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3 ORs 27/26 - 121 SRs 49/26, 3 ORs 27/26•KG Berlin 3. Strafsenat, 2026-04-10, 3 ORs 27/26 - 121 SRs 49/26, 3 ORs 27/26
3 ORs 27/26 - 121 SRs 49/26, 3 ORs 27/26Tribunal Superior / Câmara Penal III10 de abr. de 2026
Zu den Voraussetzungen der Bewertung einer polizeilichen „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2025, 569 NBs 24/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-10
Aktenzeichen: 3 ORs 27/26 - 121 SRs 49/26, 3 ORs 27/26
ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0410.3ORS27.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen der Bewertung einer polizeilichen „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung.
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 17. Dezember 2025, 569 NBs 24/25
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
1 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 6. April 2026 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur ergänzend bemerkt der Senat:
2 1. Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.
3 2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Angeklagten keine Gefahrenlage vorgelegen hat (UA S. 12) und er diese auch nicht irrtümlich befürchtete (UA S. 13), es ihm vielmehr darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen (UA S. 12). Die Strafkammer begründet diese Einschätzung u.a. damit, dass dem Fahrer des anderen Fahrzeugs kein Tatvorwurf gemacht wurde, seine Personalien nicht festgestellt wurden, kein Tätigkeitsbericht erstellt wurde und sich das äußerst aggressive, überfallartige Verhalten des Angeklagten vornehmlich gegen den Beifahrer des anderen Fahrzeugs richtete, der von vornherein als Täter einer Ordnungswidrigkeit o.Ä. nicht in Betracht kam (UA S. 12). Bestärkt sieht sich das Landgericht in dieser Einschätzung u.a. dadurch, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und dass trotz vorgeblich gefährlicher Lage keine Verstärkung gerufen wurde (UA S. 12). Schließlich folgert das Landgericht aus dem Vortatverhalten des Angeklagten (UA S. 4: Beleidigung des Geschädigten mit den Worten "Fickt euch! Die Ampel ist rot") und seinem Tatnachverhalten (UA S. 6: Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,16 Promille führt, in der Dienstzeit in einem Tanzlokal), dass es der Angeklagte mit den Dienstpflichten "jedenfalls in dieser Nacht nicht ernst genommen hatte" (UA S. 13).
4 All diese Überlegungen der Strafkammer sind plausibel und in jeder Weise nachvollziehbar. Damit haben sie revisionsrechtlich Bestand. Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr, vgl. BGH NStZ-RR 2026, 74; Senat StV 2026, 179). Der von der Revision erhobene Einwand, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Tatsächlich möchte die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt wissen; hiermit kann sie nicht durchdringen, § 261 StPO.
5 3. Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StPO gehandelt, nicht nur vertretbar, sondern nachgerade zwingend. Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem er zwei Personen zunächst vulgär beleidigt hatte, unter dem Vorwand einer Polizeikontrolle und unter wissentlicher Außerachtlassung zentraler polizeilicher Regeln seine ungesicherte Dienstwaffe gezogen und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedroht, um sie einzuschüchtern. Das so festgestellte Verhalten stellt sich als gravierender Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers dar; seine Bewertung als sozialwidrig und mithin verwerflich liegt auf der Hand.
6 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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