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OVG 90 H 3/24•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 90. Senat, 2026-06-30, OVG 90 H 3/24
OVG 90 H 3/24Tribunal Administrativo / Division 9030 de jun. de 2026
1. Zur gebotenen Sorgfalt bei der Erstellung ärztlicher Zeugnisse gehört es, dass der Arzt sich nicht auf eigene verborgene oder nur angedeutete Vorbehalte verlässt, sondern die Wirkung seiner Äußerung auf eine nicht medizinisch geschulte Zielgruppe einbezieht und erwartbaren Missverständnissen ausdrücklich vorbeugt. 2. Aufgrund des Berliner Heilberufekammergesetz kann das Berufsgericht eine Rüge und ggf. die mit ihr verbundene Auflage bzw. Weisung bestätigen. Es kann die Rüge bestätigen und die mit ihr verbundene Auflage bzw. Weisung aufheben. Es kann aber auch den Rügebescheid aufheben. Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 25. September 2024, 90 K 4/23 T Berlin, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: OVG 90 H 3/24
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0630.OVG90H3.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60 HeilBKG BE, § 25 ÄBerufsO BE, § 20 IfSG, § 45 VwVfG, § 65 HeilBKG BE ... mehr
Zur gebotenen Sorgfalt bei der Erstellung ärztlicher Zeugnisse gehört es, dass der Arzt sich nicht auf eigene verborgene oder nur angedeutete Vorbehalte verlässt, sondern die Wirkung seiner Äußerung auf eine nicht medizinisch geschulte Zielgruppe einbezieht und erwartbaren Missverständnissen ausdrücklich vorbeugt.
Aufgrund des Berliner Heilberufekammergesetz kann das Berufsgericht eine Rüge und ggf. die mit ihr verbundene Auflage bzw. Weisung bestätigen. Es kann die Rüge bestätigen und die mit ihr verbundene Auflage bzw. Weisung aufheben. Es kann aber auch den Rügebescheid aufheben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 25. September 2024, 90 K 4/23 T Berlin, Urteil
Die Beschwerde des Beschuldigten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz im Tenor des Beschlusses des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 25. September 2024 wie folgt lautet: „Die Rüge und die mit ihr verbundene Auflage werden bestätigt“.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.
1 Die Beschwerde des beschuldigten Mitglieds der Ärztekammer Berlin gegen den Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin vom 25. September 2024 bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 65 Abs. 7 Satz 3 und 4 BlnHKG. Sie ist gemäß § 82 Abs. 4 BlnHKG fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe sowie formgerecht eingelegt worden.
3 2. Die Beschwerde des Beschuldigten ist jedoch unbegründet. Maßgeblich ist insoweit, ob der Rügebescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid erhalten hat, formell und materiell rechtmäßig ist und ob zudem für die Berufsgerichtsbarkeit kein Grund besteht, die von der Heilberufekammer vorgenommene Sanktion im Rahmen des Gesetzes abzuändern.
4 a. Die Funktion der Berufsgerichtsbarkeit unterscheidet sich abhängig davon, ob die Heilberufekammer mittels Klageschrift einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt (§ 66 Abs. 1 BlnHKG) oder selbst einen Rügebescheid erlässt (§ 65 Abs. 1 BlnHKG). Eröffnet das Berufsgericht für Heilberufe aufgrund einer Klageschrift das berufsgerichtliche Verfahren (§ 74 Abs. 1 BlnHKG), ergeht eine etwaige Ahndung eines Berufsvergehens aufgrund eigener Entscheidung des Gerichts (vgl. § 80 Abs. 2 BlnHKG und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 60). Demgegenüber hat der Antrag auf Entscheidung über einen Rügebescheid zur Folge, dass das Berufsgericht für Heilberufe die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 75 Abs. 2 und 3 BlnHKG bezeichneten Voraussetzungen einstellen kann (so § 65 Abs. 6, Abs. 7 BlnHKG). Das bedeutet, dass sich im Fall der gerichtlichen Bestätigung die berufsrechtliche Sanktion nicht aus der Entscheidung des Gerichts, sondern aus dem Rügebescheid (in der Gestalt des Einspruchsbescheids) der Heilberufekammer ergibt. Die Berufsgerichtsbarkeit ist allerdings nicht auf die Bestätigung oder Aufhebung der „Maßnahmen und Auflagen“ der Heilberufekammer beschränkt. Die gesetzliche Ermächtigung zur Milderung räumt der Berufsgerichtsbarkeit die Kompetenz ein, neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des Rügebescheids zu überprüfen und gegebenenfalls eine Änderung vorzunehmen, allerdings nur zugunsten des beschuldigten Kammermitglieds. Eine Verböserung der Maßnahme ist, wie sich aus § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG ergibt, ausgeschlossen. Unter welchen Umständen die Berufsgerichtsbarkeit eine Milderung aus Zweckmäßigkeit vornehmen darf, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. die restriktive Auslegung des ähnlichen Disziplinarrechts durch das BVerwG, Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 11.24 – juris Rn. 33).
5 Soll den Gerichten im Fall eines Rügebescheids gerade keine originäre Sanktionsgewalt zukommen, ist es für das Beschwerdegericht grundsätzlich unerheblich, ob das Gericht erster Instanz in der Ermittlung der Tatsachen unter Würdigung der Rechtslage Fehler zum Nachteil des beschuldigten Kammermitglieds beging. Denn die Beschwerde des Beschuldigten kann nur Erfolg haben, wenn der Rügebescheid in der Gestalt des Einspruchsbescheids fehlerhaft oder aus anderen Gründen abzuändern ist.
6 Angesichts dessen ist das umfangreiche Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschuldigte dem Berufsgericht für Heilberufe vorwirft, die Tatsachenbehauptungen, Festlegungen und Würdigungen der Ärztekammer Berlin zu missachten, unerheblich. Dieses Vorbringen hat nur insoweit Bedeutung, wenn daraus auf einen Fehler des vorliegenden Rügebescheids zu schließen ist. Im vorliegenden Fall ergibt allerdings weder die gegen den Gerichtsbeschluss und gegen den Rügebescheid gerichtete Beschwerdebegründung noch die daneben vorzunehmende Würdigung durch das Berufsobergericht für Heilberufe einen Grund zur Abänderung.
7 b. Der Beschuldigte meint zu Unrecht, der Rügebescheid sei formell rechtswidrig, weil „sämtliche Verfahrensfehler“ im Einspruchsverfahren nicht geheilt worden seien. Der Beschuldigte benennt konkret als Verfahrensfehler lediglich, dass er von der Ärztekammer Berlin nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Er meint, eine Heilung sei wie im Strafprozess, wenn dem Angeklagten nicht das letzte Wort eingeräumt worden sei, ausgeschlossen. Die Ärztekammer Berlin habe sogar gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, das ein faires Verfahren garantiere, weil sie nach seiner Erwiderung auf das Anhörungsschreiben entweder das Verfahren ohne Maßnahmenverhängung hätte einstellen oder aber eine erneute Anhörung zum modifizierten Vorwurf hätte durchführen müssen.
8 Die Argumentation des Beschuldigten trifft selbst für das Strafprozessrecht nicht durchweg zu. Wenn einem Angeklagten im Strafprozess nicht das letzte Wort eingeräumt worden sei und das zu einem unheilbaren Fehler führe, wie der Beschuldigte meint, liegt das an der Unterscheidung zwischen Tatsacheninstanz (Landgericht) und Revisionsinstanz, die für Tatsachenfeststellungen grundsätzlich nicht mehr zuständig ist, zu denen die Auswertung des letzten Worts gehört. Ist hingegen das Landgericht Berufungsinstanz, sind Verfahrensfehler des Amtsgerichts in Strafsachen regelmäßig unerheblich, weil das Landgericht eigenständig die Tatsachen bewertet und sein Urteil fällt.
9 Die entsprechende Heranziehung von Rechtsprinzipien des Strafprozesses verfängt im Heilberufsrecht aber schon deswegen nicht, weil gesetzlich anderes geregelt ist. Dem Erfordernis aus § 65 Abs. 3 Satz 1 BlnHKG, das Kammermitglied vor Erlass des Rügebescheids anzuhören, indem ihm Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem Vorwurf des Berufsvergehens zu äußern, kann im Einspruchsverfahren gemäß § 65 Abs. 6 Satz 1 und 2 BlnHKG oder noch im Verfahren des Berufsgerichts für Heilberufe genügt werden. Der Beschuldigte übersieht mit seiner anderen Auffassung, dass die Rüge ein Bescheid (so § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG), also ein Verwaltungsakt ist, bei dem ein Anhörungsfehler nach dem aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG für entsprechend anwendbar erklärten Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in einem durchgeführten Einspruchsverfahren bzw. nach § 45 Abs. 2 VwVfG im Verfahren des Berufsgerichts für Heilberufe geheilt werden kann (so das Berufsobergericht für Heilberufe bei dem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2026 – OVG 90 H 2/23 – juris Rn. 6; entsprechend Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 3. August 2015 – 6t E 964/13.T – juris Rn. 105; siehe auch Willems, MedR 2010, 770 <774>; Stephan, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 26). Der Beschuldigte hatte im Einspruchsverfahren und gegenüber dem Berufsgericht für Heilberufe die Gelegenheit, sich Gehör zu verschaffen. Unabhängig davon legt der Beschuldigte nicht dar, was er hätte vortragen wollen, verfahrensbedingt aber nicht vortragen können.
10 c. Der Rügebescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Heilberufekammer kann das Verhalten eines Kammermitglieds, das ein Berufsvergehen begangen hat, durch Bescheid schriftlich rügen, wenn die Schuld des Kammermitglieds gering und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheinen, wie es in § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG heißt. Kammermitglieder begehen ein Berufsvergehen, wenn sie ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen (§ 57 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG). Die Berufspflichten eines Mitglieds der Ärztekammer Berlin ergeben sich jedenfalls aus dem Berliner Heilberufekammergesetz und dem ärztlichen Satzungsrecht. Maßgeblich für die Feststellung von Berufspflichtverletzungen ist in erster Linie die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin (BO) in der zur jeweiligen Begehungszeit geltenden Fassung (vgl. § 92 Abs. 3 BlnHKG). Da dem Beschuldigten ein Verhalten am 14. September 2022 zur Last gelegt wird, gilt die Berufsordnung in der Fassung vom 26. November 2014 (ABI. S. 2341), geändert am 10. Oktober 2018 (ABI. 2019 S. 27) und erneut geändert am 14. April 2021 (ABl. 2022 S. 2156) und insoweit seit dem 13. August 2022 in Kraft. Der im Rügebescheid als verletzt bezeichnete § 25 Satz 1 BO aktueller Fassung hat die Überschrift „Ärztliche Gutachten und Zeugnisse“ und lautet:
11 Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen.
12 Dieser Satz konkretisiert für einen zentralen Bereich ärztlicher Tätigkeit die Generalpflichtenklausel des § 2 Abs. 2 BO, der wiederum auf § 26 Abs. 1 BlnHKG aufbaut, wonach Kammermitglieder verpflichtet sind, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juni 2026 – OVG 90 H 2/23 – juris Rn. 17). Das Gebot gewissenhafter Berufsausübung verpflichtet den Arzt zur Anwendung der notwendigen Sorgfalt und des besten Wissens bei der Gutachtenerstattung und der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse; nur wenn der Arzt dabei seine ärztliche Überzeugung ausspricht, wird er dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen gerecht (so zur gleichlautenden Musterordnung Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 25 Rn. 1). Mit der Gleichstellung von Zeugnissen und Gutachten unterscheidet die Norm nicht danach, ob sich der Arzt auf die Bescheinigung medizinischer Sachverhalte bzw. Tatsachen beschränkt oder darüber hinaus gehend auf deren Grundlage mit Hilfe seiner Sachkunde wissenschaftliche Schlussfolgerungen zieht (Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 25 Rn. 4). Zugleich verdeutlicht die Bestimmung, dass es nicht auf die Benennung der ärztlich ausgestellten Bescheinigung ankommt, sondern die Berufspflicht, mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen zu handeln, immer dann besteht, wenn ein medizinischer Umstand mit ärztlicher Autorität bezeugt oder sogar begutachtet wird. Zur gebotenen Sorgfalt gehört dazu, dass der Arzt sich nicht auf eigene verborgene oder nur angedeutete Vorbehalte verlässt, sondern die Wirkung seiner Äußerung auf eine nicht medizinisch geschulte Zielgruppe einbezieht und erwartbaren Missverständnissen ausdrücklich vorbeugt. Demgemäß hat es ein Arzt beispielsweise kenntlich zu machen, wenn eine zugrunde gelegte Tatsache nicht auf eigenem Wissen beruht (vgl. Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, MBO § 25 Rn. 6). § 25 Satz 1 BO erfasst jedenfalls auch ärztliche Bescheinigungen, die geeignet sind, im Zusammenhang mit gesetzlichen Impfpflichten verwendet zu werden. In § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG findet sich denn auch der Begriff des ärztlichen Zeugnisses darüber, ob jemand aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann (vgl. zu den Anforderungen an die inhaltliche Qualität dieser ärztlichen Zeugnisse OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juni 2026 – 3 B 87/26 – juris Rn. 18 f.).
13 Angesichts dieser Maßstäbe ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, die in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführt, die gegenständliche ärztliche Bescheinigung sei nach dem objektivem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte aufgrund eigener ärztlicher Überzeugung bei der Patientin eine Kontraindikation gegen die Masernschutzimpfung festgestellt habe. Da sich der Beschuldigte – wie er eingeräumt hat – entgegen der objektiven Bedeutung der ausgestellten Bescheinigung gerade keine eigene Überzeugung darüber verschafft hat, ob die „genetischen Mutationen“ einer Masernimpfung entgegenstehen, war das Ausstellen der Bescheinigung sorgfaltswidrig.
14 Die vom Beschuldigten als Entlastung vorgetragenen Argumente gehen fehl. Es heißt in der vom Beschuldigten sogenannten ärztlichen Bescheinigung: „Bei der Patientin (…) liegt eine Kontraindikation gegen die Masernimpfung [sic] von der Kinderärztin vor. Diese resultiert auf Grund der folgenden genetischen Mutationen mit verminderter Abbauaktivität von Fremdstoffen im Körper: [es folgt eine Auflistung].“ Der Bescheinigung auf einem Arztpraxisbriefkopf ist ein Arztpraxisstempel mit Datum „14.09.2022“ und Unterschrift beigefügt. Der Schreibfehler mit dem Zusatz „von der Kinderärztin“ wie auch die Fortsetzung der Bescheinigung „Diese resultiert auf Grund der“ lässt bei einem verständigen Empfänger auf Schwierigkeiten des Verfassers, sich gut auszudrücken, schließen, aber keinesfalls auf eine Verantwortung einer nicht näher benannten Kinderärztin für den Inhalt des ärztlichen Zeugnisses, geschweige denn auf deren alleinige Verantwortung.
15 Die Berufspflichtverletzung durch den Beschuldigten war, wie es im Rügebescheid heißt, schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Umstände, die ein Entfallen der Schuld ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch für das Berufsobergericht für Heilberufe im Beschwerdeverfahren ersichtlich.
16 Sollte die Berufsgerichtsbarkeit der Auffassung sein, die Schuld des Kammermitglieds sei nicht nur gering im Sinn des § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG, sondern wiege schwerer und hätte an sich mittels Klageschrift vor Gericht gebracht werden müssen, bleibt es wegen des Verböserungsverbots bei dem Rügebescheidverfahren. Hält die Heilberufekammer fehlerhaft die Schuld für nur gering, wird das schwerer schuldige Kammermitglied dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine Ausnahme von der Fortführung als Rügebescheidverfahren wird in § 65 Abs. 5 Satz 1 BlnHKG eröffnet, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Berufsvergehen als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Dann ist allerdings eine Klageschrift der Heilberufekammer notwendig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Die Berufsgerichtsbarkeit kann die Angelegenheit nicht von Amts wegen ins Klageverfahren ziehen.
17 Gemäß § 65 Abs. 2 BlnHKG kann die Rüge mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Als Auflagen oder Weisungen kommen, wie es im Gesetz weiter heißt, insbesondere in Betracht, „1. einen Geldbetrag bis zu einer Höhe von 10.000 Euro zur Weiterleitung an eine im Rügebescheid zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung an die Kammer zu zahlen“. Davon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie dem Beschuldigten auferlegt, 1.000 Euro zugunsten des Kinderring Berlin e.V. zu zahlen.
18 d. Das Berufsobergericht für Heilberufe sieht keinen Grund dafür, die rechtmäßige Sanktion zu mildern oder sonst abzuändern. Diese dem Berufsgericht für Heilberufe nach § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG eingeräumten Möglichkeiten stehen auch dem Berufsobergericht zu. Das folgt aus § 82 Abs. 6 Satz 2 BlnHKG. Danach erlässt das Berufsobergericht, wenn es die Beschwerde für begründet hält, zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
19 Das Berufsobergericht würde indes, wenn es selbst über die schuldhafte Berufspflichtverletzung des Beschuldigten zu befinden hätte, weder von einer Rüge noch von der genannten Geldzahlungsauflage absehen oder letztere mildern (vgl. zu den Bemessungskriterien OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2026 – OVG 90 H 4/23 – juris Rn. 61). Angesichts dessen braucht hier nicht entschieden zu werden, ob in einem Rügebescheidverfahren von der Abänderungsbefugnis der Berufsgerichtsbarkeit nur zurückhaltend Gebrauch zu machen wäre (siehe erneut BVerwG, Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 11.24 – juris Rn. 33).
20 e. Die vom Beschuldigten gegen den Tenor des Gerichtsbeschlusses erster Instanz vorgetragenen Einwände sind zwar ansatzweise berechtigt, verhelfen der Beschwerde aber in der Sache nicht zum Erfolg. Das Berufsgericht für Heilberufe hat lediglich beschlossen: „Die durch den Rügebescheid verhängte Auflage wird bestätigt“. Der Beschuldigte rügt, dass Gericht habe die ihm erteilte Rüge nicht bestätigt, auch nicht in den Gründen des Beschlusses. Ohne Rüge fehle die Grundlage für die Auflage, Geld zu zahlen.
21 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG kann die Heilberufekammer das Verhalten eines Kammermitglieds, das ein Berufsvergehen begangen hat, durch Bescheid schriftlich rügen. Die Rüge kann gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Wenn das Berufsgericht für Heilberufe über einen Antrag des Beschuldigten aufgrund § 65 Abs. 6 Satz 3 BlnHKG zu entscheiden hat, kann der Gegenstand eine Rüge oder eine Rüge mit einer Auflage und/oder einer Weisung sein (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG). Angesichts eines uneingeschränkten Antrags eines vom Rügebescheid Betroffenen ist jedenfalls über die Rüge und gegebenenfalls über die Auflage / Weisung zu entscheiden. Die Möglichkeit, eine rechtsverletzende Rüge als solche gerichtlich beanstanden zu lassen, wird in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie auch in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB garantiert. Danach steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Damit im Einklang hält der Gesetzgeber in der der Bestimmung über die Kosten einerseits die Bestätigung der Rüge und andererseits die Aufhebung des Rügebescheids für möglich (siehe § 85 Abs. 4 Satz 1, 4 BlnHKG).
22 Das Berufsgericht für Heilberufe hat anscheinend § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG als abschließende Aufzählung der gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten angesehen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die durch Rügebescheid verhängten Maßnahmen und Auflagen bestätigen, mildern, aufheben oder das Verfahren unter den in § 75 Abs. 2 und 3 BlnHKG bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Diese Regelung ist allerdings weder abschließend noch genau. Die zu bestätigenden, zu mildernden oder aufzuhebenden „Maßnahmen und Auflagen“ (§ 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG) wiederholen dem Wortlaut nach nicht die einer Rüge beifügbaren „Auflagen und Weisungen“ (§ 65 Abs. 2 Satz 1 BlnHKG). Das Wort „Maßnahme“ findet sich in § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BlnHKG als ein Unterfall der Weisungen („an einer bestimmten Maßnahme oder Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen“). Die Rüge selbst wird in § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG nicht genannt. Die Rüge ließe sich allerdings als eine Maßnahme verstehen. Dann wäre zu unterscheiden zwischen einer bestimmten Maßnahme zur Qualitätssicherung (Weisung) und einer nicht näher eingegrenzten Maßnahme wie etwa einer Rüge. So verstanden handelt § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BlnHKG von einer Maßnahme im engeren Sinn und § 65 Abs. 7 Satz 2 BlnHKG von Maßnahmen im weiteren Sinn. Dass ein und derselbe Begriff in demselben Gesetz unterschiedlich auszulegen ist, ist möglich.
23 Mit Blick auf den in § 65 Abs. 6 Satz 3 BlnHKG eingeräumten Antrag auf Entscheidung wäre ein Tenor mit der Formulierung: „Der Antrag auf Entscheidung wird zurückgewiesen“, wenn die Rüge gerichtlich nicht zu beanstanden sein sollte, unzutreffend. Denn das Berufsgericht für Heilberufe entscheidet über die Rüge und entspricht insoweit dem Antrag auf Entscheidung. Dass die Entscheidung in der Sache zugunsten des Beschuldigten ausfällt, wird in der gesetzlichen Formulierung der Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorausgesetzt. Der Antrag auf Entscheidung wäre nur dann zurückzuweisen, wenn er unzulässig wäre, mithin eine Entscheidung in der Sache nicht mehr erginge. Angesichts dessen bieten sich in Anlehnung an § 65 Abs. 7 Satz 2 und § 85 Abs. 4 Satz 1, 4 BlnHKG die folgenden Formulierungen an: „Die Rüge wird bestätigt“, „Die Rüge und die mit ihr verbundene Auflage (Weisung) werden bestätigt“, „Die Rüge wird bestätigt. Die mit ihr verbundene Auflage (Weisung) wird aufgehoben/dahingehend gemildert, dass …“ sowie „Der Rügebescheid wird aufgehoben“, was in diesem Fall die Rüge und gegebenenfalls eine mit ihr verbundene Auflage oder Weisung umfasst.
24 Das Berufsobergericht für Heilberufe darf auf die Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 6 Satz 2 BlnHKG die in der Sache erforderliche Entscheidung erlassen. Denn das Berufsgericht hat in Bezug auf die Rüge seine Entscheidung nicht tenoriert, wenngleich es ausweislich der Beschlussgründe eine Rüge für angemessen und die ausgesprochene Rüge nicht für rechtswidrig gehalten hat. Der erstinstanzliche Tenor ist zu Klarstellungszwecken neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden (im Anschluss an das BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 – 6 P 4.13 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 – OVG 62 PV 12.13 – juris Rn. 19). Insbesondere verbösert das Berufsobergericht nicht eine dem Beschuldigten günstige Entscheidung des Berufsgerichts. Denn dieses hat den Antrag auf Entscheidung des Beschuldigten in Bezug auf die Rüge noch gar nicht zu dessen Gunsten entschieden.
25 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz aufgrund § 60 Abs. 1 BlnHKG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und der Wertung aus § 85 Abs. 2 Satz 2 BlnHKG (Bestätigung der Rüge) zu tragen. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 85 Abs. 1 BlnHKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die notwendigen Auslagen der Heilberufekammer sind dem Kammermitglied gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BlnHKG aufzuerlegen, denn die Rüge wird dem Grunde nach bestätigt. Gerichtsgebühren sind für den zweiten Rechtszug nicht festzusetzen, weil sie gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BlnHKG nur im Berufungs-, nicht im Beschwerdeverfahren vorgesehen sind.
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 82 Abs. 3 BlnHKG).
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