VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-01, 35 K 736/25 A

35 K 736/25 ATribunal Administrativo / Chamber 351 de jun. de 2026

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VG Berlin 35. Kammer — 35 K 736/25 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 35 K 736/25 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0601.35K736.25A.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 10 Abs 1 AsylVfG 1992, § 10 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 VwGO, § 178 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 181 ZPO ... mehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt internationalen Schutz.

2 Er ist 1976 geboren, iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens und stammt aus Teheran. Er verließ nach eigenen Angaben am 8. Januar 2025 sein Herkunftsland und reiste am selben Tag auf dem Luftweg über die Türkei (Transit) kommend nach Deutschland ein. Am 16. April 2025 stellte er einen Asylantrag.

3 Am 26. Mai 2025 ging bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) eine Mitteilung des Klägers über eine neue Anschrift (letzte bekannte Anschrift) ein (L... Berlin). Am 11. Juni 2025 teilte auch das Landesamt für Einwanderung (Landesamt) dem Bundesamt diese Anschrift als neue Meldeanschrift mit.

4 Mit Bescheid vom 31. Juli 2025, gegen Postzustellungsurkunde an die letzte bekannte Anschrift aufgegeben am 5. August 2025, lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in die Islamische Republik Iran an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate.

5 Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 8. August 2025 versuchte die Zustellerin in ihrer Eigenschaft als Postbedienstete, das Schriftstück unter der letzten bekannten Anschrift zu übergeben und legte es dann bei der hierfür bestimmten Stelle (Postfiliale) nieder, weil eine andere Ersatzzustellung nicht möglich war. Die schriftliche Mitteilung über diese Niederlegung gab sie in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise, nämlich beim Pförtner, ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Postzustellungsurkunde Bezug genommen.

6 Am 1. August 2025 zog der Kläger in den X... Berlin, um. Am 18. August 2025 meldete er sich beim Bezirksamt X... von Berlin unter dieser Anschrift an. Am 19. August 2025 teilte das Landesamt dem Bundesamt diese Anschrift als neue Meldeanschrift mit.

7 Am 29. Oktober 2025 hat der Kläger Klage erhoben.

8 Von dem Bescheid habe er erst durch die Vorspracheeinladung des Landesamtes Kenntnis erlangt. Bei einem Termin am 20. Oktober 2025 habe dieses ihm den Bescheid ausgedruckt und übergeben.

9 Die Zustellung des Bescheides sei unwirksam. Bei dem Hostel, in dem er gewohnt habe, handele es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, in welcher eine Zustellung nicht durch Niederlegung erfolgen könne, wenn der Zustellungsempfänger keinen eigenen Briefkasten für den Einwurf der Benachrichtigung unterhalte. Die Übergabe der Benachrichtigung an den Pförtner, und nicht den Leiter der Einrichtung, komme jedenfalls nicht Betracht.

10 Seine Adressänderung habe er dem Bundesamt wenige Tage nach der Ummeldung übermittelt. Die Überschreitung der 14-Tages-Frist um lediglich vier Tage sei im Kontext der schwierigen Wohnsituation als geringfügig anzusehen. Darüber hinaus habe er nach seinem Umzug regelmäßig, jedenfalls über den gesamten August 2025, im Hostel beim Empfangspersonal nach etwaiger Post gefragt und damit verantwortungsbewusst gehandelt. Dort sei er dahin beauskunftet worden, dass keine Post für ihn eingegangen sei. Das Organisationsverschulden des Hostels sei ihm nicht zurechenbar.

11 Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er legt insoweit zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis zum 18. August 2025 vor, auf welche Bezug genommen wird.

12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

13 ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren;

14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2025 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

15 hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;

16 hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Iran vorliegt.

17 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

18 die Klage abzuweisen.

19 Die Zustellung des Bescheides sei wirksam und die Klage verfristet.

20 Mit Schriftsätzen vom 16. März 2026 (Kläger) und vom 18. März 2026 (Beklagte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

21 Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG).

22 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

23 Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der als Verpflichtungs- und Anfechtungsklage statthaften Klage liegen nicht vor. Die Klage ist unzulässig.

24 Der Kläger hat die zweiwöchige Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG), auf die er in der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist, nicht gewahrt. Sie begann mit der Zustellung des Bescheides durch Niederlegung am 8. August 2025 zu laufen, endete mit Ablauf des Freitags, des 22. August 2025, 24:00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und konnte durch die erst am 29. Oktober 2025 bei Gericht eingegangene Klageschrift nicht mehr gewahrt werden.

25 Der Umstand, dass der Kläger unter der letzten bekannten Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr wohnhaft war, steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Er muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann, § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Der Kläger ist auf diese Zustellungsvorschriften auch entsprechend den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden.

26 Eine unverzügliche Anzeige des Anschriftenwechsels durch den Kläger, die einer wirksamen Zustellung an die letzte bekannte Anschrift entgegenstünde, liegt nicht vor. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn der Ausländer den Wechsel regelmäßig innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Umzug anzeigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 40/20 – juris, Rn. 12 ff.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat das Bundesamt frühestens am 18. August 2025 (Datum der sich im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldebescheinigung des Bezirksamts X... von Berlin) und damit erst mehr als zwei Wochen nach seinem Einzug am 1. August 2025 von dem Anschriftenwechsel in Kenntnis gesetzt. Auch die Mitteilung des Landesamts über den Anschriftenwechsel ist erst am 19. August 2025 beim Bundesamt eingegangen.

27 Von der regelmäßigen Anzeigefrist von zwei Wochen ist vorliegend auch nicht aufgrund einer etwaigen Erkrankung des Klägers im insoweit relevanten Zeitraum eine Ausnahme zu machen. Eine solche, der Erfüllung seiner Obliegenheit entgegenstehende Erkrankung hat er nicht substantiiert dargelegt. Die Vorlage zweier ohne jede Diagnose versehener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genügt hierfür nicht. Auf ihrer Grundlage lässt sich der Nachweis einer krankheitsbedingten Ausnahme nicht führen, weil sie keine Einschätzung dazu erlauben, ob dem Kläger eine Mitteilung des Anschriftenwechsels an das Bundesamt krankheitsbedingt unzumutbar gewesen wäre oder nicht. Hiergegen spricht, dass er nach eigenem Vorbringen über den gesamten August 2025 im Hostel beim Empfangspersonal nach etwaiger Post gefragt haben will. Warum er dann aber nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Anschrift dem Bundesamt mitzuteilen, erschließt sich nicht.

28 Soweit er sich ferner unsubstantiiert auf eine schwierige Wohnsituation (wohl nach dem Umzug) beruft, trifft eine solche Situation alle von einem Umzug Betroffenen bei typisierender Betrachtung gleichermaßen und rechtfertigt dieses Argument deshalb keine Abweichung von der regelmäßigen Frist.

29 Dass die Zustellung noch während des Laufs der Zwei-Wochen-Frist erfolgte, ist unschädlich. Nach dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG reicht es aus, dass die Zustellung unter der letzten bekannten Anschrift unternommen wird. Dies war hier unstreitig der Fall. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG kausal hinzutreten muss und eine wirksame Zustellung erst dann eintreten kann, wenn die für die Mitteilung des Anschriftenwechsels geltende Zwei-Wochen-Frist (fruchtlos) abgelaufen ist (so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2006 – 25 K 6796/04.A – juris, Rn. 22, juris; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 40/20 – juris, Rn. 32). Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen ein solches strenges Kausalitätserfordernis. Die Vorschrift des § 10 AsylG enthält verfahrensrechtliche Besonderheiten in Bezug auf Bekanntgaben, insbesondere in Form der Zustellung, durch die diese vereinfacht werden sollen (Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 3). So soll den darin genannten Stellen ermöglicht werden, jederzeit – und ohne vorherige eigene Ermittlungsanstrengungen – wirksame Zustellungen gegenüber dem Ausländer zu bewirken. Dieser Gesetzeszweck würde konterkariert, wenn die Fiktionswirkung im Falle eines Umzugs innerhalb der dem Ausländer durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Mitteilung der neuen Anschrift eingeräumten Zwei-Wochen-Frist kategorisch ausgeschlossen wäre. Zudem wäre das Bundesamt bei einer solchen Auslegung stets – und auch auf unbestimmte Zeit nach einem Zustellungsversuch – mit der Ungewissheit belastet, ob eine Zustellung aufgrund eines ihm unbekannten Umzugs möglicherweise unwirksam ist. Schließlich würde der Rechtsuntreue, der eine neue Anschrift zu spät anzeigt oder eine Anzeige gänzlich unterlässt, unter Umständen bevorteilt.

30 Eine etwaige Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch die nachträgliche, aber noch unverzügliche Mitteilung des Anschriftenwechsels führt (nur) zum nachträglichen Entfall der zuvor bereits eingetretenen Wirkung (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2026 – VG 35 L 61/26 A – juris, Rn. 34; im Ergebnis ebenso VG Trier, Urteil vom 14. November 2023 – 6 K 1903/23.TR – juris, Rn. 17, jeweils zur Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG).

31 Die für den Eintritt der Fiktionswirkung grundsätzlich erforderliche ordnungsgemäße Zustellung (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.04.2020, § 10 AsylG Rn. 45 m.w.N.; Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 10 AsylG Rn. 31) ist vorliegend erfolgt. Insbesondere hat die Zustellerin vor der Niederlegung ausweislich der Postzustellungsurkunde eine Ersatzzustellung nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - und § 178 Abs. 1 ZPO erfolglos versucht. Die Einwände des Klägers gegen die Zulässigkeit der im Anschluss vorgenommenen Ersatzzustellung durch Niederlegung greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, es handele sich bei dem Hostel M... um eine Gemeinschaftseinrichtung i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, ist dies bereits sehr zweifelhaft (für ein Hotelzimmer als Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 178 Rn. 4; ebenso LG Hanau, Urteil vom 3. November 2016 – 8 T 120/16 – juris, Rn. 16; LG München, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 16 T 507/16 – juris, Rn. 4). Selbst wenn das Hostel jedoch als Gemeinschaftseinrichtung anzusehen wäre, irrt der Kläger darin, dass eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 181 ZPO) in einer Gemeinschaftseinrichtung unzulässig wäre. Vielmehr sieht § 181 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Ersatzzustellung durch Niederlegung für diesen Fall gerade vor. Das Gesetz fordert dabei weder das Vorhandensein eines personalisierten Briefkastens für den Einwurf der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung noch – anders als im Falle der primären Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim zuzustellenden Schriftstück selbst – die Übergabe dieser Mitteilung an den Leiter der Einrichtung oder einen ermächtigten Vertreter. Vielmehr sieht es die Abgabe der Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise ausdrücklich vor (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dass gewöhnliche Briefe im L... Hostel im hier relevanten Zeitraum nicht dem Pförtner übergeben worden wären, macht der Kläger nicht geltend. Das sich daran anschließende Schicksal der schriftlichen Mitteilung innerhalb der Gemeinschaftseinrichtung ist für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevant. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung betrifft eine andere Fallgruppe, nämlich die gesetzlich nicht vorgesehene und damit unzulässige Ersatzzustellung durch Einlegung eines Schriftstücks in den nichtpersonalisierten Briefkasten der Gemeinschaftseinrichtung selbst. Die Rechtsprechung betrifft jedoch nicht die Ersatzzustellung durch Niederlegung.

32 Dem Kläger ist mit Blick auf die Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Umstand, dass er infolge seines Umzugs keine Kenntnis von dem angegriffenen Bescheid erlangt hat, genügt hierfür nicht. Da er seiner Mitwirkungsobliegenheit aus § 10 Abs. 1 AsylG nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist nicht erkennbar, dass ihn insoweit kein Verschulden treffen sollte. Soweit er geltend macht, er habe jedenfalls über den gesamten August 2025 im Hostel nach etwaiger Post gefragt, sei dort aber dahin beauskunftet worden, dass keine Post für ihn eingegangen sei, kann dahinstehen, ob solche Nachforschungen eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand grundsätzlich rechtfertigen könnten, denn der Sachverhalt ist bereits nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es fehlt insbesondere an Angaben dazu, wann genau bzw. mit welcher konkreten Frequenz und bei wem genau er im Hostel nachgefragt haben will.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 1, 711 und 709 Satz 2 ZPO.

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