KG Berlin 1. Strafsenat, 2026-03-06, 1 Ws 16/26, 121 GWs 29/26, 1 Ws 16/26 - 121 GWs 29/26

1 Ws 16/26, 121 GWs 29/26, 1 Ws 16/26 - 121 GWs 29/26Tribunal Superior / Câmara Penal I6 de mar. de 2026

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KG Berlin 1. Strafsenat — 1 Ws 16/26, 121 GWs 29/26, 1 Ws 16/26 - 121 GWs 29/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-06

Aktenzeichen: 1 Ws 16/26, 121 GWs 29/26, 1 Ws 16/26 - 121 GWs 29/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0306.1WS16.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 7. Januar 2026 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer dem Verteidiger des Beschwerdeführers bekannten Zuschrift vom 19. Februar 2026 – wie auch das Landgericht – zutreffend ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde in der Personalakte eines Gefangenen einen "OK-Vermerk" anbringen kann, wenn sie ausreichende Gründe für ihren Verdacht besitzt, der Gefangene sei der Organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ein derartiger Verdacht kann sich grundsätzlich aus einer entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben. Die dort genannten Beweisanzeichen sind von der Vollzugsbehörde eigenverantwortlich in Beziehung zu dem Verhalten des Gefangenen in der Haft, zu den Urteilsgründen und zu allen anderen Umständen zu setzen, die für die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität von Belang sein können. Bleibt ein konkreter Verdacht, so ist die Eintragung gerechtfertigt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. September 2021 – 5 Ws 162/21 Vollz – und vom 24. Januar 2017 – 5 Ws 141/16 Vollz –). So liegt es hier. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung sind die sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Moabit vom 22. Dezember 2025 ergebenden Erwägungen, insbesondere auch zu den bei dem Angeklagten in der Untersuchungshaft in kurzer Zeit aufgefundenen drei Mobiltelefonen, geeignet und auch (noch) hinreichend valide (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 15. August 2025 – 5 Ws 138/25 – m.w.N.), einen entsprechenden konkreten Verdacht gegen ihn zu begründen. Im Übrigen hat auch der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juli 2025 – 1 Ws 26/25 –, mit dem er den von der Strafkammer mit Beschluss vom 1. Juli 2025 außer Vollzug gesetzten Haftbefehl des Landgerichts vom 22. April 2025 wieder in Vollzug gesetzt hat, festgestellt, dass der Angeklagte im Bereich der organisierten Betäubungsmittelkriminalität national und auch international gut vernetzt ist. An dieser Einschätzung vermag die kurzzeitige Arbeitsaufnahme des Angeklagten in einer Pizzeria nichts zu ändern.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO)

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