässige Meinungsäußerung mangels Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte hinzunehmen gewesen wäre

36 II. Die prozessualen Nebenentscheidungen zu den Kosten, der vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Wertfestsetzung beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

37 Die Kammer hat die Revision erneut gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die Zuschreibung einer ehrabträglichen politischen Gesinnung auch bei Fehlen einer eindeutigen Tatsachengrundlage äußerungsrechtlich zulässig ist.

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