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35 K 195/24 A•VG Berlin 35. Kammer, 2026-06-08, 35 K 195/24 A
35 K 195/24 ATribunal Administrativo / Chamber 358 de jun. de 2026
1. § 42 Satz 1 AsylG stellt eine spezielle Maßgabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dar, die der allgemeinen Kompetenzzuweisung an die Ausländerbehörden gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG vorgeht. (Rn.20) 2. Gemäß § 42 Satz 1 AsylG entscheidet auch nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens allein das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Rahmen sogenannter ''isolierter Folgeschutzanträge''. (Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-06-08
Aktenzeichen: 35 K 195/24 A
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2026:0608.35K195.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 MRK, § 51 VwVfG, § 79 Abs 1 S 2 AufenthG, § 72 Abs 2 AufenthG, § 71 Abs 1 AufenthG ... mehr
§ 42 Satz 1 AsylG stellt eine spezielle Maßgabe i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dar, die der allgemeinen Kompetenzzuweisung an die Ausländerbehörden gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG vorgeht. (Rn.20)
Gemäß § 42 Satz 1 AsylG entscheidet auch nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens allein das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Rahmen sogenannter ''isolierter Folgeschutzanträge''. (Rn.20)
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2024 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran besteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf den Iran.
2 Der 6...geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2015 aus dem Irak, wo er im Grenzgebiet mit dem Iran lebte, aus und nach Finnland ein. Dort durchlief er erfolglos ein Asylverfahren. Anschließend reiste er aus Finnland in das Bundesgebiet weiter und stellte am 19. Juli 2017 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), der mit Bescheid vom 21. Juli 2017 als unzulässig abgelehnt wurde. Am 20. Oktober 2017 wurde der Kläger daraufhin nach Finnland überstellt.
3 Einige Zeit später reiste er von Finnland wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. September 2019 erneut einen Asylantrag. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens berief er sich erstmals auf psychische Erkrankungen und reichte unterschiedliche Atteste ein (u.a. Attest der Psychiatrischen Institutsambulanz i...vom 24. Oktober 2019: schizoaffektive Störung (gegenwärtig depressiv); Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des X...vom 22. November 2019: posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Atteste der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 12. Dezember 2019, vom 5. Februar 2020 und vom 25. März 2020: PTBS; rezidivierend depressive Störung mit ggw. schwerer Episode und psychotischen Symptomen).
4 Nach Übergang ins nationale Verfahren lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2021 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Islamische Republik Iran zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen auf (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
5 Die hiergegen von dem Kläger erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin, die der Kläger nach teilweiser Rücknahme zuletzt auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt hatte, blieb ohne Erfolg (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2023 – VG 35 K 6... /21 A).
6 Am 19. April 2024 beantragte er beim Bundesamt unter Vorlage eines Attestes der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q...vom 15. April 2024, wonach er unter einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung leide, die Feststellung eines Abschiebungsverbots.
7 Mit Bescheid vom 7. Mai 2024, zugestellt am 13. Mai 2024, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2021 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen mangels veränderter Sach- bzw. Rechtslage oder neuer Beweismittel, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten, nicht vor. Gründe, die unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu den Abschiebungsverboten rechtfertigen würden, seien ebenfalls nicht erkennbar.
8 Mit der am 27. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Unter Einreichung weiterer Atteste (u.a. des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N...vom 3. Juni 2024 und [gemeinsam mit der Psychologischen Psychotherapeutin R... ] vom 17. November 2025 sowie der H...vom 16. April 2025) führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Seine psychischen Erkrankungen seien mittlerweile chronifiziert. Er habe insbesondere massive Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen. Auch seine Leistungsfähigkeit und Auffassungsgabe seien infolge seiner Krankheitsbilder immens beeinträchtigt. Er sei noch nie im Iran gewesen und verfüge dort über keinerlei Netzwerk. Seine Kernfamilie sei zudem verstorben. Angesichts seiner geringen Schul- und fehlenden Berufsausbildung sowie der gewichtigen Probleme im Umgang mit Menschen sei er nicht in der Lage, sich durch eigene oder fremde Hilfe im Iran hinreichend zu versorgen.
9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2024 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt.
11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Die eingereichten Atteste und ergänzenden Angaben ließen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen im Iran – nicht den Schluss zu, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund einer lebensgefährlichen oder schwerwiegenden Erkrankung alsbald nach einer Rückkehr in den Iran wesentlich verschlechtern würde. Die derzeitigen Stabilisierungstendenzen im Hinblick auf den Krieg zwischen dem Iran und Israel bzw. den USA stünden einem Abschiebungsverbot ebenfalls entgegen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten zu den weiteren Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen VG 35 K 6... /21 A und VG 35 L 6... /25 A, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die beigezogene Ausländerakte des Klägers verwiesen.
15 A. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 28. August 2025 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem sowohl der Kläger (Schriftsatz vom 11. Mai 2026) als auch die Beklagte (Schriftsatz vom 8. Mai 2026) ihr Einverständnis hiermit erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
16 B. Die Klage hat Erfolg.
17 Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die zweiwöchige Klagefrist gewahrt worden (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG).
18 Sie ist auch begründet. Der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – versagende Bescheid des Bundesamts vom 7. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung, dass in Bezug auf ihn die Voraussetzungen eines nationalen (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – hinsichtlich des Iran vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es bedarf mithin keiner Entscheidung darüber, inwiefern auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Denn die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – BVerwG 10 C 15.12 –, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 16. August 2019 – 1 A 342.18 A –, juris Rn. 49).
19 I. Die Klage richtet sich gegen den richtigen Beklagten (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Bundesamt ist für die Entscheidung über isolierte Folgeschutzanträge – bei denen, wie hier, außerhalb eines Asylfolgeantrags i.S.d. § 71 AsylG lediglich die Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt wird – zuständig.
20 Zwar fallen Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Ausländerbehörde (vgl. § 71 Abs. 1 AufenthG). Jedoch gilt dies nicht, sofern sich die Zuständigkeit des Bundesamtes aus Maßgaben des Asylgesetzes ergibt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG; s. auch BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – BVerwG 1 C 28.24 –, juris Rn. 27 dazu, dass – aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Abgrenzung der Kompetenzen – die ursprüngliche Zuständigkeit des Bundesamtes für eine Maßnahme nicht bereits die Befugnis zu deren Aufhebung impliziert). Eine solche spezielle – die Grundregel des § 71 Abs. 1 AufenthG verdrängende – Kompetenzzuweisung an das Bundesamt enthält § 42 Satz 1 AsylG (zustimmend Wittmann, InfAuslR 2026, 230 [233]). Danach ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG gebunden. Diese Maßgabe begründet die Zuständigkeit des Bundesamtes für isolierte Folgeschutzanträge (anders bei isolierten Anträgen auf Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – BVerwG 1 C 28.24 –, juris). Dies gilt unabhängig von etwaigen Änderungen der Sachlage seit der erstmaligen Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten und ungeachtet des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – BVerwG 1 C 60/20 –, juris Rn. 53; OVG Schl.-H., Beschluss vom 19. Dezember 2025 – 6 MB 41/25 –, juris Rn. 25; OVG Nds., Beschluss vom 7. Juni 2017 – 13 ME 107/17 –, juris Rn. 17; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 16. Januar 2017 – OVG 12 S 88.16/OVG 12 M 95.16 –, BA S. 2 f.; HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 12; Faßbender, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 42 AsylG Rn. 6 ff.; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 42 AsylG Rn. 7; Broscheit, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 42 AsylG Rn. 3). Die an anderer Stelle im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck kommende Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (vgl. z.B. § 72 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) beschränkt sich mithin auf Konstellationen, in denen die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG nicht besteht (vgl. Wittmann, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 72 AsylG Rn. 54). Es überzeugt – trotz der Begrenzung des Begehrens auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote – nicht, bei isolierten Folgeschutzanträgen bereits die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Asylgesetzes abzulehnen und infolgedessen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde entsprechend § 71 Abs. 1 AufenthG zu bejahen (so aber – jedoch ohne Auseinandersetzung mit § 42 Satz 1 AsylG – VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2026 – A 13 K 11053/25 –, juris Rn. 16 f.). Ein solches Verständnis widerspräche dem Sinn des § 42 Satz 1 AsylG. Aus dessen Maßgabe lässt sich vielmehr schließen, dass ein hinreichender Konnex des isolierten Folgeschutzantrags zum ursprünglichen Asylantrag anzunehmen ist, der die Zuständigkeit des Bundesamtes entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG rechtfertigt. Die im Asylerstverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG begründete Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote wirkt mithin wegen der für die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG bestehenden Bindungswirkung fort, so dass auch weiterhin von einer „asylrechtlichen Streitigkeit“ auszugehen ist (so ausdrücklich für isolierte Folgeschutzanträge HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 8 Q 2642/06.A –, juris Rn. 5). Auch nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens entscheidet daher allein das Bundesamt über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (deutlich OVG Thür., Beschluss vom 14. Juli 2023 – 4 EO 365/23 –, juris Rn. 18 f.; Wittmann, in: BeckOK/MigR [Januar 2026], § 72 AsylG Rn. 54). Eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde – gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamtes gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG – kommt hingegen grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – BVerwG 1 C 14/05 –, BeckRS 2006, 25765 Rn. 12; Keßler, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 72 AufenthG Rn. 14; Kolber, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 72 AufenthG Rn. 10).
21 II. Der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines Abschiebungsverbots ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
22 1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die veränderten Umstände eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommen lassen, also erfordern oder jedenfalls ermöglichen (vgl. BVerwG, NVwZ 2021, 989 [991]; Falkenbach, in: BeckOK/VwVfG [Januar 2026], § 51 Rn. 33). Dies ist hier der Fall.
23 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Entwicklung der psychischen Erkrankungen des Klägers im Verhältnis zu dem bereits im Gerichtsverfahren bezüglich seines abgelehnten Asylantrags insofern erfolgten Vortrag (vgl. VG 35 K 6... /21) eine „nachträgliche“ Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt oder inwiefern die im Zusammenhang mit dem isolierten Folgeschutzgesuch eingereichten Atteste über seine Erkrankung „neue“ Urkunden i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für diese Beurteilung Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 51 Rn. 91; Falkenbach, in: BeckOK/VwVfG [Januar 2026], § 51 Rn. 42 f.).
24 Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) haben sich jedenfalls Umstände betreffend sein Herkunftsland Iran in entscheidungserheblicher Weise geändert. Die seit dem 28. Februar 2026 erfolgten kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran führen dazu, dass infolge der besonderen Vulnerabilität des Klägers im hiesigen Einzelfall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren ist.
25 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dies umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung mit Blick auf die individuellen Umstände des Antragstellers sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Es kommt darauf an, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. –, juris Rn. 89 ff.; s. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 13 ff.; vgl. OVG NW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris Rn. 44, wonach „eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen [‚Bett, Brot, Seife‘]“ zu den Grundbedürfnissen zählen). Das Vorhandensein einer Existenzgrundlage ist in der Regel anzunehmen, wenn der Ausländer durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 – BVerwG 1 B 128.02 – juris UA S. 2 f. m.w.N.). Maßstab für die Gefahrenprognose ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 13).
26 Aus den Angaben des Klägers in seinen früheren Asylverfahren (vgl. Az.: 6...und 6... ) und dem hier streitgegenständlichen isolierten Folgeantragsverfahren (Az.: 6... ) sowie in den zugehörigen gerichtlichen Klage- (VG 35 K 6... /21 A [bzgl. des den Asylantrag ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 11. Januar 2021 im Verfahren 6... ] und Eilrechtsschutzverfahren (VG 35 L 6... /25 A [bzgl. des den isolierten Folgeschutzantrag ablehnenden Bescheids vom 7. Mai 2024 im Verfahren 6... ]) ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger zum hiesigen Entscheidungszeitpunkt nicht in der Lage ist, die Mittel zu seiner Existenzsicherung im Iran selbst zu erwirtschaften oder mit externer Unterstützung zu erlangen.
27 Der Kläger ist schwer psychisch erkrankt. Er leidet ausweislich der eingereichten und aussagekräftigen Atteste unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F 43.1) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10; F 33.2) bzw. einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F 32.2; vgl. u.a. Atteste der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des X... vom 22. November 2019, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 5. Februar 2020, der Psychiatrischen Institutsambulanz des Q... vom 14. Dezember 2022, der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023 und 15. April 2024, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 27. November 2023, 3. Juni 2024 und 17. November 2025). Er war infolge dieser Erkrankungen seit 2019 wiederholt und insgesamt mehrere Monate lang stationär bzw. teilstationär in Behandlung (vgl. die Beschreibungen des Behandlungsverlaufs im Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 1 sowie im Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 4). Dabei betonen die Atteste wiederholt – neben anderen Symptomen (z.B. Suizidgedanken, Selbstverletzungen, Störung der Emotionsregulation und Schlafproblemen) – insbesondere die aus seiner Erkrankung resultierenden massiven Beeinträchtigungen seiner sozialen Funktionsfähigkeit: So leide der Kläger unter Antriebsverlust, leichter Erschöpfbarkeit, innerer Leere, Ziellosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, reduzierter Auffassungsgabe, Schreckhaftigkeit, verlangsamtem Denken, Orientierungslosigkeit und Vergesslichkeit (vgl. Gutachten des Bezirksamts R... vom 13. August 2025; Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 3. Juni 2024; Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 6). Die ärztlichen und behördlichen Stellungnahmen schildern nachvollziehbar und konsistent, dass der Kläger isoliert und zurückgezogen lebe, keine sozialen Beziehungen habe, jegliche Interaktion (selbst Blickkontakt oder flüchtige Berührungen) mit Menschen ihm große Schwierigkeiten bereite und Kontakte mit Fremden Misstrauen und Ängste in ihm auslösten (vgl. z.B. Gutachten des Bezirksamts R... vom 13. August 2025; Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 2, 4 f.; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 2 f.). Er benötige – und erhalte seit Jahren – dauernde Unterstützung im Umgang mit Behörden und der praktischen Bewältigung seines Alltags (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 4; Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Jedenfalls zwischenzeitlich war der Kläger auch unter Betreuung gestellt, da er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr zur Regelung seiner Angelegenheiten in der Lage war (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. April 2020 – 4... ; s. auch Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 25. März 2020, S. 4). Seine Eigeninitiative sei erheblich beeinträchtigt. Er wirke oftmals geistesabwesend (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025, S. 4, 6). Selbst im therapeutischen Kontext sei es erst nach Monaten möglich gewesen, mit ihm ins Gespräch zu kommen (vgl. Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie i... vom 16. April 2025, S. 4). In der Gesamtschau zeichnen die Stellungnahmen und Erläuterungen ein übereinstimmendes Bild von ausgeprägtem sozialen Rückzug sowie gewichtigen globalen Einschränkungen in der Lebensführung (vgl. z.B. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 2 f.: „sozialphobische Ängste mit ausgeprägtem Meideverhalten und massiver Alltagsbeeinträchtigung“). Im Gutachten des Bezirksamts R... vom 13. August 2025 werden „wesentliche Beeinträchtigungen der Aktivitäten / Teilhabe (Leistungsfähigkeit)“ in zahlreichen Lebensbereichen konstatiert, die u.a. „Erledigung administrativer Belange“, „Wohnraumbeschaffung“, „Tagesstruktur“, „Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen“, „Kommunikation, Sprechen, Schreiben, Kontaktfähigkeit zu Dritten“ und „Anwendung arbeitsbezogener Kompetenzen, Durchhaltevermögen“ betreffen. Es ist daher bereits auf Basis seines derzeitigen – ärztlich und medikamentös (aktuell Quetiapin, Pipamperon) behandelten – gesundheitlichen Zustands nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach einer Rückkehr in den Iran dazu in der Lage wäre, eine (auskömmliche) Erwerbstätigkeit zu finden und auszuüben.
28 Es ist daher auch nicht damit zu rechnen, dass der Kläger in der Lage wäre, die im Iran – trotz des Bestehens eines Krankenversicherungssystems (ergänzt durch Zuschüsse von Wohltätigkeitsorganisationen) – weiterhin regelmäßig in nicht unbedeutendem Umfang erforderlichen (Zu-)Zahlungen für medizinische Behandlungen bzw. Medikamente leisten zu können (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 179 ff.; zu den zuletzt massiven Preissteigerungen bei Medikamenten Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 26).
29 Zudem sind psychische Erkrankungen im Iran zwar generell (auch medikamentös) behandelbar (vgl. UK Home Office, Country policy and information note: medical and healthcare issues, Iran, Juni 2024, Ziffer 25). Allerdings erscheint es angesichts der bereits in den ersten Kriegswochen erfolgten Schäden an der medizinischen Infrastruktur des Iran und der seither konstatierten (sachlichen wie personellen) Kapazitätsengpässe im Gesundheitssektor derzeit ungewiss, in welchem Umfang der Kläger – selbst bei Annahme der Finanzierbarkeit der gesundheitlichen Versorgung – nach seiner Rückkehr tatsächlich betreut und behandelt werden könnte (vgl. Deutsche Welle, „Iran-Krieg: Chronisch Kranke kämpfen ums Überleben“, 16. März 2026; https://www.dw.com/de/iran-krieg-chronisch-kranke-k%C3%A4mpfen-ums-%C3%BCberleben/a-76381037; The Lancet, „The human consequences of Epic Fury“, 14. März 2026, https://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(26)00497-6/fulltext?rss=yes; WHO, „Health impact of the escalation of conflict in the Middle East“, 5. März 2026, https://www.who.int/news-room/feature-stories/detail/health-impact-of-the-escalation-of-conflict-in-the-middle-east). Unabhängig davon, ob die Folgen einer unzureichenden Behandlung im Falle des Klägers die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigten (und die eingereichten ärztlichen Atteste den Anforderungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG genügen), wäre in einem solchen Fall jedenfalls mit einer weiteren Verschlechterung seiner – bereits gewichtigen – Beschwerden zu rechnen. Denn bereits in der Vergangenheit führten mangelhaft behandelte Phasen des Klägers zu einer massiven Exazerbation seines Krankheitsbilds (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5: „Im Dezember 2023 habe sich die Situation nach ihren Angaben [Anm.: der betreuenden Sozialarbeiterin] derart verschärft, dass Herr M...‚verwirrt auf der Straße, nur in Decken gehüllt‘ aufgefunden und daraufhin zwangsweise psychiatrisch untergebracht worden sei.“; zu diesem Vorfall auch Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Q... vom 21. Dezember 2023; vgl. zudem Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der P... vom 5. Februar 2020, S. 1, 3 [Einlieferung ins Krankenhaus nach ausgebliebener Medikamenteneinnahme]: „Der Patient berichtet, er wolle Kanzlerin Merkel treffen, um ihr Geld zu geben, damit diese den Präsidenten des Iran töte. […] So habe der Patient Kontakt zu einigen Millionen Menschen im Iran. Er müsse den Ayatollah umbringen, um selbst Präsident werden zu können, dann werde endlich alles besser.“). Die ärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der H... vom 16. April 2025 rechnet infolge seiner hohen Labilität bei externen Stressoren in jedem Fall mit einer „erheblichen Verschlechterung“ seines Gesundheitszustands bei einer Abschiebung (vgl. a.a.O., S. 5). Auch im jüngsten Attest wird die Bedeutung „einer Stabilisierung der äußeren Lebenssituation“ für den Kläger betont (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Es sprechen damit – nicht zuletzt angesichts der derzeitigen Krisensituation im Iran – auf Basis seines Gesundheitszustands gewichtige Anhaltspunkte dagegen, dass der Kläger selbständig für seinen Lebensunterhalt im Iran sorgen könnte.
30 Neben seiner psychischen Erkrankung reduzieren noch weitere – detailliert und nachvollziehbar vorgetragene – Faktoren die Aussicht des Klägers, im Iran seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. So lebte er vor seiner Ausreise nach Europa ausweislich seiner in den verschiedenen Verwaltungs- und Klageverfahren konsistenten Angaben stets im Irak, wo er auch geboren wurde. Zum Iran habe er keinerlei Verbindung (vgl. bereits die Klagebegründung im Verfahren VG 35 K 6... /21 A mit Schriftsatz vom 7. November 2023). Weiterhin ist Kurdisch (Sorani) seine Muttersprache, in der auch die Anhörungen beim Bundesamt erfolgten (vgl. auch die entsprechenden Angaben bei Asylantragstellung am 19. Juli 2017, Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 6... , und am 19. Juli 2019, Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 6... ). Es bleibt unklar, in welchem Umfang er sich auch in Farsi bzw. Arabisch verständigen kann (laut Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2021 im Verfahren 6..., S. 6 f. verfüge er in diesen Sprachen jedenfalls über Grundkenntnisse; laut Angaben in der Anhörung vom 29. Oktober 2020 im Verfahren 6... habe er über das Fernsehen „ein wenig Persisch und ein wenig Arabisch“ gelernt, vgl. Anhörungsprotokoll, S. 6). Die Schule habe er lediglich wenige Jahre besucht und einen Beruf nicht erlernt. Diese von der Beklagten auch nicht substantiiert in Frage gestellten sprachlichen Defizite, der geringe Ausbildungsstand und die gänzlich fehlende Sozialisierung im Iran mindern die Chancen auf eine (auskömmliche) Erwerbstätigkeit und Integration des Klägers abermals. Die Berufserfahrung als ungelernter Bauarbeiter im Irak (vor seiner Erkrankung) vermag dies nicht zu kompensieren. Seit seiner Ausreise aus dem Irak vor mehr als zehn Jahren war der Kläger beruflich nicht mehr tätig.
31 Es ist infolge seiner besonderen Vulnerabilität angesichts der derzeitigen Herausforderungen im Iran auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er durch Unterstützung Dritter seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern könnte. Der Kläger vermag zunächst nicht mit familiärer Unterstützung im Iran zu rechnen. Er verfügt dort nach seinen insofern konsistenten Angaben über keinerlei verwandtschaftliches Netzwerk, da er vor seiner Flucht nach Europa ausschließlich im Irak gelebt habe. Seine Eltern seien zwischenzeitlich verstorben. Sofern er in Skandinavien offenbar über einzelne Verwandte (Onkel/Bruder) verfügt, vermag daraus angesichts seiner gewichtigen Einschränkungen nicht bereits auf eine hinreichende Existenzsicherung im Iran geschlossen werden. Zu weiteren Verwandten habe er jedenfalls keinen Kontakt mehr, wobei auf Basis seiner Angaben unklar bleibt, inwiefern seine weiteren Geschwister überhaupt noch leben.
32 Auch sonstige (nicht-)staatliche Unterstützung führt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Absicherung des Klägers: Zwar ist im Iran die Grundversorgung regelmäßig gewährleistet, wozu neben – einem hier fehlenden – familiären Netzwerk staatliche Hilfen (z.B. Grundeinkommen, Wohnbeihilfen), das islamische Spendensystem und die Unterstützung privater NGOs beitragen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 25 f.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 175 ff.). Die mithin im Iran – entgegen den Ausführungen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 23. April 2025, S. 2) – grundsätzlich verfügbare Unterstützung bei der Existenzsicherung lässt angesichts der aktuellen Kriegsfolgen und der besonderen Lebenssituation des Klägers dennoch nicht darauf schließen, dass eine Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ausreichend gewährleistet ist: So gibt es keine besonderen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende, in deren Obhut sich der unterstützungsbedürftige Kläger begeben könnte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28. Mai 2025, S. 26; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 178). Weiterhin erscheint fraglich, in welchem Umfang die staatlichen bzw. nicht-staatlichen Hilfsprogramme in der derzeitigen Krisensituation im Iran generell bzw. für den Kläger verfügbar sind (vgl. zu Einschränkungen der Hilfsleistungen an Bedürftige infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage bereits in der Vergangenheit BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 178). Die Versorgung der Armen liegt im Iran grundsätzlich in weiten Teilen in der Verantwortung der Gesellschaft (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, 17. Oktober 2024, S. 17). Die bereits zu konstatierenden negativen Folgen der Kampfhandlungen und Blockaden, etwa im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Lebensmitteln (vgl. NY Times, „War in Iran Could Lead to Food Shortages in Region, Experts Warn“, 10. März 2026, https://www.nytimes.com/2026/03/10/world/middleeast/iran-war-food-prices.html; Deutsches Ärzteblatt, „Hohe Preise und Hunger: Welternährungsprogramm warnt vor Folgen des Iran-Kriegs“, 10. März 2026, https://www.aerzteblatt.de/news/hohe-preise-und-hunger-welternahrungsprogramm-warnt-vor-folgen-des-iran-kriegs-71da4699-a84c-4111-8ba5-90d726b0a1b2), die Entwicklung der Wirtschaft (vgl. ndr.de, „Gespenstische Ruhe inmitten des Krieges: ‚Teheran ist wie ausgestorben‘“, 12. März 2026, https://www.ndr.de/nachrichten/info/gespenstische-ruhe-inmitten-des-krieges-teheran-ist-wie-ausgestorben,insideiran-100.html) oder die massiven innerstaatlichen Fluchtbewegungen (vgl. tagesschau.de, „Mehr als drei Millionen Vertriebene in Iran“, 12. März 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/vertriebene-iran-100.html) lassen auch Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der staatlichen und nichtstaatlichen Hilfsangebote erwarten. Insbesondere die Versorgungslage schutzbedürftiger Gruppen hat sich verschlechtert (vgl. tagesschau.de, „Mehr als drei Millionen Vertriebene in Iran“, 12. März 2026, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/vertriebene-iran-100.html). Sofern die Beklagte auf die seit einigen Wochen bestehende (wiederholt brüchige) Waffenruhe im Konflikt mit den USA und Israel verweist, vermag dieser pauschale Einwand die beschriebenen – bereits eingetretenen – Kriegsfolgen mit den hieraus für den Kläger resultierenden Gefahren für seine physische und medizinische Versorgungssicherheit nicht in Zweifel zu ziehen. Auch aus öffentlich verfügbaren Quellen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Zudem erscheint es angesichts des Fehlens eines familiären oder sonstigen Netzwerks sowie seiner gewichtigen Schwierigkeiten im Hinblick auf Organisation, Kommunikation und Kontaktaufnahme (vgl. oben) äußerst zweifelhaft, dass der Kläger in der Lage wäre, sich eigenständig und erfolgreich um Unterstützungsangebote – so sie allgemein (noch) zur Verfügung stehen – zu bemühen. Die ärztlichen Stellungnahmen beschreiben wiederholt, dass die notwendigen Behandlungsmaßnahmen und behördliche Angelegenheiten derzeit von der den Kläger betreuenden Sozialarbeiterin übernommen werden (vgl. Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie N... vom 17. November 2025, S. 5). Ohne ein solches individuelles Helfersystem – für dessen Verfügbarkeit nicht zuletzt angesichts des derzeit kriegsbedingt angestiegenen humanitären Bedarfs im Iran keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen – ist vor dem Hintergrund des besonderen Risikoprofils des Klägers von der ernsthaften Gefahr seiner Verelendung auszugehen.
33 Infolge des fehlenden familiären oder sonstigen Netzwerks, seiner massiven Einschränkungen in der eigenverantwortlichen Lebensführung und der kriegsbedingten Erschwernisse ist bisher auch nicht hinreichend erkennbar (oder seitens der Beklagten dargetan), dass eine (spekulative) Unterstützung durch die Verwandtschaft in Skandinavien, Rückkehr-/Reintegrationsprogramme im Iran oder eine Niederlassung in kurdisch geprägten Landesteilen eine hinreichende Absicherung für den Kläger bedeuteten.
34 2. Aus den Darlegungen ergibt sich mithin, dass zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht nur ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des diesbezüglichen Verfahrens infolge einer zu Gunsten des Klägers veränderten Sachlage, sondern aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verelendung auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.
35 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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