Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat, 2026-04-22, L 34 AS 1095/22

L 34 AS 1095/22Tribunal de Seguros Sociais / Division 3422 de abr. de 2026

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Regest

Ein Beschluss des Familiengerichts, mit dem der (das Kind allein vertretenden) Mutter die Vermögenssorge "betreffend den Nachlass des Kindsvaters" entzogen wird, ändert nichts daran, dass die auf das Konto des Kindes ausgezahlte Risikolebensversicherungssumme als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs des Kindes weiterhin zur Verfügung steht. (Rn.73)

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat — L 34 AS 1095/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-22

Aktenzeichen: L 34 AS 1095/22

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0422.L34AS1095.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 328 BGB ... mehr

Leitsatz

Ein Beschluss des Familiengerichts, mit dem der (das Kind allein vertretenden) Mutter die Vermögenssorge "betreffend den Nachlass des Kindsvaters" entzogen wird, ändert nichts daran, dass die auf das Konto des Kindes ausgezahlte Risikolebensversicherungssumme als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs des Kindes weiterhin zur Verfügung steht. (Rn.73)

Orientierungssatz

Zur Frage der Einstufung einer Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen. (Rn.63)

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 15. November 2022, S 126 AS 6470/19, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Im Streit steht die vollständige (bezüglich der Klägerin zu 2) bzw. teilweise (bezüglich der Klägerin zu 1) Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019. Streitig ist ferner, ob der Klägerin zu 2 für die Zeit von April 2019 bis Juli 2019 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Schließlich wird darum gestritten, ob der Klägerin zu 1 für die Zeit von April 2019 bis Juli 2019 ein höherer Leistungsanspruch zusteht.

2 Die 1972 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der 2009 geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerinnen bezogen vom Beklagten seit spätestens 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie lebten im streitbefangenen Zeitraum in einer gemeinsamen Wohnung in M-H, für die eine Bruttowarmmiete in Höhe von monatlich 469,35 € zu entrichten war. Die Klägerin zu 1 ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Für die Klägerin zu 2 zahlte die Familienkasse Kindergeld. Der Vater der Klägerin zu 2, Herr A M (im Folgenden auch als Kindsvater bezeichnet), lebte nicht mit den Klägerinnen zusammen; er und die Klägerin zu 1 waren seit Ende 2016 geschieden. Bis zu seinem Tod im März 2018 (dazu sogleich) zahlte der Kindsvater Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 200,00 €.

3 Am 8. März 2018 stellten die Klägerinnen beim Beklagten einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab April 2018.

4 Der Kindsvater verstarb am 11. März 2018. Die Klägerin zu 2 war als alleinige Erbin eingesetzt und nahm die Erbschaft auch an.

5 Zur Erbmasse gehörten unter anderem folgende Vermögenswerte: Goldbarren im Wert von rund 13.000,00 €, Kontoguthaben (Anlagekonto und Girokonto) in Höhe von rund 60.500,00 €, Genossenschaftsanteile im Wert von 10.400,00 €, Aktiendepots im Wert von insgesamt rund 20.300,00 € sowie Darlehensrückzahlungsforderungen gegen einen Bekannten des Kindsvaters (im Folgenden: Schuldner) in Höhe von 4.000,00 €.

6 Der Kindsvater hatte außerdem zu Lebzeiten zwei Versicherungsverträge mit der M AG abgeschlossen, und zwar eine Rentenversicherung im Rahmen des Altersvermögensgesetzes („Riester-Rente“) sowie eine „Risikoversicherung“. Die Klägerin zu 2 war für die Risikoversicherung als Begünstigte für den Todesfall bestimmt.

7 Mit Bescheid vom 12. März 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen auf den bereits oben erwähnten Weiterbewilligungsantrag hin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019. Bei der Leistungsberechnung legte er die Regelbedarfe, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen) zugrunde. Als Einkommen der Klägerin zu 2 stellte er das Kindergeld und die Unterhaltszahlungen des (am Vortag verstorbenen) Kindsvaters in die Berechnung ein.

8 Anlässlich des Erbfalls eröffnete die Klägerin zu 1 im Mai 2018 ein Konto für die Klägerin zu 2 bei der B Bank. Die Klägerin zu 2 wurde als alleinige Kontoinhaberin, die Klägerin zu 1 als Vertreterin der Klägerin zu 2 geführt. Im August 2018 rief die Klägerin zu 1 den Beklagten an und informierte diesen über den Tod des Kindsvaters sowie über die Erbschaft. Sie gab an, dass die Höhe der Erbschaft noch unbekannt sei.

9 Mit Änderungsbescheid vom 30. Oktober 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2018 höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 (Grund: Wegfall des Kindesunterhalts ab April 2018 aufgrund des Ablebens des Kindsvaters). Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 24. November 2018 berücksichtigte er die Erhöhung der Regelbedarfe ab Januar 2019. Mit dem zuletzt genannten Bescheid gewährte der Beklagte für den hier im Streit stehenden Monat März 2019 Leistungen in Höhe von 709,55 € (für die Klägerin zu 1) bzw. in Höhe von 342,67 € (für die Klägerin zu 2). Das Kindergeld in Höhe von seinerzeit 194,00 € rechnete er dabei (weiterhin) als Einkommen der Klägerin zu 2 zu.

10 Mitte Januar 2019 übersandte die Klägerin zu 1 Kontoauszüge zu dem Konto der Klägerin zu 2, welche den Zeitraum von Juni 2018 bis zum 8. Januar 2019 abdeckten. Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass der Kontostand bis zum 5. Juni 2018 bei 0,00 € gelegen hatte. Sodann war es unter anderem zu folgenden Einzahlungen gekommen: monatliche Zahlungen des Schuldners in Höhe von jeweils 500,00 €, erstmals am 6. Juni 2018, Gutschrift aus der Auflösung eines Depots des verstorbenen Kindsvaters in Höhe von 19.738,60 € am 9. Juli 2018, Auszahlung der Risikoversicherungssumme in Höhe von 24.750,00 € am 13. Juli 2018 sowie Auszahlung des Kapitals aus der „Riester-Rente“ des verstorbenen Kindsvaters in Höhe von 1.279,34 € am 12. Dezember 2018.

11 Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 23. Januar 2019 (Aktenzeichen: XX) wurde der Klägerin zu 1 im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vermögenssorge für die Klägerin zu 2 „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“ entzogen und auf einen „nach Rechtskraft dieser Entscheidung durch gesonderten Beschluss zu bestimmenden“ Ergänzungspfleger übertragen. Begründet wurde diese Entscheidung mit einer Gefährdung des Vermögens der Klägerin zu 2 durch die Klägerin zu 1 nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf die Beschwerde der Klägerinnen hob das Kammergericht den Beschluss wieder auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht (Beschluss des Kammergerichts vom 27. Februar 2019 zum Aktenzeichen XX). Daraufhin erließ das Amtsgericht unter dem 6. März 2019 erneut einen Beschluss, mit welchem es der Klägerin zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vermögenssorge für die Klägerin zu 2 „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“ entzog und auf einen „durch gesonderten Beschluss zu bestimmenden“ Ergänzungspfleger übertrug. Die von der Klägerin zu 1 hiergegen eingelegte Erinnerung blieb ohne Erfolg (Beschluss des Amtsgerichts vom 18. April 2019).

12 Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 hob der Beklagte die vorangegangenen Leistungsbewilligungen vom 12. März 2018, 30. Oktober 2018 und 24. November 2018 unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinsichtlich des Monats März 2019 teilweise (in Bezug auf die Klägerin zu 1) bzw. vollständig (in Bezug auf die Klägerin zu 2) auf. Er bewilligte der Klägerin zu 1 für diesen Monat Arbeitslosgengeld II in Höhe von 551,51 €, während er einen Leistungsanspruch der Klägerin zu 2 gänzlich ablehnte. Bei der Leistungsberechnung ging er davon aus, dass der Bedarf der Klägerin zu 2 im März 2019 durch Einkommen vollständig gedeckt sei. Als Einkommen der Klägerin zu 2 seien zum einen die Zahlung des Schuldners in Höhe von 500,00 €, zum anderen die Auszahlung des Kapitals aus der „Riester-Rente“ des verstorbenen Kindsvaters in Höhe von 213,22 € (1/6 von 1.279,34 €, nach Ansicht des Beklagten als einmalige Zahlung zu verteilen auf die Monate Januar bis Juni 2019) zu berücksichtigen. Das Kindergeld in Höhe von 194,00 €, bereinigt um einen Versicherungsfreibetrag in Höhe von 35,96 €, rechnete der Beklagte als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen nunmehr der Klägerin zu 1 zu.

13 Gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Sie machten geltend, dass es sich bei den von der Beklagten angerechneten Zahlungen nicht um Einkommen, sondern um Vermögen handle. Im Übrigen würde sich auch die Berücksichtigung als freibetragsübersteigendes Vermögen als rechtswidrig erweisen, da der Klägerin zu 1 die Vermögensverfügungsbefugnis mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 entzogen worden sei.

14 Mit Bescheid vom 12. März 2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2019, und zwar in Höhe von monatlich 545,55 € (April bis Juni 2019) bzw. in Höhe von monatlich 709,55 € (Juli bis September 2019). Zugleich lehnte er es ab, der Klägerin zu 2 Leistungen zu bewilligen.

15 Für den Zeitraum von April bis Juni 2019 ging der Beklagte dabei von einem – den Kindesbedarf vollständig deckenden – Einkommen der Klägerin zu 2 aus, welches sich aus den Zahlungen des Schuldners in Höhe von monatlich 500,00 € sowie der Auszahlung des Kapitals aus der „Riester-Rente“ des verstorbenen Kindsvaters in Höhe von monatlich 213,22 € (1/6 von 1.279,34 €, siehe oben) zusammensetzte. Das Kindergeld in Höhe von 194,00 €, bereinigt um einen Versicherungsfreibetrag in Höhe von 30,00 €, rechnete er als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen der Klägerin zu 1 zu.

16 Hinsichtlich des Zeitraums ab Juli 2019 führte der Beklagte aus, dass die Klägerin zu 2 ihren Lebensunterhalt vollständig aus Vermögen sichern könne. Der Vermögensfreibetrag von 3.850,00 € sei überschritten. Auf den Bedarf der Klägerin zu 1 rechnete der Beklagte für die Zeit ab Juli 2019 kein Einkommen (in Form von Kindergeld) mehr an.

17 Mit Änderungsbescheid vom 1. April 2019 erhöhte der Beklagte die der Klägerin zu 1 für den Zeitraum von April bis Juni 2019 gewährten Leistungen um monatlich 5,00 € auf 550,55 € (Grund: Erhöhung des Versicherungsfreibetrags von 30,00 € auf 35,00 € pro Monat).

18 Gegen den Bescheid vom 12. März 2019 (in der Fassung des Bescheids vom 1. April 2019) erhoben die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch.

19 Der Rentenversicherungsträger bewilligte der Klägerin zu 2 mit Bescheid vom 30. April 2019 Halbwaisenrente, und zwar vom 1. April 2018 an. Die für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Mai 2019 ermittelte Rentennachzahlung in Höhe von 2.955,17 € wurde nicht in voller Höhe ausgezahlt, sondern lediglich in Höhe von 637,59 € (Zahlungseingang: 6. Juni 2019). Die monatlichen Rentenzahlungen beliefen sich sodann auf 212,53 € (Juni 2019) bzw. auf monatlich 219,91 € (ab Juli 2019) und wurden jeweils am Ende des betreffenden Monats ausgezahlt.

20 Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Aktenzeichen: XX) verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung, für die Zeit vom 3. April bis zum 31. Juli 2019 (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerinnen zu zahlen. Der Beklagte setzte diesen Beschluss um.

21 Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) wählte mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Aktenzeichen: XX) eine Rechtsanwältin als Ergänzungspflegerin aus. Der Wirkungskreis der Ergänzungspflegerin wurde in dem Beschluss dahingehend festgelegt, dass diese unter anderem die Vermögenssorge für die Klägerin zu 2 betreffend den Nachlass übernehme. In einer Sitzung des Amtsgerichts am 23. Mai 2019 erklärte sich die Ergänzungspflegerin zur Aufnahme des Amts bereit; die Bestallungsurkunde wurde ihr ausgehändigt. Unter dem 27. Mai 2019 zeigte die Ergänzungspflegerin die Übernahme der Ergänzungspflegschaft gegenüber dem Beklagten an.

22 Mit Änderungsbescheiden vom 1. und 25. Juni 2019 berechnete der Beklagte die der Klägerin zu 1 bewilligten Leistungen unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2019 sowie unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 SGB X für den Zeitraum von Juli bis September 2019 neu. Er bewilligte der Klägerin zu 1 für diesen Zeitraum nunmehr Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 540,55 €; das Kindergeld in Höhe von monatlich 204,00 € rechnete er ihr, bereinigt um einen Versicherungsfreibetrag in Höhe von 35,00 €, als Einkommen zu. Der Klägerin zu 2 bewilligte er (weiterhin) keine Leistungen.

23 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin zu 2 im März 2019 nicht hilfebedürftig gewesen sei. Sie habe ihren Lebensunterhalt in dieser Zeit aus eigenem Vermögen decken können. Es könne dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Klägerin zu 2 seit dem 23. Januar 2019 daran gehindert sei, über ihr Erbe zu verfügen. Sie sei nämlich nicht nur Erbin ihres verstorbenen Vaters, sondern auch Begünstigte aus der Risikoversicherung über 24.750,00 €. Gegen die M AG habe sie gemäß § 331 Abs. 1 BGB einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Todesfallleistung der Versicherung sei von der Anordnung der Ergänzungspflegschaft nicht betroffen, da sie nicht zum Nachlass gehöre. Selbst wenn man nur die zugeflossene Versicherungsleistung über 24.750,00 € betrachte, ergebe sich unter Berücksichtigung der errechneten Bedarfe sowie der Freibeträge (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II) ein zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzendes Vermögen. Der Klägerin zu 1 stehe kein höherer Leistungsanspruch als beschieden zu. Das Kindergeld sei bei ihr zutreffend als Einkommen anspruchsmindernd berücksichtigt worden.

24 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2019 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. März 2019 zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin zu 2 mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, und dass der Klägerin zu 1 kein höherer Leistungsanspruch als beschieden zustehe. Die weiteren Ausführungen entsprachen der Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019.

25 Am 3. Juli 2019 haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Sie haben geltend gemacht, dass ihnen (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustünden, und zwar für den Monat März 2019 weitere 500,71 €, für die Monate April und Mai 2019 weitere 501,67 € pro Monat sowie für die Zeit ab Juni 2019 weitere 294,14 € pro Monat.

26 Mit Gerichtsbescheid vom 15. November 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

27 Es hat ausgeführt, dass die mit dem Bescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019 verbundene Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien gegeben. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten weder durch die Zahlungen des Schuldners in Höhe von monatlich 500,00 € noch durch den Zufluss der Leistung aus der Riester-Rente in Höhe von 1.279,34 € eingetreten. Es könne dahinstehen, ob es sich bei diesen Zahlungen um Einkommen (§ 11 SGB II) oder um Vermögen (§ 12 SGB II) handle, denn eine Berücksichtigung der Gelder komme jedenfalls schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 2 im März 2019 keine Möglichkeit gehabt habe, über diese zu verfügen. Sie selbst sei aufgrund ihres Alters nicht verfügungsberechtigt gewesen. Ihre Mutter, die Klägerin zu 1, welche nach dem Tod des Kindsvaters als alleinige Sorgeberechtigte auch die Vermögenssorge innegehabt habe, habe aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 und 6. März 2019 nicht mehr auf die sich aus dem Erbfall ergebenden Gelder zugreifen können. Allerdings sei dem Beklagten dahingehend Recht zu geben, dass die am 13. Juli 2018 auf dem Konto der Klägerin zu 2 eingegangene Leistung aus der Risikoversicherung in Höhe von 24.750,00 € als Vermögen zu berücksichtigen sei. Hierbei handle es sich um eine Leistung nach dem Todesfall im Sinne von § 331 Abs. 1 BGB, die nicht zum Nachlass gehöre. Mit dem Todesfall trete die für die Auszahlung vereinbarte Bedingung ein mit der Folge, dass der aus dem Vertrag Begünstigte (hier: die Klägerin zu 2) unmittelbar den Anspruch erwerbe, ohne dass es auf weitergehende Fragen den Nachlass betreffend ankäme. Infolgedessen sei die Todesfallleistung aus der Risikoversicherung auch nicht von der aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg resultierenden Verfügungsbeschränkung, die sich lediglich auf Verfügungen „betreffend den Nachlass“ beziehe, erfasst. Eine erweiternde Auslegung der Beschlüsse dahingehend, dass auch außerhalb des Nachlasses fallende Zuwendungen unter die Verfügungsbeschränkung fielen, sei nicht möglich. Die im Juli 2018 zugeflossene Leistung aus der Risikoversicherung sei im Monat März 2019 als Vermögen zu berücksichtigen, da der nach § 11 Abs. 3 SGB II vorgesehene sechsmonatige Verteilzeitraum für Einkommen, der sich hier von August 2018 bis Januar 2019 erstrecke, im März 2019 bereits abgelaufen gewesen sei. Die Begründungsänderung, welche der Beklagte vom Ausgangsbescheid, mit welchem Einkommen angerechnet worden sei, zum Widerspruchsbescheid vornehme, in welchem er sich auf die Anrechnung von Vermögen berufe, begegne keinen Bedenken, da der Beklagte auch im Widerspruchsverfahren noch entsprechende rechtliche Prüfungen vorzunehmen habe. Die Anrechnung des Vermögens führe im März 2019 zum Wegfall des Anspruchs.

28 Auch der Bewilligungsbescheid vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 sei vor diesem Hintergrund als rechtmäßig anzusehen, zumindest aber nicht als rechtswidrig zu Lasten der Klägerinnen. Ein (weitergehender) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe nicht, da das Vermögen auch für den Zeitraum ab April 2019 anzurechnen sei.

29 Gegen diesen Gerichtsbescheid wenden sich die Klägerinnen mit ihrer noch im selben Monat eingelegten Berufung. Sie tragen vor, dass für die Klägerin zu 1 bei sachgerechter Auslegung der im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlüsse ein vollumfängliches Verfügungsverbot bestanden habe, welches auch die Todesfallleistung aus der Risikoversicherung in Höhe von 24.750,00 € umfasst habe. Die Todesfallleistung sei daher nicht verfügbar gewesen und könne somit weder als Einkommen noch als Vermögen angerechnet werden. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass ab Mai 2019 eine Ergänzungspflegerin eingesetzt gewesen sei, da diese tatsächlich erstmals im August 2019 eine Zahlung von dem Konto der Klägerin zu 2 veranlasst habe. Eine lediglich formale Verfügungsgewalt der Ergänzungspflegerin über das Vermögen der Klägerin zu 2 genüge nicht, um die Vermögenswerte als „bereite Mittel“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien im Hinblick auf die überdurchschnittliche Schwierigkeit der Sache nicht gegeben gewesen.

30 Die Klägerinnen haben den Streitgegenstand im Berufungsverfahren auf die Zeit bis zum 31. Juli 2019 begrenzt.

31 Die Klägerinnen beantragen,

32 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2022 abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 zu verurteilen, der Klägerin zu 2 für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Juli 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, sowie ihn unter Abänderung des Bescheids vom 12. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019 und unter Aufhebung des Änderungsbescheids vom 1. Juni 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2019, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 zu verurteilen, der Klägerin zu 1 für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Kindergelds als Einkommen zu gewähren.

33 Der Beklagte beantragt,

34 die Berufung zurückzuweisen.

35 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

36 Der Senat hat Kontoauszüge zu den Konten beider Klägerinnen für den gesamten streitbefangenen Zeitraum beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Kontoauszüge Bezug genommen.

37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren, der Akten des Sozialgerichts Berlin zum Verfahren mit dem Aktenzeichen XX, der Akten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) zu den Verfahren mit den Aktenzeichen XX, XX und XX sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

38 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

39 A. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (neben der erstinstanzlichen Entscheidung) verschiedene Streitgegenstände.

40 I. Die Klägerinnen wenden sich zum einen gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 ganz (in Bezug auf die Klägerin zu 2) bzw. teilweise (in Bezug auf die Klägerin zu 1) aufgehoben. Die Klage zielt auf die Aufhebung des Bescheids vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019 durch das Gericht ab. Die Klägerinnen verfolgen dieses Klageziel zulässig mit einer reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG).

41 II. Die Klägerin zu 2 wendet sich darüber hinaus gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, ihr für die Zeit ab 1. April 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Form von Sozialgeld) zu bewilligen. Die Klägerin zu 2 möchte erreichen, dass der genannte Bescheid abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, ihr für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG).

42 Die Änderungsbescheide vom 1. April 2019, 1. Juni 2019 und 25. Juni 2019 sind, soweit es um die Klägerin zu 2 geht, nicht gemäß § 86 SGG in das Vorverfahren einbezogen worden. Der Beklagte hat mit diesen Änderungsbescheiden den Bescheid vom 12. März 2019 hinsichtlich der Klägerin zu 2 nicht abgeändert. Die genannten Änderungsbescheide beziehen sich allein auf Leistungsansprüche der Klägerin zu 1.

43 III. Die Klägerin zu 1 wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. April 2019, vom 1. Juni 2019 und vom 25. Juni 2019, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019. Die genannten Änderungsbescheide sind, soweit es um die Klägerin zu 1 geht, gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens (und damit auch des gerichtlichen Verfahrens) geworden.

44 Die Klägerin zu 1 erstrebt insoweit zum einen, dass der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, ihr für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen zu gewähren (für Juli 2019 hatte der Beklagte auf den Bedarf der Klägerin zu 1 zunächst ohnehin kein Einkommen angerechnet). Dieses Ziel verfolgt sie zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.

45 Des Weiteren begehrt die Klägerin zu 1, dass der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 durch das Gericht aufgehoben wird, soweit der Beklagte darin die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 teilweise aufgehoben hat. Insoweit ist statthafte Klageart die reine Anfechtungsklage.

46 B. Die Berufung kann nicht mit Erfolg allein auf den Umstand gestützt werden, dass das Sozialgericht über die Klage durch Gerichtsbescheid statt durch Urteil entschieden hat. Selbst wenn man sich, wie die Klägerinnen, auf den Standpunkt stellen wollte, dass die in § 105 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids nicht vorlagen, so würde hieraus nicht folgen, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen ist. Gemäß § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1), oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Das Sozialgericht hat in der Sache entschieden. Es ist auch keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. In erster Linie stehen Rechtsfragen im Streit.

47 C. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

48 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 ganz bzw. teilweise aufgehoben hat (dazu unter I.). Die Klägerin zu 2 hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2019 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (dazu unter II.). Der Klägerin zu 1 steht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen zu (dazu unter III.).

49 I. Der Bescheid vom 20. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Leistungsbewilligung war (jedenfalls auch) für den Monat März 2019 ganz bzw. teilweise aufzuheben.

50 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der reinen Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 33). Der gerichtlichen Überprüfung ist daher die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vom 12. Juni 2019) gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass die Entwicklung in dem familiengerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen XX, die sich zum Teil erst nach Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2019 abgespielt hat, zu beachten ist.

51 Die Vorschriften des SGB II kommen ungeachtet dessen in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden und im Folgenden allein zitierten Fassung zur Anwendung. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich (Geltungszeitraumprinzip; vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 78, juris Rn. 14 und 15).

52 1. Der Bescheid vom 20. Februar 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019) ist formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein Anhörungsmangel vor. Zwar ist zweifelhaft, ob die Korrespondenz, die der Beklagte vor Erlass dieses Verwaltungsakts mit den Klägerinnen geführt hatte, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X genügt. Doch konnte ohnedies gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden, weil durch die Aufhebung nicht von tatsächlichen Angaben der Klägerinnen abgewichen werden sollte. Die Klägerinnen hatten Mitte Januar 2019 Kontoauszüge eingereicht, in denen die Zuflüsse aus der Erbschaft sowie aus der Risikoversicherung lückenlos dokumentiert sind. Diese Angaben hat der Beklagte seiner Aufhebungsentscheidung zugrunde gelegt.

53 Selbst wenn man von einem Anhörungsmangel ausgehen wollte, so wäre dieser jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Die Klägerinnen hatten im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

54 2. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerinnen auch in materieller Hinsicht nicht in ihren Rechten. Die Leistungsbewilligung war (auch) mit Wirkung für die Zukunft, mithin für März 2019, ganz bzw. teilweise aufzuheben.

55 a) Rechtliche Grundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 ist § 45 SGB X (i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). § 48 SGB X ist – anders als der Beklagte und das Sozialgericht meinen – demgegenüber nicht einschlägig.

56 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Aufhebung es geht, bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. § 48 SGB X ist hingegen als Aufhebungsnorm einschlägig, wenn der Verwaltungsakt aufgrund einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nachträglich rechtswidrig geworden ist. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 16 m. w. N.).

57 Dies zugrunde gelegt, kommt § 48 SGB X als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Die für eine Aufhebung nach dieser Vorschrift vorausgesetzte nachträgliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen liegt nicht vor. Für die Anwendung des § 48 SGB X ist auf den Regelungsgehalt desjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakts als „Vergleichsbescheid“ abzustellen, mit dem über die Voraussetzungen, hinsichtlich derer eine wesentliche Änderung eingetreten sein soll, letztmalig entschieden worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 2024 – B 4 AS 14/23 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 93, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 17. Juli 2024 – B 7 AS 10/23 R –, SozR 4-4200 § 11a Nr. 9, juris Rn. 15). Maßgeblicher „Vergleichsbescheid“ in diesem Sinne ist hier der Änderungsbescheid vom 24. November 2018, mit welchem der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis März 2019 höhere Leistungen als zuvor bewilligte. Dieser Verwaltungsakt war – wie unten noch zu zeigen sein wird – bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig und ist nicht erst aufgrund einer nachträglichen Änderung in den Verhältnissen rechtswidrig geworden.

58 b) Der Umstand, dass der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung fehlerhaft auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X gestützt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom 20. Februar 2019 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019). Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsakts die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23, juris Rn. 25). Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, gerichtet sind, ist das „Auswechseln“ dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 39, juris Rn. 34 m. w. N.).

59 c) Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die vollständige bzw. teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Monat März 2019 sind gegeben.

60 aa) Der Änderungsbescheid vom 24. November 2018, mit welchem der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von Januar bis März 2019 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zuvor bewilligte, war bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig. Der Klägerin zu 2 stand kein Anspruch auf solche Leistungen zu, weil sie nicht mehr hilfebedürftig war. Der Klägerin zu 1 hätten niedrigere Leistungen bewilligt werden müssen, weil ihr das Kindergeld als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen hätte zugerechnet werden müssen.

61 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II, wenn sie – neben weiteren, hier nicht im Streit stehenden Voraussetzungen – hilfebedürftig sind. Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II), unter anderem also die dem Haushalt angehörenden unverheirateten hilfebedürftigen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

62 (1) Die Klägerin zu 2 konnte ihren Bedarf (Regelbedarf: 302,00 €, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 234,67 €) im März 2019 vollständig aus eigenem Vermögen decken, was nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 24. November 2018 auch bereits deutlich absehbar war.

63 (a) Die Erbschaft war im Zeitpunkt des Erbfalls am 11. März 2018 grundsicherungsrechtlich zunächst als Einkommen einzustufen, nicht als Vermögen.

64 Die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach der modifizierten Zuflusstheorie. Danach ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte, wobei auszugehen ist vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zeitpunkt als maßgeblich bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17, juris Rn. 23; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 28. Februar 2024 – B 4 AS 22/22 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 33, juris Rn. 17). Abzustellen ist dabei auf die erste Antragstellung des laufenden Leistungsfalls (BSG, Urteil vom 10. August 2016 – B 14 AS 51/15 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr. 26, juris Rn. 15 m. w. N.).

65 Ein solcher rechtlich maßgeblicher Zufluss liegt bei einem Erbfall vor, weil nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall vor oder nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls eingetreten ist. Nur wenn der Erbfall vor der ersten Antragstellung liegt, handelt es sich grundsicherungsrechtlich um Vermögen (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R – SozR 4-4200 § 11 Nr. 70, juris Rn. 29; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 86, juris Rn. 15). Die Klägerinnen bezogen ohne Unterbrechung seit spätestens 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kindsvater verstarb am 11. März 2018. Der Erbfall lag also nach der ersten Antragstellung des laufenden Leistungsfalls, weshalb die Erbschaft zunächst Einkommen darstellte.

66 (b) Der wertmäßige Zuwachs aus der Erbschaft war indes (größtenteils) erst ab Juli 2018 als Einkommen zu berücksichtigen. Auch wenn, wie vorliegend, aufgrund von § 1922 BGB normativ ein anderer als der tatsächliche Zufluss maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ist eine Erbschaft dem Bedarf als Einkommen erst in dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem sie tatsächlich als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 70, juris Rn. 30; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 86, juris Rn. 16). Dies war hier zu einem großen Teil im Juli 2018 der Fall, weil dem Konto der Klägerin zu 2 in diesem Monat Zahlungen aus dem Erbe in erheblichem Umfang gutgeschrieben wurden. Unter anderem ging am 9. Juli 2018 eine Zahlung in Höhe von 19.738,60 € aus der Auflösung eines zum Nachlass gehörenden Depots auf dem Konto der Klägerin zu 2 ein.

67 (c) Auch bei der Risikoversicherungssumme in Höhe von 24.750,00 €, die der Klägerin am 13. Juli 2018 zufloss, handelte es sich zunächst um Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 – B 14 AS 62/08 R –, juris Rn. 23 und 24).

68 (d) Sowohl die Wertzuwächse aus der Erbschaft als auch die Auszahlung der Risikoversicherung waren als einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Sie waren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dieser Verteilzeitraum begann hier mit dem Zufluss-Folgemonat (§ 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II), also am 1. August 2018, und endete am 31. Januar 2019.

69 (e) Nach Ende des Verteilzeitraums, d. h. ab Februar 2019 und damit auch im hier streitbefangenen Monat März 2019, waren die noch vorhandenen Beträge aus der Erbschaft und der Risikoversicherung gemäß § 12 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Lange, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 12 Rn. 18 m. w. N.). Der Vermögensfreibetrag der Klägerin zu 2 betrug nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4 SGB II 3.850,00 € (Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 € zuzüglich Anschaffungsfreibetrag in Höhe von 750,00 €). Er wurde durch die vorhandenen Vermögenswerte deutlich überschritten (hierzu sowie zu den Auswirkungen der familiengerichtlichen Entscheidungen siehe sogleich weiter unten).

70 (2) Das Kindergeld hätte, da kein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 2 verblieb, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II schon bei Erlass des Änderungsbescheids vom 24. November 2018 der Kindergeldberechtigten, d. h. der Klägerin zu 1, zugerechnet werden müssen. Es minderte den Bedarf der Klägerin zu 1, der sich aus dem Regelbedarf (424,00 €), einem Mehrbedarf für Alleinerziehende (50,88 €) sowie den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (234,67 €) zusammensetzte, im Monat März 2019 entsprechend.

71 bb) Zum bei der reinen Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung, d. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2019, war der Ausgangsbescheid vom 20. Februar 2019 weiterhin rechtmäßig.

72 Das Kontoguthaben auf dem Konto der Klägerin zu 2 belief sich zu Beginn des Monats März 2019 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. April 2018 – B 14 AS 15/17 R –, SozR 4-4200 § 40 Nr. 14, juris Rn. 15 ff.) auf über 22.000,00 € und überstieg damit deutlich den bereits oben genannten Vermögensfreibetrag von 3.850,00 €. Kurz zuvor, nämlich Ende Januar 2019, hatte die Klägerin zu 1 zudem einen Goldbarren im Wert von über 11.000,00 € für die Klägerin zu 2 erworben, wobei sie die Kaufpreiszahlung von dem Konto der Klägerin 2 getätigt hatte (siehe die Überweisung vom 28. Januar 2019 an die Pro Aurum GmbH). Der Goldbarren, der als Surrogat an die Stelle des zuvor innegehabten Vermögenswerts – des Kontoguthabens – trat, befand sich, wie einem Bericht der Ergänzungspflegerin vom 19. August 2019 zu entnehmen ist, (auch) im März 2019 noch im Besitz der Klägerin zu 1. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass das Vermögen der Klägerin zu 2 im März 2019 noch nicht einmal ansatzweise aufgebraucht war.

73 Auch unter Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen XX ergangenen Entscheidungen waren noch genügend bereite Mittel vorhanden, um den Bedarf der Klägerin zu 2 zu decken. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte der Klägerin zu 1 als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Klägerin zu 2 (§§ 1626, 1629 BGB) zwar mit Beschluss vom 23. Januar 2019 und – nach Zurückverweisung der Sache durch das Kammergericht – erneut mit Beschluss vom 6. März 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung die Vermögenssorge für die Klägerin zu 2 entzogen, allerdings jeweils nur „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“. Die familiengerichtlichen Beschlüsse hinderten die Klägerin zu 1 nicht daran, auf die ausgezahlte Risikoversicherungssumme zurückzugreifen, die als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zu 2 (in Form des Kontoguthabens bzw. des Goldbarrens) weiterhin zur Verfügung stand und für sich genommen im März 2019 immer noch deutlich den maßgeblichen Vermögensfreibetrag überschritt.

74 Hat ein Versicherungsnehmer (hier: der Kindsvater) einen Bezugsberechtigten (hier: die Klägerin zu 2) auf den Todesfall bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme (§§ 328, 331 BGB). Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme entsteht mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten; er fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 20. September 1995 – XII ZR 16/94 –, BGHZ 130, 377 ff., juris Rn. 13). Hieraus folgt, dass die an die Klägerin zu 2 ausgezahlte Summe aus der Risikoversicherung nicht von der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gegenüber der Klägerin zu 1 ausgesprochenen Entziehung der Vermögenssorge „betreffend den Nachlass des … Kindsvaters“ erfasst war. Raum für eine Auslegung der familiengerichtlichen Beschlüsse dahingehend, dass diese (über ihren Wortlaut hinaus) eine vollumfängliche Entziehung der Vermögenssorge auch in Bezug auf nicht zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände anordneten, vermag der Senat nicht zu erkennen. In keinem der Beschlüsse wird die Risikoversicherungssumme im Zusammenhang mit der Erbmasse aufgeführt.

75 cc) Auf Vertrauen in den Bestand des Änderungsbescheids vom 24. November 2018 können sich die Klägerinnen nicht berufen, und zwar schon deshalb nicht, weil sie die Rechtswidrigkeit dieses Änderungsbescheids im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kannten bzw. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. Es musste sich der Klägerin zu 1 aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre geradezu aufdrängen, dass die Erbschaft, die Risikoversicherungssumme und das Kindergeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind und dass ihr und der Klägerin zu 2 dementsprechend Leistungen nach dem SGB II nicht bzw. nicht in der bewilligten Höhe zustanden. Die Bösgläubigkeit der Klägerin zu 1, die als Mutter gesetzliche Vertreterin ihres Kindes ist, ist der Klägerin zu 2 zuzurechnen (vgl. §§ 166 Abs. 1, 1629 BGB sowie BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 10/20 R –, SozR 4-1300 § 45 Nr. 23, juris Rn. 32).

76 d) Lagen somit die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme des Änderungsbescheids vom 24. November 2018 vor, so war der Beklagte verpflichtet, einen entsprechenden Rücknahmebescheid zu erlassen. Im Anwendungsbereich des SGB II sind gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB III) entsprechend anwendbar. Einschlägig ist hier § 330 Abs. 2 SGB III. Danach ist, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen, dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Leistungsbewilligung war somit (jedenfalls auch) für den Monat März 2019 aufzuheben.

77 II. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 ist, soweit er sich an die Klägerin zu 2 richtet, rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 2 hat gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2019 keinen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 SGB II i. V. m. §§ 7 ff. SGB II.

78 Die Klägerin zu 2 war in der streitigen Zeit (weiterhin) nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Sie verfügte zu Beginn des Bewilligungsabschnitts und im Übrigen auch zu Beginn eines jeden Monats innerhalb des Bewilligungsabschnitts über ausreichendes, weil den bereits oben errechneten Freibetrag von 3.850,00 € übersteigendes und auch sonst verwertbares Vermögen, um ihren Bedarf vollständig zu decken. Alleine das Guthaben auf ihrem Konto belief sich auf stets mehr als 20.000,00 €. Hinzu kam das bereits oben erwähnte Gold im Wert von über 11.000,00 €, welches Ende Januar 2019 unter Verwendung eines Teils des Kontoguthabens erworben worden war und als Surrogat an die Stelle des zuvor innegehabten Vermögenswerts trat. Der Senat sieht davon ab, näher auf weitere Vermögenswerte oder auf das von der Klägerin zu 2 erzielte Einkommen einzugehen, weil es hierauf angesichts der Tatsache, dass der Bedarf ohnehin schon durch die oben genannten Mittel vollständig gedeckt war, nicht ankommt.

79 Auch unter Berücksichtigung der im familiengerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen XX ergangenen Entscheidungen waren in der Zeit von April bis Juli 2019 noch genügend bereite Mittel vorhanden, um den Bedarf der Klägerin zu 2 vollständig zu decken. Das bereits oben im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch für die Folgemonate. Hinzugefügt sei lediglich, dass der Klägerin zu 2 ab Mai 2019 nicht nur – wie schon zuvor – das Vermögen aus der ausgezahlten Risikoversicherungssumme, sondern auch wieder das Vermögen aus der Erbschaft als bereites Mittel zur Verfügung stand, denn mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Aktenzeichen: XX) hatte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eine Ergänzungspflegerin ausgewählt, welche sich am 23. Mai 2019 zur Aufnahme dieses Amts bereiterklärte, und fortan die Vermögenssorge betreffend den Nachlass des Kindsvaters wahrnahm. Wann die Ergänzungspflegerin tatsächlich erstmals Verfügungen vorgenommen hat, spielt, anders als die Klägerinnen meinen, keine Rolle.

80 III. Was die Klägerin zu 1 angeht, so ist der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 1. April 2019, vom 1. Juni 2019 und vom 25. Juni 2019, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019, ebenfalls nicht zu beanstanden.

81 Zunächst einmal verletzt der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1 hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II i. V. m. §§ 7 ff. SGB II für die Zeit ab April 2019. Zu Recht hat der Beklagte der Klägerin zu 1 das Kindergeld als – den Kindesbedarf überschießendes – Einkommen zugerechnet und entsprechend bedarfsmindernd berücksichtigt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Das oben im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch für die Zeit ab April 2019. Dass der Beklagte das Kindergeld zunächst nur für die Zeit von April bis Juni 2019, nicht aber für Juli 2019 als Einkommen der Klägerin zu 1 angerechnet hat, führt zwar zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. März 2019 (in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1. April 2019), jedoch ist die Klägerin zu 1 hierdurch allein begünstigt, weshalb sie nicht in ihren Rechten verletzt ist.

82 Der Änderungsbescheid vom 1. Juni 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 teilweise zurückgenommen und der Klägerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur noch unter Berücksichtigung des Kindergelds als Einkommen gewährt. Rechtliche Grundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 ist § 45 SGB X (i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 war hinsichtlich der Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 von Anfang an rechtswidrig, weil der Beklagte das Kindergeld nicht als Einkommen in die Leistungsberechnung eingestellt hatte. Auf Vertrauen in den Bestand des Bewilligungs- / Änderungsbescheids (§ 45 Abs. 2 SGB X) kann sich die Klägerin zu 1 nicht mit Erfolg berufen. Das oben zur Aufhebung der Leistungsbewilligung im Zusammenhang mit dem Monat März 2019 Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Der Beklagte war daher verpflichtet, die Leistungsbewilligung für den Monat Juli 2019 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin zu 1 Arbeitslosgengeld II nur noch unter Anrechnung des Kindergelds als Einkommen zu gewähren.

83 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.

84 E. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen.

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