VG Berlin 1. Kammer, 2026-01-22, 1 K 270/22

1 K 270/22Tribunal Administrativo / Câmara 122 de jan. de 2026

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Regest

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1; 10 Abs. 1 G 10 kommt es von offenkundigen Tatsachen abgesehen allein auf die Angaben im Antrag bzw. in der Anordnung an. 2. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist nicht entscheidend, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Zur Annahme eines Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden. 3. Ein Austausch von Daten und Erkenntnissen zwischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stellt im Vergleich zu einer jeweils eigenen Überwachungsmaßnahme der betreffenden Stelle grundsätzlich kein milderes Mittel, sondern ebenfalls einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.

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VG Berlin 1. Kammer — 1 K 270/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-01-22

Aktenzeichen: 1 K 270/22

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0122.1K270.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 G10 2001, § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 G10 2001, § 9 G10 2001, § 10 Abs 1 G10 2001, § 12 Abs 1 S 1 G10 2001 ... mehr

Leitsatz

  1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1; 10 Abs. 1 G 10 kommt es von offenkundigen Tatsachen abgesehen allein auf die Angaben im Antrag bzw. in der Anordnung an.

  2. Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht einer Katalogtat i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 ist nicht entscheidend, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Zur Annahme eines Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden.

  3. Ein Austausch von Daten und Erkenntnissen zwischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stellt im Vergleich zu einer jeweils eigenen Überwachungsmaßnahme der betreffenden Stelle grundsätzlich kein milderes Mittel, sondern ebenfalls einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung von Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

2 Der Kläger war im Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) tätig, zuletzt als Q.... Zuvor war er I.... Nach seinem Eintritt in den Ruhestand war er von September 2017 bis Januar 2020 Geschäftsführer der J... GmbH in Berlin und Brüssel.

3 Am 16. August 2018 beantragte das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beim BMI die Anordnung der Post- und Telekommunikationsüberwachung des Klägers für den Zeitraum vom 27. August 2018 bis zum 27. November 2018. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei verdächtig, eine geheimdienstliche Tätigkeit für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen die Bundesrepublik Deutschland auszuüben. Es lägen Hinweise vor, wonach der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als ehemaliger EU-Diplomat und späterer Geschäftsführer eines Unternehmens als Hinweisgeber für den chinesischen Geheimdienst tätig sei. Durch eine zuverlässige Quelle sei bekannt geworden, dass der Kläger regelmäßig Gast bei dem „Shanghai Institute for European Studies (SIES)“ sei, welches nach den Erkenntnissen des BfV vom Ministerium für Staatssicherheit (MSS) bzw. dem Shanghai State Security Bureau (SSSB) als Tarnorganisation operativ genutzt werde. Das SSSB sei als regionale Nachrichtendienstbehörde zuständig für die Informationsbeschaffung über europäische Staaten. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang mehrmals mit dem erkannten nachrichtendienstlichen Offizier des SSSB, O..., in Kontakt gestanden. Nachrichtendienstliche Erfahrung lege nahe, dass O... den Kläger angeworben habe, der aufgrund seiner Kontakte zu EU-Politikern und -Beamten als Quelle einen großen Wert habe. Der Kläger habe im Jahr 2013 als I... eingestuftes Material aus seinem Arbeitsbereich an eine chinesische Staatsangehörige weitergegeben, mit der er eine außereheliche Beziehung gepflegt habe und weiterhin liiert sei. Ein gut informierter Nachrichtendienst habe im Juni 2015 mitgeteilt, dass diese Frau vermutlich mit einem chinesischen Nachrichtendienst kooperiere. Aufgrund dieses Vorfalls sei dem Kläger durch das BMI die Sicherheitsfreigabe entzogen worden. Hierzu habe auch beigetragen, dass der Kläger die Frau nicht in seiner Sicherheitserklärung angegeben habe. Ferner sei im Februar 2011 im Netz der EU-Kommission eine Schadsoftware („Ecluse“) entdeckt worden, die über einen Zeitraum von mindestens 40 Monaten auf sämtliche Daten habe zugreifen können und insbesondere auf E-Mails, Daten und Schriftverkehr hochrangiger EU-Mitarbeiter abgezielt habe. Auch der Kläger sei von dem Angriff betroffen gewesen. Es sei anzunehmen, dass hierdurch ein großer Datenstrom – sowohl dienstlicher als auch privater Schriftverkehr – habe abgeschöpft werden können. Hinter diesem Angriff stecke aller Wahrscheinlichkeit ein chinesischer Nachrichtendienst, der damit viele Informationen über den Kläger erlangt haben könne, darunter möglicherweise auch kompromittierendes Material.

4 Die Maßnahme sei erforderlich. Allein durch Observation sei kein hinreichender Erkenntnisgewinn zu erwarten, weil sich der Kläger sehr häufig im Ausland aufhalte, so dass potentielle Treffen meist in China und nicht in Deutschland stattfänden. Die Quelle habe zwar brauchbare Hinweise zu Reisetätigkeiten und Treffen des Klägers geliefert, stehe mit diesem jedoch nicht in derart engem Kontakt, dass mögliche konspirative nachrichtendienstliche Tätigkeiten erkannt werden könnten. Eine Erhebung allein der Telekommunikationsverbindungsdaten scheide als geeignetes Mittel aus, weil sich die relevanten Gesprächsinhalte hieraus nicht gewinnen ließen. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sei es außerdem wahrscheinlich, dass der Kläger vielfache Kontakte zu - auch ausländischen - Politikern pflege. Die Analyse von verdächtigen Kontakten gestalte sich daher sehr schwierig. Auch der gebündelte Einsatz aller in Frage kommender Mittel verspreche keinen hinreichenden Erfolg. Die Maßnahme sei schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil sie nicht außer Verhältnis zu dem Ziel stehe, die Interessen der Bundesrepublik und im weitesten Sinne auch die Interessen der Europäischen Union zu schützen, indem eine nachrichtendienstliche Ausforschung für fremde Staaten beobachtet und unterbunden werde. Das Interesse des Betroffenen am Schutz der eigenen Kommunikation trete hinter die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit zurück.

5 Das BMI ordnete die Maßnahmen am 23. August 2018 wie beantragt an, AO-Nr. 4190/0. Die G 10-Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom 23. August 2018 für zulässig und notwendig.

6 Am 9. November 2018 beantragte das BfV die Verlängerung der Erstanordnung bis zum 27. Februar 2019 und erstreckte diesen Antrag auf zwei zusätzliche Mobilfunkanschlüsse sowie eine weitere E-Mail-Adresse. Zur Begründung führte es aus, die der Erstanordnung zugrunde liegenden Voraussetzungen bestünden fort. Die Verdachtsmomente hätten sich erhärtet. Aus den Beschränkungsmaßnahmen gehe hervor, dass der Kläger weiterhin mit seiner bisherigen chinesischen Lebensgefährtin liiert sei. Ferner hätten hochrangige Kontakte zum Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung und zu politischen Entscheidungsträgern in der EU festgestellt werden können, die den Kläger zu einem für chinesische Dienste hochinteressanten Ziel machen könnten. Im Überwachungszeitraum habe es außerdem einen Kontakt zur Chinesischen Botschaft in Berlin gegeben, der mit einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Klägers in Zusammenhang stehen könne. Zudem habe der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin aktiv die Nähe der R..., gesucht. Deren Aktivitäten stünden im besonderen Fokus der chinesischen Dienste. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger von einem chinesischen Dienst mit der Ausspionierung dieser Person beauftragt worden sei und die Annäherung diesem Zweck diene. Die Beschränkungsmaßnahme sei weiterhin erforderlich und verhältnismäßig.

7 Mit Datum vom 22. November 2018 ordnete das BMI die Verlängerung wie beantragt an, AO-Nr.: 4190/1. Die G 10-Kommission erklärte die Anordnung durch Beschluss vom 22. November 2018 wiederum für zulässig und notwendig.

8 Am 5. Februar 2019 beantragte das BfV die weitere Verlängerung der Anordnung bis zum 27. Mai 2019. Es führte aus, die der vorhergehenden Anordnung zugrundliegenden Voraussetzungen bestünden weiterhin fort. Ferner ergebe sich aus der Beschränkungsmaßnahme, dass der Kläger einen dreiwöchigen Aufenthalt in Neuseeland plane. Es sei denkbar, dass die Reise für nachrichtendienstliche Zwecke genutzt werden könne etwa zu einem Treffen mit einem chinesischen Führungsoffizier. Zudem habe sich der Kläger im Überwachungszeitraum um den Kauf der Wohnung der R... bemüht. Weiterhin habe er sich für die Ausstellung eines neuen Ausweises für Q... engagiert, nachdem diese bei einem gemeinsamen Einkaufsbummel bestohlen worden sei. Schließlich ergebe sich aus der Beschränkungsmaßnahme, dass der Kläger weiterhin in Kontakt mit dem SIES stehe. Die Maßnahme sei unverändert erforderlich und verhältnismäßig.

9 Am 14. Februar 2019 ordnete das BMI die Verlängerung wie beantragt an, AO-Nr. 4190/2. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte die G 10-Kommission die Anordnung für zulässig und notwendig.

10 Am 25. April 2019 stellte das BfV einen dritten Verlängerungsantrag für den Zeitraum vom 27. Mai 2019 bis zum 27. August 2019 mit der Begründung, die Voraussetzungen der Beschränkungsmaßnahme bestünden fort. In einem Telefonat mit seiner getrenntlebenden Frau habe der Kläger geäußert, mit seiner derzeitigen Partnerin aus „diplomatischen und politischen“ Gründen zusammen zu sein; die Beziehung sei durch eine dritte Person arrangiert. Dies könne so verstanden werden, dass der Kläger auf Weisung eines chinesischen Geheimdienstes mit seiner Lebensgefährtin in Partnerschaft lebe, weil diese Beziehung eine geeignete Abdeckung biete, um regelmäßige Besuche in China, etwa bei der chinesischen Verwandtschaft, durchzuführen. Die Gespräche zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin entsprächen nach den Eindrücken der G 10-Auswertung nach Inhalt und Stimmungsbild nicht der üblichen Kommunikation zwischen Lebenspartnern, sondern würden stets „organisatorisch und sehr ernst“ geführt. Aus der Beschränkungsmaßnahme gehe weiterhin hervor, dass der Kontakt zu der R..., gesucht werde. Ferner sei aus der Maßnahme bekannt, dass der Kläger gezielt versucht habe, deutsche Staatsangehörige für die bekannte chinesische Tarnorganisation des SIES anzuwerben. In einem entsprechenden Telefonat habe der Kläger das SIES als „einen verlängerten Arm der Auslandsaufklärung“ bezeichnet.

11 Am 9. Mai 2019 ordnete das BMI die Beschränkungsmaßnahme wie beantragt an, AO-Nr. 4190/3. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte die G 10-Kommission die Anordnung für zulässig und notwendig.

12 Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 beantragte das BfV die erneute Verlängerung der Maßnahme bis zum 8. Oktober 2019 unter Einbeziehung weiterer Verbindungsdaten des Klägers (IMEI-Kennungen). Die der vorherigen Anordnung zugrundliegenden Voraussetzungen bestünden fort. Der Kläger habe in einem Telefonat erneut über die mögliche künftige Tätigkeit einer weiteren Person für das SIES gesprochen. Dabei habe er seinem Gesprächspartner erklärt, wie dieser auf die Anfrage der Kontaktperson des SIES, den erkannten nachrichtendienstlichen Offizier des SSSB „O...“, reagieren solle. Er habe explizit erwähnt, dass die Kontaktaufnahme durch das SIES als „Anwerbeversuch im Extremen“ eingeordnet werden könne. Weiterhin habe er geäußert, dass O... Informationen verlange, die „so keine Geheimnisse“ seien. Diese Wortwahl zeige, dass sich der Kläger des geheimdienstlichen Hintergrundes bewusst gewesen sei.

13 Aus der Beschränkungsmaßnahme sei darüber hinaus bekannt geworden, dass der Kläger einen weiteren deutschen Staatsangehörigen an O... empfohlen habe. Diese weitere Person habe in einem Gespräch mit dem Kläger berichtet, dass O... ihn kontaktiert und nach China eingeladen habe. Dabei habe der Kläger wiederum geäußert, dass es sich um eine „Anwerbung“ handle. Weiter habe er erwähnt, dass O... plane, ihn und die beiden angeworbenen Personen zu einem gemeinsamen Treffen nach China einzuladen. Diese Erkenntnisse machten deutlich, dass der Kläger eine führende Rolle bei der Akkreditierung und Führung deutscher Staatsangehöriger für das SIES eingenommen habe.

14 Die beantragte Maßnahme wurde durch das BMI am 4. Juli 2019 angeordnet, AO-Nr. 4190/4. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte die G 10-Kommission die Anordnung für zulässig und notwendig.

15 Basierend auf dem Inhalt der Überwachung erstellte das BfV am 4. Juli 2019 ein Behördenzeugnis sowie Vermerke über die Beschränkungsmaßnahmen und übermittelte diese an den Generalbundesanwalt am Bundesgerichtshof (GBA). Dieser leitete daraufhin am 6. August 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 StGB unter dem Az. 8... ein.

16 Am 16. September 2019 stellte das BfV einen weiteren Verlängerungsantrag für den Zeitraum bis zum 8. Januar 2020. Zur Begründung wurde wiederum ausgeführt, die Voraussetzungen für die Beschränkungsmaßnahme bestünden fort. Aus der Beschränkungsmaßnahme ergäben sich Erkenntnisse, wonach der Kläger eine Person für einen chinesischen Nachrichtendienst geworben habe und der Angeworbene zu einer Zusammenarbeit auch bereit sei bzw. diese bereits aufgenommen habe. In einem Gespräch sei erwähnt worden, dass „O...“ ein „Kumpel“ des Klägers sei. Dies verdeutliche eine enge Beziehung zwischen dem erkannten nachrichtendienstlichen Offizier O... und dem Kläger. Weiterhin ergebe sich aus Textnachrichten, die der Kläger erhalten habe, namentlich der Bitte, Unterlagen zum Thema „EU-Mercosur-Abkommen“ zu beschaffen, dass dieser sehr gute Zugänge insbesondere im Bereich der Europäischen Union habe.

17 Am 26. September 2019 ordnete das BMI die beantragte Maßnahme an, AO-Nr. 4190/5. Mit Beschluss vom selben Tag erklärte die G 10-Kommission die Anordnung für zulässig und notwendig.

18 Am 11. Oktober 2019 stellte das BfV zu der vorherigen Anordnung AO-Nr. 4190/5 einen Erweiterungsantrag bezüglich zweier IMEI-Kennungen. Das BMI ordnete die Erweiterung am 24. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum 8. Januar 2020 an, AO-Nr. 4190/5 (1). Die G 10-Kommission erklärte die Anordnung mit Beschluss vom selben Tag für zulässig und notwendig.

19 Am 6. Dezember 2019 beantragte das BfV die sechste Verlängerung der Beschränkungsmaßnahme. Zur Begründung hieß es, die den vorherigen Anordnungen zugrunde liegenden Voraussetzungen bestünden fort. Der Kläger habe Kontakte zu dem chinesischen Nachrichtendienstoffizier O..., der für das SSSB tätig sei. Dabei sei der Kläger den Beschränkungsmaßnahmen zufolge als Vermittler zwischen „O...“ und einer weiteren Person tätig.

20 Die Maßnahme sei erforderlich, auch wenn das Bundeskriminalamt (BKA) zwischenzeitlich eine eigene Beschränkungsmaßnahme begonnen habe, weil diese nicht alle Betroffenen und deren Kommunikationskennungen umfasse. So sei dem BKA eine Überwachung der dienstlichen Rufnummern des Klägers technisch aktuell nicht möglich. Weitere Betroffene würden darüber hinaus nicht überwacht. Die Fortführung der Beschränkungsmaßnahme durch das BfV sei weiterhin erforderlich, um einen Verlust an nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen zu vermeiden.

21 Das BMI ordnete die Beschränkung am 19. Dezember 2019 wie beantragt für den Zeitraum vom 8. Januar 2020 bis zum 8. April 2020 an, AO-Nr. 4190/6. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 erklärte die G 10-Kommission die Anordnung für zulässig und notwendig.

22 Am 15. Januar 2020 fand beim Kläger im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine Hausdurchsuchung statt. Bei den Vernehmungen ließ er sich zur Sache ein. Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation stellten die Strafermittlungsbehörden ab Februar 2020 ein.

23 Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 wandte sich der Kläger an das BfV und beantragte, die Überwachung durch das BfV unverzüglich zu beenden und die Mitteilung an ihn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) zu erlassen. Die Beschränkungsmaßnahme endete mit dem Ablauf der letzten Befristung im April 2020. Das BfV setzte den Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2020 über die durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis.

24 Der GBA stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18. November 2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, der Verdacht gegen den Kläger, einer Tätigkeit als Informant, Hinweisgeber und Anwerber für einen chinesischen Nachrichtendienst nachzugehen, habe sich nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Sicherheit bestätigt, sei aber auch nicht vollständig beseitigt.

25 Am 4. August 2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben und beantragt, festzustellen, dass die ihm gegenüber durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen sowie seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtswidrig waren. Er trägt vor, zwei der durch das BfV abgehörten Nummern seien nicht von ihm selbst, sondern von seiner Lebensgefährtin bzw. seiner minderjährigen Tochter verwendet worden. Ferner habe das BMI, den Anträgen des BfV folgend, die Anordnungen auf teils unergiebige Sachverhalte gestützt, ihn begünstigende Umstände ausgelassen und die gegen ihn streitenden Aspekte übertrieben. So handele es sich bei der Annahme, durch die Schadsoftware „Ecluse“ habe der chinesische Geheimdienst möglicherweise kompromittierendes Material über ihn abschöpfen können, um bloße Spekulation. Soweit darauf abgestellt werde, er habe eingestuftes Material aus seinem Arbeitsbereich an seine chinesische Lebensgefährtin weitergegeben, sei zutreffend, dass er einem anderen, ihm nicht persönlich vertrauten Diplomaten ganz offen ein in der zweitniedrigsten Schutzstufe registriertes Analysedokument über die Umweltsituation in China für seine Partnerin habe mitgeben wollen. Diese hätte es als Hintergrundlektüre für einen gemeinsamen wissenschaftlichen Fachaufsatz nutzen sollen, der auch während der Beschränkungsmaßnahmen erschienen sei. Da es sich um einen formalen Verstoß gegen Geheimschutzrecht gehandelt habe, habe der von ihm um Transport gebetene Diplomat den Vorfall gemeldet; die Unterlage habe seine Lebensgefährtin nie erreicht. Bei seinem Verhalten habe es sich um eine im diplomatischen Dienst keineswegs unübliche „Schlamperei“ gehandelt, die infolge einer „überbordenden Einstufungspraxis“ nach dem geringsten Geheimhaltungsgrad in vielen Behörden mittlerweile schlechte Übung geworden sei.

26 Soweit auf die unterbliebene Angabe seiner Lebensgefährtin in der Sicherheitserklärung abgestellt werde, sei er zum Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung nicht mit ihr liiert gewesen. Das BMI hätte auch Erwägungen zu seinen Gunsten anstellen müssen. Der Ansatz, dass es sich um eine außereheliche Beziehung gehandelt habe und diese entsprechend mit Scham belegt sowie eher unstet gewesen sei, habe deutlich nähergelegen als ein bewusstes Konspirieren zum Zwecke der Agententätigkeit. Für ersteres hätte ferner gesprochen, dass er schon nach damaligem Erkenntnisstand (mehrfach) eine weitere chinesische Liierte gehabt und diese nicht angegeben habe. Der von einem ausländischen Nachrichtendienst übernommenen Einschätzung, wonach seine Lebensgefährtin für einen chinesischen Geheimdienst tätig sei, habe das BMI selbst kaum Wert beigemessen; denn gegen sie sei keine Beschränkungsmaßnahme angeordnet worden, sie sei in dem Behördenzeugnis an den GBA nicht als Beschuldigte aufgetaucht und auch sonstige Folgemaßnahmen seien unterblieben. Überdies habe er mehrfach nachgefragt, ob gegen sie etwas vorliege. Entsprechende Bedenken seien ihm jedoch nicht mitgeteilt worden.

27 Das SIES verfüge über eine Website, deren Adresse auf „.org“ ende. Dort seien zahllose unzweifelhaft wissenschaftliche Aktivitäten dokumentiert. Dem Beirat hätten zum fraglichen Zeitpunkt unter anderem ein deutscher Universitätsprofessor und ein Mitglied des Europäischen Parlaments (einer nicht radikalen Partei) angehört. Vor seiner ersten Reise im Jahre 2017 hätten bereits andere europäische Politiker oder Wissenschaftler das SIES besucht. Selbst nach Bekanntwerden der Vorwürfe gegen ihn in der Presse und der Bezeichnung des SIES als mögliches Tarninstitut sei noch ein Botschafter eines EU-Mitgliedstaates dorthin gereist. Das deutsche Generalkonsulat in Shanghai habe einen Besuch des Instituts gegenüber einem ehemals Mitbeschuldigten als „sicherlich interessant“ bezeichnet, da unter den Wissenschaftlern des SIES mehrere Personen dem Konsulat „gut bekannt“ seien. Sollte das Institut mit seiner legitimen Tätigkeit tatsächlich nur als Basis für einzelne Akteure des SSSB genutzt werden, unterscheide es sich nicht von jeder anderen öffentlichen oder öffentlich geförderten Einrichtung in der Volksrepublik China. Zur Qualifizierung des O... als Nachrichtendienstoffizier könne er nicht Stellung nehmen, weil er hierüber nichts wisse. Der Kontakt sei außerdem erst durch denjenigen Bekannten zustande gekommen, der mutmaßlich als V-Mann des BfV geführt worden und insofern als Agent Provocateur anzusehen sei. Schließlich habe er selbst – der Kläger – im Mai 2018 beim BMI vorgesprochen und dort zahlreiche Visitenkarten von O... übergeben.

28 Soweit in den Anordnungen darauf abgestellt werde, er habe die Nähe der R..., gesucht, könne sich daraus nur dann für ihn Verfängliches ergeben, wenn seine Spionagetätigkeit feststehe. Dies sei jedoch nicht der Fall.

29 Bezüglich des Telefonats mit seiner getrenntlebenden Ehefrau, in dessen Verlauf er geäußert habe, er lebe mit seiner jetzigen Partnerin aus „diplomatischen und politischen Gründen“ zusammen, erscheine die vollständige Passage weit weniger verdächtig als die verkürzte Zusammenfassung. Vor allem im Audiomitschnitt werde deutlich, dass kaum davon gesprochen werden könne, dass er die – „sicherlich völlig verunglückte“ – Schutzbehauptung ernst gemeint habe und erst recht nicht, dass diese von seiner Ehefrau ernstgenommen worden sei. Hinsichtlich der Wertung, die Gespräche zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin würden „stets organisatorisch und sehr ernst“ geführt, sei zu erwidern, dass sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebten und sicherlich einen turbulenten Alltag hätten, so dass es nicht ungewöhnlich sei, dass Gespräche eher organisatorisch und effizient geführt würden.

30 Soweit die Anordnungen darauf gestützt worden seien, er habe gegenüber anderen Personen, die er ebenfalls für eine Tätigkeit für das SIES habe gewinnen wollen, von einem „Anwerbeversuch im Extremen“ gesprochen, handele es sich um eine verkürzende Darstellung. Tatsächlich habe er gesagt, die Einordnung bewege sich zwischen einem Anwerbeversuch im Extremen und einer Art Travel-Scholarship, wobei „der Gesprächspartner ja politisch gefestigt“ sei. Woraus das BfV und diesem folgend das BMI die Erkenntnis nähmen, dass es sich bei der Gewinnung von weiteren Personen für das SIES um eine Anwerbung für eine geheimdienstliche Tätigkeit gehandelt habe, sei unklar. Denkbar sei ebenfalls, dass er O... auf dessen Bitte hin andere interessante Personen ebenfalls für Vorträge an das von ihm als seriöse wissenschaftliche Einrichtung gelesene SIES habe vermitteln wollen.

31 Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit hätten jedenfalls nach seiner umfassenden Einlassung am 5. Februar 2020 nicht mehr vorgelegen, weil er alle Vorwürfe entkräftet habe. Nach der Hausdurchsuchung am 15. Januar 2020 wäre die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise nicht mehr aussichtslos oder wesentlich erschwert gewesen, weil er ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen gehabt und sich gegenüber den Behörden umfassend kooperationswillig gezeigt habe. Der GBA habe die strafprozessuale Telekommunikationsüberwachung in der Folge auch eingestellt. Mit neuen Erkenntnissen sei danach nicht mehr zu rechnen gewesen. Dies gelte erst recht für den Zeitraum ab dem 28. Februar 2020, weil er sich zu diesem Zeitpunkt an das BfV mit der Aufforderung gewandt habe, die Überwachung zu beenden. Dass nach einer solchen Konfrontation noch irgendwelche wertigen Aussagen über seine Kommunikationsmittel fließen würden, sei nicht zu erwarten gewesen.

32 Die Maßnahmen seien schließlich unverhältnismäßig gewesen, soweit er nicht nur den Beschränkungen nach dem G 10, sondern zugleich auch mehreren heimlichen strafprozessualen Maßnahmen unterworfen gewesen sei. Ein milderes, gleich effektives Mittel hätte darin bestanden, sich mit dem GBA abzustimmen und die Erkenntnisse der strafprozessualen Maßnahme auch für präventive Zwecke zu verwenden. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Ermittlungsmaßnahmen hätte es der hier streitgegenständlichen Maßnahmen folglich nicht mehr bedurft.

33 Der Kläger beantragt,

34 festzustellen, dass die Anordnungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der Maßnahmen Nr. 4190 vom 23. August 2018, Nr. 4190/1 vom 22. November 2018, Nr. 4190/2 vom 14. Februar 2019, Nr. 4190/3 vom 9. Mai 2019, Nr. 4190/4 vom 4. Juli 2019, Nr. 4190/5 vom 26. September 2019, Nr. 4190/5 (1) vom 24. Oktober 2019 und Nr. 4190/6 vom 19. Dezember 2019 betreffend die unbeschränkte Überwachung aller seiner Postsendungen und seiner Telekommunikation rechtswidrig waren.

35 Die Beklagte beantragt,

36 die Klage abzuweisen.

37 Ihrer Auffassung nach lagen den vom Kläger angegriffenen Anordnungen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit zugrunde. Aufgrund seines Berufs und seines Werdegangs sei er eine Person, die in besonderer Weise gefährdet sei, das Anwerbungsinteresse chinesischer Nachrichtendienste zu erwecken. Er habe hochrangige Kontakte, die von hohem Interesse für die Volksrepublik China seien, und andererseits Beziehungen zu chinesischen Stellen in Deutschland unterhalten. Die in den Anordnungen dargestellten Umstände begründeten hinreichende Verdachtsmomente. Die Subsidiarität der Maßnahmen sei jeweils ausreichend dargelegt. In der letzten Anordnung werde auch ausgeführt, dass eine gleichzeitige strafverfahrensrechtliche Telekommunikationsüberwachung die G 10-Beschränkung des BfV nicht überflüssig werden lasse. Die Beschränkungsmaßnahme sei auch insoweit nicht rechtswidrig, als sie parallel zu der Telekommunikationsüberwachung des BKA auf strafprozessualer Grundlage erfolgt sei. Zwar sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein additiver Grundrechtseingriff, d.h. ein paralleler Eingriff verschiedener Behörden in das gleiche Grundrecht erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit stelle. Die Sicherheitsbehörden hätten dafür Sorge zu tragen, dass das Ausmaß an Überwachung insgesamt beschränkt bleibe. Vorliegend habe indes kein Anlass bestanden, die Beschränkungsmaßnahme des BfV aufgrund der Telekommunikationsüberwachung durch das BKA zu beenden. Die Zwecke der Maßnahmen und deren Umfang seien unterschiedlich gewesen. Zudem würde die Reduzierung auf nur eine Überwachungsmaßnahme einen uneingeschränkten Informationsaustausch voraussetzen, der vom Gesetz gerade nicht vorgesehen sei. Eine ständige Übermittlung aller Erkenntnisse zwischen dem BfV und der Polizei würde dem gesetzlichen Trennungsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 desGesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) zuwiderlaufen.

38 Die Anordnungen seien auch nicht deswegen rechtswidrig, weil nicht die Rufnummern des Klägers, sondern Telefonanschlüsse seiner minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin abgehört worden seien. In die Maßnahmen seien die auf den Kläger zugelassenen Anschlüsse einbezogen worden. Hinsichtlich einer Nummer habe sich im Rahmen der Beschränkung ergeben, dass diese von der Lebensgefährtin des Klägers genutzt werde. Mit deren Einbeziehung in die Maßnahme sei die Rufnummer bestehen geblieben. Aufgrund der Tatsache des engen Zusammenlebens der beiden Personen hätten hinreichende Verdachtsmomente dafür bestanden, dass Spionageaktivitäten des Klägers über diese Nummern abgewickelt werden könnten. Eine weitere Nummer sei auch von der Tochter des Klägers genutzt worden, wobei der Kläger selbst ebenfalls darauf zugegriffen habe, wenn die Tochter sich bei ihm aufgehalten habe.

39 Mit Beschluss vom 8. Juli 2022 hat das Verwaltungsgericht Köln das Verfahren abgetrennt, soweit sich der Kläger gegen die Anordnungen der Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 wendet. Hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens (Az. 13 K 4079/22) hat sich das Verwaltungsgericht Köln nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. Juli 2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Klägers hat das VG Köln mit Beschluss vom 31. August 2022 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 23. Januar 2023 - 1 BvR 1993/22 -).

40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die unter Berufung auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO teilweise geschwärzten Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogenen Aktenstücke der Ermittlungsakte des GBA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41 Die Klage hat keinen Erfolg.

42 I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 13 G 10 eröffnet, nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben des BfV vom 5. Mai 2020 entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 G 10 Anordnung und Vollzug von Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 mitgeteilt hat.

43 Das Verwaltungsgericht Berlin ist schon aufgrund der gemäß § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bindenden Verweisung durch das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständig. Im Übrigen folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 5 VwGO, weil das BMI, welches die gerichtlich zu überprüfenden Anordnungen erlassen hat, seinen Dienstsitz in Berlin hat. Darauf, dass die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen durch das BfV mit Dienstsitz in Köln durchgeführt wurden, kommt es nicht an.

44 II. 1. Soweit der Kläger eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht, ist die Klage zulässig.

45 Bei den Anordnungen des BMI handelt es sich nicht um bloße – nicht selbständig anfechtbare – behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a VwGO zur Durchführung der Beschränkungen; denn durch die Anordnungen wird die Sachentscheidung über das „Ob“ der Maßnahmen getroffen (vgl. zur Differenzierung zwischen der Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen und deren Vollzug den Wortlaut von § 13 G 10).

46 Es kann letztlich offenbleiben, ob die Anordnungen als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu qualifizieren sind oder nicht (bejaht für Beschränkungsmaßnahmen in Einzelfällen gemäß § 3 Abs. 1 G 10 durch BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris Rn. 19; insoweit offengelassen, aber verneint für strategische Überwachungsmaßnahmen wegen der fehlenden anfänglichen Konkretisierung der Betroffenen durch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 27; entsprechend differenzierend: Roggan, G-10-Gesetz, 2. Aufl. 2018, § 10 Rn. 5 ff.; einen Verwaltungsakt ablehnend: Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 13 G 10, Rn. 11 ff.; Ogorek, JZ 2023, 60-68).

47 Sofern die Verwaltungsaktqualität verneint wird, ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil durch die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation sowie des Postverkehrs des Klägers zwischen ihm und der Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden sind, die als vergangenes Rechtsverhältnis zum Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VwGO gemacht werden können, wenn der Kläger hieran ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 26). Wertet man die Anordnungen hingegen als Verwaltungsakte, ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Eines Vorverfahrens bedurfte es hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht, weil die streitgegenständlichen Anordnungen durch eine oberste Bundesbehörde erlassen wurden. Im Übrigen hat sich der Verwaltungsakt mit der Beendigung der Maßnahmen im April 2020 bereits vor der – dann als Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu qualifizierenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 27) – Mitteilung des BfV an den Kläger vom 5. Mai 2020 erledigt, so dass ein Widerspruchsverfahren auch aus diesem Grund nicht durchzuführen war (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 - VII C 45.74 -, juris Rn. 10). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO musste wegen der Erledigung vor Klageerhebung ebenfalls nicht gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, juris Rn. 19).

48 Das für beide Klagearten zu fordernde berechtigte Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt angesichts des erheblichen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 10 GG vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 26), der die Kammer folgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2023 - 1 K 154.19 -, amtl. EA S. 9), können auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist. So liegt es hier, weil der Rechtsweg für den Kläger bis zu der Mitteilung durch das BfV aufgrund der Regelung in § 13 G 10 gesetzlich ausgeschlossen war und er keine Gelegenheit hatte, die heimliche Überwachung seiner Telekommunikation und des Postverkehrs durch das Gericht überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 -, juris Rn. 26, welches die fehlenden Rechtschutzmöglichkeiten der Betroffenen vor der Mitteilung der Überwachung mit der kurzfristigen Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts gleichsetzt).

49 2. Soweit der Kläger geltend macht, in die Maßnahme seien auch Rufnummern einbezogen worden, die von seiner minderjährigen Tochter bzw. seiner Lebensgefährtin genutzt worden seien, fehlt es ihm an der notwendigen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog), weil er eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten insoweit gerade nicht vorträgt. Allerdings wurden nach den durch den Kläger nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten lediglich auf den Kläger zugelassene Nummern verwendet. Inwieweit dieser die Anschlüsse seiner Tochter bzw. seiner Lebensgefährtin vollständig oder teilweise zur Nutzung überlassen hat, ist insofern nicht entscheidend.

50 III. Die Klage ist unbegründet, weil sowohl die Erstanordnung des BMI Nr. 4190 vom 23. August 2018 als auch die Verlängerungen Nr. 4190/1 vom 22. November 2018, Nr. 4190/2 vom 14. Februar 2019, Nr. 4190/3 vom 9. Mai 2019, Nr. 4190/4 vom 4. Juli 2019, Nr. 4190/5 vom 26. September 2019, Nr. 4190/5 (1) vom 24. Oktober 2019 und Nr. 4190/6 vom 19. Dezember 2019 rechtmäßig waren.

51 1. Rechtsgrundlage für die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation sowie die Öffnung und Einsichtnahme von dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen ist vorliegend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; 10 Abs. 1 G 10 i.V.m. § 99 StGB. Aufgrund des Überwachungszeitraums ist hinsichtlich des Artikel-10-Gesetzes die letzte Änderungsfassung durch das Gesetz vom 17. August 2017 maßgeblich.

52 2. Die Anordnungen durch das BMI gemäß § 10 Abs. 1 G10 waren formell rechtmäßig.

53 a) Das BfV war gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 G 10 antragsberechtigt. Die Anträge wurden jeweils durch den Behördenleiter (AO-Nrn. 4190/5, 4190/5(1) und 4190/6) bzw. seinen Stellvertreter (AO-Nrn. 4190/0, 4190/1, 4190/2, 4190/3 und 4190/4) gestellt.

54 b) Die Anträge wurden schriftlich gestellt und begründet, § 9 Abs. 3 Satz 1 G 10. Sie enthielten alle für die Anordnung erforderlichen Angaben, § 9 Abs. 3 Satz 2 G 10. Art, Umfang und Dauer der beantragten Maßnahmen – die Überwachung sämtlicher Telekommunikation über die angegebenen Verbindungen sowie aller Postsendungen für die Dauer von jeweils drei Monaten – können den Anträgen entnommen werden. Dort ist ferner angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragten Maßnahmen durchgeführt werden sollten – § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 10 i.V.m. § 99 StGB – und welcher konkrete Verdacht bestand – eine geheimdienstliche Agententätigkeit für einen chinesischen Geheimdienst (vgl. zu diesen Anforderungen Huber, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 9 G 10, Rn. 4).

55 c) Dem Darlegungserfordernis gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 wurde genügt. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 G 10 ist in den Fällen der §§ 3 und 8 G 10 vom Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Dabei muss die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet werden, um die anordnende Stelle (§ 10 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§§ 14 ff. G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit der Maßnahme eigenverantwortlich zu überprüfen. Für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G 10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle ist allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris, Rn. 36; st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 7. September 2016 - 1 K 13.15 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Erforderlich ist eine Angabe der aus operativer Sicht wesentlichen Tatsachen, z.B. indem ausgeführt wird, welche Aufklärungsmaßnahmen bisher mit welchem Erfolg angewandt bzw. mangels (wiederum konkret zu begründender) Untauglichkeit oder sicherer Erfolglosigkeit nicht ergriffen wurden. Nicht ausreichend ist die formelhafte, den Gesetzeswortlaut lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Auszugehen ist dabei vom Zweck des Darlegungserfordernisses, der darin besteht, dem Antragsteller die Gewichtigkeit des mit der Beschränkung verbundenen Grundrechtseingriffs zu verdeutlichen. Dieser soll, wegen der weitreichenden Folgen des Eingriffs und der auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen, in jedem konkreten Einzelfall genau prüfen und entsprechend in seinem Antrag dokumentieren, ob das Ziel der Maßnahme nicht anders erreicht werden kann (Urteil der Kammer vom 7. September 2016 - 1 K 13.15 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

56 Diesen Anforderungen war hier Genüge getan. Im Erstantrag vom 16. August 2018 wurde ausgeführt, ein Erkenntnisgewinn durch Observation alleine sei nicht zielführend, weil sich der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sehr häufig im Ausland aufhalte, so dass potentielle Treffen mit seinen Kontakten in China und nicht in Deutschland stattfänden. In Bezug auf diese Auslandstreffen seien Observationen nicht möglich und zur Sachverhaltsaufklärung damit nicht geeignet. Zwar habe eine Quelle in der Vergangenheit brauchbare Hinweise zu Reisetätigkeiten und Treffen des Klägers mit chinesischen Kontaktpersonen geliefert. Die Quelle stehe mit dem Kläger jedoch nicht in derart engem Kontakt, dass mögliche konspirative nachrichtendienstliche Tätigkeiten erkannt werden könnten. Insofern könne die Quelle nur einen sehr begrenzten Einblick in den Umfang einschlägiger Betätigungen bieten. Eine Erhebung der Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG scheide als geeignetes Mittel zur Informationsgewinnung aus. Anhand der Auswertung der retrograden Verbindungsdaten könnten zwar mögliche Kontaktpersonen des Klägers ermittelt und Reisebewegungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden; relevante Gesprächsinhalte ließen sich jedoch nur im Rahmen einer Beschränkungsmaßnahme nach dem G 10 gewinnen. Zudem sei es wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit vielfache Kontakte zu anderen Politikern, EU-Beamten und darunter möglicherweise auch ausländischen Politikern pflege. Die Analyse von nachrichtendienstlich verdächtigen Kontakten gestalte sich aufgrund der gehobenen Position des Klägers sehr schwierig. Auch der gebündelte Einsatz aller in Frage kommender nachrichtendienstlicher Mittel unterhalb der Eingriffsschwelle des Artikel-10-Gesetzes verspreche keinen Erfolg. Schließlich sei die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Überwachung einer Person, die verdächtig sei, einer geheimdienstlichen Tätigkeit für einen chinesischen Nachrichtendienst nachzugehen, stehe nicht außer Verhältnis zum Ziel der Maßnahme, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland und im weiteren Sinn auch die Interessen der Europäischen Union zu schützen.

57 In den Folgeanträgen zu AO-Nr. 4190/1 und zu AO 4190/2 wurde zusätzlich ausgeführt, das BfV führe weiterhin eine Quelle im weiteren Umfeld des Klägers. In der Begründung des Verlängerungsantrages zu AO-Nr. 4190/3 wurde die Möglichkeit der Erstellung eines Bewegungsprofils und der Identifizierung von Kontaktpersonen der zwischenzeitlich mehreren Hauptbetroffenen in den Blick genommen, während eine vorhandene Quelle ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erwähnt wurde. Im Antrag zu AO-Nr. 4190/5 wurde bezüglich der Alternative von bloßen Observationen ergänzt, die aktuellen Reiseplanungen einer weiteren Person zeigten, dass ein wahrscheinlich nachrichtendienstlich relevanter Kontakt in China geplant sei. Schließlich wurde im letzten Verlängerungsantrag zu AO-Nr. 4190/6 auf die Ermittlungsmaßnahmen des BKA Bezug genommen und dargestellt, dass die dortige Überwachungsmaßnahme nicht alle Betroffenen und deren Kommunikationskennungen umfasse, mit der Folge, dass die Fortführung der Beschränkungsmaßnahme durch das BfV weiterhin notwendig sei. So sei dem BKA eine Überwachung der dienstlichen Rufnummern aus technischen Gründen nicht möglich.

58 Diese Darlegungen sind hinreichend individualisiert und konkret. Insbesondere erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit alternativen Aufklärungsmöglichkeiten, die das BfV jeweils mit substantiierter Begründung als nicht gleich geeignet qualifiziert. Aus den Anpassungen und Aktualisierungen anlässlich der Verlängerungsanträge wird ferner deutlich, dass das BfV die Erforderlichkeit erneut überprüft und diese nicht lediglich formelhaft aus den vorherigen Antragsbegründungen übernommen hat. Auch wenn der Antrag zu AO-Nr. 4190/4 und der Erweiterungsantrag zu AO-Nr. 4190/5 (1) – ersichtlich mangels relevanter Sachverhaltsänderungen – keine derartigen Aktualisierungen enthalten, ist dem Darlegungserfordernis angesichts der erneut widergegebenen, ausführlichen und substantiierten Darstellung der Erforderlichkeit genügt.

59 d) Auch im Übrigen begegnen die Anordnungen des BMI in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Das BMI war dafür zuständig gemäß § 10 Abs. 1 G 10. Die Anordnungen ergingen schriftlich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 G 10) und es wurde jeweils der Grund der Anordnung (Geheimdienstliche Agententätigkeit, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 10 i.V.m. § 99 StGB) genannt. Ferner wurden die zur Überwachung berechtigte Stelle (das BfV) sowie Art, Umfang und Dauer der Beschränkungsmaßnahme (unbeschränkte Überwachung der im Einzelnen genannten Telefonnummern, E-Mailadressen sowie der Postsendungen des Klägers) angegeben (§ 10 Abs. 2 Satz 2 G 10). Die Beschränkung der Maßnahme auf drei Monate gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 G 10 wurde beachtet.

60 3. Die Anordnungen waren auch materiell rechtmäßig.

61 a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 G 10 nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand im Katalog des § 3 Abs. 1 Satz 1 G 10 genannte Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Bei dieser gesetzlichen Voraussetzung für einen Eingriff handelt es sich - wie auch bei einer Polizeigefahr - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für einen Beurteilungsspielraum der anordnenden Behörde keinen Raum lässt, sondern in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ ist weit auszulegen. Er will verhindern, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen aufgrund bloßer Mutmaßungen, Hypothesen oder Prognosen bzw. der bloßen Annahme, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, erfolgt. Die Schlussfolgerung auf einen Verdacht muss in Tatsachen einen Halt finden, bloße Vermutungen und Spekulationen ohne verdachtsauslösende Tatsachen reichen nicht aus. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/1880, S. 9) sollte mit dem Begriff der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ klargestellt werden, dass schon bei vorbereitenden Handlungen, nicht erst im Stadium des Versuchs einer Straftat, derartige Überwachungsmaßnahmen zulässig sind (Urteile der Kammer vom 16. Dezember 2022 - VG 1 K 154.19 -, juris Rn. 57 f. und vom 7. September 2016 - VG 1 K 13.15 -, juris Rn. 37 m.w.N. sowie - VG 1 K 12.15 -, juris Rn. 22 ff.).

62 Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die konkreten Umstände für sich genommen rechtlich erlaubt sind oder nicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht aufgrund der Überwachungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Anordnung der Überwachungsmaßnahmen. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag. Für die Schlussfolgerung auf einen Verdacht dürfen auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen berücksichtigt werden. Andere als in dem Antrag bzw. der Anordnung genannte tatsächliche Anhaltspunkte dürfen jedoch, mit Ausnahme von offenkundigen Tatsachen, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffs und den Besonderheiten des für die Überwachungsmaßnahmen nach dem G 10 vorgeschriebenen Verfahren. Alle Einzelheiten müssen jedoch nicht angegeben werden. Auch die Informationsquellen müssen nicht preisgegeben werden, da der Präsident des BfV bzw. sein Stellvertreter persönlich die Verantwortung für deren Zuverlässigkeit übernimmt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil der Kammer vom 7. September 2016 - VG 1 K 13.15 -, juris Rn. 38).

63 b) Nach diesen Maßstäben lagen zum Zeitpunkt der Erstanordnung am 23. August 2018 (AO-Nr. 4190/0) aufgrund der Verbindungen des Klägers zu mutmaßlich dem chinesischen Nachrichtendienst zugehörigen Stellen und früheren Verstößen gegen Geheimnisschutz- und Sicherheitsvorschriften tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit vor.

64 Die in der Anordnung wiedergegebenen Kontakte zu dem nach dortigen Angaben erkannten nachrichtendienstlichen Offizier O... sowie zu dem als Tarnorganisation des SSSB identifizierten SIES und seine entsprechenden Reisen nach China stellt der Kläger nicht in Abrede. Da diese Tatsachen nicht streitig sind, gehen seine Einwände bezüglich der Ehrlichkeit der Quelle ins Leere. Ob und gegebenenfalls aus welchen Beweggründen die Kontakte erst durch die seitens des BfV geführte Quelle vermittelt wurden, ist vorliegend unerheblich; denn auf etwaige Schuldfragen kommt es für den hier in Rede stehenden, vom Grundsatz der Effektivität beherrschten Bereich der Gefahrenabwehr nicht an (zur strafrechtlichen Würdigung von Tatbeiträgen eines Agent Provocateur vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - 2 StR 370/80 -, juris Rn. 4 ff.). Anhaltspunkte dafür, an den Erkenntnissen der Beklagten hinsichtlich der Einstufung des SIES als mit dem chinesischen Nachrichtendienst verbundenes Institut sowie an der Qualifizierung des O... als Nachrichtendienstoffizier zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Dies gilt selbst dann, wenn zutreffen sollte, dass der Kläger das SIES als „legitime wissenschaftliche Einrichtung wahrgenommen“ hat. Für die Gefahr einer Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen an den Geheimdienst einer fremden Macht i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es ferner nicht entscheidend, ob es sich bei dem SIES um eine reine Tarnorganisation handelt oder ob dieses Institut tatsächlich wissenschaftliche Tätigkeiten entfaltet und durch das SSSB lediglich zu nachrichtendienstlichen Zwecken missbraucht wird. Auch ob andere im Ausland operierende chinesische Einrichtungen ebenfalls durch den chinesischen Staat zur Gewinnung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse genutzt werden, ist insoweit ohne Belang. Der Kläger kann außerdem nicht mit Erfolg einwenden, er und eine weitere Person hätten sich bei verschiedenen Diplomaten über das SIES erkundigt, weil die angefragten Stellen möglicherweise nicht oder nicht vollständig in geheimdienstliche Erkenntnisse eingeweiht waren. Unbehelflich ist schließlich die erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einlassung, der Kläger habe im Mai 2018 mit Visitenkarten des O... bei einem Beamten des BMI vorgesprochen. Denn auch hierdurch wird die Zugehörigkeit des Instituts zum chinesischen Geheimdienst nicht in Frage gestellt.

65 Zu den dargestellten Verbindungen zu mutmaßlich dem chinesischen Nachrichtendienst zuzurechnenden Stellen kommt hinzu, dass der Kläger bereits früher mit Verstößen gegen Geheimnisschutz- und Sicherheitsvorschriften aufgefallen war. Die Weitergabe von eingestuftem Material an seine chinesische Lebensgefährtin im Jahr 2013 und die unterbliebene Angabe dieser Lebensgefährtin in seiner Sicherheitserklärung haben zu dem Verlust der Sicherheitsfreigabe des Klägers geführt und können als gesicherte Tatsachen angesehen werden, die vom Kläger dem Grunde nach auch nicht bestritten werden. Darauf, ob die fraglichen Dokumente „nur“ in der zweitniedrigsten Schutzstufe registriert waren, ob die Einstufung - über die er auch im Nachhinein noch meint, sich unter Hinweis auf eine „übliche Schlamperei“ hinwegsetzen zu dürfen - sachlich gerechtfertigt war, zu welchem Zweck die Weitergabe erfolgen sollte und ob die Unterlagen seine Lebensgefährtin tatsächlich erreicht haben, kommt es nicht an. Bereits der Versuch der Übermittlung von eingestuften Dokumenten, über die der Kläger in dienstlicher Eigenschaft verfügen konnte, weckte erhebliche Zweifel an seiner Integrität. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin des Klägers in Verdacht steht oder stand, mit einem chinesischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten, so dass diese Vorfälle in dieselbe Richtung wiesen wie die Kontakte des Klägers zu dem SIES und zu O.... Ob tatsächlich und gegebenenfalls aus welchen Gründen zunächst keine Maßnahmen gegen seine Partnerin eingeleitet wurden, war unerheblich, weil dies die zu diesem Zeitpunkt gegen den Kläger sprechenden Verdachtsmomente nicht ausräumen konnte. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, das BMI hätte hinsichtlich der nicht erfolgten Angabe seiner Partnerin in seiner Sicherheitserklärung berücksichtigen müssen, dass es sich um eine außereheliche Beziehung gehandelt habe, die „schambehaftet und zudem eher unstet“ gewesen sei. Ungeachtet der im Nachhinein für die Nichterwähnung gegebenen Erklärung handelte es sich auch bei diesem Verhalten um einen tatsächlichen Anhaltspunkt, der den Verdacht einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit nicht als fernliegend erscheinen lässt; die Bewertung, dass die Angabe bewusst unterlassen worden sein könnte, um ungehindert Informationen abschöpfen und weitergeben zu können, ist durch diesen Vortrag nicht ausgeräumt.

66 In der Zusammenschau begründeten die vorgenannten Umstände erhebliche Verdachtsmomente gegen den Kläger, die die Beschränkung rechtfertigten. Ob die Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Anordnung auch darauf gestützt werden konnte, dass der chinesische Staat durch den Einsatz einer Schadsoftware („Ecluse“) im Jahr 2011 möglicherweise kompromittierendes Material über den Kläger gewonnen haben könnte, kann hier damit dahinstehen.

67 c) Auch für die Verlängerungsanordnungen lagen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit vor. Zum einen bestanden die der Erstanordnung zugrundeliegenden Umstände unverändert fort, zum anderen konnten durch die Überwachungsmaßnahme Sachverhalte und Äußerungen des Klägers dokumentiert werden, die den gegen ihn bestehenden Verdacht nährten.

68 aa) In nicht zu beanstandender Weise wurde die Verlängerungsanordnung vom 22. November 2018 (AO-Nr. 4190/1) zusätzlich zu den Gründen der Erstanordnung auf den Fortbestand der Beziehung des Klägers zu seiner chinesischen Lebensgefährtin, seine Kontakte im deutschen und europäischen Raum und zugleich zu chinesischen Stellen sowie zu der R..., gestützt.

69 Es war naheliegend, dass die dargestellten Verbindungen zum Auswärtigen Amt, zum Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung sowie zu politischen Entscheidungsträgern in der EU den Kläger zu einem für chinesische Dienste interessanten Ziel gemacht haben könnten. Seine Kontakte etwa zur chinesischen Botschaft könnten ihm andererseits Möglichkeiten zur Weitergabe von Informationen an chinesische Stellen verschafft haben. Plausibel war ferner, dass die Aktivitäten der R..., im besonderen Fokus der chinesischen Dienste standen, da . In Verbindung mit den übrigen Umständen, insbesondere angesichts seiner mutmaßlichen Verbindungen zu einem chinesischen Geheimdienst, war der Verdacht gerechtfertigt, der Kläger könne mit der Ausspionierung von Q... beauftragt worden sein. Soweit der Kläger dagegen vorbringt, er sei langjähriger China-Kenner und EU-Spitzendiplomat für diese Region gewesen und habe unter anderem den Menschenrechtsdialog mit der Volksrepublik China zu verantworten gehabt, so dass der Kontakt zu einer l... ein rundes Bild ergebe, entkräftet dies den Verdacht nicht.

70 bb) Keinen Bedenken begegnet weiterhin die Verlängerungsanordnung vom 14. Februar 2019 (AO-Nr. 4190/2), die mit der fortbestehenden Beziehung des Klägers zu seiner chinesischen Lebensgefährtin, weiteren Kontakten zu der R..., einem Hinweis in einem Telefonat auf seine Kontakte zu „seinen Shanghaier Institut-Leuten“, wobei es sich um das SIES handeln dürfte, sowie einer geplanten Neuseelandreise begründet wurde, wobei letztere – entsprechend den nachrichtendienstlichen Erfahrungen – zu einer Zusammenkunft mit einem chinesischen Führungsoffizier habe genutzt werden können.

71 Zu diesen Verdachtsmomenten kann im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auf den isolierten Aspekt, ob die Reise nach Neuseeland konkrete Verdachtsmomente begründet oder ob es sich, wie der Kläger einwendet, um einen bloßen abstrakten Erfahrungssatz handelt, kommt es angesichts der übrigen gewichtigen, gegen den Kläger sprechenden Anhaltspunkte nicht an.

72 cc) Die Äußerungen des Klägers in einem Telefonat mit seiner getrenntlebenden Ehefrau am 6. Januar 2019, die der Verlängerungsanordnung vom 9. Mai 2019 (AO-Nr. 4190/3) zugrunde lagen, stellten nach der zutreffenden Einordnung des BMI neue, gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit des Klägers dar. Die dort getroffene Aussage, er lebe mit seiner jetzigen Partnerin aus „diplomatischen und politischen“ Gründen zusammen und diese Beziehung sei durch eine dritte Partei arrangiert und werde von ihr unterstützt, weist gerade in die von der Beklagten aufgezeigte Richtung, wonach Agenten zur Tarnung oft als Paar, gegebenenfalls auch mit gemeinsamen Kindern zusammenleben, und war in einem anderen Sinn kaum erklärlich.

73 Die vorgebrachten Einwände des Klägers können auch unter Berücksichtigung des in den Vorgängen des GBA verfügbaren Wortprotokolls (GBA-Sonderheft, Anlage 6) nicht verfangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kontext der Äußerung diese in einem anderen Licht erscheinen ließe. Dass es sich bei der Aussage, er lebe mit seiner Lebensgefährtin aus „diplomatischen und politischen“ Gründen zusammen, um eine reine Schutzbehauptung ohne jede Tatsachengrundlage handeln könnte, erscheint auch unter Zugrundelegung des genauen Wortlauts fernliegend. So lautet die fragliche Passage:

74 | | | | --- | --- | | Kläger: | „Ich hab' dir erzählt, dass das alles diplomatisch und politisch ist und dass das - dass das die so wollten.“ | | Frau: | „Du hast ein politisches Kind mit einer Koreanerin ...“ | | Kläger: | „Ja, ja“ | | Frau: | „... denkst du ich bin bescheuert?“ | | Kläger: | „Ja, ich hab' dir gesagt was ich für wen arbeite noch, hab' ich dir gesagt“ |

75 Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verdacht gegen den Kläger ergaben sich aus einem weiteren Kontakt, den die Beklagte als Versuch der Anwerbung eines deutschen Staatsangehörigen für das SIES werten konnte. Diese Einschätzung erscheint gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Gesprächspartner in diesem Telefonat um Zusendung eines englischsprachigen Lebenslaufs zur Weiterleitung an das SIES bat, das er als „verlängerten Arm der Auslandsaufklärung“ bezeichnete (vgl. GBA-Sonderheft, Anlage 7) und von einem Treffen mit „O...“ berichtete, der an einer Gewinnung weiterer Personen für das SIES interessiert sei.

76 Auf die in dieser Anordnung weiter angeführten Argumente, die Partnerschaft mit seiner chinesischen Lebensgefährtin biete dem Kläger eine geeignete Abdeckung, um – etwa zum Besuch der Verwandtschaft – regelmäßige Reisen nach China durchzuführen, und die Gespräche zwischen dem Kläger und seiner Partnerin würden stets organisatorisch und sehr ernst geführt, kommt es aufgrund der gravierenden anderweitigen Verdachtsmomente nicht an.

77 dd) Erneute Anwerbeversuche des Klägers für das SIES tragen die weitere Anordnung vom 9. Juni 2019 (AO-Nr. 4190/4). Die Beklagte führt dafür zu Recht zwei Telefonate des Klägers an, in denen es um eine Gewinnung des jeweiligen Gesprächspartners für das SIES ging, wobei der Kläger von einem „Anwerbeversuch im Extremen“ bzw. einer „Anwerbung“ sprach.

78 Die insofern erfolgten Einwände des Klägers, die Zusammenfassungen der Gespräche durch das BfV seien verkürzt und entlastende, relativierende Äußerungen seien nicht verschriftlicht worden, greifen nicht durch. Den durch den GBA gefertigten Wortprotokollen zufolge äußerte der Kläger bei einem ersten Telefonat in Bezug auf eine Kontaktaufnahme durch das SIES:

79 | | | | --- | --- | | Kläger: | „Also, man, man kann das eben einordnen, äh, zwischen Anwerbeversuch im Extremen … aber du bist ja politisch gefestigt und, und stehst ... bei Allem, wie ich eben auch, und äh, eben einfach einer Art Scholarship-Programm, ne… das ist die Bandbreite so ungefähr…“ (GBA-Sonderheft, Anlage 8). |

80 und bei einem weiteren Gespräch:

81 | | | | --- | --- | | Kläger: | „... ordnen Sie‘s, ordnen Sie‘s ein, äh, zwischen, zwischen Anwerbung, ja ... aber Sie sind ja politisch gefestigt. Und äh, und äh, Travel-Scholarship.“ |

82 Zwar findet der Begriff des (Travel-)Scholarships und der Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der Tätigkeit für das SIES eine Bandbreite – zwischen „Anwerbeversuch im Extremen“ bzw. „Anwerbung“ und „einer Art Scholarship“ bzw. „Travel-Scholarship“ – eröffnet, in der Anordnung keine Erwähnung. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheinen die Äußerungen dadurch jedoch nicht in einem anderen, harmloseren Licht. Insbesondere bewegte sich ein „Anwerbeversuch im Extremen“ bzw. eine „Anwerbung“ auch danach jedenfalls im Bereich des Möglichen.

83 ee) Die weitere Verlängerung vom 26. September 2019, AO-Nr. 4190/5, einschließlich der Erweiterungsanordnung vom 24. Oktober 2019, AO-Nr. 4190/5 (1) konnte sich entsprechend den dortigen Ausführungen darauf gründen, aus der Beschränkungsmaßnahme ergäben sich einerseits weitere Anhaltspunkte für enge Verbindungen zu O..., der in einem Telefonat als „Kumpel“ des Klägers bezeichnet wurde, und andererseits würden – anlässlich einer Bitte, ergänzende Unterlagen zum Thema „EU-Mercosur-Abkommen“ zu beschaffen – die guten Verbindungen des Klägers im Bereich der Europäischen Union deutlich. Soweit der Kläger einwendet, eine Weiterleitung von Unterlagen an den chinesischen Geheimdienst könne daraus nicht abgeleitet werden, ist festzuhalten, dass es sich um einen Beleg für die Kontakte des Klägers handelt. Aufgrund der zahlreichen weiteren Indizien, insbesondere der bereits früher erfolgten Weitergabe von eingestuftem Material an seine chinesische Lebensgefährtin, erscheint die damalige Befürchtung gerechtfertigt, der Kläger könnte vorhandene Kontakte nutzen, um chinesische Geheimdienstorganisationen mit Informationen zu versorgen.

84 ff) Schließlich ist auch die letzte Verlängerungsanordnung vom 19. Dezember 2019, AO-Nr. 4190/6, auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer geheimdienstlichen Agententätigkeit gestützt. So wird ausgeführt, der Kläger habe sich den Erkenntnissen aus der Beschränkungsmaßnahme zufolge als Vermittler eines mutmaßlichen Treffens zwischen dem chinesischen Nachrichtendienstoffizier „O...“ und einer weiteren Person betätigt. Dies ergebe sich aus einem Abgleich der Geo-Positionsdaten im unmittelbaren Vorfeld einer Reise. Die andere Person habe unmittelbar nach ihrer Rückkehr versucht, den Kläger über die Ergebnisse der Reise zu unterrichten. Da der Kläger den Kontakt zwischen dieser Person und dem Nachrichtendienstoffizier O... vermittelt habe, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in die konkrete Reiseplanung eingebunden gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers nährte auch dieser Vorgang in der Zusammenschau mit den übrigen Umständen, insbesondere dem Verdacht der Anwerbung weiterer Personen für das SIES, die gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente.

85 d) Die Anordnungen waren verhältnismäßig.

86 aa) Die Beschränkungsmaßnahmen waren geeignet, den mit ihnen verfolgten Zweck zu erreichen, das heißt eine etwaige geheimdienstliche Agententätigkeit des Klägers aufzudecken.

87 Mit dem Einwand, die letzte Verlängerung sei zur Zweckerreichung nicht mehr geeignet gewesen, weil der Kläger ab dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung am 15. Januar 2020 Kenntnis davon hatte, in den Fokus der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geraten zu sein, und relevante Erkenntnisse daher nicht mehr zu erwarten gewesen seien, dringt er nicht durch. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnungen ist der Zeitpunkt ihres Erlasses, vorliegend der 19. Dezember 2019, der vor dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung liegt. Ob das BfV gehalten gewesen wäre, die Maßnahme aus dem genannten Grund ab dem 15. Januar 2020 (oder einem späteren Zeitpunkt vor ihrem Auslaufen) gemäß § 11 Abs. 2 G 10 zu beenden, betrifft die Durchführung der Maßnahme und ist damit vorliegend nicht streitgegenständlich.

88 bb) Die Beschränkungsmaßnahmen waren auch erforderlich; ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich der möglichen Alternativen einer Observation, einer Gewinnung von Informationen über die vom BfV geführte Quelle sowie einer Erhebung der Telekommunikationsverbindungsdaten kann auf die überzeugenden Ausführungen in den Anordnungen verwiesen werden. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte hätte vorrangig den Versuch unternehmen müssen, ihn über ihre Erkenntnisse zu informieren und zu warnen und dabei darauf verweist, dass er sich sowohl in Bezug auf seine Lebensgefährtin als auch hinsichtlich des SIES mehrfach nach etwaigen Bedenken erkundigt habe, wäre eine Ansprache des Klägers nicht gleich geeignet gewesen; denn es erscheint ungewiss, welche Konsequenzen er aus einer entsprechenden Warnung gezogenen hätte. Sollte der Kläger tatsächlich einer geheimdienstlichen Agententätigkeit nachgehen bzw. nachgegangen sein, hätte ihn eine derartige Information auch zu zusätzlichen Verdeckungsmaßnahmen veranlassen und die weitere Aufklärung damit erschweren können.

89 Schließlich waren die Erweiterungsanordnung vom 24. Oktober 2019, AO-Nr. 4190/5 (1) und die Verlängerungsanordnung vom 19. Dezember 2019, AO-Nr. 4190/6 trotz der ab dem 17. Oktober 2019 teils parallel durchgeführten Telekommunikationsüberwachung durch die Strafverfolgungsbehörden erforderlich. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte ein Austausch von Daten und Erkenntnissen zwischen dem BKA und dem BfV gemäß § 18 Abs. 1, 1b, 3 und 6 BVerfSchG bzw. § 4 Abs. 4 G10 im Vergleich zu einer eigenen Überwachungsmaßnahme der jeweiligen Stelle kein milderes Mittel, sondern ebenfalls einen erheblichen Grundrechtseingriff dargestellt; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich auf den gesetzlich bestimmten Zweck ihrer Erhebung beschränkt (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris, Rn. 156). Während die Überwachung der Telekommunikation durch das BKA der Strafverfolgung und damit repressiven Zwecken dient, verfolgt das BfV präventive Zwecke, das heißt die Abwehr von Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen von einer Stelle an eine andere zu einem anderen Zweck als dem, zu dem die Daten erhoben wurden, stellt einen eigenen Eingriff in das Grundrecht dar, in das bei der ursprünglichen Datenerhebung eingegriffen wurde. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit ist das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2024 - 1 BvR 2133/22 -, juris Rn. 105, ähnlich Urteil vom 16. Februar 2023 - 1 BvR 1547/19 -, juris, Rn. 61; eine zweckändernde Nutzung dagegen als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wertend noch Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris, Rn. 136 ff.; vgl. die Darstellung bei Unterreitmeier, in: BeckOK, Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Dietrich/Kießling/Buchheim, Stand: 1. Mai 2025, § 18 BVerfSchG, Rn. 2 m.w.N.).

90 Nach diesen Maßgaben spielt es für die Verhältnismäßigkeit i.w.S. keine Rolle, ob im Rahmen der bestehenden Befugnisse eine eigene Überwachung durch eine weitere Behörde erfolgt oder ob die entsprechenden Daten ausgetauscht werden, weil es sich in beiden Fällen um nicht unerhebliche Grundrechtseingriffe handelt.

91 Soweit der Kläger dagegen einwendet, im Fall einer Übermittlung von Erkenntnissen von einer Behörde an eine andere wären Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung i.S.v. § 3a G 10 zuzurechnen sind, zuvor auszuscheiden, mit der Folge, dass diese Inhalte im Vergleich zu einer doppelten Überwachung einem kleineren Personenkreis zur Kenntnis gelangen würden, fehlt es bei diesem Vorgehen an der gleichen Eignung; denn eine Übermittlung der Erkenntnisse wäre nur mit dem aus der Auswertung der Maßnahme resultierenden Zeitverzug möglich gewesen.

92 Im Übrigen berücksichtigt die Kammer, dass es nur in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Februar 2020 zu einer parallelen Überwachung des Klägers gekommen ist, die diesen nicht unangemessen belastet hat. Eine von Verfassungs wegen unzulässige „Rundumüberwachung“ hat in diesem Rahmen nicht stattgefunden (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, juris, Rn. 60 ff.).

93 cc) Die Beschränkungsmaßnahmen waren auch im Übrigen angemessen. Sie standen nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu wahren.

94 4. Eine etwaige Verpflichtung des BMI, die Anordnung AO-Nr. 4190/6 aufzuheben, nachdem der Kläger Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hatte und weitere Erkenntnisse zu erwarten waren, ist vorliegend bereits nicht streitgegenständlich, weil der Kläger im hiesigen Verfahren lediglich die Anordnungen angreift. Damit kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine – vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene – nachträgliche Aufhebung einer Anordnung durch das BMI erfolgen kann oder ob insoweit ausschließlich § 11 Abs. 2 G 10 anzuwenden ist.

95 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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