KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 2026-06-15, 3 ORbs 109/26

3 ORbs 109/26Tribunal Superior15 de jun. de 2026

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Regest

1. Ein Verbot, ein objektives Beweismittel durch eine Zeugenaussage zu „substituieren“, ist der StPO fremd. 2. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet. 3. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen. 4. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen. 5. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen. Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 13. März 2026, 306 OWi 1572/25

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KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen — 3 ORbs 109/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 3 ORbs 109/26

ECLI: ECLI:DE:KG:2026:0615.3ORBS109.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 2 BKatV, § 3 Abs 4 Buchst a BKatV, § 17 OWiG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Verbot, ein objektives Beweismittel durch eine Zeugenaussage zu „substituieren“, ist der StPO fremd.

  2. § 3 Abs. 4a BKatV ist eine gebundene Entscheidung, die kein Ermessen eröffnet.

  3. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 BKatV hat das Tatgericht zu prüfen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen.

  4. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen.

  5. Im Rahmen dessen hat das Tatgericht lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Tiergarten, 13. März 2026, 306 OWi 1572/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2026 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

  1. Die vom Betroffenen erhobene (Aufklärungs-) Rüge, das Amtsgericht habe seinen Antrag auf Beiziehung des vollständigen (Mess-) Videos zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Verteidigung vorgetragen hat, aus dem Video wäre zu ersehen gewesen, ob beide Standbilder (Bl. 4 der Akte) aus der verfahrensgegenständlichen Messsequenz stammen, musste sich das Amtsgericht zu weitergehenden diesbezüglichen Ermittlungen schon deswegen nicht gedrängt sehen, weil der zeugenschaftlich vernommene Polizeibeamte PHK M. ausweislich der Ausführungen im angefochtenen Urteil bekundet hat, das von ihm gefertigte Video umfasse beide in Augenschein genommenen Frames 403502 (Messbeginn) und 404683 (Messende), die Grundlage der Messauswertung mit ViDistA geworden seien.

  2. Wieso es „methodisch unzulässig“ sein soll, ein objektives Beweismittel durch eine Zeugenerinnerung zu „substituieren“, erschließt sich dem Senat vor dem Hintergrund von § 251 Satz 1 StPO nicht. Das von der Verteidigung behauptete Substitutionsverbot findet in der Strafprozessordnung, namentlich in § 261 StPO, keine Stütze.

  3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es zur Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes im Regelfall keiner Feststellungen dazu bedarf, dass ein Verkehrsteilnehmer ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendes Verkehrsschild (hier Zeichen 274) bemerkt hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen auch tatsächlich wahrnehmen. Dem folgend muss das Tatgericht die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGHSt 43, 241 und Senat, Beschluss vom 19. November 2018 - 3 Ws (B) 258/18 - m.w.N.), was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Soweit der Verteidiger die vorgenannte Entscheidung des Senats zum Beleg seiner Auffassung heranzieht, das amtsgerichtliche Urteil differenziere nicht hinreichend zwischen der Annahme, der Betroffene habe eine Beschilderung bemerkt und dem Umstand, er habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung „bewusst gewollt und billigend in Kauf genommen“ (Unterstreichung durch den Senat), verkennt er zum einen den Unterschied zwischen direktem und bedingtem Vorsatz und zitiert zum anderen offenkundig falsch; dazu findet sich in der zum Beleg herangezogenen Entscheidung nichts. Wieso nach Auffassung der Verteidigung die fehlende Vorbelastung ein vorsatzkritischer Umstand sein soll, bleibt im Dunkeln.

  4. Die Auffassung der Verteidigung, § 3 Abs. 4a BKatV eröffne ein Ermessen, in welchem Umfang die Geldbuße bei vorsätzlicher Tatbegehung zu erhöhen ist, ist rechtsfehlerhaft. Bereits dem Wortlaut der Norm ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Geldbuße im Fall einer vorsätzlichen Tat in den dort genannten Fällen zu verdoppeln ist. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV hat das Tatgericht allerdings in den Blick zu nehmen, ob dem Fall ungewöhnliche Umstände zugrunde liegen, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 4a BKatV rechtfertigen (vgl. Senat VRS 128, 290). Entspricht die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise und weist der Fall weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten auf, liegen gewöhnliche Tatumstände vor (vgl. BayObLG NZV 2022, 82) und hat es in der Folge bei der Regelanordnung des § 3 Abs. 4a BKatV zu verbleiben (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2023, 223). Auf der Grundlage dessen ist gegen die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße durch den Senat nichts zu erinnern. Entsprechendes gilt für die Anordnung des (Regel-) Fahrverbots.

  5. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht keine expliziten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat, gefährdet nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. In Fällen, in denen sich das Tatgericht am Regelsatz nach dem BKat orientiert hat, sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn keine Anhaltspunkte für ein unterdurchschnittliches Einkommen des Betroffenen bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - 3 Ws (B) 53/22 -, juris; DAR 2021, 99, VRS 136, 116; OLG Brandenburg DAR 2026, 96). Soweit der Verteidiger in diesem Zusammenhang rügt, dass Amtsgericht habe das Einkommen des Betroffenen ohne Tatsachengrundlage und deshalb unzulässig geschätzt, verkennt er, dass das Amtsgericht – wie dargelegt – lediglich zu prüfen hatte, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen die (nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppelnde) Regelbuße als unzumutbar erscheinen lassen, was auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht der Fall ist. Derartiges hat der Betroffene ausweislich der Ausführungen im Urteil auch nicht behauptet.

  6. Die allgemeine Sachrüge deckt ebenfalls keine den Betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

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