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35 K 498/24 A•VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-11, 35 K 498/24 A
35 K 498/24 ATribunal Administrativo / Chamber 3511 de jun. de 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-11
Aktenzeichen: 35 K 498/24 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0611.35K498.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3ff AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 34 AsylVfG 1992, § 38 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992 ... mehr
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt insbesondere die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, hauptsächlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Weiter hilfsweise begehrt er die Feststellung von Abschiebungsverboten. Zudem wendet er sich gegen das gegen ihn verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot.
2 Der im Juli 5... geborene Kläger ist aserbaidschanischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er verließ Aserbaidschan nach eigenen Angaben im Dezember 2023 und reiste wenige Tage später in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Juli 2024 stellte er einen Asylantrag.
3 Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 12. August 2024 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er sei mit den politischen Verhältnissen in Aserbaidschan, zum Beispiel der Korruption oder der fehlenden Meinungsfreiheit, nicht einverstanden. Zudem wolle er keinen Wehrdienst leisten und keine Waffe in die Hand nehmen – bei einer Weigerung drohe ihm aber das Gefängnis. Er habe einen Anruf bezüglich seines Wehrdienstes, aber noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er sehe allgemein keine Zukunft für sich in Aserbaidschan.
4 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. Dezember 2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Republik Aserbaidschan zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, dass in Aserbaidschan keine unverhältnismäßige oder an einen Verfolgungsgrund anknüpfende Bestrafung bei Entziehung vom Militärdienst drohe.
5 Hiergegen hat der Kläger mit am 16. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Der Kläger positioniere sich gegen die aserbaidschanische Regierung, die im Konflikt mit Armenien massiv das humanitäre Völkerrecht verletze sowie die politische Meinungsfreiheit und Wirkungsmöglichkeiten erheblich einschränke, etwa indem gegen Aktivisten vorgegangen werde. Er wolle aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leisten. Der Armenien-Konflikt zeichne für erhöhte Rekrutierungsaktivitäten verantwortlich.
6 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2024 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
8 hilfsweise zu verpflichten, ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheids subsidiären Schutz zuzuerkennen,
9 weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheids zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Aserbaidschan vorliegt,
10 weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheids das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
11 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
14 Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die beigezogene Ausländerakte des Klägers verwiesen.
15 A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 19. März 2026 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
16 B. Die als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthafte sowie auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.
17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG, vgl. I.), die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG –, vgl. II.), die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG, vgl. III.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (vgl. IV.; s. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist auch im Hinblick auf die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. V.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig (vgl. VI.; s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
19 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Einzelheiten zu Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründen, Verfolgungs- und Schutzakteuren sowie internem Schutz sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt.
20 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr in sein Herkunftsland – entsprechende Gefahren aufgrund der dort gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird dieser auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37.18 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris Rn. 37). Das Gericht muss eine Verfolgungsprognose als Akt wertender Erkenntnis unter zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen, um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei der hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat beurteilen zu können.
21 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37.18 –, juris Rn. 14; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 20, 22). Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011; Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37.18 –, juris Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 –, juris Rn. 16, 18).
22 Das Gericht muss sich dabei auch in Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals und davon verschaffen, dass ihm bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 37.18 –, juris Rn. 16; Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, juris Rn. 3; Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 15; Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Hierfür reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind – es dürfen also keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt oder unumstößliche Gewissheit verlangt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 33.18 –, juris 18 ff.). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich auch in Artikel 4 Abs. 1, 2 und 5 der Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 –, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 22). Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321.85 –, juris Rn. 9). Erhebliche Widersprüche oder Steigerungen im Sachvortrag können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 – BVerwG 9 C 32.87 –, juris Rn. 9; Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 17; Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 17 f., Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 –, juris Rn. 3).
23 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Denn das Gericht kann im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen drohen.
24 Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. Er hat das Land nach eigenem Vortrag verlassen, ohne dass er von den Sicherheitsbehörden oder anderen Personen dort verfolgt oder behelligt wurde (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 8: „Mir persönlich ist nichts passiert, aber es hätte alles passieren können.“).
25 1. Auch sein Vortrag zur drohenden Einziehung als Wehrdienstleistender begründet keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
26 Zwar können eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) oder die Strafverfolgung und Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG), jeweils als Verfolgungshandlungen gelten. Beides droht dem Kläger jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
27 Art. 76 der aserbaidschanischen Verfassung siehe eine allgemeine Wehrpflicht vor. Jedem souveränen Staat kommt das Recht zu, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Militärdienst heranzuziehen und Personen, die sich diesem entziehen, angemessen zu bestrafen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 – VG 35 K 18.19 A –, juris Rn. 29). Die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Pflicht, Militärdienst zu leisten, stellt für sich allein betrachtet daher noch keine politische Verfolgung dar – insofern fehlt es also bereits an einem Verfolgungsgrund (vgl. § 3b AsylG). Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Sanktionen, wie bei der strafrechtlichen Ahndung oder zwangsweisen Durchsetzung der Dienstpflicht, schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Eine an eine Militärdienstentziehung geknüpfte Sanktion, selbst wenn sie von einem totalitären Staat ausgeht, stellt nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dient, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen soll. Dies ist nicht der Fall, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – BVerwG 1 B 22/17 –, juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – VG 35 K 13.19 A –, UA S. 12). Dass dem – politisch nicht aktiven (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 8) – Kläger wegen einer Wehrdienstentziehung in Aserbaidschan ein solcher „Malus“ oder „Politmalus“ drohen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Ahndung der Militärdienstentziehung beschränkt sich in Aserbaidschan nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Sie ist in Artikel 321 Strafgesetzbuch der Republik Aserbaidschan (sowohl für den Wehrdienst als auch die Einziehung von Reservisten) geregelt und sieht (in Friedenszeiten) eine Haftstrafe von bis zu 24 Monaten vor (vgl. Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, 1. Juni 2024, S. 27; Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach, 20. August 2006, S. 4; Forum 18, „Conscientious objector freed from prison under restrictions, with electronic tag“, https://www.ecoi.net/en/document/2134314.html). Für eine asylerhebliche unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis durch den aserbaidschanischen Staat bei Militärdienstentziehung bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 13 und 25. April 2025, S. 13). Die drohenden Sanktionen sind als „reine“ Kriminalstrafen anzusehen, da eine politische Verfolgungstendenz in diesem Zusammenhang weder dargetan noch erkennbar ist (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2020 – 2 A 21/18 –, juris Rn. 23). Die vom Kläger suggerierte Gefahr einer Beteiligung an Kriegsverbrechen im Rahmen eines militärischen Einsatzes substantiierte er über allgemeine Angaben zum Konflikt mit Armenien nicht weiter. Hiergegen spricht zudem die derzeit stabile Sicherheitslage: Nach den jahrzehntelangen militärischen Konflikten zwischen Armenien und Aserbaidschan, insbesondere im Rahmen des Bergkarabach-Konflikts, einigten sich die Konfliktparteien im Frühjahr 2025 auf ein Friedensabkommen (vgl. BAMF, Briefing Notes, 17. März 2025, S. 2; tagesschau.de, „Ein Deal nach Trumps Geschmack“ https://www.tagesschau.de/ausland/asien/trump-frieden-deal-armenien-aserbaidschan-100.html; zeit.de, „Armenien und Aserbaidschan schließen Friedensabkommen in Washington“, https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-08/armenien-aserbaidschan-beschliessen-dauerhaften-frieden). Es gibt keine belastbaren Anhaltpunkte, dass dessen Umsetzung gefährdet bzw. neue Konflikte zu befürchten seien. Auch die Erkenntnismittel enthalten diesbezüglich keine tragfähigen Anhaltspunkte. Eine Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung in einem Konflikt, der Verbrechen i.S.d. § 3 Abs. 2 AsylG umfasste, scheidet damit ebenfalls aus (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).
28 Sofern der Kläger sich sinngemäß auf eine unverhältnismäßige und gegen Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK – verstoßende „Kettenbestrafung“ infolge der – trotz entsprechender Ermächtigung in Art. 76 Abs. 2 der aserbaidschanischen Verfassung und entsprechender Zusagen an den Europarat – weiterhin fehlenden Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen (vgl. hierzu Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, 1. Juni 2024, S. 26) beruft, vermag dies ebenfalls nicht zu verfangen (vgl. allgemein zur möglichen Verletzung von Art. 9 EMRK in diesem Zusammenhang EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 – 23459/03 –, NVwZ 2012, 1603; VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 17.30013 –, juris Rn. 33). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob im Falle einer solchen Verweigerung dem Kläger eine verräterische politische Einstellung unterstellt und damit an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG angeknüpft würde, wie er mit dem Hinweis, „sich gegen die Politik der aserbaidschanischen Regierung zu positionieren“ andeutet (vgl. Schriftsatz vom 14 Januar 2025, Ziffer III.; ansonsten käme subsidiärer Schutz in Betracht, vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2020 – 2 A 21/18 –, juris Rn. 24 ff.).
29 Denn auf Basis des klägerischen Vortrags konnte sich das Gericht bereits keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Kläger den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern würde. Eine Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist anzunehmen bei einer ernsten sittlichen, das heißt an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und innerlich unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein (unabdingbare Verbindlichkeit) und darf nicht situationsbezogen ausfallen, wobei eine „schwere Gewissensnot“ genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 – 1 BvL 21/60 –, juris Ls. 2 und Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 – BVerwG 6 C 61/86 –, juris Rn. 12 f.; Urteil vom 6. Februar 2019 – BVerwG 1 A 3/18 –, juris Rn. 110; VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – VG 35 K 13.19 A –, UA S. 14; VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2020 – 2 A 21/18 –, juris Rn. 28).
30 Hierauf kann in der Gesamtschau nicht geschlossen werden. Zwar teilte der Kläger bereits in der Anhörung beim Bundesamt mit, dass er keinen Wehrdienst leisten wolle und „keine Waffe in die Hand nehmen [möchte]“, sondern sich „eher selbst töten [würde]“ (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 7). Er begründete seine Haltung unmittelbar im Anschluss jedoch insbesondere mit dem Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 7: „Es geht um den Krieg mit Armenien.“) und betonte vor allem seine generelle Unzufriedenheit mit dem aserbaidschanischen Staat als Ausreisegrund (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 7: „Mir passt das Land politisch nicht. Es gibt viel Nepotismus und Korruption. Es gibt auch keine Meinungsfreiheit in diesem Land, nicht so wie in Deutschland.“; S. 8: „Der Staat wird mir keine Arbeit geben, mir auch keine finanzielle Hilfe leisten, um mein Leben aufzubauen.“; S. 8 f.: „F: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie Aserbaidschan aufgrund der allgemeinen politischen Situation verlassen haben? A: Ja das kann man so sagen.“). Bereits seit seiner Kindheit habe er davon geträumt, Aserbaidschan zu verlassen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 5). Dies weist eher auf eine situationsbezogene (Konflikt mit Armenien) und nicht allgemeingültige Ablehnung des Militärdienstes sowie auf eine nachvollziehbare, jedoch keine Gewissensnot begründende kritische Haltung gegenüber dem aserbaidschanischen Staat hin. Gegen eine absolute Gewissensentscheidung spricht zudem, dass der Kläger bereits in der Anhörung beim Bundesamt Überlegungen zu seiner Situation nach der Ableistung des Wehrdienstes anstellte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 9: „F: Warum befürchten Sie persönlich Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan? A: Wenn ich den Wehrdienst absolviert hätte, wohin sollte ich dann gehen. Ich werde keine Arbeit finden, außer für 50 bis 100 Euro im Monat. Das reicht nicht für ein normales, glückliches Leben. Das würde wieder zur Depression führen.“). Im Klageverfahren wiederholte der Kläger lediglich knapp und ohne Substantiierung seiner Beweggründe schriftsätzlich die Berufung auf eine Gewissensentscheidung (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2025, Ziffer III.: „Er befürwortet keine Waffen und keinen Krieg und verweigert aus Gewissensgründen die Teilnahme an Kriegseinsätzen. Der Kläger würde sich in diesem Fall lieber selbst umbringen, als an Krieg und Einsätzen teilzunehmen.“). Auf Basis dieser Angaben vermag das Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens keine Überzeugung von einer gewissensbedingten Wehrdienstverweigerung gewinnen. Indem weder der Kläger noch seine Verfahrensbevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen, konnte eine weitere Aufklärung seiner Haltung nicht erfolgen.
31 Aber auch unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zur Verweigerung aus Gewissengründen ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger als dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Staatsangehöriger in Aserbaidschan mit wiederholten und dadurch in der Summe unverhältnismäßig langen Freiheitstrafen rechnen müsste, worin die Gefahr einer erniedrigenden und entwürdigenden Bestrafung auf Basis einer ernsten sittlichen Entscheidung zu erblicken wäre, die außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht, die Ableistung des Militärdienstes sicherzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Januar 2006 – 39437/98 –, Rn. 59 ff.; Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 14604/08 et al. [betr. Aserbaidschan]). Denn es gibt verlässliche Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst möglich und weit verbreitet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 15 und 25. April 2025, S. 13; USDOS, Azerbaijan 2023 Human Rights Report, 22. April 2024, S. 48; Azerbaijan 2022 Human Rights Report, S. 36; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, 10. Dezember 2020, S. 17; Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach, 20. August 2006, S. 4, 9, 12; vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – VG 35 K 13.19 A –, UA S. 15; Urteil vom 12. März 2019 – VG 35 K 18.19 A –, juris Rn. 40 ff.). Angesichts dieser eindeutigen Erkenntnislage verfängt die pauschale Negierung dieser Option durch den Kläger in der Anhörung beim Bundesamt nicht (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 8). Die nötigen Zahlungen bezifferte das Transkaukasus-Institut im Jahr 2006 auf ca. 800 bis 2.000 US-Dollar für eine dauerhafte Vermeidung des Wehrdienstes, für niedrigere Beträge ab 250 US-Dollar könne ein Aufschub erreicht werden (vgl. Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach, 20. August 2006, S. 4). Trotz der Illegalität eines Freikaufs darf der Kläger hierauf verwiesen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. November 2022 – VG 35 K 338.19 A –, UA S. 8). Im Rahmen einer realitätsnahen Rückkehrperspektive (vgl. zu dieser BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 –, juris Rn. 15) sind auch rechtswidrige, aber mangels Sanktion zumutbare faktische Ausweichmöglichkeiten in die Betrachtung einzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – BVerwG 1 C 18.24 –, juris Rn. 45 zur abschiebungsrelevanten Lage männlicher, nicht-vulnerabler Schutzberechtigter im Hinblick auf Griechenland). Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger auch die Mittel hätte, sich der tatsächlichen Ableistung des Militärdienstes dauerhaft zu entziehen (vgl. zu seiner wirtschaftlichen Situation und seinen Erwerbsmöglichkeiten ausführlich IV.1.). Auch die Sicherheitslage im Hinblick auf die Beziehungen zu Armenien bzw. den Iran lassen keine Eskalation dergestalt erwarten, dass ein gesteigerter Rekrutierungsbedarf die Möglichkeit eines Freikaufs entfallen ließe (vgl. zum Verhältnis zu Armenien bereits oben sowie bzgl. des Iran sogleich unter III.).
32 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auf Basis der Erkenntnislage auch zweifelhaft erscheint, ob überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer (sich wiederholenden) Inhaftierung oder gewichtigen sonstigen Bestrafung bei der Verweigerung aus Gewissensgründen ausgegangen werden kann. So beschreibt ein aktueller Bericht der norwegischen Menschenrechtsorganisation Forum 18 aus dem Dezember 2025 den Fall eines wegen der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen inhaftierten jungen Aserbaidschaners (Forum 18, „Conscientious objector freed from prison under restrictions, with electronic tag“, https://www.ecoi.net/en/document/2134314.html). Dieser sei nach vier Monaten seiner einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung entlassen worden. Eine drohende weitere Einziehung oder Inhaftierung wird in dem Artikel nicht erwähnt. Bei den weiteren in dem Artikel angeführten sanktionierten Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen erfolgten offenbar überhaupt keine Gefängnisstrafen, sondern z.B. Ausreisesperren. Zudem handelte es sich bei dem inhaftierten Aserbaidschaner um ein Mitglied der Zeugen Jehovas, denen in Aserbaidschan mit besonderer Skepsis begegnet wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 13 und 25. April 2025, S. 11). Auch andere Erkenntnismittel erwähnen lediglich Sanktionen gegenüber vereinzelten Mitgliedern der Zeugen Jehovas, die den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigerten, die aber offenbar nur selten Gefängnisstrafen umfassten (vgl. Außenministerium der Niederlande, General Country of Origin Information Report on Azerbaijan, 1. Juni 2024, S. 26 ff.; s. auch Freedom House, Azerbaijan: Freedom in the World 2024 Country Report, S. 11; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Aserbaidschan, 10. Dezember 2020, S. 18). In der Vergangenheit wurde ferner häufig von einer Einziehung von Wehrdienstverweigerern abgesehen, so dass sich diese durch die Abgabe einer entsprechenden Verweigerungserklärung tatsächlich dem Wehrdienst entziehen konnten, obwohl eine Verweigerung (rechtlich) grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach, 20. August 2006, S. 3).
33 2. Sofern der Kläger sich im Klageverfahren zudem auf Einschränkungen und Übergriffe des aserbaidschanischen Staates im Hinblick auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit beruft, führt dies ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Erkenntnislage lässt sich entnehmen, dass Repressionen gegenüber Oppositionellen, die über asylrechtlich nicht relevante Alltagsbenachteiligungen hinausgehen, allenfalls gegenüber Funktionsträgern und prominenten politischen Aktivisten erfolgen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juli 2024 – VG 35 K 282/20 A – UA S. 7 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs- relevante Lage in Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 8 f. und 25. April 2025, S. 8 f.). Auch der Kläger beruft sich schriftsätzlich nur auf solche Beispiele von Personen mit besonderen Risikoprofilen. Eine solchermaßen exponierte Rolle hat der Kläger für sich jedoch in keiner Weise dargelegt. Vielmehr gab er in der Anhörung beim Bundesamt an, politisch bisher nicht aktiv gewesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll vom 12. August 2024, S. 8). Im Klageverfahren teilte er ebenfalls mit, infolge der Einschränkungen „keine eigene Meinung zu äußern“ (vgl. Schriftsatz vom 14. Januar 2025, Ziffer III.).
34 II. Aus den Darlegungen unter I. ergibt sich, dass auch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG ausscheidet.
35 III. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gelten ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris Rn. 18 ff.) und zudem die Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure sowie internen Schutz (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2021 – VG 25 K 193.17 A –, UA S. 11).
36 Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein solcher ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht. Im Hinblick auf eine drohende Einziehung zum Wehrdienst und die Sanktionierung einer Verweigerung (aus Gewissensgründen) sowie die Lage von politischen Aktivisten wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (vgl. I.).
37 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch nicht aus den Umständen des Militärdienstes – unterstellt, der Kläger müsste diesen ableisten – die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens resultierte (vgl. umfassend bereits VG Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022 – VG 35 K 13.19 A –, UA S. 16). Anhand neuerer Erkenntnisse kann der Wehrdienst in Aserbaidschan nicht (mehr) als grundsätzlich gesundheitsgefährdend oder lebensgefährlich bewertet werden. Während sich früher in den Erkenntnismitteln noch Hinweise auf schutzrelevante Handlungen fanden, ist dies mittlerweile nicht mehr der Fall (vgl. m.w.N.VG Köln, Urteil vom 8. Februar 2023 – 22 K 4714/20.A –, juris Rn. 43 f.; ebenso VG Ansbach, Urteil vom 4. April 2022 – AN 16 K 17.30013 –, juris Rn. 35; vgl. noch anders VG Ansbach, Urteil vom 23. Oktober 2006 – AN 15 K 06.30435 –. juris Rn. 23). Vielmehr finden sich in den Erkenntnismitteln nachvollziehbare Hinweise, dass sich die Bedingungen in der aserbaidschanischen Armee trotz gewisser fortbestehender Missstände und Defizite (z.B. Mobbing, Selbstmordrate) insgesamt verbessert hätten und schikanöse Praktiken rückläufig seien (vgl. USDOS, Azerbaijan 2017 Human Rights Report, S. 3 f.). Mithin ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht davon auszugehen, dass der Wehrdienst (für den Kläger) derart gefährlich wäre, dass ein ernsthafter Schaden, der nicht zu den hinzunehmenden allgemeinen Risiken eines Militärdienstes gehört, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
38 Darüber hinaus bestünde für den Kläger zudem die Möglichkeit, seinen Wehrdienst – unterstellt, er würde ihn tatsächlich antreten müssen – auf „angenehmeren“ Verwendungsposten abzuleisten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 15 und 25. April 2025, S. 13; USDOS, Azerbaijan 2023 Human Right Report, 22. April 2024, S. 48). So kann der Militärdienst in Aserbaidschan gegen Geldzahlungen nicht nur vermieden (vgl. I.1.), sondern – gegen geringere Beträge – üblicherweise so gestaltet werden, dass man nicht in den gefährlicheren Einheiten eingesetzt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 15 und 25. April 2025, S. 13; Gutachten des Transkaukasus-Instituts an das Verwaltungsgericht Ansbach, 20. August 2006, S. 5, 7).
39 Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen zu dem beruhigten Verhältnis Aserbaidschans zu Armenien verwiesen (vgl. I.1.). Auch die Beziehungen Aserbaidschans zum Iran lassen derzeit keine Eskalation erwarten. Die enge wirtschaftliche und militärische Kooperation von Aserbaidschan mit Israel sowie die lange gemeinsame Grenze mit dem Iran begründen zwar ein gewisses Konfliktpotential und führen zu einer exponierten Rolle Aserbaidschans im derzeitigen Konflikt des Iran mit den Vereinigten Staaten und Israel. Zudem sorgte der Einschlag von vier mutmaßlich iranischen Drohnen auf aserbaidschanischem Staatsgebiet am 5. März 2026 im Rahmen der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen für Irritationen und Spannungen im iranisch-aserbaidschanischen Verhältnis (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, „Spillover in den Südkaukasus?“, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/spillover-in-den-suedkaukasus). In der Folge kam es auch zu einer Mobilmachung (unter Einschluss von Reservisten) und die Streitkräfte wurden in höchste Alarmbereitschaft versetzt (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, „Spillover in den Südkaukasus?“, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/spillover-in-den-suedkaukasus). Diese Spannungen traten jedoch unmittelbar nach dem Drohneneinschlag am 5. März 2026 auf und konnten in der Folge zeitnah entschärft werden. Aserbaidschan verhält sich im Rahmen des derzeitigen Konflikts grundsätzlich neutral und entsandte sogar humanitäre Hilfe in den Iran (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, „Spillover in den Südkaukasus?“, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/spillover-in-den-suedkaukasus). Der aserbaidschanische Präsident Aliyev gratulierte dem neuem obersten Führer Irans Modschtaba Chamenei ferner im Nachgang zu den Irritationen um den Drohneneinschlag zur „Wahl“ (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, „Spillover in den Südkaukasus?“, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/spillover-in-den-suedkaukasus unter Verweis auf https://eurasianet.org/armenia-azerbaijan-offer-congratulations-to-new-iranian-supreme-leader: „Aliyev’s message to the new Iranian Supreme leader was particularly solicitous. ‚I hope that together we will make further efforts to develop interstate relations in a spirit of mutual respect and trust, in accordance with the interests of our peoples,‘ Aliyev wrote, according to a transcript of his message published by his press service.“). Diese generell zurückhaltende Rolle im derzeitigen Konflikt lässt eine Erweiterung von Kampfhandlungen auf aserbaidschanisches Gebiet fernliegend erscheinen. Das Verhältnis zwischen dem Iran und Aserbaidschan war zudem bereits in den vergangenen Jahren von pragmatischer Kooperation geprägt (vgl. Deutsche Welle, „Iran-Konflikt: Südkaukasus wird zur Schlüssel-Handelsroute“, https://www.dw.com/de/iran-krieg-suedkaukasus-handelsroute-aserbaidschan-v2/a-76571801; Focus.de, „Trotz Drohnenangriffen: Aserbaidschan will mit Iran-Hilfslieferung für Entspannung sorgen“, https://www.focus.de/politik/ausland/trotz-drohnenangriffen-aserbaidschan-will-mit-iran-hilfslieferung-fuer-entspannung-sorgen_3cdf92f2-d7aa-49ae-8e8a-4d75705127a2.html).
40 III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf Aserbaidschan.
41 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aus, da das Gericht davon überzeugt ist, dass es dem gesunden und erwerbsfähigen Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Aserbaidschan möglich sein wird, sein Existenzminimum zu sichern und seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger ging bis zur elften Klasse zur Schule und spricht neben aserbaidschanisch auch türkisch und russisch, was seine Chancen auf eine auskömmliche Erwerbstätigkeit zusätzlich erhöht. Zwar verfügte er vor seiner Ausreise noch über keine beruflichen Erfahrungen, jedoch sind Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit nicht erkennbar – vielmehr bemüht er sich ausweislich der Angaben in seiner Ausländerakte bereits derzeit in Deutschland um Weiterbildungsmaßnahmen im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit (vgl. Bl. 101 ff. Ausländerakte). Er besitzt ferner ein verwandtschaftliches Netzwerk aus Eltern und Großfamilie in Aserbaidschan. Sein Vater ist als Elektriker tätig und finanzierte auch die Ausreisekosten (ca. 3.500 Euro) des Klägers. Auch die allgemeinwirtschaftliche Lage hat sich in Aserbaidschan zuletzt deutlich verbessert: So ist die Armut durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung – einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns – in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 22 und 25. April 2025, S. 20). Die Grundversorgung mit Lebensmitteln ist gesichert und es bestehen verschiedene staatliche Transferleistungen für einkommensschwache Personen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 22 und 25. April 2025, S. 20). Die aktuellen Preisentwicklungen auf dem Erdölmarkt und der Bedarf an Erdgas infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran bescheren Aserbaidschan zudem massive Einnahmengewinne (vgl. Deutsche Welle, „Iran-Konflikt: Südkaukasus wird zur Schlüssel-Handelsroute“, https://www.dw.com/de/iran-krieg-suedkaukasus-handelsroute-aserbaidschan-v2/a-76571801). Weiterhin bestehen verschiedene Rückkehrprogramme mit finanziellen Unterstützungsleistungen (u.a. REAG/GARP sowie „StarthilfePlus“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, 8. Mai 2026, S. 22).
42 2. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger trägt nichts zu etwaigen Erkrankungen vor. Seine nicht weiter substantiierten oder durch ärztliche Atteste belegten Suizidgedanken für den Fall einer Einberufung zum Wehrdienst reichen zur Begründung eines Abschiebungsverbots nicht aus (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).
43 IV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben aus § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG.
44 V. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Diese fortlaufend zu aktualisierende Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO; vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2019 – VG 38 K 129.19 A –, juris Rn. 66 f.). Aus der Begründung des Bescheides vom 3. Dezember 2024 geht hervor, dass das Bundesamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen ausgeübt hat (vgl. a.a.O., S. 12 f.). Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in Fällen, in denen keine individuellen Gründe vorgetragen werden oder ersichtlich sind, generell eine Befristung dieser Dauer vornimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 47/20 –, juris Rn. 11 ff.; VG Berlin, Urteil vom 3. April 2019 – VG 31 K 248.17 A –, juris Rn. 32). Die bloße Absicht, eine Berufsausbildung aufzunehmen, oder die Absolvierung von Integrationskursen führen nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Fristsetzung, da Integrationsleistungen in der Erwägung der aufenthaltsrechtlichen Rückkehrperspektiven erst dann eine Berücksichtigung gebieten, sofern sie eine rechtliche Grundlage für die legale Wiedereinreise bilden (vgl. Huber/Al-Ali/Bergmann, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 11 AufenthG Rn. 19a).
45 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.
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