Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat, 2026-05-26, 7 V 7120/25

7 V 7120/25Tribunal Fiscal / Division 726 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Das Begehren zur Verpflichtung des Finanzamts, der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorläufig zuzustimmen, entspricht einer in ihrer Geltungsdauer beschränkten einstweiligen Anordnung, wofür als Streitwert in aller Regel ein Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist.

Texto completo

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat — 7 V 7120/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-26

Aktenzeichen: 7 V 7120/25

ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0526.7V7120.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 FGO, § 110 FGO, § 52 Abs 1 GVG, § 52 Abs 2 GVG, § 53 Abs 2 Nr 1 GVG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Begehren zur Verpflichtung des Finanzamts, der Umsatzsteuer-Voranmeldung vorläufig zuzustimmen, entspricht einer in ihrer Geltungsdauer beschränkten einstweiligen Anordnung, wofür als Streitwert in aller Regel ein Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist.

Tenor

Auf den Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse vom 03.03.2026 wird der Streitwert auf 79.613 ,00 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Der Antrag der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz –GKG– zulässig.

2 II. Das erkennende Gericht übt das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass es den Streitwert für das hiesige Verfahren auf 79.613,00 € festsetzt.

3 1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – i.V. mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Finanzgerichtsordnung –FGO– nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts.

4 | | | | | --- | --- | --- | | 2. Im Streitfall sind dabei folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: | | | | | • | Der Antrag hat auf eine (faktische) Vorwegnahme der Hauptsache gezielt (die schließlich auch zur Erledigung des Verwaltungsverfahrens auf der Ebene des Vorauszahlungsverfahrens geführt hat). Die Finanzgerichtsbarkeit hat auch in besonderen Einzelfällen die Verpflichtung zum Erlass eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochen (vgl. Finanzgericht – FG – Münster, Beschluss vom 23.02.2012 – 5 V 4511/11 U, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 956). | | | • | Beschlüsse über einstweilige Anordnungen erwachsen zwar dem Grunde nach in Rechtskraft (Gräber/Stapperfend, FGO, 10. Auflage 2025, § 114 Rn. 105), jedoch schließen sie aufgrund ihres vorläufigen Charakters eine entgegenstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht aus. Damit unterscheiden sie sich von einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die selbst bei Festsetzungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, bei unveränderter Sach- und Rechtslage und beim Fehlen von Wiederaufnahmegründen eine abweichende Entscheidung in der Folgezeit nach § 110 FGO ausschließen (vgl. Gräber/Ratschow, FGO, 10. Auflage 2025, § 110 Rn. 47 ff.). | | | • | Zur Effektivität des Rechtsschutzes trägt bei, wenn der Rechtsuchende das Prozesskostenrisiko in etwa vorhersehen kann (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 9/2023, Vor §§ 135 – 149 FGO Rn. 100), was dafür spricht, in der Rechtspraxis verbreitete Berechnungsmodelle zu favorisieren. |

5 3. a) Ausgehend von diesen Gesichtspunkten spricht für die Position der Antragstellerin, den Streitwert in Höhe des Streitwerts der Hauptsache (also mit 238.842,00 €) festzusetzen, dass eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig der Umsatzsteuer-Voranmeldung der Antragstellerin zuzustimmen, äußerlich einem entsprechenden Verpflichtungsurteil in der Hauptsache nahekommt. Auch der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (Stand Mai 2025, EFG 2026, 289 unter Ziff. I. 9.) sieht vor, dass in Fällen, in denen durch die einstweilige Anordnung ein endgültiger Zustand erreicht werden soll, der Streitwert der Hauptsache anzusetzen ist. Demgegenüber ist der Streitwert auf 1/3 bis zu 10 % des Hauptsachestreitwerts zu reduzieren, wenn die Geltungsdauer der Anordnung nur beschränkt sein soll bzw. kann.

6 b) Der letztgenannte Gesichtspunkt spricht dagegen, den vollen Streitwert in der Hauptsache anzusetzen. Wie ausgeführt hätte eine dem Antrag der Antragstellerin stattgebende einstweilige Anordnung mangels materieller Rechtskraft für das Hauptsacheverfahren, insbesondere im Rahmen einer Jahresveranlagung, keine Bindungswirkung gehabt. Dies entspricht einer in ihrer Geltungsdauer beschränkten einstweiligen Anordnung, für die überwiegend befürwortet wird, ein Drittel des Hauptsachestreitwerts anzusetzen.

7 Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 11.04.2023 – 7 V 7191/22, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht – ZI P– 2023, 1705, in dem er bei einer einstweiligen Anordnung, mit der die Verpflichtung zur Rücknahme eines Insolvenzantrags begehrt wurde, den Streitwert mit dem Hauptsachestreitwert angesetzt hat. Denn insoweit handelt es sich um einen ermessensgeleiteten Realakt. Der Senat hatte mit dem nicht veröffentlichten Beschluss vom 26.01.2023 – 7 V 7191/22 insbesondere wegen Ermessensfehlern den dortigen Antragsgegner zur Rücknahme des Insolvenzantrags verpflichtet. Dies hatte – wie bei einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung – zur Folge, dass dem seinerzeit streitgegenständlichen Insolvenzverfahren endgültig der Boden entzogen war. Für ein erneutes Insolvenzverfahren hätte es – wie bei einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung – eines erneuten (ermessensgerechten) Antrags bedurft, dem der Senatsbeschluss vom 26.01.2023 – 7 V 7191/22 ebenso wie ein stattgebendes Urteil in der Hauptsache nicht entgegengestanden hätte. Anders als im Streitfall bestanden so viele Parallelen zu einer gleichlautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, dass in der Sache 7 V 7191/22 ausnahmsweise der Ansatz des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens geboten war.

8 Für den Ansatz eines anderen Bruchteils als 1/3 sieht das Gericht keinen Anlass. Der Beschluss des FG Hamburg vom 19.09.2019 – 2 V 121/19, EFG 2019, 1929 (2/3 bei einem Insolvenzantrag) ist ohne Gefolgschaft in der Rechtsprechung geblieben. Auch der Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit (Stand Mai 2025, EFG 2026, 289 unter Ziff. I. 9.) sieht für die hier relevante Fallgestaltung keinen anderen Bruchteil vor.Ungeachtet der fehlenden Bindung der Richterinnen und Richter an diesen Katalog spricht dies dafür, dass die vorstehend erörterten Maßstäbe in der nicht veröffentlichten Gerichtspraxis weite Verbreitung finden, was wiederum im Hinblick auf den zuvor angesprochenen Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des Prozesskostenrisikos für die Anwendung dieser Maßstäbe spricht (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht – BVerwG –, Beschluss vom 15.09.2015 – 9 KSt 2/15, Juristisches Büro – JurBüro – 2016, 23 zum Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

9 III. Im Hinblick auf § 66 Abs. 8 GKG bedarf es keiner Kostenentscheidung.

Permalink

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.